Bewertung der Abriegelung von Bezirken und Orten aus faktischer und rechtlicher Sicht

15. März 2021von 4,9 Minuten Lesezeit

In Deutschland werden schon länger Bezirke und Ortschaften abgesperrt, Österreich hat mit Tirol begonnen und jetzt sind Schwaz und Wiener Neustadt dran. Die Frage ist, ob die Maßnahme irgendeinen Nutzen bringt, und ob sie wenigstens annähernd rechts- und verfassungskonform ist.

Sehen wir uns ein Beispiel in Deutschland an und welches Bundesland würde sich da besser anbieten als Bayern. Berchtesgaden ist nun seit 146 Tagen im Lockdown, hatte viele Wochen Ausgangssperre und FFP2-Maskenpflicht und hatte heute eine „Inzidenz“ von 130.

Nehmen wir zum Vergleich einen von 17 US_Bundesstaaten ohne Maskenpflicht, ohne Lockdown oder andere strikte Maßnahmen. Da eignet sich Florida, denn die haben nach dem Sommer 2020 keine oder nur mehr minimale Einschränkungen mehr eingeführt. Aber bei der Superbowl in Tampa durften nur 27.000 Besucher ins Stadion.

Hier ein Event, der vorigen Samstag, 13. März, stattgefunden hat. Trotzdem liegt Florida mit allen Werten im Mittelfeld in den USA und schneidet besser ab als etwa das vergleichbare Kalifornien mit Maskenpflicht, Lockdown, Geschäfts- und Restaurantschließungen.

Werbung
Die Masern-Lüge: Auf der Suche nach dem Masernvirus - und dem Sinn der Impfung
  • Tolzin, Hans U. P. (Autor)
  • Zielgruppen-Bewertung: Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Das ist auch genau das was die Wissenschaftler von Stanford und Führung von John Ioannidis festgestellt haben: strikte und drakonische Maßnahmen bringen nicht mehr als etwas Distanz zu halten. Im Gegenteil, Ioannidis hat bei einem Webinar des British Medical Journal zu ZeroCovid darauf hingewiesen, dass es wegen der drakonischen Maßnahmen zu vermehrten Todesfällen sowohl durch Covid als auch als Kollateralschäden nur durch diese selbst kommt.

Die rechtliche Bewertung

Da auf der faktischen Ebene keinerlei Vorteile durch die Absperrung von Bezirken oder Orten zu erwarten sind, ist diese Maßnahme von vornherein verfassungswidrig. Auf der Webseite der Rechtsanwälte für Grundrechte findet sich eine ins Detail gehende Bewertung. Der grundlegende Widerspruch wird so dargestellt:

Die Situation ist der eigentlich immer gleich. Es gibt auf der einen Seite die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger, welche diesen schon aufgrund ihrer Geburt unantastbar zustehen und auf der anderen Seite die angebliche Pandemie, welche nach Ansicht der Regierung und deren Berater unter Anderem nur durch Einschränkung der Grundrechte bekämpft werden kann. Keinesfalls aber ein Muss, wie andere, bei uns totgeschwiegene Beispiele (Schweden, Florida…) zeigen.“

Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach erklärt, dass eine Einschränkung von Grundrechten nur mit wasserdichter Begründung erfolgen darf. Worauf beruft sich der Erlass des Gesundheitsministers?

Basis für die derzeitigen Einsperrverordnungen (auch Hochinzidenzgebietsverordnung genannt) ist der Erlass des BMSGPK vom 5.3.2021, GZ: 2021-0.166.395, an die Landeshauptleute. Darin wird unter anderem festgelegt, dass der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde mit Blick auf die regional unterschiedliche Infektionslage und die geplanten weiteren Öffnungsschritte (die nun ohnehin nicht kommen) eine auf § 24 Epidemiegesetz gestützte Verordnung vorzusehen hat, die festlegt, dass Personen den Bezirk, der als Hochinzidenzgebiet gilt, nur verlassen dürfen, wenn Sie einen Nachweis über die bereits oben genannten Tests vorweisen können.“

Die Definition des „Hochinzidentgebiets“ ist rein willkürlich:

Als Hochinzidenzgebiet gilt ein Bezirk dann, wenn über einen Zeitraum von einer Woche die 7 Tagesinzidenz über 400/100.000 Einwohner liegt. Und jetzt kommt es: Die Maßnahmen sind so lange bei zu behalten, bis die 7 Tagesinzidenz über einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen unter 200 liegt!“

Hier liegen mehrere Verstöße gegen Gesetze und die Verfassung vor:

„a) § 24 EpiG von Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung und nicht von Art und Umfang durchgeführter Tests spricht, die nachweislich eine extrem hohe Fehlerquote aufweisen und außerdem untauglich sind, eine meldepflichtige Erkrankung nachzuweisen;

b) die völlig willkürlich festgelegte Grenze einer 7 Tagesinzidenz von 400 überhaupt keine Aussage über Art und Umfang der Krankheit oder die Notwendigkeit von Verkehrsbeschränkungen erlaubt. Als Minimum für eine auch nur annähernd mögliche Nachvollziehbarkeit (Bestimmtheit) wäre eine Relation der Inzidenzzahl zur Anzahl der durchgeführten Tests erforderlich gewesen. Derzeit müsste man also den Bewohnern eines Bezirkes, welche eine derartige Maßnahme nicht möchten, empfehlen, die Anzahl der durchgeführten Tests möglichst gering zu halten, weil sich damit natürlich auch eine geringere 7 Tagesinzident ergibt. Das alleine zeigt schon, wie unsinnig das Abstellen auf die absolute Inzidenzzahl von 400 ist.

c) die Anforderung, die erfüllt werden muss, um vom Einsperren wieder los zu kommen, noch weiter losgelöst von jeglicher Evidenz ist. Es ist weder mit logischen Denkgesetzen noch mit epidemiologischen Überlegungen nachvollziehbar, warum für die Beendigung eine 7 Tagesinzidenz von unter 200 über einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen vorliegen muss. Das steht in keinem Verhältnis zu der Inzidenzsituation, ab der die Verhängung der einschneidenden Maßnahmen erst zulässig ist. Man sollte eigentlich meinen, wenn man es unter 400 schafft, ist der Spuk vorbei, aber nein, es gilt plötzlich 200. Auch das zeigt, dass die geforderte Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf Basis des vorliegenden Erlass gar nicht möglich ist.“

Wie sehen hier wieder eine völlig willkürliche und autoritäre Vorgangsweise, die in einem Rechtsstaat nichts zu suchen hat. Dazu kommt unterschiedliche Handhabung. In Schwaz kann man sich mit Antigen- oder PCR-Test „raustesten“, nachgewiesene Immunität nach einer durchgemachten Infektion wird aber nicht anerkannt, Wiener Neustadt darf man mit einer ärztlichen Bestätigung der Immunität jedoch verlassen.

In Schwaz wurde die Verordnung mit 25.3.2021 befristet, in Wiener Neustadt gilt sie unbefristet. Man sieht, zu Rechts- und Verfassungswidrigkeit kommen noch Pfusch und Schlamperei hinzu. Diese völlig unterschiedliche Handhabung, ständig zeitlich und örtlich wechselnde Vorschriften sind für niemand mehr nachvollziehbar und durchschaubar. Allein deshalb wären sie schon von jedem Gericht aufzuheben.

Auch aus Sicht der Epidemiologie macht das Ganze keinen Sinn. Ein gezielter Schutz von Risikogruppen sieht jedenfalls ganz anders aus.


Alle aktuellen News im TKP Telegram Channel

Unterstütze unabhängigen Journalismus mit einer Spende via PayPal


Neue Studie: Lockdowns verhindern Covid Todesfälle nicht

Gehört gehört: Top-Medizin-Wissenschaftler John Ioannidis zu ZeroCovid

Stanford Studie mit Top Medizin-Wissenschaftler Ioannidis zeigt keinen Nutzen von Lockdowns

Rechtsanwälte für Grundrechte: „Eintrittstesten“ ist verfassungswidrig

2 Kommentare

  1. Paul Sperling 15. März 2021 at 17:39

    Ich möchte der obigen Bewertung noch etwas hinzufügen, was sich ferner auch auf das Hinein-/Hinaustesten bezieht. Die verhängten Maßnahmen unterstellen, dass man ohne negativen Test eine Ansteckungsgefahr darstellt. Entweder auf Grundlage eines errechneten Wertes der u.a. die Ausbreitungsfähigkeit des Virus abbilden soll oder im Falle des allgemeinen Eintrittstestens aufgrund einer bloßen Annahme, dass man ansteckend sein könnte. In ersterem Fall gibt es keine irgendwie geartete Evidenz, Fallbeispiele oder gar Forschungsergebnisse, die zu solchen Annahmen berechtigen. Im zweiten Fall sind ebenfalls keine Ereignisse, Fallbeispiele oder Forschungsergebnisse bekannt, die ein Eintrittstesten begründen würden. Es handelt sich bestenfalls um Hypothesen, die einer Beweisführung harren, die aber beharrlich nicht erbracht wird. Wissenschaftlichen Standards halten weder die Maßnahmengrundlage noch die Maßnahmen stand. Ohne hier als Nichtjurist die genauen Begriffe zu kennen, müsste man die derzeitigen Maßnahmen als Freiheitsberaubung, Verstoß gegen die Erwerbsfreiheit und im mildesten Fall als Nötigung bezeichnen. Wenn Träger von Staatsgewalt verfassungs- und grundrechtswidrige Gesetze beschließen, die so offensichtlich und eklatant gegen Grundlagen verstoßen und Exekutivorgane die Einhaltung dieser Gesetze und Verordnungen überwachen, wer ist hier schlußendlich zur Verantwortung zu ziehen? Macht sich letztlich eine Gemeinde strafbar, wenn sie sich an diese Bestimmungen hält und die Freizügigkeit behindert? Wann gibt es einen Anlass bzw. sogar eine Pflicht für die Organe der Exekutive, grundrechtswidrige Anordnungen nicht auszuführen?

Comments are closed.

Aktuelle Beiträge