Gesinnungsregulierung statt Rechtsaufsicht – Die Landesanstalt für Medien NRW gegen Ben {ungeskriptet}

21. Juli 2026von 8,8 Minuten Lesezeit

Der Kanal von „Ben {ungeskriptet}“ ist ein leidenschaftliches Plädoyer für den Mut zur Offenheit in einer Welt, die sich zunehmend nach Sicherheit durch Kontrolle sehnt. Während die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) mit etablierten Mechanismen versucht, durch den Zwang zu ständiger redaktioneller Einordnung und „erzieherischem“ Framing die mediale Deutungshoheit zu bewahren, wählt das Format einen radikal anderen Weg für den die Regulierung nicht greift.

Als der Podcaster Benjamin Berndt im Sommer 2026 ein vierstündiges, ungeschnittenes Interview mit dem AfD-Politiker Björn Höcke auf seinem Kanal „Ben {ungeskriptet}“ veröffentlichte, reagierte das etablierte Mediensystem mit massiver Kritik an der fehlenden journalistischen Einordnung. Rund sechs Millionen Menschen sahen ein Gespräch, das mit den rituellen Mechanismen des klassischen Polit-Talks brach. Kurz darauf schaltete sich die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) ein. In einem Hinweisschreiben monierte die Behörde die fehlende „journalistische Einordnung“ und forderte faktisch, dass Berndt bestimmte Aussagen seines Gastes so nicht hätte stehen lassen dürfen.

Berndt sprach öffentlich von „Zensur“. Selbst Juristen äußerten sich dazu. Doch während namhafte Medienrechtler wie Prof. Dr. Wolfgang Schulz die Angelegenheit als „interessante, ungeklärte Rechtslage“ behandeln [1], liegt die Wahrheit tiefer, als es die Behandlung als Auslegungsproblem von Paragrafen darzustellen vermag: Das Vorgehen der LfM ist kein Akt der Rechtsaufsicht. Es ist der Versuch einer staatlich organisierten Behörde, den Geist des Medienstaatsvertrages (MStV) zu brechen, um ein reichweitenstarkes Format der Gegenöffentlichkeit in ein staatlich erwünschtes Framing zu zwingen.

Zwei Denkschulen: Das Diekmann-Dogma vs. das Prinzip von Ben

Um den Konflikt zu verstehen, muss man die grundlegende Verschiebung der journalistischen Wesensart von privatrechtlichen Medien betrachten. Der Konflikt lässt sich exemplarisch an einem Dialog festmachen, den Benjamin Berndt vor einiger Zeit mit dem ehemaligen Bild-Chefredakteur Kai Diekmann führte.

Diekmann vertrat darin das Dogma der alten Schule: Objektivität existiere im privatrechtlichen Journalismus nicht und sei auch gar nicht gewollt. In dieser Denkschule ist Berichterstattung ein permanenter Akt der bewussten Selektion, Zuspitzung und des Framings. Ein Interview wird geführt, um eine Schlagzeile zu generieren, den Gast vorzuführen oder die Aussage politisch auszuschlachten. Diekmanns Journalismus versteht sich als wertende Waffe.

Berndt hielt dagegen und legte das Prinzip seines Langformats offen: Die Selektion findet vorher statt. Die einzige wertende Entscheidung der Redaktion liegt in der Auswahl des Gastes. Ab dem Moment, in dem die Kamera läuft, zieht sich das Medium als wertende Instanz zurück. Das ungeschnittene Langformat bietet eine „neue Objektivität des Raums“: Es liefert ein unverzerrtes Spiegelbild des Gastes, ohne das Produkt durch Schnitte, betont kritische Zwischenfragen oder suggestives Framing zu manipulieren.

Wohlwollen als Methode der Objektivität

Die Kritiker des Formats – und mit ihnen die LfM – werfen Berndt vor, er begegne seinen Gästen mit einem universellen Wohlwollen. Was wie ein handwerklicher Mangel wirkt, ist in Wahrheit der Kern seiner Objektivität.

Jeder Journalist besitzt eigene politische Vorurteile. Wer konfrontativ agiert, lässt seinen eigenen Beurteilungsspielraum permanent wirken. Er filtert den Gast durch sein eigenes Raster. Indem Berndt sich entscheidet, jedem Gast – unabhängig von dessen politischer Couleur – mit radikalem Wohlwollen zu begegnen, setzt er seinen eigenen Filter bewusst außer Kraft. Das Wohlwollen dient als Werkzeug, um den eigenen Beurteilungsspielraum wirksam einzuschränken.

Zudem zwingt diese Methode den Gast in eine gnadenlose Eigenverantwortung. Während der klassische Polit-Talk Politikern eine Bühne für antrainierte Stanzen und das rituelle Sparring bietet, gibt das wohlwollende Langformat dem Gast unendlich viel Seil. Hat ein Akteur keine Substanz oder vertritt er krude Thesen, wird er im wohlwollenden Raum nicht attackiert, sondern er stellt sich ungeschützt selbst zur Schau. Der Moderator muss ihn nicht „in die Pfanne hauen“ – der Gast tut es durch die Länge des Formats ganz allein.

Genau hier liegt das ästhetische und politische Debakel für die etablierte Politik: Das Format zeigte Höcke nicht als den primitiven Schreihals, als den ihn das „System Diekmann“ jahrelang einordnen wollte, sondern als redegewandten, strategischen Akteur. Daneben wirkten die klassischen Medienakteure oft wie plumpe Phrasendrescher. Besonders der mediale Erfolg des Interviews und dem daraus resultierenden Kontrollverlust über das Image politischer Akteure griff die Behörde ein.

Der Bruch mit dem Geist des Medienstaatsvertrages

Als die Staatskanzleien der Bundesländer den § 19 MStV im Jahr 2020 einführten, stand ein verfassungsrechtliches Dogma unumstößlich fest: Der Staat darf über die Landesmedienanstalten keine Inhalts- oder Gesinnungskontrolle ausüben. Die journalistische Sorgfaltspflicht war als Ultima Ratio gedacht, um gezielte, böswillige Desinformationskampagnen (z. B. Fake-News-Fabriken zur Marktmanipulation) im privatrechtlichen Raum zu verhindern. Sie sollte die Vielfalt digitaler Telemedien und neuer kommunikativer Stilformen im Netz schützen.

Die LfM NRW verkehrt diesen Geist des Gesetzes in sein exaktes Gegenteil:

  1. Die Erfindung einer Pflicht zur Einordnung: Das Gesetz knüpft an die „anerkannten journalistischen Grundsätze“ an, die historisch für die Nachrichtenberichterstattung entwickelt wurden. Ein Dauergespräch über Stunden ist jedoch keine Nachricht. Indem die LfM einen „Faktencheck in Echtzeit“ oder nachträgliche Warnhinweise fordert, dehnt sie den Anwendungsbereich des Gesetzes unzulässig aus. Selbst wohlwollende Medienrechtler wie Prof. Dr. Wolfgang Schulz müssen einräumen: „Ob sich die nachträgliche Einordnung aus § 19 MStV als durchsetzbare Pflicht ergibt, ist bislang ungeklärt.“ [1]
  2. Operieren im rechtsfreien Raum: Eine staatliche Behörde darf im Bereich der verfassungsmäßig geschützten Pressefreiheit (Art. 5 GG) nicht auf der Basis einer ungeklärten Rechtslage operieren, um vollendete Tatsachen zu schaffen. Dass die LfM auf eine dezidierte Presseanfrage zu ihrer konkreten Rechtsgrundlage die Aussage verweigerte [3], ist das logische Eingeständnis: Sie hat keine.
  3. Regulierung durch Chilling Effects: Anstatt eine saubere gerichtliche Klärung herbeizuführen, wählte die LfM den Weg eines formlosen Hinweisschreibens. Damit entzieht sie sich der direkten gerichtlichen Kontrolle, baut aber gleichzeitig eine existenzbedrohende Drohkulisse auf, indem sie dem Betreiber „nahelegt“, sein gesamtes Archiv von über 340 mehrstündigen Videos zu überprüfen. Das ist administrative Machtpolitik zur Erzeugung von Selbstzensur.

Die Hybris der Aufsicht: Wenn der Wächter die Regeln selbst nicht kennt

In seinem Interview mit dem SPIEGEL entlarvt Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, unfreiwillig die Hybris seiner eigenen Behörde [2]. Während er medienwirksam einfordert, dass Podcaster wie Benjamin Berndt sich an „allgemeingültige Regeln“ der journalistischen Sorgfaltspflicht halten müssten, bleibt er den Nachweis schuldig, wo genau diese Regeln im Kontext frei gestalteter Langformate definiert sind. Sein Argumentationsmuster ist dabei bezeichnend: Er suggeriert eine klare Rechtslage, doch auf die konkrete Nachfrage, welche juristischen Standards für ein Format gelten, das sich explizit als „Gespräch“ ohne Einordnung definiert, weicht die Behörde aus [3].

Diese intellektuelle Unredlichkeit offenbart ein gefährliches Machtverständnis: Schmid sieht sich nicht als neutraler Anwender eines Gesetzes, sondern als Hüter einer Deutungshoheit, die er selbst nach eigenem Gutdünken ausfüllt. Indem er Kontrolle als notwendiges Mittel zur Sicherung der Freiheit umdefiniert, verstrickt er sich in ein logisches Paradoxon – er schränkt die Freiheit des Einzelnen ein, um eine abstrakte, staatlich genehmigte Freiheit zu schützen, deren Grundlagen er selbst nicht präzise zu benennen vermag.

Die Kriminalisierung der Regeltreue

Der finale rechtsphilosophische Offenbarungseid der LfM liegt darin, wen und was sie abstraft. In einer freien Medienordnung dürfte eine Aufsichtsbehörde – wenn überhaupt – nur prüfen, ob ein Medium sich an seine eigenen Regeln und sein Formatversprechen gegenüber dem Zuschauer hält.

Das Formatversprechen des Kanals „Ben {ungeskriptet}“ lautet: Transparenz durch das Unterlassen von Filtern, Schnitten und Wertungen. Die journalistische Sorgfalt von Benjamin Berndt besteht darin, dieses Versprechen treu einzulösen. Würde er im Nachhinein Texttafeln einblenden oder Zensurschleifen drehen, würde er seine eigenen Regeln brechen und den Gast und den Zuschauer täuschen.

Die LfM prüfte jedoch nicht den Regelbruch. Sie erklärte das Konzept der wertfreien Dokumentation als Ganzes für illegitim. Sie importierte ein externes, dem Format völlig fremdes Regelwerk (das Dogma des erzieherischen Haltungsjournalismus) und kriminalisierte damit nicht den Regelbruch des Medienmachers, sondern seine Regeltreue gegenüber seinen Gästen und dem eigenen Publikum.

Dabei offenbart sich ein grundlegendes Missverständnis der Behörde: Die LfM bezeichnet ihr Vorgehen als „mildestes Mittel“ und als „Aufforderung zum Dialog“. Doch Medienaufsicht ist kein Basar, auf dem journalistische Gestaltungsfreiheit verhandelt oder gegen bürokratische Auflagen eingetauscht werden kann. Der Zwang zur Einordnung ist kein Dialogangebot, sondern ein fundamentaler Angriff auf die Freiheit des Formats.

Wenn die Behörde Einordnung fordert, verlangt sie nichts weniger als die Transformation eines unvermittelten Gesprächsformats in einen klassischen, redaktionell kontrollierten Rundfunkbeitrag. Wer über die grundsätzliche konzeptionelle Freiheit eines Formats – den bewussten Verzicht auf eben diese Einordnung – verhandeln will, hat den Kern der publizistischen Freiheit bereits verlassen. Die Aufsicht versucht hier, eine bürokratische Logik des Aushandelns auf eine journalistische Haltung zu stülpen, die gerade deshalb existiert, um sich diesem Aushandlungsprozess zu entziehen.

Einstieg in die Gesinnungsregulierung

Der Fall des Kanals „Ben {ungeskriptet}“ markiert eine gefährliche Zäsur. Wenn eine Landesmedienanstalt bestimmen darf, welche Einordnung für ein Interview notwendig ist und welche journalistische Stilform angewandt werden muss, verlässt sie den Boden der Rechtsaufsicht und betritt den Raum der Gesinnungsregulierung.

Die Staatskanzleien wollten mit dem MStV den Medienraum ordnen, ohne die Freiheit zu beschneiden. Der Direktor der LfM NRW missbraucht dieses Gesetz nun als Disziplinierungsinstrument. Indem er das universelle Wohlwollen untersagen will, verlangt er vom Medium genau das, was der Medienstaatsvertrag dem Staat verbietet: Eine Zuteilung von Privilegien und Härten je nach politischer Gesinnung des Gastes. Wer so agiert, schützt nicht die Demokratie – er bricht den Geist des Gesetzes, das sie bewahren sollte.

Referenzen:

[1] LTO: Wann wird Schweigen im Pod­cast zum Sorg­faltspf­licht­pro­blem?[2] DER SPIEGEL: »Ben Ungeskriptet« soll ein Gespräch mit Björn Höcke nachträglich bearbeiten. Ist das Zensur?[3] Gutachten über das Agieren der Pressestelle der Landesanstalt für Medien NRW: Gutachten_LfM_Pressestelle


Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der fixen Autoren von TKP wider. Rechte und inhaltliche Verantwortung liegen beim Autor.

Dr. Rüdiger Kessel ist Wissenschaftler im Bereich Messtechnik und war rund 20 Jahre lang für wissenschaftliche Behörden in der EU-Kommission, in den USA und in Deutschland tätig.

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3 Kommentare

  1. Jurgen 21. Juli 2026 um 12:13 Uhr - Antworten

    Animal Farm at its best…

  2. VerarmterAdel 21. Juli 2026 um 10:26 Uhr - Antworten

    „Wer so agiert, schützt nicht die Demokratie – er bricht den Geist des Gesetzes, das sie bewahren sollte“, auf das aber jeder einzelne von diesen verkommenen Dercksäcken scheitß.

  3. Jochen Mitschka 21. Juli 2026 um 8:42 Uhr - Antworten

    Was diesen geforderten Haltungsjournalismus ja gerade so perfide machen ist die Tatsache, dass Äußerungen von Politikern wie Merz oder Trump vollkommen unkommentiert gelassen werden, obwohl sie nicht selten das komplette Gegenteil der eigenen Taten beschreiben.

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