VfGH Erkenntnis zu BP-Wahl teils falsch, teils skurril
Das VfGH Erkenntnis argumentiert in seiner Schlüsselbegründung FALSCH. Der Entscheid ist zwar mangels höherer Instanz zu akzeptieren, aber Kritik ist dennoch nötig. In der Presseaussendung heißt es “Da die von der Rechtswidrigkeit betroffenen Stimmen [77.926 Briefwahlstimmen] die Hälfte des Vorsprunges (15.432 Stimmen) bei weitem übersteigen, konnte das von Einfluss auf das Wahlergebnis sein.”
Das ist falsch, wie schon zwei einfache Plausibilitätsprüfungen zeigen. Die 77.926 Briefwahlstimmen sind entweder falsch oder schlampig berechnet. In den 14 inkriminierten Wahlkreisen erhielten im 2. Wahlgang laut BMI Van der Bellen 60.196 (58%) Stimmen, Hofer 43.748 Stimmen (42%) bei 4.661 ungültigen Stimmen. Wie der VfGh auf diese Zahl kommt, ist rätselhaft, jedenfalls ist offenbar, dass darin Hofer Stimmen enthalten sind, die natürlich das Ergebnis zugunsten Hofer nicht mehr drehen können. Der VfGH versagt also bereits bei der ersten Plausibilitätsprüfung.
Auch bei der zweiten schneidet er schlecht ab, denn das Ergebnis in diesen 14 Wahlbezirken ist für Hofer um 4 Prozentpunkte besser als der Bundesdurchschnitt von 38 zu 62%. Das ist schon einmal ein Hinweis darauf, dass hier der Wählerwille allenfalls zugunsten von Hofer, jedenfalls nicht zugunsten von VdB verschoben wurde.
Der VfGH verweist in seinem Erkenntnis auf seine ständige Judikatur – das ist strenger als es in der Verfassung selbst steht, wo es wörtlich heißt “… wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss WAR“. Im den Parteienanhörungen verwies Richter Schnizer insbesondere auf ein Erkenntnis aus dem Jahr 1927, das der Vater unserer Verfassung Hans Kelsen geschrieben hatte. Darin wurde das Ergebnis der Bezirkswahlvertretung in Wien Währing aufgehoben, da es bei der Wahl nachträglich veränderte Protokolle, radierte Listen und ursprünglich nicht und später schon gezählte Stimmen gab. 184 Stimmen waren fraglich, der Abstand der beiden Listen betrug 36 Stimmen. Es ist klar, dass 184 Stimmen einen Einfluss auf eine Differenz von 36 Stimmen haben können.
Die Gemeinderatswahl wurde aber nicht aufgehoben, da die Differenz größer war.
Nun, für diese Rechnungen reicht ein Bierdeckel. Für 77.926 Stimmen und 15.432 Stimmen und der Vergleich zu insgesamt gültigen 740.339 gültigen Briefwahlstimmen reicht der Bierdeckel nicht mehr, ob “das von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte”. Auch nicht die Grundrechnungsarten. Dazu braucht man Mathematik und zwar die Unterdisziplin Statistik, offenbar kein Know how Schwerpunkt der Verfassungsrichter. Vor allem dann, wenn die Zahlen schon bei den ersten Plausibilitätsprüfungen völlig versagen.
Ich frage mich, warum der VfGH hier nicht Mathematiker/Statistiker zugezogen hat, ob eine Verfälschung des Wählerwillens stattgefunden haben konnte oder nicht. Dazu gibt es mathematisch beweisbare Methoden, wozu allerdings Kenntnisse und Computer nötig sind. Bei großen Mengen, mit denen wir es hier zu tun haben, gilt ausschließlich und beweisbar die statistische Mathematik.
Ich nehme daher an, dass die Entscheidung des VfGH entweder aus Unwissen/Schlamperei so gefällt wurde oder eine politische und keine sachliche war.
Ein schlechter Witz ist, dass ihnen erst jetzt auffällt, dass Ergebnisse vor 17 Uhr an Medien weiter gegeben werden. Das hatte längst in einer der vielen Wahlanfechtungen der vergangen Jahre, zumindest in einer Nebenbemerkung angemerkt und abgestellt werden können Dass das jetzt als Grund für eine Wahlwiederholung herhalten muss, wirft ein schlechtes Licht auf den VfGH.
Unter dem Strich: Der VfGH schadet Österreich massiv, hat schlampig und ohne adäquates Wissen gearbeitet und teils falsche, teils skurrile Aussagen getätigt.