
Google-Rechenzentrum Kronstorf: Wenn Behörden Verantwortung zur Formsache degradieren
Der Versuch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, eine qualifizierte Kenntnissetzung als „anonyme Eingabe“ abzutun, offenbart ein System, das Bürgerrechte nicht schützt, sondern bürokratisch aushebelt. Die vollständige Antwort der Betroffenenvertretung zeigt: Hier wird nicht gebeten — hier werden Rechtspflichten eingefordert.
Es ist ein altbekanntes Spiel im österreichischen Verwaltungsapparat: Wer sich nicht innerhalb engster formaljuristischer Schablonen bewegt, wird nicht gehört. Der jüngste Briefverkehr zwischen einem Rechtsvertreter der betroffenen Anrainer rund um das geplante Google-Mega-Rechenzentrum in Kronstorf und der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zeigt exemplarisch, wie Behörden versuchen, inhaltliche Kritik an Großprojekten durch Verfahrenstricks ins Leere laufen zu lassen.
Der Vorgang im Detail
Am 7. August 2026 antwortete der Bezirkshauptmann-Stellvertreter und Leiter der Anlagenabteilung, auf ein umfassendes Positionspapier der Betroffenenvertretung. Der Kern seiner Replik: Das Schreiben könne „auch so interpretiert werden, dass damit Parteienrechte geltend gemacht werden sollen“ — und genau das sei ohne konkrete Namhaftmachung natürlicher oder juristischer Personen schlicht unbeachtlich.
„Eine (echte) Verfahrensbeteiligung in anonymer Form ist von vornherein nicht möglich und ihr Schreiben bleibt damit gänzlich unberücksichtigt.“
Die Wendung „Anrainerinnen und Menschen im 7-km-Wirkungsradius“ sei dafür nicht geeignet, so der Beamte weiter.
Die Antwort der Betroffenenvertretung: Das vollständige Positionspapier
Was der Bezirkshauptmann-Stellvertreter als „anonyme Eingabe“ abzutun versuchte, entpuppt sich bei genauer Lektüre der Beilage vom 9. August 2026 als rechtsdogmatisch präzise ausgearbeitetes Dokument, das der Behörde keinen Spielraum für Ausflüchte lässt. Die „anonyme Eingabe“ ist als Anlage diesem TKP-Artikel angeschlossen. Sie liefert eine umfangreiche juristische und naturwissenschaftlich fundierte Darstellung der Gefahren und zu erwartenden Schäden für die Bevölkerung in 7 Kilometer Umkreis und darüber hinaus.
Wir dokumentieren die Kernargumentation im Wortlaut:
1. Rechtliche Zuweisung der Kenntnisnahme — systemische Rollenumkehr durch die Umweltanwaltschaft
Die Betroffenenvertretung stellt unmissverständlich klar:
„Die Oö. Umweltanwaltschaft agiert kraft Gesetzes als objektive Sachwalterin des öffentlichen Umweltschutzes und unterliegt der Pflicht zur amtswegigen Prüfung. Das Begehren nach Namentlichmachung von Betroffenen als Vorbedingung für ihr Einschreiten ist rechtlich nicht haltbar: Die Wahrnehmung von Umweltrisiken und Rechtsverstößen (wie der unzulässigen Nutzung von Altbescheiden, UVP-Umgehung durch Salami-Taktik) ist an keine Namen oder Mindestanzahl der Betroffenen gebunden, sondern obliegt der Umweltanwaltschaft ab Kenntnisstand als unmittelbare Amtspflicht.“
Das ist der entscheidende Punkt: Nicht die Bürger müssen der Umweltanwaltschaft beweisen, dass sie betroffen sind — die Umweltanwaltschaft muss von Amts wegen tätig werden, sobald sie von Missständen Kenntnis hat. Die Behörde versucht, diese gesetzliche Logik auf den Kopf zu stellen.
Weiter heißt es:
„Der Einwand, das an Sie übermittelte Positionspapier und Kenntnissetzung bleibe ‚gänzlich unberücksichtigt‘ oder gelte lediglich als ‚zur Kenntnis genommen‘, ist damit rechtlich unwirksam und unbeachtlich. Mit dem Zugang dieses Dokuments ist der rechtliche Tatbestand der qualifizierten Kenntnissetzung vollumfänglich erfüllt.“
2. Haftungsanker: Persönliche Verantwortung der Entscheidungsträger
Hier wird es für den Bezirkshauptmann-Stellvertreter und seine Kollegen persönlich:
„Die Behörde sowie die zuständigen Entscheidungsträger befinden sich ab sofort im Zustand der positiven Kenntnis über die substanziellen Risiken, Verfahrensmängel (insb. Konsensabweichung/‚Aliud‘ und Umgehung der UVP-Pflicht) sowie drohenden Schäden. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ignorieren dieser Sachverhalte entbindet nicht von der Verantwortung, sondern begründet im Schadensfall die persönliche Haftung der Entscheidungsträger nach dem Amtshaftungsgesetz (§§ 1, 2 AHG) wegen grober Pflichtverletzung.“
Das bedeutet konkret: Wer jetzt weitermacht, als wäre nichts gewesen, haftet persönlich im Innenverhältnis gegenüber der Behörde.
3. Die UVP-Umgehung: Salami-Taktik und Altbescheide
Das Positionspapier benennt die zentralen Rechtsverstöße beim Namen:
Ungültigkeit von Altbescheiden: „Die Heranziehung eines Bescheids aus dem Jahr 2000 für ein modernes Hyperscale-Rechenzentrum verletzt den Grundsatz der Identität der Sache. Da sich der Konsenszweck und die Immissionscharakteristik grundlegend geändert haben, ist die Sache neu zu prüfen (§ 68 AVG).“
Umgehungsverbot & UVP-Pflicht: „Die stückweise Einreichung von Teilprojekten (‚Salami-Taktik‘) verstößt gegen das Umgehungsverbot im Umweltrecht. Sämtliche Anlagenteile sind in einer kumulierten Gesamtschau auf ihre UVP-Pflicht hin zu überprüfen (§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000).“
Ein Bescheid von vor einem Vierteljahrhundert — als es weder Hyperscale-Rechenzentren noch KI in heutiger Dimension gab — soll als Rechtsgrundlage für ein Projekt dienen, das eine ganze Region umkrempelt. Das ist kein Formfehler. Das ist Rechtsbeugung.
4. Beweislastumkehr: Wer baut, muss beweisen, dass es sicher ist
Besonders brisant ist die Verankerung der Beweislastumkehr:
„Über das europäische Vorsorgeprinzip (Art. 191 AEUV) sowie die Bestimmungen des Umwelthaftungsrechts (B-UHG) wird die behördliche Ermittlungspflicht zur Beweislastumkehr zugunsten der Anrainer verankert. Zudem wird ausdrücklich auf die persönliche Haftung und den Regress bei rechtswidriger Bescheiderteilung hingewiesen (§§ 1, 2 Amtshaftungsgesetz — AHG).“
Nicht die Anrainer müssen beweisen, dass ihnen Schaden droht. Google und die bewilligenden Behörden müssen beweisen, dass kein Schaden entsteht. Das ist kein radikaler Rechtsstandpunkt — es ist geltendes EU-Recht.
5. Schutzbereich: Nicht nur Gesundheit, auch Eigentum
Das Papier erweitert den Schutzbereich ausdrücklich auf wirtschaftliche Folgen:
„Die Betroffenheit erstreckt sich nicht nur auf unmittelbare gesundheitliche Folgeschäden, sondern auch auf die nachweisbare, schleichende Entwertung sowie die faktische Unverkäuflichkeit von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie die daraus resultierende finanzielle Mehrbelastung der Anrainer. Hierfür wird die unbeschränkte Haftung der Betreiber sowie die gesetzliche Vermutung der Schadensverursachung (Beweislastumkehr zugunsten der Betroffenen) ausdrücklich verankert.“
Wer ein Haus im Umkreis von 7 Kilometern um ein Mega-Rechenzentrum besitzt, dessen Immobilie verliert massiv an Wert — noch bevor der erste Spatenstich erfolgt ist. Das Papier macht klar: Dafür haften die Verantwortlichen.
6. Gesamtschuldnerische Haftung: Land OÖ und Gemeinde Kronstorf im Visier
Der Haftungsrahmen wird auf alle Beteiligten ausgedehnt:
„Sämtliche rechtliche und finanzielle Verantwortung für alle auftretenden Schäden trifft das Land Oberösterreich sowie die Gemeinde Kronstorf als Hauptakteure nebst allen involvierten Behörden, Unternehmen, Gutachtern und handelnden Einzelpersonen. Eine Überwälzung der Beweislast auf die Betroffenen ist rechtlich ausgeschlossen; die volle Beweispflicht für die Schadensfreiheit und Unbedenklichkeit obliegt den Amtsträgern und Behörden. Bei grober Fahrlässigkeit oder Unterlassung haften alle handelnden Personen gesamtschuldnerisch, unbeschränkt und persönlich — unabhängig von Dienstverhältnissen oder fehlenden Unterschriften.“
Das ist der Albtraum jedes Beamten: persönliche, unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung. Kein Dienstverhältnis schützt davor. Keine fehlende Unterschrift entbindet davon.
7. Kaskade der Staatspflichten: Erst liefern, dann fordern
Der zentrale verfassungsrechtliche Hebel:
„Nach Art. 1 B-VG geht das Recht vom Volk Österreichs aus; Behörden handeln ausschließlich als Sachwalter des Souveräns. Es widerspricht den Grundsätzen des Rechtsstaates grundlegend, namentliche Parteierklärungen oder formale Zugeständnisse zu verlangen, solange die behördlichen Organe ihren eigenen verfassungs- und gesetzmäßigen Ermittlungs- und Offenlegungspflichten nicht nachgekommen sind.“
Konkret bedeutet das:
- Amtswegige Ermittlungspflicht (§ 39 Abs. 2 AVG): Die Behörde muss den wahren Sachverhalt von Amts wegen feststellen — unabhängig von formalen Einwendungen.
- Aktive Bring- und Informationspflicht (§ 13a AVG i.V.m. § 5 UIG): Die Behörde muss sämtliche umweltrelevanten Daten, Gutachten und technischen Projektumfänge proaktiv und lückenlos offenlegen — bevor sie von Bürgern formelle Parteierklärungen verlangt.
8. Formelle Parteistellung erst nach vollständiger Offenlegung
Das Papier macht die verfahrensrechtliche Abfolge glasklar:
„Erst wenn die Behörde ihren unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, sämtliche unabhängigen Gutachten (u. a. zu Infraschall, Grundwasser und Netzbelastung) öffentlich vorgelegt und den Anrainern transparent zugänglich gemacht hat, existiert die verfassungsrechtlich gebotene Entscheidungsgrundlage. Erst auf dieser Basis können Betroffene ihr Parteiergehör (§ 37 AVG) und ihre Parteienrechte (§ 8 AVG) konkret und namentlich wahrnehmen.“
Das ist die direkte Antwort auf des Beamten Forderung nach Namhaftmachung: Erst die Daten, dann die Namen. Nicht umgekehrt.
9. Anonymität als Schutz vor Repressalien
Ein Punkt, der in der bisherigen Berichterstattung unterbelichtet blieb:
„Aufgrund der enormen politischen und wirtschaftlichen Tragweite dieses Leuchtturmprojekts ist der Schutz der Anonymität der Anrainer im Einwirkungsbereich (7 km) zwingend erforderlich, um diese vor Repressalien zu schützen. Die Übermittlung spezifischer Parteidaten entfällt daher, während die Umweltanwaltschaft aufgefordert ist, den aufgezeigten Missständen von Amts wegen nachzugehen.“
Wenn ein Milliardenkonzern wie Google und die gesamte Landespolitik hinter einem Projekt stehen, ist die Angst vor Repressalien nicht paranoid — sie ist realistisch. Wer sich öffentlich gegen ein „Leuchtturmprojekt“ stellt, riskiert gesellschaftliche und wirtschaftliche Ächtung im eigenen Wohnort.
10. Der Transparenzvorbehalt: Alles wird öffentlich
Das abschließende Druckmittel:
„Sämtliche behördlichen Antwortschreiben, Bescheide, Stellungnahmen sowie jeglicher damit zusammenhängende Schriftverkehr in dieser Angelegenheit unterliegen keinem Vertraulichkeitsvorbehalt. Es wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, jegliche behördliche Kommunikation und Korrespondenz ohne Einschränkungen, in voller Länge und öffentlich (u. a. über Medien, digitale Transparenzportale und Bürgerinitiativen) zu publizieren, um eine lückenlose soziale und rechtliche Kontrolle sowie volle Transparenz gegenüber den betroffenen Menschen sicherzustellen.“
Das heißt: Jeder Satz, den der Bezirkshauptmann-Stellvertreter schreibt, kann am nächsten Tag in der Zeitung stehen. Jede Ausflucht, jede Verzögerungstaktik, jede Rechtsverdrehung — öffentlich dokumentiert.
Das Projekt: Dimensionen, die eine ganze Region verändern
Das geplante Google-Mega-Rechenzentrum in Kronstorf ist kein gewöhnlicher Gewerbebetrieb. Die Dimensionen sind — wie tkp.at in der Analyse vom 7. August 2026 ausführlich darlegte — regionalzerstörend [1]:
- Flächenverbrauch in einem Ausmaß, das die landwirtschaftliche Struktur und das Mikroklima nachhaltig verändert
- Energiebedarf, der die lokale Infrastruktur an ihre absoluten Grenzen bringt und neue Hochspannungstrassen erforderlich macht
- Wasserentnahme aus dem Grundwasser in Größenordnungen, die für Kühlzwecke benötigt werden und die Trinkwasserversorgung gefährden
- Infraschall — ein im Positionspapier ausdrücklich genannter Prüfpunkt, der bei herkömmlichen Verfahren regelmäßig unter den Tisch fällt
- Lärm- und Abwärmeemissionen, die im Umkreis von mehreren Kilometern spürbar sind
Trotz dieser Dimensionen wurde offenbar versucht, eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu umgehen. Genau darin liegt der Vorwurf des Aliud — das Projekt wurde in einer Form eingereicht, die nicht dem entspricht, was tatsächlich gebaut werden soll.
Das Behördenverhalten: Musterbeispiel institutioneller Abwehr
Der Brief des Bezirkshauptmann-Stellvertreters ist kein Einzelfall. Er folgt einem Muster, das Bürgerinitiativen in ganz Österreich kennen:
- Formale Hürden aufbauen: Statt inhaltlich auf die vorgebrachten Risiken einzugehen, wird die Zulässigkeit der Eingabe selbst in Frage gestellt.
- Beweislast umkehren: Nicht die Behörde muss nachweisen, dass das Projekt unbedenklich ist — die Bürger müssen beweisen, dass sie überhaupt berechtigt sind, Bedenken zu äußern.
- Präklusionsfalle stellen: Wer sich nicht sofort und vollständig als Partei deklariert, verliert seine Rechte. Wer es tut, ohne die Akten zu kennen, ebenso.
- Transparenz verweigern: Entscheidende Gutachten und Projektdaten werden zurückgehalten, während gleichzeitig vollständige Parteierklärungen verlangt werden.
Übrigens genau das Gleiche passier bei den Windradprojekten in Hagenbrunn und Leobendorf/Harmannsdorf, sowie dem Rechenzentrumsprojekt in Stetten.
Das ist keine Verwaltung im Dienst der Bürger. Es ist bürokratische Kriegsführung gegen unliebsame Einwände.
Die UVP-Umgehung: System oder Einzelfall?
Der Vorwurf der UVP-Umgehung durch Salami-Taktik ist gravierend. Das Positionspapier benennt § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 als Rechtsgrundlage für die kumulierte Gesamtschau. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist genau für Projekte dieser Größenordnung gesetzlich vorgesehen. Sie würde zwingend erfordern:
- Unabhängige Gutachten zu allen Umweltauswirkungen
- Öffentliche Auflage und Einbindung aller Betroffenen
- Alternativenprüfung und Begründung der Standortwahl
- Mediation bei Konflikten
Genau das will man offenbar vermeiden. Stattdessen wird ein Verfahren gewählt, das die Öffentlichkeit weitgehend ausschließt und die Prüftiefe minimiert — unter Berufung auf einen Bescheid aus dem Jahr 2000, als von Hyperscale-Rechenzentren noch niemand sprach.
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist in diesem Fall nicht neutrale Prüfinstanz, sondern Bewilligungsbehörde mit eigenem Interesse am Verfahrensfortschritt. Dass der Leiter der Anlagenabteilung persönlich versucht, die Betroffenenvertretung mit formaljuristischen Spitzfindigkeiten abzuwimmeln, spricht Bände über die tatsächliche Haltung dieser Behörde.
Die juristische Raffinesse: Warum das Positionspapier ein Präzedenzfall werden könnte
Was dieses Dokument von üblichen Bürgerprotesten unterscheidet, ist seine rechtsdogmatische Qualität. Hier schreibt kein aufgebrachter Laie — hier argumentiert jemand, der das Verwaltungsverfahrensrecht beherrscht und es gegen die Behörde selbst wendet.
Die genialen Schachzüge:
- Qualifizierte Kenntnissetzung statt Parteienantrag: Das Dokument stellt gar keinen Antrag auf Parteistellung. Es ist ein „qualifizierter Bürgerhinweis“, der die Behörde in Kenntnis setzt — und damit ihre Amtspflicht auslöst. Des Beamten Einwand der fehlenden Namhaftmachung geht ins Leere, weil gar keine individuellen Parteirechte beantragt wurden.
- Die Umweltanwaltschaft als Adressatin: Indem das Schreiben an die Oö. Umweltanwaltschaft gerichtet ist — eine Institution, die kraft Gesetzes von Amts wegen tätig werden muss — wird die Behörde mit ihren eigenen gesetzlichen Pflichten konfrontiert. Die Umweltanwaltschaft braucht für ihr Einschreiten keine Bürgerliste. Sie braucht Sachverhalte. Und die hat sie jetzt.
- Haftungsanker für den Ernstfall: Selbst wenn die Behörde das Schreiben weiterhin ignoriert — im Schadensfall ist der Weg für Amtshaftungsklagen geebnet. Die Entscheidungsträger wissen Bescheid. Sie können nicht behaupten, sie hätten von nichts gewusst.
- Verfahrensrechtliche Reihenfolge erzwungen: Die Logik „erst Offenlegung, dann Parteierklärung“ ist verfassungsrechtlich zwingend. Wer als Bürger Parteirechte ausüben soll, muss wissen, worum es geht. Die Behörde kann nicht beides gleichzeitig verlangen: Geheimhaltung der Akten und vollständige formelle Parteierklärungen.
Die größere Dimension: Rechenzentren als neue Umweltgefahr
Das Kronstorfer Projekt steht nicht allein. Weltweit schießen Hyperscale-Rechenzentren aus dem Boden, angetrieben vom KI-Boom und den vielen Datenspeicherungswünschen aus der Überwachung von Bürgern und dem unstillbaren Datenhunger der Tech-Konzerne. Google, Amazon, Microsoft und die Politik, allen voran die EU — sie alle brauchen immer mehr Rechenleistung, und damit immer mehr:
- Energie: Ein einziges Hyperscale-Rechenzentrum verbraucht so viel Strom wie eine mittlere Großstadt
- Wasser: Die Kühlung verschlingt Millionen Liter täglich, oft aus Grundwasserreservoirs
- Fläche: Hunderte Hektar werden versiegelt, landwirtschaftliche Nutzfläche geht dauerhaft verloren
- Ressourcen: Der Bau benötigt immense Mengen an Beton, Stahl und seltenen Erden
- Infraschall: Ein im Positionspapier ausdrücklich genannter, oft vernachlässigter Faktor mit potenziell gravierenden gesundheitlichen Auswirkungen auf Anrainer
Dass ausgerechnet Google — ein Konzern, der sich öffentlich mit Klimaneutralität schmückt — versucht, Umweltprüfungen zu umgehen, entlarvt die grüne PR als das, was sie ist: Marketing.
Die ungelöste Energieversorgung
Ein kritischer Punkt, der in der behördlichen Korrespondenz auffällig abwesend ist: Woher soll der Strom kommen?
Ein Rechenzentrum dieser Größenordnung benötigt eine gesicherte Stromversorgung im dreistelligen Megawatt-Bereich — 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr. Das österreichische Stromnetz ist dafür an dieser Stelle schlicht nicht ausgelegt. Neue Hochspannungstrassen müssten gebaut werden, mit allen damit verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft.
Die Frage der Netzstabilität und der Energieherkunft ist keine Nebensache. Sie ist zentral für die Beurteilung der Umweltauswirkungen — und genau deshalb müsste sie Teil einer umfassenden UVP sein.
Was die Betroffenen fordern
Entgegen der behördlichen Darstellung geht es nicht um Verfahrensverzögerung oder pauschale Technologiefeindlichkeit. Die Forderungen aus dem Positionspapier sind präzise und nachvollziehbar:
- Vollständige Offenlegung aller Projektdaten und unabhängigen Gutachten — insbesondere zu Infraschall, Grundwasser und Netzbelastung
- Durchführung einer vollwertigen UVP unter Einbeziehung aller Betroffenen im 7-km-Radius
- Ernsthafte Prüfung der kumulativen Umweltauswirkungen — keine Salami-Taktik
- Ungültigerklärung des Altbescheids aus 2000 und vollständige Neuprüfung nach § 68 AVG
- Rechtssicherheit für die Betroffenen ohne präklusionsbedingte Rechtsverluste
- Beweislastumkehr: Nicht die Anrainer müssen Schäden nachweisen, sondern die Betreiber und Behörden müssen Unbedenklichkeit beweisen
Das ist kein Maximalprogramm. Es ist das Minimum dessen, was ein Rechtsstaat seinen Bürgern schuldet.
Quellen:
[1] tkp.at — „Kronstorf: Google Mega-Rechenzentrum zerstört ganze Region“, 7. August 2026,Die juristische Stellungnahme zur Antwort des Bezirkshauptmann-Stellvertreters: 2026_08_09_Umweltanwaltschaft_Antwort_-_Positionspapier_KI_Datenzentrum
Der vollständige Schriftverkehr zwischen der Betroffenenvertretung und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie das Antwort-Positionspapier vom 9. August 2026 liegen der Redaktion vor und wurden für diesen Artikel ausgewertet.
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Mit einem fachkundigen und redlich schreibenden Journalisten wäre der Radau sofort um all seine Klicks umgefallen. Warum? Weil der wüsste bzw wissen müsste, dass es selbst in Österreich mittlerweile so etwas wie „unabhängige Verwaltunsgerichte“ gibt. Also spricht zunächst das Gericht und dann wird gebaut. Das ist ja auch der Grund, warum Infrastrukturprojekte sich über Jahrzehnte hinziehen (lassen). Wie alles, hat auch ein das Recht auf den gesetzlichen Richter (übrigens in Ö seinerzeit auf Druck der „bösen“ EU installiert) berücksichigender Rechtsstaat Licht- & Schattenseiten. Dass sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit dann in der Praxis leider noch immer zu oft als Wurmfortsatz der Verwaltung geriert, hat weniger mit böswilligen Indiviuen zu tun, als mit einem System, das die Bequemen nach oben und die Unbequemen nach unten trägt. Irgendwie gar nicht unähnlich zum Journalismus, nicht?!
PS: BH und Umweltanwaltschaft sind mglw bei der selben Partei, aber nicht DIE selbe und verfolgen auch selten die selben Interessen. Das heißt aber nicht, dass mit ein bisserl „bösem“ politischen Willen, der Herr Google nicht elegant nach Hause geschickt werden könnte. Politische Lackfrisuren wie der Bundeskurzler bringen sowas aber eher selten bis gar nicht. Weil eben beredlich bis in die Haarspitzen und immer schon sehr gut gecastet.
Korrigiere, der Druck kam logischer Weise v.a. vom EGMR.
PPS , um meinen eigenen Radau ein wenig abzumildern ;-)
Amtshaftung ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Die große Crux ist hier zunächst überhaupt einmal einen in Geld messbaren Schaden für einen Einzelnen zu beweisen. Und dann den ganzen Rest, also Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden der Behörden. Behörden haben keinen „Sachverstand“, können bzw müssen sich also im Verfahren hinter „Sachverständigen“ verstecken. Sobald es eine solche Sachverständige Meinung gibt, ist der Amtsträger auf der (uff!) „sicheren Seite“ und mehr oder weniger fein raus. Was zählt, das ist der Zettel, eher selten die Realität.
Hier geht es also v.a. darum, Druck auf den Umweltanwalt auszuüben. Wer weiß, wer so einen Umweltanwalt bestellt, weiß auch, dass der keinen leichten Job hat, weil er wie etwa ein Rechnungshofpräsident qua Amt in die Hand beißen müsste, die einen füttert. So kann es schon mal passieren, dass der medial groß gefeierte Rechnungs-Biss (eines relativ Unbequemen und damit per se nicht zu verlängernden) vor den zu Grunde liegenden Verträgen die Augen vollkommen verschließt und alle Wesentlichen so tun als würden sie von nix wissen, während Piefkesaga Teil 4 fröhlich betthuperlnde Jagd-Urstände des Gleich- und Gleicher feiert. Schließlich samma ja alle katholisch und lassen die Kirche damit im Dorf. Punkt.
Gilt da wieder mal nur das Handelsrecht? Und die Behörde zieht sich auf die „Ordnung noch aufrecht halten dürfen“ zurück im Rahmen des Völkerrechts?
Da muss man sich schon fragen, welche Kräfte in Form von korrupten Vorteilen für Politiker / Beamte am Wirken waren / sind, wenn die Bürger derart ‚verarscht‘ werden.