Politischer Missbrauch des Strafrechts oder wie der Staat die Meinungsfreiheit seiner Bürger einschränkt

21. August 2023von 12,4 Minuten Lesezeit

Das Bundesverfassungsgericht hat schon sehr früh nach Gründung der Bundesrepublik erkannt, dass die Meinungsfreiheit für eine freiheitliche Demokratie konstituierend ist. Das bedeutet einfach, dass ein Staat indem die Meinungsfreiheit nicht geschützt ist, keine freiheitliche Demokratie mehr ist und zwar egal in welchem Land sich dieser Staat befindet. Die Meinungsfreiheit ist damit auch der Lackmustest für jede freiheitliche Demokratie, mit dem ihre Existenz in der Praxis festgestellt werden kann.

Einige Aspekte der Meinungsfreiheit sind sogar für Staatsformen wichtig, die erklärtermaßen keine freiheitlichen Demokratien sind, weil sie im Grunde jede Form von Staat begründen. Der wichtigste Aspekt ist dabei, dass ein Staat, egal ob freiheitlich demokratisch oder nicht, die Wahrheit nicht unterdrücken darf, weil das Unterdrücken von Wahrheiten langfristig immer zur Zerstörung des Staates führen muss. Es gibt nun einmal nur eine Wahrheit und sie ist deshalb langfristig immer stärker als jede staatlich verordnete Lüge und jede Form von Propaganda. Zutreffende Tatsachenbehauptungen darf deshalb kein demokratischer Staat unter Strafe stellen, wenn er eine Zukunft haben will.

Daraus folgt, dass ein Gericht, dass wahre Tatsachenbehauptungen als Straftat verurteilt, damit dem Interesse des eigenen Staat an einer langfristigen Existenz zuwider handelt. Das sollten die Gerichte schon aus dem Interesse für die eigene Zukunft unbedingt vermeiden.

In den Verfahren gegen Herrn Robert Höschele haben die bayrischen Gerichte leider genau in der Weise entschieden, da sie die Auffassung vertreten, dass das öffentliche Aussprechen von wahren Tatsachen eine Straftat darstellen soll. Dadurch dass die Gerichte offenbar nicht sorgfältig gearbeitet haben, haben sie dem Freistaat Bayern in Bezug auf seine Zukunft schwer geschadet und es wird sich zeigen, ob die Justiz im Rahmen des Revisionsverfahrens in der Lage ist, diesen schweren Fehler zu korrigieren.

Die Basis für jede Form der juristischen Bewertung von Äußerungsdelikten muss unbedingt die Trennung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen sein. Reine Tatsachenbehauptungen, die erwiesenermaßen zutreffend sind, dürfen unter keinen Umständen einer juristischen Bewertung zugänglich sein. Es darf deshalb nicht möglich sein, die Wahrheit mit Hilfe des Rechts zu unterdrücken. Ein Recht, dass sich in der Praxis dazu missbrauchen lässt, hört auf Recht zu sein und wird damit zu Unrecht.

Herr Robert Höschele hatte in einer öffentlichen Rede laut Feststellung der Gerichte folgendes geäußert:

„76 Jahre nach der Befreiung von Vernichtungs- und Konzentrationslagern wie Auschwitz und Dachau werden Gesetze beschlossen, die das Internieren und Separieren von Menschen vorschreiben.“

Die Äußerung ist streng genommen keine Meinungsäußerung, weil sie keinerlei Bewertungen enthält. Die Anordnung von Quarantänen, zu der Gesetze nachweislich verpflichten, ist eine Form des Internierens und des Separierens und mit der Wortwahl ist nicht notwendigerweise eine Bewertung verbunden. Die Zusammenstellung der Fakten eröffnet allenfalls eine Perspektive, aus der die Empfänger der Äußerungen sich die Frage stellen können, inwieweit Quarantäneanordnungen heute mit dem Handeln in der Vergangenheit vergleichbar sind. Aber erst dieser Vergleich, zu dem die Zuhörer angeregt werden können, könnte ggf. zu einer Verharmlosung führen, wenn es sich dabei um einen unechten Vergleich handeln würde. Die Äußerung von Herrn Robert Höschele greift aber in keiner Weise in die Beurteilungsfreiheit in Bezug auf den möglichen Vergleich bei den Empfängern ein. Sie erzwingen nicht einmal einen solchen Vergleich. Damit fehlt dieser Äußerung jedes Element von Verhetzung, welches unbedingt voraussetzt, dass die Empfänger bewusst in ihrer Urteilskraft eingeschränkt werden. Insofern ist es vollkommen unverständlich, wie die Gerichte zu dem Ergebnis kommen konnten, dass diese Äußerung eine Straftat darstellen kann.

Bei der 2. Äußerung, auf der die Entscheidungen der Gerichte basieren, handelt es sich eindeutig um eine Bewertung und damit um eine Meinungsäußerung. Das Gericht hat festgestellt, dass Herr Robert Höschele folgendes öffentlich geäußert hat:

„Doch 75 Jahre später steckt der Freistaat und seine Menschen in einem 11 Monate dauernden Gefängnis, das einem Arbeitslager gleicht, das die Regierung ‘Lockdown‘ nennt.“

Die Aussage, das etwas einem anderen „gleicht“ und dass der Freistaat und die Menschen in einem Gefängnis stecken, sind eine Bewertung, weil man den Begriff „in ein Gefängnis stecken“ nicht sachlich neutral auslegen kann.

Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen, die immer für sich alleine stehen können, muss man bei der Beurteilung von Meinungsäußerungen immer den Kontext heranziehen. Das hat das Gericht nachweislich in der Urteilsbegründung der ersten Instanz unterlassen. Stattdessen legt das Gericht in die Meinungsäußerung eine umfangreiche Bedeutung hinein und konstruiert so eine Straftat, die mit dem Kontext der gesamten Rede unvereinbar ist. Alleine die Verengung der Betrachtungsweise des Gerichts auf die einzelne Aussage bei vollständiger Ausblendung des Kontextes, stellt einen schwerwiegenden Beurteilungsfehler durch die erste Instanz dar.

Bei Untersuchung des unmittelbaren Kontextes der als strafbar eingestuften Äußerungen kann jeder konstitutiv feststellen, dass die Äußerungen Teil einer Liste von Kritiken mit historischen Bezügen sind, sodass es unmittelbar nahe liegt, auch diese Äußerungen als Kritik an der Gegenwart mit Hilfe von historischen Bezügen zu interpretieren. Damit liegt aber die vom Gericht vorgenommene Bewertung als Verharmlosung der Verbrechen der Nazizeit fern und kann damit eine gerichtliche Entscheidung in keinem Fall begründen. Darüber hinaus hätte das Gericht erkennen müssen, dass ein zeitlicher Bezug mit dem Begriff „75 Jahre später“ sich gar nicht konkret auf die Nazizeit beziehen kann, weil die Befreiung von den Vernichtungs- und Konzentrationslagern bereits vor 76 Jahren stattgefunden hat. Die Aussage von Herrn Höschele bezieht sich tatsächlich auf die Etablierung der Verfassung des Freistaates Bayern, und dabei handelt es sich eindeutig nicht um eine durch das Völkerrecht sanktionierte Handlung. Die Äußerung kann deshalb offensichtlich nicht den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB erfüllen.

Der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten setzt nicht einmal voraus, dass die straffreie Interpretation nahe liegt, so wie es in diesem Fall eindeutig der Fall ist, sondern sie setzt nur voraus, dass eine solche Interpretation ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das ist im konkreten Fall ohne jeden Zweifel der Fall, und daraus folgt, dass die Entscheidung der Gerichte unvertretbar sein muss.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Urteilsbegründung auch, dass vor Gericht der Nachweis nicht erbracht wurde, dass Herr Robert Höschele vorsätzlich gehandelt hat. Das Gericht hat festgestellt, dass Herr Robert Höschele seine Äußerungen nicht für rechtswidrig hält. Es gibt keinerlei Beweis des Gegenteils. Trotzdem unterstellen die Gerichte ohne jeden Beleg, dass Herr Höschele sich, indem er sich auf die Nazizeit zeitlich bezieht, bewusst gewesen sei, damit die völkerrechtlich sanktionierten Straftaten der Nazis zu verharmlosen und dass das genau seine Absicht gewesen sei. Dabei soll bereits ein zeitlicher Bezug ausreichen, denn einen inhaltlichen Bezug konnte auch das Gericht in den Äußerungen von Herrn Höschele nicht feststellen. Dazu hat das Berufungsgericht den fehlenden inhaltlichen Bezug einfach in passender Form in die Aussagen von Herrn Höschele hinein interpretiert.

Ausweislich der Begründung des Berufungsurteils soll die Äußerung von Herrn Höschele durch die Benutzung des Wortes „wieder“ von einer Tatsachenbehauptung zu einer Meinungsäußerung werden, weil damit ein Vergleich mit der Nazizeit hergestellt würde. Jeder kann nun aber zweifelsfrei feststellen, dass Herr Höschele das Wort „wieder“ in den als Straftat eingestuften Äußerungen überhaupt nicht verwendet hat. Das Gericht war offenbar so sehr bemüht, unbedingt eine Straftat zu konstruieren, dass es nicht mehr über das geurteilt hat, was Herr Höschele tatsächlich gesagt hat.

Da die Interpretation, die das Gericht vorgenommen hat, erwiesenermaßen fern liegt, handelt es sich bei dieser Darstellung um eine absolute Räuberpistole des Gerichts. Die Vorwürfe gegen Herr Höschele sind so konstruiert, dass er auch bei noch so sorgfältiger vernünftiger Betrachtung unter keinen Umständen hätte voraussehen können, dass Gerichte in seinen Äußerungen überhaupt eine Straftat hätten sehen könnten. Deshalb kann Herr Robert Höschele die gerichtlichen Entscheidungen in seinem Fall nur als politisch motivierte Willkür wahrnehmen.

Ausweislich der schriftlichen Begründung des Berufungsurteils erkennt das Gericht, dass es sich bei den Äußerungen insgesamt um Kritik an den staatlichen Corona-Maßnahmen handelt. Es will aber den daraus erwachsenen Widerspruch nicht erkennen, dass jemand der erkennbar die aktuellen Entwicklungen kritisiert, nicht gleichzeitig das Ziel haben kann, den Holocaust in der Vergangenheit zu verharmlosen. Es handelt sich dabei um sich widersprechende Ziele, weil die Kritik an aktuellen Ereignissen durch eine Verharmlosung des Holocaust zumindest teilweise entkräftet würde. Wer den Anfängen wehren will, kann kein Interesse daran haben, die grausame Entwicklung am Ende zu verharmlosen. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Die Warnung wird in seiner Wirkung dadurch verstärkt, wenn man den Holocaust gerade nicht verharmlost, sondern seine Grausamkeit unbedingt anerkennt.

Der Entscheidung des Gerichts liegt darüber hinaus eine fehlerhafte Interpretation von § 130 StGB zugrunde. Die Strafnorm bezieht sich ausdrücklich auf Handlungen die in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches normiert sind, und das sind Handlungen gegen Menschen oder Gruppen von Menschen. Daraus muss zwangsläufig folgen, dass es bei den Äußerungen, auf die man § 130 StGB anwenden kann, insgesamt darum gehen muss, dazu aufzurufen, gegen Menschen pogromartig vorzugehen. Die Äußerungen müssen sich inhaltlich gegen einzelne Menschen oder Menschengruppen richten und eine solche Interpretation muss sich zumindest aus dem Kontext ergeben. In keinem Fall kann § 130 StGB angewandt werden, wenn sich die Äußerungen inhaltlich in erster Linie auf einen Staat oder deren Vertreter beziehen, weil die Kritik am Staat in keinem Fall als Aufruf zu Handlungen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches interpretiert werden kann.

Da das Grundgesetz bestimmt, dass es nur so lange seine Gültigkeit besitzt, wie es nicht durch eine andere Verfassung des Volkes ersetzt wird, was im Kern eine Revolution darstellt, lässt das Grundgesetz eine Revolution ausdrücklich zu. Außerdem billigt das Grundgesetz den Bürgern in bestimmten Fällen auch ausdrücklich ein Widerstandsrecht zu. Damit kann die Kritik am Staat und an seinen Vertretern, selbst wenn sie ausdrücklich zum Widerstand und zur Revolution aufrufen würde, in keinem Fall strafbar sein. Strafbar wäre sie offensichtlich erst, wenn das Gewaltmonopol des Staates grundsätzlich infrage gestellt würde oder zur Abschaffung der freiheitlich demokratische Grundordnung aufgerufen würde.

Das Berufungsgericht behauptet in seiner schriftlichen Begründung seiner Entscheidung, dass aufgrund der lebhaften und kontroversen gesellschaftlichen Diskussion um staatliche Corona-Maßnahmen den Äußerungen von Herrn Höschele die Geeignetheit zur Friedensstörung anhaften würde.

Seine Rede sei dazu geeignet, denjenigen, die sich als Opfer von staatlichen Repressalien durch Corona bedingte Freiheitseinschränkungen sehen, zu suggerieren, ihnen werde ein Unrecht zugefügt, dass dem NS-Völkermord gleichzusetzen sei und sie daher ein Recht haben würden, dagegen mit Taten vorzugehen. Herr Höschele gebe damit in der ohnehin schon emotional geführten Debatte dem genannten Personenkreis ein Argument an die Hand, sich als legitime „Widerstandskämpfer gegen den Staat“ gegen vermeintliches Unrecht stilisieren zu können. Damit sollen seine Äußerungen in der bereits aufgeheizten Stimmungslage wie ein „geistiger Brandbeschleuniger“ wirken und so angeblich die Gefahr gewaltsamer Ausschreitung erhöhen.

Dabei verkennt das Gericht vollkommen, dass Herr Höschele nicht der Auffassung ist, dass den Menschen mit den Corona bedingte Freiheitseinschränkungen ein Unrecht zugefügt wird, dass mit dem NS-Völkermord vergleichbar sei. Ein solcher Vergleich findet sich an keiner Stelle seiner Rede. Das ist auch gar nicht notwendig. Es ist vollkommen ausreichend, wenn der Staat die Grundrechte in unverhältnismäßiger Weise einschränkt, um den Widerstand zu rechtfertigen, zu dem die Bürger durch das Grundgesetz ausdrücklich berechtigt sind. Es kann keine Volksverhetzung sein, wenn man Menschen zulässige Argumente in die Hand gibt. Solange nicht konkret zu gewaltsamen Ausschreitungen aufgerufen wird, muss der Staat auch eine öffentliche Kritik zulassen, die die Stimmungslage u.U. weiter aufheizen könnte.

Im Ergebnis behauptet das Gericht, dass öffentliche kritische Äußerungen an staatlichen Maßnahmen bereits eine Friedensstörung darstellen können und dass sie deshalb eben im konkreten Fall auf einer Demonstration unzulässig seien. Deutlicher kann man die konstituierende Wirkung von Kritik an Staat und Gesellschaft nicht negieren und damit die Meinungsfreiheit ganz grundsätzlich infrage stellen.

Herr Robert Höschele kritisiert in seinen Vorträgen den Staat und seine Vertreter und er ruft an keiner Stelle zu einer pogromartigen Verfolgung von Menschen oder Menschengruppen auf. Diese Kritik muss deshalb in jeder Form unbedingt zulässig sein und die Justiz darf § 130 StGB deshalb nicht dazu missbrauchen, gegen diese Kritik vorzugehen, selbst wenn die Gerichte seine Kritik im konkreten Fall für unangemessen halten.

Neben der grundsätzlichen Frage, ob Kritik an Staat und Gesellschaft eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB sein könnte, stellt sich in Bezug auf Herrn Höschele ganz konkret die Frage, ob man einem Juden, dessen Identität durch die Verfolgung seiner Verwandten und dem damit verbundenen Leid durch die verbrecherische Politik des Nationalismus geprägt ist, unterstellen kann, dass er den Holocaust verharmlosen wollte bzw. eine solche Verharmlosung billigend in Kauf nehmen wollte. Das ist insofern problematisch, als dass Herr Höschele dazu seine eigene Identität hätte verleugnen müssen. Da sich Herr Höschele aber ausdrücklich zu seiner jüdischen Identität bekennt, gibt es in den Äußerungen keinerlei Hinweise, die eine solche Unterstellung stützen könnten.

Die Gerichte gehen in Ihren Urteilsbegründungen auf diese Problematik in keiner Weise ein. Sie sind offenbar der Auffassung, dass Juden identitätslose und geschichtslose Wesen wären, die sich auf ihre eigene Geschichte nicht beziehen dürfen und die im Besonderen den Staat nicht auf der Basis ihrer persönlichen Perspektive kritisieren dürfen, selbst wenn es aus ihrer Sicht erneut zu problematischen Einschränkungen der Grundrechte gekommen sein sollte.

Das Berufungsgericht hat unter dem Vorsitz von Frau Richterin Baßler erklärt, dass die „völlige Unangemessenheit der vermittelten Botschaft“ also der Inhalt in Form einer Kritik am staatlichen Handeln der Grund für die Verurteilung von Herrn Höschele ist. Damit gibt das Gericht offen zu erkennen, dass es sich um eine willkürliche und nur politisch motivierte Verurteilung handelt und man Herrn Höschele wegen seiner kritischen Haltung als Straftäter abstempeln will. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung im Rahmen des Revisionsverfahrens bestand haben kann.


Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der fixen Autoren von TKP wieder. Rechte und inhaltliche Verantwortung liegen beim Autor.

Hans Petereit ist Ingenieur der Elektrotechnik und schreibt unter Pseudonym.


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31 Kommentare

  1. Andreas Müller 22. August 2023 at 13:01Antworten

    Aus Schaden sollten wir langsam klüger werden. Wir wissen, dass sie es tun, dass es rechtlich an den Haaren herbeigezogen und im Kern verlogen ist. Sie wissen, dass sie nicht anders bestehen können.
    Dringende Empfehlung, unsere Realität nicht an der Realität im NS-Regime, sondern am Wortlaut der Verfassung zu messen.
    Zensur findet statt
    https://hintermbusch.wordpress.com/2023/08/17/zensur-findet-statt/

  2. A.K. Bartleby 21. August 2023 at 21:30Antworten

    Liebe tkp-Redaktion,
    ich schätze tkp wirklich sehr, aber die Lektüre fällt zunehmend schwer, wenn Rechtschreibung und Grammatik auf dem Niveau von – naja …Siebtklässlern? sind, z.B. “.. Das bedeutet einfach, dass ein Staat indem die Meinungsfreiheit nicht geschützt ist.” – “damit dem Interesse des eigenen Staat” usw.
    Wär’s nicht möglich, die Artikel vor der Veröffentlichung mal durch ein Korrekturprogramm laufen zu lassen?
    mfG RH

    • Robert Höschele 22. August 2023 at 21:36Antworten

      Schalom Aleichem, Wertes TKP Team! Kann bitte jemand in Erfahrung bringen, warum dieses Kommentar, dass ich schon heute am frühen Nachmittag lesen konnte, jetzt am ABEND immer noch (um 21:30 eingestellt!!) die angeblich „schülerhafte“ Stilistik des guten Beitrags bemängelt??? Und warum dieser Bartelby mit meinen Initialen „RH“ signiert?? Alles Gute, Robert Höschele persönlich.

  3. Jan 21. August 2023 at 16:14Antworten

    Seit wann ist ein Vergleich eine Gleichsetzung?

    Lustigerweise darf man in Deutschland eine lesbische Frau die mit einer Asiatin zusammen lebt als “Nazischlampe” bezeichnen,dies ist für die Richter keine Verharmlosung von Nazis.Klingt komisch,ist aber so.

  4. Fritz Madersbacher 21. August 2023 at 15:12Antworten

    “Ich habe nichts gegen Klassenjustiz; mir gefällt nur die Klasse nicht, die sie macht. Und daß sie noch so tut, als sei das Zeug Gerechtigkeit – das ist hart. Und bekämpfenswert”
    Kurt Tucholsky, Auf dem Nachttisch, in: Die Weltbühne, 11.02.1930, Nr. 7 (Peter Panter)

    • asisi1 21. August 2023 at 19:21Antworten

      Die Justiz und Polizeibehörden in Deutschland kann man sich schenken, denn diese teuren und überflüssigen Einrichtungen sind “Weisungsgebunden”! Es sind nur Versorgungsposten für devote Mitläufer dieses Systems!
      Würde dieses System funktionieren, dann hätte man Merkel nach ihrem Handy Gespräch gleich abgeholt und sie würde heute in Bautzen einsitzen!

  5. Jurgen 21. August 2023 at 14:03Antworten

    Ach was, schei.. auf einen Pass, schei.. auf ein Bankkonto, schei.. auf Steuern zahlen, schei.. auf ein Auto, schei.. auf Internet und Telefon, sei 100% selbstversorgt. Nur dann bist Du frei.

  6. Andreas I. 21. August 2023 at 11:21Antworten

    Hallo,
    “Wer den Anfängen wehren will, kann kein Interesse daran haben, die grausame Entwicklung am Ende zu verharmlosen. Das genaue Gegenteil ist der Fall..”

    So sehe ich das auch. Wenn vor etwas gewarnt wird, dann deshalb, weil es gefährlich ist.

    In der DDR holte die Stasi die Leute direkt ab.
    In der BRD werden Gerichtsprozesse geführt,
    Das ist der Unterschied.
    Wenn aber die Gerichtsprozesse auch nur Schauprozesse sind …

    Wehret den Anfängen!
    Es begann eben nicht mit der Vergasung der Juden, es begann damit, dass Juden nicht ins Theater,ins Kino oder in ein Museum gehen durften.
    Wer keinen Arierpass hatte, wurde zunehmend entrechtet.
    Es begann mit Grundrechtseinschränkungen (auch wenn damals die Grundrechte nicht so formuliert waren, wie ab 1948); Juden hatten nicht die gleichen Rechte wie Arier.
    Und das begann “ganz harmlos”, mit Theater, Kino oder Museum – DAS waren die Anfänge!
    .
    Also ist anzunehmen, dass deutsche Richter diesen Teil der Geschichte nicht kennen, dass sie da eine Wissenslücke haben.

  7. Auerbach 21. August 2023 at 10:56Antworten

    Nicht nur in der Politik wird gelogen bis die Decke herunterfällt. Es gibt Tag für Tag viele Lügen unter uns in jedem Bereich.Ganz gleich, ob man einen Bekannten oder Kollegen auf der Straße trifft und der nur höflich sein will mit der Frage “Wie geht es dir?” Smalltalk als soziales Schmiermittel geeignet (Politisch gern angewendet). “Wie geht es dir/Ihnen” ist eine Floskel. Die Wahrheit, wie es einem gerade geht will in Wirklichkeit keiner wissen. Diese Frage dient nur für einen Einstieg ins Gespräch und bei manchen ist es aus reiner Gewohnheit. Diese wollen nicht wirklich herausfinden, wie die gesundheitliche und psychische Verfassung der anderen Person ist. Würde ich antworten “Mir geht es Sauschlecht”, werde ich ein verdutztes Gesicht sehen. Nicht mehr und nicht weniger. Schon oft erlebt und darüber gelacht. Also echtes Interesse an der anderen Person besteht bestimmt nicht. Und das ist nicht selten.

  8. niklant 21. August 2023 at 10:48Antworten

    Wenn es in Deutschland wieder Meinungsfreiheit geben soll, müssten Medien sich erst einmal nach Art.5 GG richten. Dies ist aber nicht der Fall! Unser Recht auf Meinungsfreiheit wird durch manipulation seitens der EU beschnitten. Wer also ist hier der eigentliche Feind? Die EU die uns unsere Rechte nimmt oder der Bürger der auch mal seine Meinung raushaut? Es darf nicht um Hass und Hetze gehen, so wie es die Regierung gegenüber ihren Bürgern betreibt!

  9. Reinhard 21. August 2023 at 10:36Antworten

    Das ist ja die Crux: Du darft die Wahrheit sagen. Nur was die Wahrheit ist, bestimmst nicht du. Die entsprechenden Portale, Meinungsforen, Medien, sind alle eingenordet und auf Linie – meist durch eine schleichende Selbstzensur. Das entspechende meinungsfeinliche Klima wird durch die Politik gefördert.

    Ein funktionierendes Verfassungsgericht müsste solch eine Praxis eigentlich unterbinden. Weil so jegliche freie Meinungsäußerung der eigenen Wahrheit verbrämt werden kann. (Es gibt oftmals mehrere Sichten auf ein komplexes Themengebiet und somit auch mehrere “Wahrheiten”). Ebenso wie es keinen geschlossenen Konsenz in der Wissenschaft geben kann. Das wäre dann nämlich Religion.

    Besonders fällt aber der Tatbestand “Ver­fas­sungs­schutz­re­le­van­te De­le­gi­ti­mie­rung des Staa­tes” auf. Dieses Gesetz gehört eigentlich nur in totalitäre Staaten und zeigt, dass sich der Staat (gemeint sind natürlich deren abgehobene Verwalter) immer mehr vom Volkswillen löst. Diesem Widerstand versucht man nun mit totalitären Gesetzen herr zu werden, was den Widerstand weiter erhöht (Verdammt – der Mensch ist schon ein komisches Wesen).

    Nein, liebe Politiker. Es ist Zeit aufzuhören, gegen die Menschen (damit sind neben Deutschen ausdrücklich auch Russen, Ukrainer und Amerikaner gemeint) Politik zu machen. Radikale Gruppen und antidemokratische Organisationen zu fördern, welche die Drecksarbeit (Zensur, Diffarmierung) für euch übernehmen. Es ist Zeit aufzuhören, auf ominöse – weiße Katzen streichelnde – Typen zu hören, die über mehr Geld als Gott verfügen und endlich Politik für uns Menschen zu machen. Auf diese Menschen zu hören, deren Sorgen und Ängst ernst zu nehmen, ist euer Job.

  10. C. WT 21. August 2023 at 10:30Antworten

    Echte Meinungsfreiheit hat nie stattgefunden. Es wird immer aun der Oberfläche gekratzt aber nie weiter. Öffentlich die Meinung sagen (Wahrheiten aufdecken z.B.) wagen sich nur ein Handvoll.
    Traurig wie oft es übergangen wird.

    • asisi1 21. August 2023 at 19:22Antworten

      Seit wann gibt es in einer Diktatur Meinungsfreiheit???

  11. Fritz Madersbacher 21. August 2023 at 9:53Antworten

    Die “Pandemie”-Inszenierung hat ein Schlaglicht auf “Rechtsstaat” und Justiz geworfen. Dabei sind viele Illusionen in deren Funktionsweise zerstört worden. Wann haben sie anders funktioniert, wann haben sie nicht die Machtverhältnisse im Staat widergespiegelt? Haben wir genau genug hingeschaut, um darüber ein Urteil abgeben zu können? “Wahrheit”, “Meinungsfreiheit” sind große Worte wie “Menschenrechte”, “Recht auf Arbeit” etc., bestens geeignet für schöne Sonntagsreden – aber nicht für die Praxis von Klassengesellschaften …

  12. Peter Ruzsicska 21. August 2023 at 8:55Antworten

    Das inhärente Gewaltgebarungsproblem rechtlicher Exegese durch Gerichte, liegt grundsätzlich auch in der übermäßigen Verrechtlichung ausufernder Legatur durch die Gesetzgebung selbst, welche bloß eine offensichtlich als auch strukturimmanente Gewaltgebarung nebst der Gerichtsbarkeit darstellt.

    Alles was verrechtlicht wird, dem wohnt gleichzeitig seine Verunrechtlichung inne, da die Durchsetzung des Rechts letztlich physischer Gewalt unterworfen ist. – Siehe Römisches Recht!

    Der Staat ist grundsätzlich eine Gewaltsame Veranstaltung – Das stellt sich in dessen mehr oder weniger verwirklichten Monopolisierungstendenzen von physischer als auch struktureller Gewalt in Form wirksamer Exekutivgewalt auf unterster Ebene klar dar.
    Selbst wenn Polizeigewalt mehr oder weniger ausgelagert ist, was letztlich zur instabilität staatlicher Macht in letzter Konsequenz führen muß.
    Durch die Geschichte ziehen sich zahllos wenigstens hinreichende Belege dessen…

    Die fundamentale Selbsterhaltungsmaßname des Staates ist die Unterbrechung von Gewalt –
    inklusiv sämtlicher Kollateralkatastrophen auf allen Ebenen.

    Der Staat ist, durch dessen Rechtsstruktur substanziell ersichtlich, Herrschaftlicher Gesetzmäßigkeit selbstunterworfen (Siehe erstes Semester Rechtswissenschaft!).
    Die Exekutive als dritte Gewalt tritt umso offensichtlicher als auch repressiver in Erscheinung, umso unübersichtlicher dessen strukturelle Gewaltgebarung aus dem Gleichgewicht gerät.

    Der Staat “begreift” sich quasi als Lebewesen, welches sich selbst zu schützen geneigt ist, umso mehr “er” bzw. es sich bedroht “fühlt”. Dies deshalb, weil die Menschen welche in diesem Sozialraumgefüge verortet, naturgemäß ihr eigenes Leben in erster Linie schützen wollen, müssen und es mit mehr oder weniger Eleganz auch tun – Der Schutz des eigenen Lebens der Funktionssubjekte des Staates wird inhärent auf Strukturerhaltung des Staates selbst projiziert.
    Da der “Staat” kein Lebewesen ist als auch nicht sein kann, weil er bloß ein Gewaltkonvolut ist, in welchem sich unterschiedliche Kräfte auch von sich außerhalb sozialraumbezogener Gewalt- als Interessensräume dynamisch strukturieren.

    Der Staat war immer schon eine sehr fragile Veranstaltung rücksichtslosester Durchsetzung von Interessen aller Art gemäß tatsächlicher Gewaltkonstellationen, welche nach allen Regeln der Künste selbstdarstellerischer Extremstcamouflage reinster Herrschaft sich erzeitigt und ist selbst seiner eigenen Herrschaftlichen Verhaftetheit von Ausdehnungstendenzen aller Art unendlich selbstunterworfen – Nicht mehr und nicht weniger.

    Schon allein dieses Monster “Staat” in dessen gegenwärtig fundamentalster Zersetzungstendenz, begleitet durch fortschreitende Fundamentalkaperung von außerstaatlichen Gewaltmonopolen durch die Mehrheit seiner eigenen mittlerweile völlig durchgeknallten FunktionsträgerInInnen, einer halbwegs erfolgreichen Unterbrechung ausuferndster Gewaltakte von Abhängigkeitseskalationen aller Art zu verwirklichen, gemahnt an klare Aufgabenstellungen.

    Es reicht!

  13. Katharina Fischer 21. August 2023 at 8:48Antworten

    Falls es tatsächlich zutreffend ist, daß die Unterdrückung der Wahrheit zur Auflösung eines Staates führt, und dies bekannt ist, kann dies dann unbeabsichtigt und rein zufällig stattfinden?

    • Hans Petereit 21. August 2023 at 13:16Antworten

      “Man soll nicht glauben, was man wissen kann.”

      Wenn man mit dem Begriff “Wahrheit” das meint, was man wissen kann und deshalb nicht glauben muss, dann kann es eine unbeabsichtigte Unterdrückung der Wahrheit nur in Bezug auf die eigene Person geben. Sie setzt ja immer voraus, dass ich verhindere, dass Menschen wissen können und deshalb einfach glauben müssen. Das ist aber immer übergriffig und kann nicht unbeabsichtigt passieren. Es aber leider viele Menschen, die so einen Übergriff zum Wohle anderer für gerechtfertigt halten. Das ist aber nachweisbar falsch.

      Wer sich selbst zum Glauben zwingt, obwohl er wissen kann, verhält sich zwar auch übergriffig gegenüber sich selbst, aber sich selbst zu zwingen gilt i.A. nicht als verwerflich.

  14. Christoph Bodner 21. August 2023 at 8:41Antworten

    Angenommen, der Verurteilte hätte den aktuellen Zustand nicht mit der Epoche 1933-1945 verglichen, sondern mit Stalin und der frühen Sowjetunion: Brüssel sei wie ein Zentralkomitee und die Corona-Lockdowns wären dem Gulag ähnlich gewesen. Hätten sich die links-linken Richter dann vielleich noch mehr provoziert gefühlt? Hätten sie dann eine strafbare “Herabwürdigung kommunistischer Linksdiktaturen” konstruiert, weil sie eine solche selbst anstreben?

    • Hans Petereit 21. August 2023 at 14:26Antworten

      So eine fiktive Frage zu beantworten, ist sicher schwierig, aber ich will es auf der Basis der Urteilsbegründung versuchen.

      Die Richterin sieht in dem Verurteilten einen “geistigen Brandstifter” und sie hält es für unredlich, wenn man Menschen, die in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt werden, das Argument an die Hand gibt, dass sie sich aus historischer Sicht als Opfer fühlen können. Wegen der „völligen Unangemessenheit der vermittelten Botschaft“ muss man strafrechtlich dagegen vorgehen, weil man damit ja zivilen Ungehorsam rechtfertigen können. Weil der zivile Ungehorsam die öffentliche Ordnung gefährdet, handelt es sich um eine Straftat. Das ist aus meiner Sicht der Kern der Entscheidung.

      Dieser Kern hat ganz offensichtlich nichts mit der Nazizeit zu tun, sondern damit, dass die Richterin es für unzulässig hält, wenn man “ihre” Vorstellung von Staat wirkungsvoll kritisiert.

      Daraus folgt, dass je wirkungsvoller und überzeugender die Kritik ist, sie um so mehr zur Straftat wird. Dann ist es am Ende natürlich egal, auf welches historische Ereignis man sich bezieht, weil das immer die Idee der Richterin von “ihrem” Staat angreifen würde.

      Natürlich wird das im Ergebnis absolut absurd, aber so ist das eben, wenn das Strafrecht zum Gesinnungsrecht wird.

  15. George 21. August 2023 at 8:38Antworten

    Wo sind die Hochschulprofessoren und die Studenten, die an deutschen Unis Jura lehren und lernen ?
    Alles hochtrabende, intellektuell und rhetorische herausragende Leistungen, die großartig zu Papier gebracht werden. Aber wenn es wirklich darauf ankommt, herrscht weitgehend beschämendes Schweigen; aber nicht nur in diesen akademisches Kreisen.
    Gleichwohl wünsche ich diesen Leuten alles Gute und danke diesen Leuten für die Erfahrung, die ich immer schon vermutet hatte und die nunmehr bestätigt ist.

  16. […] Politischer Missbrauch des Strafrechts oder wie der Staat die Meinungsfreiheit seiner Bürger einsch… […]

  17. quantumonly 21. August 2023 at 7:42Antworten

    Wenn die Geschichte durch Gerichte geschrieben wird und durch Juristen interpretiert sind alle Geschichtsforscher einer gewissen Zeit Wiederholungstäter. Ja, es funktioniert und mit jeder neuen Generation wird es manifestiert unabhängig davon wie ein eventueller Wahrheitsgehalt sich darstellt. Es ist nicht mehr möglich Unwahrheiten aufzudecken.
    Es gibt noch Staaten in denen eine weitgehende offene Diskussion möglich ist.

  18. Jan 21. August 2023 at 7:36Antworten

    Danke, sehr schön argumentierter Beitrag! Es geht aber gar nicht um korrektes juristisches Handeln, sondern um politische Statements. Wenn dem mutigen Herrn Höschele endlich Recht gesprochen wird, ist die politische Aussage längst angekommen.

    Es ist allerdings eine staatliche Provokation mit sehr kurzfristiger Perspektive – interessanterweise. Gibt es in den Parteien keine Nachfolger, die, wenn ihre Zeit gekommen ist, ein glaubwürdiges Rechtssystem und ein funktionsfähiges Parlament und eine unbeschädigte Marke als Grundlage benötigen?

    • Hans Petereit 21. August 2023 at 13:01Antworten

      Ich halte das Handeln des Staates in der Tat für sehr kurzsichtig, denn Urteile wie das Gegen Herrn Höschele müssen das Vertrauen in den Rechtsstaat grundsätzlich erschüttern. Ohne Vertrauen verliert die freiheitliche Demokratie ihre Basis und wie es endet, wenn man 80 Mio. Menschen ohne Vertrauen “unter Kontrolle” halten will, möchte ich mir nicht vorstellen.

      Mit den Mitteln des Strafrechts aus politischen Gründen gegen Meinungsäußerungen vorzugehen, rächt sich insofern am Ende immer bitter.

      Noch rächt es sich übrigens für die beteiligten Juristen, die ihre Fähigkeit, vernünftige Entscheidungen fällen zu können, dabei leider einbüßen.

      Wenn ein Unschuldiger zu einer Straftat verurteilt wird, dann werden damit alle Unschuldigen bedroht. Deshalb müssen sich alle Unschuldigen wehren, wenn das passiert, oder akzeptieren, dass sie nicht in einem Rechtsstaat leben.

  19. Hasdrubal 21. August 2023 at 7:35Antworten

    Man kann es kurz zusammenfassen: Die Länder des Wertewestens wurden längst zu totalitären Diktaturen, in den alles so gedreht wird, wie es dem Wahrheitsministerium passt. Aus Vorsicht verzichte ich auf Vergleiche mit den anderen totalitären Diktaturen. Darf ich „1984“ Orwells?

    • Hans Petereit 21. August 2023 at 14:33Antworten

      Was passiert, wenn wir alle vorsichtig werden und die Realität nur noch mit Fiktionen aber nicht mehr mit der Realität vergleichen?

      Mut ist die Erkenntnis, dass es unter bestimmten Umständen etwas wichtigeres als die Vorsicht gibt.

      • Peter Ruzsicska 21. August 2023 at 15:11

        Da kann ich Ihnen nicht zustimmen, deshalb hier meine kleine Darstellung der Begriffe von “Feigheit”, “Mut”, “Zivilcourage” in Wechselwirkungenn des individuellen Menschen im Bezug zu dessen Verortetheiten im dynamischen Gefügen verschränkter Sozialräume:

        https://ruzsicska.wordpress.com/feigheit-und-zivilcourage/

      • Peter Ruzsicska 21. August 2023 at 15:28

        “Mut ist die Erkenntnis, dass es unter bestimmten Umständen etwas wichtigeres als die Vorsicht gibt”
        Dieser Satz kann auch als Rechtfertigungsstrategie, ja als Unterwerfungsimperativ für reflexive Panikreaktionen des Rechtunterworfenen Subjekts aller Art dienen, wenn dies letzterem “Erkenntnis” als Akzeptanz von Staatsräson aller Art räsonabel erscheint…

        Mit Rechtslogik und der Sprache des Rechts allein kann das Phänomen Herschaftlich abhängiger sowie begrifflich vermittelter “Mutkonstellationen” leider nicht gelöst werden…

      • Andreas Müller 22. August 2023 at 13:03

        Eine “Fiktion”, mit der wir vorzugsweise vergleichen sollten, nennt sich Verfassung.

      • Hans Petereit 25. August 2023 at 9:48

        Aus meiner Sicht ist das eine Diskussion zwischen Menschen, die sich in der Sache einig sind.

        Meine Aussage ist die Abwandlung des folgenden Zitats:

        “Mut ist nicht die Abwesenheit von Angst, sondern vielmehr die Erkenntnis, dass etwas anderes wichtiger ist als Angst. Die Tapferen leben vielleicht nicht ewig, aber die Vorsichtigen leben überhaupt nicht.”

        Ich habe nur den Begriff Angst durch den Begriff “Vorsicht” ersetzt.

        Damit ein mutiges Leben ein tapferes Leben sei kann, muss es autonom sein. Damit beinhaltet der Mut immer die persönliche Autonomie. Ohne persönliche Unabhängigkeit kann es keinen Mut geben. Nur man selbst kann darüber entscheiden, wenn es sinnvoll ist, mutig zu sein.

        In dem Maße, wie Menschen abhängig sind, können sie nicht mutig sein und das, was wie Mut aussehen könnte, ist tatsächlich nur die Bereitschaft zu einem sinnlosen Opfer.

        Es gibt im Leben eines jeden Menschen immer wieder strukturell die folgende Konstellation, die sich in Bezug von Corona folgendermaßen darstellen lässt:

        Nach Zahlen aus der Bundeswehr, betrug das Risiko, 2021 mit Corona infiziert zu werden, rund 10 % und das Risiko nach der Infektion mindestens einen Tag krank zu werden, betrug rund 1 % und für mehr als 28 Tage krank zu werden 0,25 %. Das Risiko für einen Soldaten, leicht zu erkranken, betrug als rund 1:1000 und schwer zu erkranken rund 1:4000.

        Um dieses Risiko “abzuwehren”, haben alle Soldaten Maßnahmen ergriffen, die alle erhebliche Nebenwirkungen hatten und zwar mit einer viel höheren Eintrittswahrscheinlichkeit als 0,1 %.

        Die Vermeidung solcher Risiken führt am Ende zu größeren Schäden und zwar vor allem deswegen, weil die schädlichen Wirkungen mit höherer Wahrscheinlichkeit eintreten.

        Genau in so einer Situation ist das bewusste Eingehen des Risikos die Lösung. Man muss nicht die Infektion mit Corona unbedingt vermeiden, sondern lernen, damit gut umzugehen und das geht nur, wenn man sich dem Risiko bewusst aussetzt.

        In dem Sinne ist aus meiner Sicht das Zitat zu interpretieren.

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