
Hisbollah gegen Beirut: Verfassungsklage oder Machtdemonstration?
Einige Beobachter der Politik Westasiens haben die derzeitige Regierung des Libanons mit der Vichy-Regierung Frankreichs im zweiten Weltkrieg verglichen, und sagen ihr eine ähnliche Zukunft voraus. Ihre Politik sei nicht bestimmt vom Interesse der libanesischen Menschen, sondern eines Besatzers. Die Anwaltsvereinigung der Hisbollah erhebt nach dem Washingtoner Rahmenabkommen nun schwere verfassungsrechtliche Vorwürfe gegen die libanesische Regierung. Die Folgen könnten für Europa drastisch sein, wenn der Iran den MoU mit den USA verlässt.
Am 26. Juni 2026 unterzeichneten Israel, der Libanon und die Vereinigten Staaten in Washington ein trilaterales Rahmenabkommen, das einen gestaffelten Abzug der israelischen Streitkräfte aus dem Libanon an die vorherige Entwaffnung der Hisbollah knüpft. Das 14-Punkte-Dokument, vermittelt von US-Außenminister Marco Rubio, beschreibt einen „reziprok-sequenziellen Prozess“: Erst wenn die libanesische Armee („LAF“) die Entwaffnung nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen verifiziert hat, soll die israelische Armee schrittweise zurückweichen. Das Abkommen sieht zunächst zwei sogenannte Pilotzonen vor, in denen libanesische Soldaten die Kontrolle übernehmen sollen. Allerdings hat die israelische Regierung klar gemacht, dass sie sich niemals aus den derzeit besetzten Gebieten des Libanons zurückziehen will. Vielmehr wird Infrastruktur und jedes Haus zerstört, um erklärterweise den Rückkehr von libanesischen Bewohnern zu verhindern.
Das Abkommen und der Aufschrei
Israel besetzt derzeit rund ein Fünftel des libanesischen Territoriums im Süden des Landes und hat seit Beginn seiner erneuerten Offensive im März 2026 über 4.000 Menschen getötet. Hisbollah-Chef Naim Kassem nannte das Abkommen umgehend „null und nichtig“ und eine „Demütigung“. Die Verknüpfung des israelischen Abzugs mit der eigenen Entwaffnung überschreite „alle roten Linien“.
Noch am selben Tag meldete sich die Anwaltsvereinigung der Hisbollah zu Wort – mit einer Erklärung, die eine Reihe spezifischer Verfassungsverstöße geltend macht und die libanesische Regierung unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen zum Rückzug auffordert. Die Erklärung wurde von mehreren Medien bestätigt, darunter dem hisbollahnahen Sender Al-Manar und der jemenitischen Staatsagentur Saba.
Die Argumente der Anwaltsvereinigung im Detail
1. Präambel der Verfassung, Absatz B: Das „feindliche Gebilde“
Die Vereinigung behauptet, dass Absatz (B) der Präambel der libanesischen Verfassung den Feindseligkeitszustand gegenüber Israel als Verfassungsgrundsatz verankere. Diese Lesart erscheint jedoch konstruiert: Absatz B der Präambel legt lediglich fest, dass der Libanon als arabischer Staat Mitglied der Arabischen Liga ist und an die Vereinten Nationen sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gebunden sei. Eine explizite Verpflichtung zur Feindseligkeit gegenüber Israel findet sich im Verfassungstext selbst nicht.
Die Hisbollah-Juristen beziehen sich offenbar auf eine ältere, politisch gefestigte Auslegungstradition arabischer Staatsdoktrinen sowie auf den Taif-Pakt von 1989, der die Befreiung libanesischer Territorien von israelischer Besatzung als Staatsziel benennt.
Der Hisbollah-Abgeordnete Hassan Fadlallah argumentierte zusätzlich, dass Artikel 52 der Verfassung, der internationale Vertragsverhandlungen regelt, nur für „befreundete Staaten“ gelte – und Israel sei rechtlich kein solcher.
2. Das Taif-Abkommen: Widerstandsrecht versus Staatsmonopol
Der Verweis auf das Taif-Abkommen von 1989 ist das stärkste Argument in der Erklärung – und zugleich das mehrdeutigste. Taif verlangt einerseits, alle libanesischen und nicht-libanesischen Milizen aufzulösen und ihre Waffen dem Staat zu übergeben. Andererseits nennt das Dokument als Staatsziel, „alle libanesischen Territorien von der israelischen Besatzung zu befreien“. Auf dieses zweite Element stützt die Hisbollah seit Jahrzehnten ihren Sonderstatus als bewaffnete Gruppe.
Die aktuelle libanesische Regierung unter Ministerpräsident Nawaf Salam hat hingegen die gegenteilige Lesart geltend gemacht: Das Rahmenabkommen beruhe auf Taif und dem UN-Sicherheitsratsbeschluss 1701, die beide das staatliche Gewaltmonopol über das gesamte libanesische Territorium vorschreiben. Salam erklärte, dass das Abkommen keine neue Verpflichtung darstelle, sondern nur das bereits in der Verfassung und in Taif verankerte Prinzip umsetze: Nur der Staat dürfe Waffen tragen und über Krieg und Frieden entscheiden.
3. Artikel 49 und 50: Schweigepflicht des Präsidenten?
Die Vereinigung wirft Präsident Joseph Aoun vor, durch seine Billigung des Abkommens gegen Artikel 49 der Verfassung verstoßen zu haben, der ihn zur Wahrung der Verfassung verpflichtet. Artikel 50 enthält den Eid auf die Unabhängigkeit und territoriale Integrität des Landes.
Hier kehrt die Hisbollah das Argument gewissermaßen um: Nicht das Abkommen bedrohe die territoriale Integrität – sondern die fortgesetzte israelische Besatzung.
Die Präsenz israelischer Streitkräfte auf libanesischem Boden ist unstrittig eine Verletzung der Souveränität. Doch das Abkommen selbst zielt gerade darauf ab, diesen Zustand zu beenden – wenn auch unter Bedingungen, die die Hisbollah ablehnt, und denen von Israels Politikern ganz offen widersprochen wird, welche betonen, nie mehr den Libanon verlassen zu wollen.
Der Westen behauptet, dass die Behauptung, das Abkommen verstoße gegen die Integritätspflicht, verschweige, dass die Hisbollah durch den Kriegseintritt im Oktober 2023 erst die Voraussetzungen für die aktuelle Besatzung geschaffen hatte – und dies, ohne Regierung oder Parlament zu konsultieren. Präsident Aoun bezeichnete diesen Schritt seinerseits als „Verrat“.
4. Der Vorwurf des Staatsstreichs gegen das Parlament
Die Vereinigung behauptet, die Regierung habe in direkten Verhandlungen mit Israel ein Abkommen geschlossen, ohne den Ministerrat oder das Parlament einzubeziehen – dies sei rechtlich nichtig und komme einem „Putsch gegen die verfassungsmäßigen Befugnisse“ gleich.
Dieser Vorwurf ist tatsächlich der am schwierigsten zu widerlegende Punkt. Das Rahmenabkommen wurde vom libanesischen Botschafter in Washington unterzeichnet – nicht vom Parlament ratifiziert.
Artikel 52 der Verfassung sieht vor, dass internationale Verträge nach Billigung durch den Ministerrat vom Präsidenten verhandelt werden. Salam betont, das Abkommen sei ein „Rahmen“, kein Friedensvertrag, und die parlamentarische Kontrolle bleibe für Folgevereinbarungen erhalten. Ob dies verfassungsrechtlich genügt, bleibt unter libanesischen Juristen umstritten.
Westliche Meinung: Rechtlich konstruiert, politisch kalkuliert
Die verfassungsrechtliche Argumentation ist nach westlicher Lesart selektiv und in Teilen zirkulatär: Sie setze voraus, dass das „Widerstandsrecht“ der Hisbollah ein Verfassungsrang hat, der über dem staatlichen Gewaltmonopol steht.
Besonders auffällig sei die Drohung mit Strafverfolgung wegen Hochverrats. Diese richtet sich gegen gewählte Verfassungsorgane – Präsident, Ministerpräsident und Botschafterin – durch eine parteigebundene Rechtsvereinigung ohne staatliche Verfassungskompetenz. In einem Rechtsstaat obliege die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dem libanesischen Verfassungsrat, der auf Antrag bestimmter Organe tätig werden kann – nicht einer Interessenorganisation. Wobei vergessen wird, dass die Hisbollah auch eine wichtige politische Kraft im Parlament ist.
Sicht des libanesischen Widerstandes
Der IPG-Analyse zufolge kontrolliert Israel weiterhin fünf Positionen auf libanesischem Boden und führt regelmäßig Operationen durch, die den Waffenstillstand verletzen. Diese realen Verstöße – israelischer, nicht libanesischer Natur – nutzt die Hisbollah als Beleg für das Versagen der Regierung, während sie selbst einer Entwaffnung widersteht, die das Taif-Abkommen seit 1989 vorschreibt, aber in Zusammenhang mit einem Abzug Israels. Weil Israel die Besatzung von libanesischem Gebiet nie aufgegeben hat, falle auch die Entwaffnung der Hisbollah weg. Denn die Sheeba-Farmen werden als israelisches Wintersportgebiet, als Wasserlieferant und Gemüseanbaugebiet benutzt.
Die Hisbollah befindet sich nach den schweren Verlusten von 2024 und dem Tod Nasrallahs in einer geschwächten Position. Die Erklärung der Anwaltsvereinigung scheint deshalb weniger ein ernstgemeinter Verfassungsrechtsbehelf als ein politisches Druckmittel: Sie soll die Legitimität des Washingtoner Abkommens erschüttern, innenpolitische Verbündete mobilisieren und dem Hisbollah-Chef Kassem Rückendeckung geben, der das Abkommen als „Demütigung“ bezeichnet hat.
Zusammenfassung
Die von der Anwaltsvereinigung der Hisbollah erhobenen Vorwürfe sind nicht schlicht erfunden: Es gibt echte verfassungsrechtliche Spannungen rund um die Kompetenzverteilung zwischen Präsident, Regierung und Parlament bei internationalen Abkommen, und die Frage der parlamentarischen Ratifizierung bleibt offen. Auch das Taif-Abkommen ist in seiner Doppeldeutigkeit zwischen Entwaffnungsgebot und Befreiungsauftrag tatsächlich interpretierbar.
Die Kernaussage der Erklärung – dass der Abschluss des Rahmenabkommens per se Hochverrat darstellt – ist jedoch, wie man so schön sagt „umstritten„.
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