
Unlautere Wahl-Werbung in sozialen Medien?
Wer dieser Tage seinen X-Account öffnet, kennt das Bild: Noch bevor man irgendjemandem folgt oder nach einem Thema sucht, füllen sich Timeline und „Für dich“-Feed mit Beiträgen von Ministerien, Bundesbehörden und den im Bundestag vertretenen Parteien. Das Gefühl, hier werde gezielt und unaufgefordert Stimmung gemacht – insbesondere mit Blick auf die anstehenden Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt sowie in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern am 6. beziehungsweise 20. September 2026 –, ist nachvollziehbar.
Man erhält unaufgeforderte Regierungsbotschaften und offensichtliche Werbebotschaften der staatstragenden Parteien plötzlich und en masse in die Timeline gespült. Die naheliegende Vermutung: Das ist Wahlwerbung, die als solche gekennzeichnet sein müsste, es aber nicht ist. Ein Blick in Rechtslage, die von den staatstragenden Parteien geformt wurde, Plattformmechanik und aktuelle Studienlage zeigt jedoch ein komplizierteres Bild – mit einer echten Grauzone an anderer Stelle, als man zunächst vermuten würde.
Was rechtlich überhaupt als „politische Werbung“ gilt
Seit dem 10. Oktober 2025 gilt in der gesamten EU die Verordnung über Transparenz und Targeting politischer Werbung (TTPWA/TTPW-VO), die den Digital Services Act (DSA) für Wahlwerbung verschärft. Politische Anzeigen müssen seither klar als solche gekennzeichnet sein und Angaben zu Auftraggeber, Finanzierung und Zielgruppe enthalten – online wie offline. In Deutschland soll das Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz (PWTG) die Aufsicht dafür regeln, unter anderem über die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur.
Entscheidend ist dabei eine Unterscheidung, die im Alltag leicht übersehen wird: Die Kennzeichnungspflicht greift nur bei bezahlter Werbung – also, wenn Geld für Reichweite, „Boosting“ oder Platzierung fließt. Unbezahlte, aus eigenen Ressourcen betriebene Kanäle von Parteien, Abgeordneten oder Behörden gelten laut der österreichischen Medienregulierungsbehörde RTR als Werbung durch „interne Tätigkeit“ – und unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht, solange nicht extra für Sichtbarkeit bezahlt wird. Das heißt konkret:
Ein regulärer, organischer Post des Bundesgesundheitsministeriums oder der CDU-Fraktion ist rechtlich keine „Wahlwerbung“ im Sinne der Verordnung, so parteiisch oder wahlkampfnah sein Inhalt auch sein mag. Das kann jeder nachrecherchieren, so seltsam es auch kling: RTR-FAQ zur Verordnung; Übersicht des Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen. Der Eindruck der Regelwidrigkeit, den viele NutzerInnen empfinden, beruht also häufig auf einer Fehleinschätzung, dass ein Gesetz für Transparenz und ihrem Schutz verfasst wurde.
Anders sieht es aus, sobald tatsächlich Geld fließt: Meta hat als Reaktion auf die neuen Auflagen bezahlte politische Werbung in der EU auf Facebook, Instagram und WhatsApp komplett eingestellt, TikTok zog bereits 2024 nach. X hat bezahlte politische Werbung in der EU ebenfalls stark eingeschränkt – steht aber, unabhängig davon, wegen anderer DSA-Verstöße wie Hassrede und Desinformation unter Untersuchungsdruck der EU-Kommission. Wer also tatsächlich bezahlte, ungekennzeichnete politische Anzeigen auf X entdeckt, kann dies über die von der Plattform bereitzustellenden Meldewege anzeigen.
Der Gegenbefund: Behördenaccounts erreichen auf X eher wenig
Hier wird es interessant – und die Datenlage widerspricht der These einer algorithmischen Bevorzugung staatlicher und „staatstragender“ Stimmen sogar. Eine Reichweitenanalyse des Projekts Digitalrechte kam zu dem Ergebnis, dass Ministerien auf X trotz teils hoher Followerzahlen nur geringe Sichtbarkeit erzielen: Das Bundesgesundheitsministerium etwa erreichte im Februar 2026 im Schnitt nur rund 3.700 Views pro Beitrag – bei knapp 330.000 Followern. Nennenswerte Reichweite entstehe vor allem bei emotionalisierten Themen wie Abschiebung, Kriminalität oder Sport, während die Kommentarspalten von Feindseligkeit und rechter Mobilisierung geprägt seien. Der böse verdacht von gekauften Followern ist natürlich reine Verschwörungstheorie.
Auch netzpolitik.org kommt zu einem ähnlichen Befund und zitiert eine Studie, wonach algorithmisch sortierte Kommentare wiederholt rechtsextreme Accounts – etwa aus dem Umfeld der Identitären Bewegung – nach oben spülen. Der Algorithmus wird dort als „mächtiger Gegner“ von Behördenkommunikation beschrieben, nicht als deren Verbündeter. Wissenschaftlich sei zudem belegt, so regierungsnahe Kommentatoren, dass der X-Algorithmus rechte und aktivistische Inhalte tendenziell bevorzugt, „liberale“ und redaktionelle Beiträge dagegen eher zurückstuft.
Das heißt nicht, dass der subjektive Eindruck einer Flut an Regierungs- und Parteibeiträgen falsch oder eingebildet ist – gerade in Wahlkampfphasen posten Ministerien, Fraktionen und Kandidaten schlicht häufiger, was die absolute Zahl solcher Beiträge in der Timeline erhöht. Die Vorstellung eines Algorithmus, der speziell Regierungs- oder Establishment-Inhalte gezielt bevorzugt, um öffentliche Meinung vor Landtagswahlen zu steuern, findet in der verfügbaren Datenlage laut Medienanalysten jedoch keine Stütze – eher das Gegenteil.
Die eigentliche Grauzone: bezahlte Sichtbarkeit durch X Premium
Ein Mechanismus, der tatsächlich zu erhöhter, käuflicher Sichtbarkeit führt, hat mit Wahlwerbung im rechtlichen Sinn aber nichts zu tun: das kostenpflichtige Abonnement X Premium. Accounts mit blauem Haken – seit der Übernahme durch Elon Musk nicht mehr redaktionell vergeben, sondern käuflich – erhalten laut Plattformbeschreibung bevorzugte Sichtbarkeit im Antwortbereich und Vorteile bei der Ausspielung im Feed. Politische Akteure können sich diese Sichtbarkeit also grundsätzlich erkaufen, ohne dass dies unter die Kennzeichnungspflicht für politische Werbung fällt, weil es sich formal um eine allgemeine Plattformfunktion und keine Wahlanzeige handelt. Wie stark genau Verifizierung, Kontogröße oder andere Signale in die Ausspielung im „Für dich“-Feed einfließen, bleibt trotz einer Teilveröffentlichung des Empfehlungsalgorithmus durch X unklar – Trainingsdaten und die konkrete Gewichtung fehlen in dem veröffentlichten Code. Genau diese Intransparenz ist der eigentliche wunde Punkt: nicht ein Verstoß gegen bestehende Kennzeichnungsregeln, sondern eine Lücke zwischen dem, was diese Regeln erfassen, und dem, was auf der Plattform tatsächlich Sichtbarkeit erzeugt.
Einordnung mit Blick auf die Landtagswahlen 2026
Nach den bereits geschlagenen Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (beide März 2026) stehen mit Sachsen-Anhalt (6. September) sowie Berlin und Mecklenburg-Vorpommern (jeweils 20. September) noch drei weitere Urnengänge aus. In Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern sagen Umfragen der AfD Werte von rund 38 bis 40 Prozent voraus, was den Wahlkampfdruck auf CDU, SPD und die übrigen im Landtag vertretenen Parteien zusätzlich erhöht und plausibel macht, dass die Posting-Frequenz staatlicher und parteinaher Accounts auf X in den kommenden Wochen weiter zunimmt.
Mancher Wähler wird sich fragen, wie es sein kann, dass es legal ist, wenn Minister und Ministerien vor Wahlen massiv positiv über ihre tolle Leistungen berichten, und massiv Wahlwerbung zulasten nicht regierender Parteien posten. Nun ist das eine geschickte Nutzung der Regeln, auf die sich die Parteien geeinigt haben, welche sich regelmäßig an der Regierungsführung abwechseln. Illegal wird diese Art der Überschwmmung des Internets erst, wenn der offizielle Wahlkampfbeginn ausgerufen wird.
Was strikt verboten ist (Die verfassungsrechtlichen Grenzen)
Sobald ein Wahlkampf offiziell beginnt, greift das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot für staatliche Organe. Das Bundesverfassungsgericht hat in bahnbrechenden Urteilen (wie dem grundlegenden Öffentlichkeitsarbeits-Urteil) folgendes festgelegt:
- Keine staatlichen Ressourcen für den Wahlkampf: Ministerien dürfen im Wahlkampf kein Geld, keine Mitarbeiter und keine offiziellen Social-Media-Kanäle nutzen, um direkt oder indirekt für eine Partei zu werben.
- Kein Aufruf zur Wiederwahl: Ein Post auf einem Ministeriumskanal, der explizit oder implizit dazu aufruft, die amtierenden Parteien wiederzuwählen, ist illegal.
- Abstinenzgebot vor der Wahl: In den letzten Wochen vor einer Wahl muss sich die regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit stark zurückhalten (sogenannte „Vorfeld-Verhalten“ oder „Abstinenzphase“).

Bild: Screenshot von Wahlwerbung der Partei „die Partei“
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