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Politik

Darf Russland deutsch/ukrainische Drohnen-Fabrik bombardieren? Feindstaatenklausel gegen Auterion?

0 Kommentare 16. September 2026 8 Minuten Lesezeit von Jochen Mitschka

Michael von der Schulenburg, EU-Abgeordneter des Bündnis Sahra Wagenknecht, mit über drei Jahrzehnten Erfahrung als UN-Diplomat, hat eine steile These in die deutsche Debatte geworfen: Russland habe deutsche Rüstungsfirmen, die Langstreckendrohnen für die Ukraine bauen, auf seine Zielliste gesetzt – und könnte sich dafür sogar auf die UN-Charta berufen. Wir berichten über die aktuelle Diskussion.

Konkreter Anlass ist die in Deutschland gefeierte Serienproduktion von über 5.000 Kamikaze-Drohnen, die das Unternehmen Auterion im Großraum München gemeinsam mit dem ukrainischen Partner Airlogix gerade begonnen hat. Die Frage, die Schulenburg aufwirft, ist unbequem: Steht Deutschland damit rechtlich schutzloser da, als es sich selbst eingesteht?

Was Schulenburg in den Raum wirft

Schulenburgs Argumentation stützt sich auf die sogenannte Feindstaatenklausel in den Artikeln 53, 77 und 107 der UN-Charta. Diese Bestimmungen erlauben es den ehemaligen Siegermächten des Zweiten Weltkriegs im Wortlaut bis heute, gegen einen früheren „Feindstaat“ – explizit auch Deutschland – militärische Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ohne dafür ein Mandat des UN-Sicherheitsrats zu benötigen. Zur Begründung, warum Berlin diese Klausel treffen könnte, listet Schulenburg eine Kette auf:

  • die deutsche Beteiligung am NATO-Einsatz gegen Jugoslawien 1999,
  • die dauerhafte Stationierung von Bundeswehrtruppen in Litauen,
  • den Aufbau von NATO-Infrastruktur auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
  • sowie die aktuelle militärische Unterstützung der Ukraine.

In der Summe, so seine These, ließe sich argumentieren, Deutschland verstoße gegen den Geist des Zwei-plus-Vier-Vertrags von 1990 – und Moskau könnte die Bundesrepublik dadurch formal zur direkten Kriegspartei erklären.

Was damit nicht diskutiert wird

Was in der aktuellen Debatte oft fehlt: Schulenburgs Warnung ist keine neue Volte, sondern die jüngste Zuspitzung von Drohungen, die Moskau bereits seit Monaten öffentlich erklärt. Bereits im April 2026 hatte das russische Verteidigungsministerium eine Liste mit Fabriken und Firmen in zwölf Ländern veröffentlicht, die nach russischer Darstellung Drohnen oder Drohnenkomponenten für die Ukraine herstellen – darunter auch deutsche Standorte. Der damalige stellvertretende Sicherheitsratsvorsitzende Dmitri Medwedew kommentierte die Liste mit den Worten, wann aus ihr Realität werde, hänge davon ab, „was als Nächstes geschieht – schlaft gut, europäische Partner“.

In der Vergangenheit waren Warnungen Russlands stets mit einem Lächeln beiseite geschoben worden, über Jahrzehnte. Auch als Russland auf den Angriff Georgiens, bei dem russische Soldaten getötet worden waren, mit dem kurzfristigen Einmarsch geantwortet hatte, war im Westen immer noch nicht bewusst geworden, dass auch russische Geduld ein Ende haben kann. Bis Februar 2022, als Russland „vollkommen unprovoziert“ in der Ukraine einmarschierte.

Kremlsprecher Dmitri Peskow wollte auf Nachfrage von Reuters weder bestätigen noch dementieren, dass Produktionsstätten in Europa als Ziele gelten. Juristisch ist die Lage allerdings weniger klar, als Schulenburgs Formulierung suggeriert:

Die Feindstaatenklausel

Die UN-Generalversammlung hat die Feindstaatenklausel bereits 1995 in einer Resolution für obsolet erklärt, und beim Weltgipfel 2005 wurde beschlossen, die Bezüge auf „enemy states“ aus der Charta zu streichen – ein Vorhaben, das bislang nur an der formalen Ratifizierung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten scheitert. Die Bundesregierung selbst (da selbst betroffen natürlich irrelevant) vertritt zudem seit Langem die Position, dass Artikel 53 und 107 durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag ohnehin gegenstandslos geworden seien, weil die Alliierten darin ausdrücklich auf ihre fortwirkenden Besatzungsrechte verzichtet hätten. Allerdings wird übersehen, dass Formalitäten juristisch durchaus wichtig sind, und dass mit den westlichen Besatzungsmächten Nachfolgeverträge abgeschlossen wurden, welche ähnliche Rechte wie früher einräumten.

Die umstrittene Souveränität

Die wichtigste Quelle für das Argument, dass bestimmte Rechte der westlichen Alliierten im Kern fortbestehen, ist der Notenwechsel vom 27./28. September 1990 zwischen der Bundesregierung und den drei Westmächten (USA, Großbritannien, Frankreich). Dieser Notenwechsel suspendierte den alten Überleitungsvertrag von 1955 (Teil der Pariser Verträge). Die Einschränkung: Es wurde explizit vereinbart, dass bestimmte Abschnitte des Überleitungsvertrags weiterhin wirksam bleiben. Dazu gehört z.B., dass alle vor 1990 von den Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Urteile und Verwaltungsmaßnahmen in Deutschland rechtswirksam bleiben und von deutschen Gerichten nicht aufgehoben werden können.

Kritiker und staatsrechtliche Abhandlungen verweisen darauf, dass die Westmächte (insbesondere die USA) über dieses Abkommen weitreichende Sonderrechte behalten haben (z. B. im Bereich der Telekommunikationsüberwachung, eigener Gerichtsbarkeit über ihre Soldaten und weitreichender Bewegungsfreiheit), die strukturell an frühere Vorrechte anknüpfen.

Eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages mit dem Titel „Überleitungsvertrag und ‚Feindstaatenklausel‘ im Lichte der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland“ (AZ WD 2-3000-021/20) stellt interessante Feststellungen in den Raum. Darin wird genau analysiert, in welchen Bereichen das alte Besatzungsrecht via Notenwechsel von 1990 fortwirkt. Dieses Gutachten bestätigt die völkerrechtliche Souveränität Deutschlands, listet aber die fortgeltenden Bestimmungen detailliert auf. Mit anderen Worten: Die Souveränität Deutschlands ist „umstritten“, um es vorsichtig auszudrücken.

Da Deutschland über die Nachfolgeverträge und das Truppenstatut den Westmächten weiterhin Rechte einräumt, die keinem anderen souveränen Staat zustehen, sei der Verzicht der Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag durch diese Sonderverträge de facto modifiziert worden. In einfacher Sprache: Deutschland wurde „auf Bewährung“ entlassen. Es erinnert an „gelenkte Demokratie„.

Faktenchecks von dpa und Correctiv folgen natürlich der Argumentation der Bundesregierung und kommen im Kontext angeblicher russischer oder US-amerikanischer Interventionsrechte – zum selben Schluss: Völkerrechtlich trage die Klausel heute nicht mehr.

Braucht Russland eigentlich die Feindstaatenklausel?

Ebenfalls unerwähnt bleibt, wie weit die von Schulenburg genannte deutsche Eskalationskette inzwischen fortgeschritten ist. Die Panzerbrigade 45 ist die erste dauerhaft im Ausland stationierte Kampftruppenbrigade der Bundeswehr seit dem Zweiten Weltkrieg und soll bis Ende 2027 mit rund 5.000 Soldaten voll einsatzbereit sein. Und die Drohnenproduktion bei Auterion ist Teil eines größeren Pakets: Bei den deutsch-ukrainischen Regierungskonsultationen wurden unter anderem zusätzliche IRIS-T-Startgeräte, der Austausch von Gefechtsfelddaten und mehrere hundert Millionen Euro für sogenannte Deep-Strike-Fähigkeiten vereinbart – also gezielt für die Fähigkeit, Ziele tief im russischen Hinterland zu treffen.

Aber wurde überhaupt die richtige Frage gestellt?

  • Die entscheidende Frage ist aber nicht, ob Artikel 53 und 107 wortwörtlich noch im Chartatext stehen – das tun sie, das ist unstrittig. Die Frage ist, welche Funktion es hat, eine völkerrechtlich als überholt geltende Klausel dennoch öffentlich ins Feld zu führen. Dient die Drohung überhaupt der juristischen Legitimation eines Angriffs, oder in erster Linie, um Bewusstsein für die Taten der Bundesregierung zu wecken?
  • Selbst wenn die Feindstaatenklausel als Rechtsgrundlage ausscheidet: Verändert die Finanzierung von Deep-Strike-Fähigkeiten, die explizit auf russisches Territorium zielen, die völkerrechtliche Einordnung Deutschlands als Kriegspartei – unabhängig von einer Klausel aus dem Jahr 1945?

Die Reaktion der Medien

In der deutschen Berichterstattung wird Schulenburgs Vorstoß überwiegend als Einzelfall behandelt – als Provokation eines BSW-Politikers, dem man mit dem Hinweis auf die Obsoleszenz der Feindstaatenklausel schnell den Wind aus den Segeln nehmen könne. Was dabei aus dem Blick gerät, ist der kumulative Charakter der Kette, die er benennt:

  • NATO-Kampfeinsatz gegen Jugoslawien, selbst von einem ehemaligen Bundeskanzler als völkerrechtswidrig anerkannt,
  • dauerhafte Bundeswehr-Präsenz auf ehemals sowjetisch garantiertem neutralen Gebiet, trotz versprochener, aber nicht vertragliche fixierter Nichterweiterung der NATO auf ehemalige sowjetische Territorien,
  • milliardenschwere Rüstungshilfe und nun eine eigene Serienfertigung von Waffen, die explizit für Angriffe tief in Russland konzipiert sind.

Jede dieser Entwicklungen wurde in Deutschland für sich genommen als eigenständige, rein defensive Entscheidung debattiert. Ob sie in ihrer Summe eine andere völkerrechtliche und sicherheitspolitische Qualität annehmen – und ob Moskau genau darauf mit seiner Zielliste vom April und Schulenburgs jüngster Warnung hinweisen will – wird in der öffentlichen Debatte kaum ernsthaft diskutiert. Stattdessen dominiert die Frage, ob die zitierte Klausel formal noch gilt, während die eigentliche Machtfrage –

was es bedeutet, wenn ein Land, das offiziell nicht Kriegspartei ist, gezielt Waffen zur Tiefenwirkung gegen den Gegner seines Verbündeten baut –

unbeantwortet bleibt.

Ob Schulenburgs Warnung am Ende zur juristischen Fußnote wird oder Teil einer Eskalation, die sich nicht mehr zurückdrehen lässt, wird sich zeigen. Die Frage, die er selbst am Ende offenlässt – ob Deutschland im Ernstfall auf internationale Solidarität zählen könnte – bleibt ebenfalls unbeantwortet.

Zusammenfassung

Deutschland produziert gemeinsam mit der Ukraine Drohnen explizit für Angriffe tief in Russland. Die USA und Israel bombardieren regelmäßig präventiv Ziele in souveränen anderen Ländern, wenn sie als Bedrohung angesehen werden, und der Bundeskanzler hat den Angriffskrieg der USA mit Israel gegen den Iran defacto durch seinen Ausspruch „Drecksarbeit“ gerechtfertigt. In Deutschland wird dagegen über die Feindstaatenklausel diskutiert, ob sich daraus eine juristische Rechtfertigung für einen Angriff auf deutsch/ukrainische Fabriken in Deutschland ergibt. D.h. der einzige Grund, der gegen einen Angriff auf die deutsch-ukrainische Drohnenfabrik spricht, ist nicht das inzwischen nicht mehr existente Völkerrecht, sondern die Vermeidung des nächsten Weltkriegs.

Bild: Screenshot von Video über Deutschlands Drohnen für Krieg gegen Russland

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