
Erste Beschwerde gegen Impfpflicht am VfGH eingetroffen
Zwei Tage ist das neue Covid-19-Impfgesetz in Kraft. Nicht länger hat es gedauert, bis die erste Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist. Ein entsprechender Individualantrag trudelte am Montag am Höchstgericht ein. Doch diese erste Beschwerde dürfte erfolglos bleiben. So fehle es gegenwärtig an der „aktuellen Betroffenheit“, der VfGH dürfte die Beschwerde deshalb als unzulässig zurückweisen.
Von Waldo Holz*
Es hat zwei Tage gedauert, bis der erste Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, der die Impfpflicht beeinsprucht. Es handelt sich um einen sogenannten Individualantrag gegen das neue Covid-19-Impfgesetz.
Impfpflicht noch ohne “aktuelle Betroffenheit”
Rechtsanwalt Michael Schilchegger sieht aber verschwendete Kosten und Mühen. Der Antrag dürfte nach einigen Wochen als unzulässig zurückgewiesen werden, da es an einer „aktuellen Betroffenheit“ fehle. Das Gesetz wird bekanntlich aktuell nicht exekutiert, dem Gesundheitsministerium fehlen dafür sogar die entsprechenden technischen Voraussetzungen. Außerdem soll bis 15. März ohnehin nicht exekutiert werden. „Schade um den frustrierten Aufwand, die Kosten und die Pauschalgebühr“, so Schilchegger.
Die „aktuelle Betroffenheit“ sei „nur eine von zahlreichen prozessrechtlichen Mauern, deren Sinnhaftigkeit nicht zur Diskussion steht, sondern die allesamt zu überwinden sind, damit sich der Verfassungsgerichtshof überhaupt mit den Einwänden gegen das COVID-19-IG auseinandersetzen kann“, schreibt er weiter. Einem Individualantrag dürfte er ohnehin skeptisch gegenüberstehen.
Förmliche Prüfung beginnt
Laut dem VfGH, der das Einlangen des Antrags per Presseaussendung bekanntgab, sind bereits mehr als 600 Anträge im Zusammenhang mit Covid eingelangt. Etwa 500 der Verfahren sind erledigt. Über 40 Beschwerden wurde stattgegeben.
Nun wird die Impfpflicht-Beschwerde einem Richter zugewiesen. Es folgt die förmliche Prüfung, ob die Beschwerde zulässig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wie Rechtsanwalt Schilchegger annimmt, wird sie zurückgewiesen. Auch kann vorgeschlagen werden, eine Behandlung abzulehnen, sollte „das Mitglied den Antrag für eine weitere Behandlung mangels Aussicht auf Erfolg“ für nicht geeignet halten.
Trifft dies nicht zu, wird – im Falle des Impfpflicht-Gesetzes – die Regierung eine Stellungnahme abgeben müssen. Es folgt ein Entscheidungsentwurf des Richters, dem der Fall zugewiesen wurde. Dieser wird den 14 Richtern des Kollegiums übermittelt. Dann wird diskutiert und entschieden.
In der Regel dauern die Prüfungen zwischen vier bis sechs Monate, „eine im internationalen Vergleich kurze Zeitspanne“, wie der VfGH heute in seiner Presseaussendung schreibt. Seit Covid gibt es immer wieder Kritik, dass es in Österreich keine Möglichkeit zu sogenannten Eilverfahren gibt. Aus diesem Grund läuft aktuell ein Volksbegehren mit dem Titel „Eilverfahren Jetzt!“, das eine Änderung erstrebt und solche Prozesse auch in Österreich ermöglichen soll.
Bild wikicommons
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7 Kommentare
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Eigentlich bräuchten wir nur ein humanes, von Außerirdischen geleitetes Weltgericht, welches das Schattenspiel hier auf der Erde endlich auflöst und mit chirurgischer Präzession gleich alle Strippenzieher auf allen Hierarchieebenen aufspürt, um diese negativen Existenzen vollständig aus dem Spiel zu nehmen.
Einen externen Strafplaneten gibt es bestimmt irgendwo, wo noch ausreichend Platz ist!
Ganz richtig, einen vorläufigen Rechtsschutz wie in Deutschland braucht es unbedingt. Außerdem sollten Verfassungsrichter ihre Tätigkeit hauptberuflich und nicht nebenberuflich ausüben, wie in der Bananenrepublik Österreich. Das Vernünftigste wäre, das Verfassungsgericht abzuschaffen und den Verwaltungsgerichten die Aufgaben zu übertragen, das wäre in Österreich ein großer Gewinn an Rechtsstaatlichkeit, denn Verwaltungsgerichte sind ständig besetzt und können auf staatliche Eingriffe wesentlich rascher reagieren. Auch in der Schweiz gibt es für Vergassungsangelegenheiten übrigens kein eigenes Gericht.
@andi pi: Ich würde deswegen selber abwarten, weil genügend Anwälte Verfassungsbeschwerden bzw. Gesetzesprüfungsanträge einbringen. Wird davon auch nur eine gewonnen, gilt die Aufhebung automatisch für alle VwVerfahren, die dann hinfällig sind.
@ Paul: Beweisen Sie einmal einem Anwalt, dass er seine Arbeit nicht im guten Glauben an den Erfolg erledigt hat…viel Glück damit. Dann haben Sie ein Verfahren gegen Ihren Anwalt laufen, das Jahre dauert… :-) Man kann Anwälten nicht so leicht als Laie Rechtsunkenntnis unterstellen…
Na ja, es gibt eben Anwälte, die im guten Glauben, es gäbe diese Beschwernis, hoffen damit durchzudringen…und wenn dann gut betuchte Klienten zahlen…warum nicht.
Beschwert wäre man auch, wenn man wegen der Impfpflicht künftig gekündigt oder wenn Arbeitslosengeld gestrichen würde, aber auch das ist lang und breit zu beweisen…m. E. sind Beschwerden an den VerfGH für den Einzelnen überhaupt erst sinnvoll, nachdem bei einem Einspruch das Verwaltungsgericht in 2. Instanz eine Befreiung verweigert und eine Strafe ausgesprochen hat. Damit würde dann die Exekution auch aufgeschoben (allerdings nur auf Antrag). Einen Anwalt braucht man beim VerfGH grundsätzlich nur für die Unterschrift, wenn man es sich sonst alleine zutraut. Ist aber ohne Rechtskenntnissen niemandem zu raten – auch nicht in der 2. Instanz beim VwGericht. Anwälte werden viel zu tun bekommen…leider halt auch die unfähigen.
@gabriele: grundsätzlich sehe ich es ähnlich (und diese beschwerde wird wohl allein deswegen als unzulässig erklärt werden, weil sie noch vor der veröffentlichung der zum gesetz dazugehörigen verordnung eingebracht wurde). ich verstehe es aber nicht ganz, wieso sie empfehlen, bis zur 2. instanz beim verwaltungsgericht abzuwarten. ich denke, von jeder strafverfügung weg ist man sofort “aktuell betroffen” bzw. “beschwert” und kann deshalb (zumindest meiner rechtsauffassung nach) sofort beim VfGH beschwerde einlegen.
wobei ich allerdings zunehmend das gefühl habe, dass nicht nur phase 3, sondern auch schon phase 2 niemals in kraft treten könnte und damit dieses problem womöglich obsolet wäre.
Für einen Beschwerde beim VGH braucht es einen Anwalt. Was ist das denn für eine Anwalt, wenn dem so ist, wie oben gesagt?
Das wird den Leuten leider nicht erklärt – wohl auch nicht von manchen Anwälten: Damit der VerfGH tätig werden kann, muss man direkt und individuell durch das Gesetz “beschwert” sein. Dass alleine die ständige Androhung von Strafen und Angriffen der Exekutive viele Menschen schon krank macht, zählt leider nicht….