Urteil von deutschem Amtsgericht bezeichnet Corona Verordnung als verfassungswidrig

10. März 2021von 4,9 Minuten Lesezeit

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat geurteilt, dass ein Bußgeldbescheid gemäß CoronaVO rechtswidrig und faktenwidrig war und daher wurde ein Freispruch verkündet. Damit bezeichnet ein weiteres Gericht Corona Maßnahmen als verfassungswidrig. Das Urteil zerpflückt nicht nur die rechtliche Seite, sondern  befasst sich auch ausführlich damit, was der öffentliche Raum ist, wie die Nähe und der Abstand von Personen festzustellen ist und was davon geregelt werden kann und darf. Die Verordnungen kommen dabei gar nicht gut weg.

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, dass er sich am 20.05 2020 um 21.10 trotz eines Aufenthaltsverbot mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstands gehört, im öffentlichen Raum aufgehalten hat und dadurch gegen eine Reihe von Bestimmungen und Verordnungen verstoßen hat. Der Betroffene habe sich mit anderen zu dritt in der Öffentlichkeit aufgehalten und alkoholische Getränke konsumiert, wobei alle drei Personen in verschiedenen Haushalten lebten und auch nicht direkt miteinander verwandt seien.

In der Urteilsbegründung wird zunächst recht genau ausgeführt wie die Verordnungen zustande gekommen sind, welche es gibt und was drinnen steht.

Verordnung verfassungswidrig

Der Betroffene sei bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da §3 der Corona Verordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 9.05 2020 verfassungswidrig und damit nichtig sei.

Das wird im Folgenden weiter ausführlich begründet. Erstens habe das Gericht über die Verfassungsmäßigkeit der Norm vorliegend selbst zu entscheiden. Vorlagefähig gemäß Artikel 100 Grundgesetz sind nur deutsche förmliche Gesetze, das heißt Parlamentsgesetze des Bundes und der Länder einschließlich der Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen. Da es sich bei der Corona Verordnung als Rechtsverordnung um rein materielles Recht handelt, habe der Richter über deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht selbst zu entscheiden.

Dann wird ausführlich erklärt, warum die Verordnungen keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen darstellen. Sie verstoßen im Verwaltungswege gegen den Parlamentsvorbehalt, überschreiten ohnehin den Gestaltungsspielraum der Exekutive und verstoßen insoweit gegen die Bestimmtheitsgrundsatz als durch die in schneller Folge vorgenommenen Änderungen der Corona Verordnungen ein verlässlicher und stabiler Ordnungsrahmen für den Bürger nicht mehr gegeben sei.

Es wird das gesellschaftliche Leben in Grundrecht-sensibelsten Bereichen auf nicht vorhersehbare Dauer beschränkt, was eines förmlichen Verfahrens parlamentarischer Gesetzgebung bedarf. Dieser aus Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot abgeleitete Parlamentsvorbehalt verpflichtet den Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln unter Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen.

Das Urteil geht dann darauf ein, dass schon sehr viele Änderungen von den diversen Verordnungen stattgefunden haben, z.B. auch die Corona Verordnung vom 30.11 2020 befinde sich Stand Ende Januar schon in ihrer vierten Fassung. Ausführungen zur Verlässlichkeit des Rechts erübrigen sich vor diesem Hintergrund, zumal die Änderungen teils gravierender Natur waren (Öffnung und Schließung verschiedenster Geschäfte, der Schulen, Aufenthaltsverbote, Ausgangssperren, Maskenpflichten um nur einige Gebiete zu nennen). Wohl aus diesem Grund war nicht nur seitens der Polizeigewerkschaft, sondern auch seitens der geladenen Zeugen – im vorliegenden Falle eines Beamten des Polizeireviers Ludwigsburg – zu hören, dass nicht genau bekannt war, was zum jeweiligen Verstoßzeitpunkt erlaubt war und was verboten. DPoIG Landeschef Kusterer: „Ich gehe davon aus, dass in der Tat viele Polizistinnen und Polizisten damit Probleme haben und enorme Kraft und Zeit aufwenden um immer die wichtigsten Regeln zu kennen.“ Es sei frustrierend wenn der Durchblick bei den Vorschriften teils fehle.

Vom Bürger kann jedoch keine umfassendere Rechtskenntnis verlangt werden als von denen das Recht durchsetzenden Behörden. Festzustellen sei, dass auch vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Aspekts des Bestimmtheitsgebots die CoronaVO keinen Bestand haben kann.

Tatsachen aus den Verordnungen nicht zu ermitteln

Und dann befasst sich das Gericht noch mit der Tatsachen-Feststellung. Selbst wenn man von der eine Anwendbarkeit der Corona-Verordnung vom 9.05 2020 ausgehe, wäre der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da das versetzte Vorbeilaufen am geparkten Streifenwagen bereits nicht als gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum qualifiziert.

Es ist fast schon erheiternd, wie im Urteil die Verordnung zerpflückt wird. Z.B:

Gleichwohl ist ein gemeinsamer „Aufenthalt“ im „öffentlichen Raum“ nicht gegeben. Der Begriff des Aufenthalts ist extrem weit gefasst . … Der Ort im Sinne der CoronaVO ist ausweislich des § 3 Abs. 1 S. 1 der öffentliche Raum, was in Konsequenz bedeuten würde, dass sich im gesamten öffentlichen Raum jeweils nur eine Person mit ihren Haushaltsangehörigen und einem weiteren Haushalt aufhalten dürfte. Dies geht jedoch offensichtlich zu weit und bedarf aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit einer konkretisierenden Auslegung.

Eingeschränkt wird die Norm bereits durch das Erfordernis der Unterschreitung des Abstands von 1,5 Metern. Auch hier bliebe es jedoch bei einer Ordnungswidrigkeit, wenn eine Person an einer Gruppe von mehreren Personen aus zwei verschiedenen Haushalten lediglich vorbeiliefe, ohne den Mindestabstand einzuhalten, z.B. an einer Engstelle. …

Zu fordern ist daher sowohl ein subjektives Element im Sinne des gemeinsamen Aufenthalts als auch ein zeitliches Moment, um eine uferlose Ausweitung des Tatbestandes zu vermeiden.“

Das Urteil zeigt die gesamte Absurdität dieser Corona Verordnungsflut auf. Man kann nicht das menschliche Leben völlig neu regeln, so dass niemand mehr jemand anderen zu nahe kommt. Abgesehen davon sind die Regelungen auch im Hinblick auf die Übertragung von Viren völlig sinnlos, da es im Freien so gut wie keine Übertragung geben kann, selbst bei Personen mit Symptomen. Und Asymptomatische sind generell nicht ansteckend. Dazu kommt, dass die Vorschriften zur sozialen und physischen Distanz Immunsystem und Gesundheit massiv schädigen.

Das gesamte Urteil gibt es hier zum zum Ansehen.


Alle aktuellen News im TKP Telegram Channel

Unterstütze unabhängigen Journalismus mit einer Spende via PayPal


Verfassungsgericht von Ecuador: Ausnahmezustand verfassungswidrig

Deutsches Gericht in Weimar: Corona Verordnung verfassungswidrig

Zivilgericht in Rom: Giuseppe Conte handelt mit Lockdown außerhalb des Gesetzes und verfassungswidrig

Portugiesisches Berufungsgericht hält PCR-Tests für unzuverlässig und hebt Quarantäne auf

Bild von Inactive_account_ID_249 auf Pixabay

16 Kommentare

  1. Wolfram D. 11. März 2021 at 11:19

    In der Praxis ändert sich natürlich nichts. Denn es wurde ja begründet, die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 sei nicht mit der Verfassung vereinbar. Das sagt gar nichts über die aktuell (März 2021) gültige Verordnung aus. Einfach mal das Urteil lesen… hilft. Die Überschrift des Posts ist damit irreführend.

    • DS-pektiven 11. März 2021 at 12:09

      Nun, das stimmt, formal.

      Allerdings sollte man auch den Abschnitt des Urteils lesen, in welchem die Richterin auf die vorangegangenen Verordnungen verweist – ein Rückgriff auf diese sei ebenfalls nicht möglich, da diese unter den gleichen (verfassungswidrigen) Voraussetzungen erlassen wurden.

      Da sich an den Feststellungen des Urteils auch bis heute in den nachfolgenden Verordnungen nichts geändert hat, heißt das, dass auch diese früher oder später, von vielleicht einer langsam größer werdenden Zahl an Amts- und Landgerichten als verfassungswidrig und nichtig erklärt werden. Das wiederum bedeutet, dass vor allem unzählige Staatsbedienstete sich im Nachhinein strafbar gemacht haben (Freiheitsbraubung, Nötigung, Verfolgung Unschuldiger, Körperverletzung) usw. Mich wundert, dass man von Seiten des juristischen Widerstands nicht massiv in diese Kerben hineinstößt.

      Das muss allerdings final im Kern durch die Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit erfolgen. Und da sehe ich leider in D schwarz; vor allem Obergerichte sind alle gekauft bzw. politisch gesteuert.

  2. Rudi Strele 10. März 2021 at 16:29

    Zum Glück das nächste vernünftige Urteil in Deutschland. Hoffe, dasss auch bei uns in Österreich bald ein Gericht ein Urteil fällt, dass wir unsere Rechte wieder zurück bekommen.

    Was die uns mit diesem Coronawahn antun ist menschenrechtlich bedenkbar, die wollen uns wie die Tiere dressieren. Dazu kommt nocht, dass viele Menschen jetzt glauben, sie seien Kontrollorgane. In Wien habe ich folgenden Spruch kennen gelernt. „Gib einen Hausmeister ein Kapperl, dann glaubt er ist was!“ Soviele Kapperln und Kasperl sind noch nie unterwegs gewesen wie seit Beginn der Plandemie.

    Erst wenn die Masken fallen und kein Hahn mehr nach Corona oder sonst einem Virus kräht, geht´s heiter weiter.

  3. Guido Vobig 10. März 2021 at 16:08

    Absolut lesenswert: https://stanfordreview.org/scott-atlas-the-last-word/

  4. Hanna 10. März 2021 at 12:27

    Die WUHAN-Studie vom 20.11.2020 belegt eindeutig: Menschen ohne Symptome (vor 2020 „Gesunde“ genannt) sind keine Überträger von SARS-CoV-2. Die Wissenschaftler untersuchten 9,899.828 Personen (92,9 % der Wuhan-Einwohner) und sind zum erfreulichen Ergebnis gelangt, dass

    »die Entdeckungsrate asymptomatischer positiver Fälle in Wuhan nach der Abriegelung sehr niedrig war (0,303/10.000) und es keine Hinweise darauf gibt, dass die identifizierten asymptomatischen positiven Fälle überhaupt infektiös waren.« https://2020news.de/neue-wuhan-studie-asymptomatische-uebertragen-corona-nicht/

    Dazu kommt:

    Positive PCR-Tests mit einer cT-Zahl – Anzahl der Wiederholungen, die der Test beim Aufspüren von Gensequenzen macht – über 30 sind nutzlos, bereits ab 25 Zyklen kommt es zu einer Vielzahl von falsch-positiven Ergebnissen, viele PCR-Tests arbeiten sogar mit 40 bis 45 Zyklen. https://www.zentrum-der-gesundheit.de/artikel/medizin-forschung/pcr-test-unzuverlaessig

    Die missbräuchliche Interpretation positiver Testergebnisse resultiert aus dem seit 1 Jahr eingesetzten, schwer fehlerhaften PCR-Test https://2020news.de/drosten-pcr-test-studie-rueckzugsantrag-gestellt-wegen-wissenschaftliche-fehler-und-massiver-interessenkonflikte/. Dennoch werden Positive-Test-Fallzahlen multimedial fälschlicherweise als „Infektionszahlen“ verbreitet, nach wie vor.

    Beim Journal Eurosurveillance – der PCR-Test-Designer C. Drosten ist Mitherausgeber – wurde am 27.11.2020 der dringende Antrag auf Rücknahme des sog. „Corman-Drosten-Papiers“ (PCR-Test-Grundlage) gestellt. Was sich in dieser Sache tut, kann hier https://cormandrostenreview.com/ mitverfolgt werden.

    Zusammengefasst:

    – Gesunde Menschen (seit 2020 „Asymptomatische“) übertragen das Virus nicht.

    – PCR-Tests in der angewandten Art und Weise sind untauglich, seriöse Hinweise auf Infektion zu geben.

    – PCR-Tests sind grs. ausschließlich für Laborzwecke geeignet und dürfen (lt. Herstellerinfo) nicht „am/im Menschen“ verwendet werden.

    – Gesunde Menschen sind zum Tragen einer idZ unzweckmäßigen, ihrer Gesundheit abträglichen Maske (Material, Tragedauer) gezwungen.

    – Gesunde = nicht infektiöse Menschen sind seit 14 Monaten unter Strafandrohung dazu „angehalten“, voneinander Abstand zu halten, via „(un)social distancing“.

    Ein Befund wie dieser lässt mich an Geschichten der seligen SCHILDBÜRGER denken, etwa an diese:

    »Vom richtigen Verscheuchen der Vögel. – Die Felder, die zu Zeiten der Schildbürgerstreiche rings um die Gemeinde lagen, wurden im Frühjahr von Tausenden von Krähen heimgesucht. Die Krähen pickten die frische Saat aus der Erde, so daß kaum noch etwas auf den Feldern wuchs. Die Einwohner ärgerten sich sehr darüber, und sie wollten unbedingt etwas zu tun, um die Krähen zu verscheuchen. Doch wie sollte man dies machen? Die Bürger berieten lange, denn man wollte sorgsam handeln und die frische Saat nicht zusätzlich noch zertrampeln. Schließlich beschlossen sie, daß der Gemeindevorsteher von Schilda die Vögel vertreiben sollte. Damit er dazu nicht auf dem Feld herumlaufen mußte, ließ er sich von vier starken Männern auf einer Art Plattform auf den Acker tragen. …«

    • Hanna 10. März 2021 at 14:34

      Korr. »seit 14 Monaten unter Strafandrohung dazu „angehalten“, voneinander Abstand zu halten«:

      Abstandspflichten an diversen Orten etc. bestehen seit Inkrafttreten 15.03.2020 der ersten (von mehreren) COVID-19-Maßnahmen-VO (auf Basis § 2 COVID-19-MG 2020).

      Somit auf verordnetem Abstand „erst“ seit 12 Monaten netto.

      Die Fülle an diversen COVID-19-VO lässt sich überblicksmäßig in https://www.oesterreich.gv.at/themen/coronavirus_in_oesterreich/Rechtliche-Grundlagen.html ersehen.

  5. Walter B. 10. März 2021 at 12:14

    Interessant, erst Weimar – jetzt Ludwigsburg. Es sind die kleinen Amtsgerichte, die diesen ganzen Coronawahnsinn endlich rechtlich ins Wanken und hoffentlich zu Fall bringen.

  6. Hubert 10. März 2021 at 11:06

    Hallo, im Artikel steht: „da §3 Corona Verordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 9.05 2019 verfassungswidrig und damit nichtig ist.“ Wie kann das sein, Sars-2 ist doch erst seit Anfang 2020 bekannt? Ich habe jetzt noch geschwind im Urteil nachgeschaut, dort steht auch 9.5.20. Also bitte alles korrigieren und dann gerne danach auch meinen Kommentar mit löschen.

    • Dr. Bernd Schnappinger 10. März 2021 at 14:15

      Noch was Ähnliches:
      „… Corona Verordnung vom 30.11 2012 befinde sich Stand Ende Januar schon in ihrer vierten Fassung.“ (2012???)

      Vielleicht braucht es doch mal jemanden, der die Artikel gegenliest…
      (Ich tue mir schwer damit, diese inhaltlich guten Artikel gegenüber Skeptikern als Beleg zu präsentieren, wenn es immer wieder solche Fehler gibt)

      • pfm 10. März 2021 at 15:06

        Sorry, Sie haben ja recht. Ich hoffe, ich hab die Fehler draußen.

      • Dr. Bernd Schnappinger 10. März 2021 at 15:46

        Wenn Sie mich so fragen, dann hätte ich noch eine Frage. Was bedeutet:
        „Festzustellen sei, dass auch vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Aspekts des Bestimmtheitsgebots der CoronaVO keinen Bestand haben kann.“
        Muss es heissen „… das Bestimmtheitsgebot der Corona VO keinen Bestand haben kann“?

      • pfm 10. März 2021 at 16:03

        … „… die CoronaVO“

    • Peter Herttrich 11. März 2021 at 12:06

      Das ist leider falsch. Der Begriff Covid-19 bzw SarsCov 2 ist seit min 2018 ein Begriff in der Medizin-Wirtschaft.
      https://web.archive.org/web/20200904053541if_/https://wits.worldbank.org/trade/comtrade/en/country/ALL/year/2018/tradeflow/Exports/partner/WLD/nomen/h5/product/382200
      In diesem Webarchiv finden sich bereits die Vorbereitungen der Pandemie.

      • pfm 11. März 2021 at 12:22

        Das ist ein Feature relationaler Datenbanken. Ändert man einen Schlüsselbegriff, wird das für auch für alle bestehenden Einträge der Vorjahr geändert. Das ist ohnehin schon länger bekannt.

      • Hubert 11. März 2021 at 12:28

        Das mit 2018 ist mehr als rätselhaft. Es ist doch unumstritten, dass der Herr Drosten den PCR-Test aufgrund der Infos aus China entwickelt hat. Das kann doch nicht in 2018 gewesen sein !?!?

Comments are closed.

Aktuelle Beiträge