Deutsches Bundesbauministerium: Gemeinden können „Schrottimmobilien“ enteignen

20. April 2026von 6,3 Minuten Lesezeit

Das Bundesbauministerium (BMWSB) unter Ministerin Verena Hubertz (SPD) hat einen Entwurf eines neuen Raumordnungsrechts vorgelegt. Nebst dem Recht zur Verhinderung des Erwerbs von Immobilien durch „ideologisch unerwünschte“ Käufer enthält es auch die Möglichkeit „Schrottimmobilen“ zu enteignen.

Wie kürzlich berichtet hat Hubertz am 2. April 2026 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts“ vorgelegt. Kommunen soll damit das Recht eingeräumt werden, Immobilien aufzukaufen, anstatt sie in die Hände von „Verfassungsfeinden“ fallen zu lassen. Dieser Begriff wird meist für Mitglieder der größten Oppositionspartei, der AfD, und andere Vertreter des „rechten“ Spektrums verwendet – mehr zu diesem Teil des Gesetzes in diesem TkP-Bericht. (Direktlink zum Entwurf des BMWSB)

Ein weiteres Kernstück betrifft die Ermächtigung für Gemeinden künftig leichter gegen sogenannte „Schrottimmobilien“ vorgehen können. Bis hin zur Enteignung. Was als Kampf gegen Verfall und Wohnraummangel verkauft wird, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als massiver Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht.

Schon im März hatte Bauministerin Hubertz angekündigt, Kommunen das „scharfe Schwert“ der Enteignung in die Hand zu geben, wenn Eigentümer „Wohnraum bewusst verfallen lassen“. Nun liegt der Entwurf vor. Er erweitert die Vorkaufsrechte der Gemeinden (§ 24 BauGB) auf Grundstücke, bei denen „erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld“ vorliegen – etwa durch baulichen Zustand oder Nutzung „entgegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Die Definition knüpft an § 177 BauGB an: Missstände oder Mängel, die durch Abnutzung, Alterung, Witterung oder Vandalismus entstehen.

Das klingt harmlos, ist es aber nicht. Die Kriterien sind bewusst schwammig gehalten. Es reicht ein „äußerer Eindruck“ – verwitterte Fassade, Müll, Ratten, Vandalismus. Keine klaren Schwellenwerte, keine Pflicht zur detaillierten Begutachtung vor Ort. Die Gemeinde entscheidet. Und sie kann ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot erlassen – mit „angemessener“ Frist, die aus Sicht der Behörde bemessen wird. Widerspruch oder Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs. 3 BauGB n.F.). Während der Eigentümer prozessiert, kann die Kommune bereits vollstrecken.

Noch perfider: Das Gesetz erweitert das Betretungsrecht der Behörden (§ 209 BauGB). Beauftragte dürfen nicht nur das Grundstück, sondern auch Gebäude und Wohnungen betreten, um den Sachverhalt aufzuklären. Das Grundgesetz (Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung) wird hier ausdrücklich eingeschränkt. Der Eigentümer muss dulden – Durchsuchung persönlicher Gegenstände ist zwar ausgeschlossen, aber der Eingriff bleibt massiv.

Bezeichnend ist übrigens, dass just die SPD der Treiber ist, die Partei, die einst die Interessen der Arbeiterklasse gegen den kapitalistischen Staat vertrat. Und jetzt das genaue Gegenteil macht. Diesen Wandel der früheren Linken und ihrer Parteien von einer klassenbasierten, antiimperialistischen Bewegung hin zu einer mit dem Kapitalismus vereinbaren liberal-progressiven Politik zeichnet Thomas Fazi in einem Analyse über den historischen Wandel der Linken nach. Er argumentiert, dass dieser Wandel nicht organisch erfolgte, sondern aktiv von transatlantischen Eliten und Geheimdiensten gesteuert wurde. Diese zu schützen ist die Absicht des SPD-Gesetzesentwurfs.

Bei anhaltender Weigerung kann die Gemeinde das Grundstück enteignen (§ 85 Abs. 1 Nr. 8 BauGB n.F.). Angebliches Ziel ist die Beseitigung der Missstände. Die Enteignung ist dann „verhältnismäßig“, weil der Eigentümer zuvor ein bestandskräftiges Instandsetzungsgebot ignoriert hat. Rechtsnachfolger haften mit.

Das alles soll den „Wohnungsmarkt entlasten“ und „lebendige Nachbarschaften“ schützen. In Wahrheit wird hier Eigentum unter dem Vorwand des Gemeinwohls zur Disposition gestellt.

Rechtsanwältin Patricia Lederer (TaxPro GmbH / PepperPapers.de) hat das in einem hochspannenden Video detailliert auseinandergenommen. Sie zeigt Kapitel für Kapitel, wie vage die Definitionen sind, wie einseitig das Verfahren läuft und warum das Ganze verfassungsrechtlich mehr als fragwürdig ist – Stichworte Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) und Art. 13 GG. Wer wissen will, ob und wie das neue Gesetz ab 2026 wirklich greift, sollte sich das Video unten unbedingt ansehen.

Die Kernpunkte die lederer heruasarbeitet sind:

Kernpunkte des Gesetzesentwurfs:

  • Definition einer „Schrottimmobilie“:

    • Das Gesetz (§ 24 Nr. 8 Baugesetzbuch neu) definiert eine Schrottimmobilie vage als eine bauliche Anlage, die einen Missstand oder Mangel aufweist und dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld hat (z.B. durch baulichen Zustand, Vandalismus, Müll oder Rattenbefall).

    • Es wird auf den bereits bestehenden § 177 Baugesetzbuch verwiesen, der weitere, ebenfalls unspezifische Kriterien wie Alter des Hauses, Witterungseinflüsse oder Einfluss auf das Straßenbild nennt.

    • Die genaue Menge oder Art der Mängel wird nicht präzisiert, was Spielraum für willkürliche Auslegung lässt.

  • Entscheidungskompetenz:

    • Die Entscheidung, ob ein Haus eine Schrottimmobilie ist, liegt allein im Ermessen der Gemeinde. Eine Besichtigung vor Ort durch Gutachter ist nicht erforderlich; eine externe Betrachtung reicht aus.

  • Enteignungsverfahren:

    • Betroffene Eigentümer erhalten ein „Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot“ mit einer „angemessenen“ Frist zur Behebung der Mängel. Die Angemessenheit wird aus Sicht der Gemeinde, nicht des Eigentümers, bestimmt.

    • Widerspruch und Klage gegen dieses Gebot haben keine „aufschiebende Wirkung“. Das bedeutet, die Enteignung kann auch während eines laufenden Rechtsstreits vollzogen werden. Eigentümer müssten zusätzlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen, was Zeit und Kosten verursacht.

    • Wird das Gebot nicht eingehalten oder nicht erfolgreich angefochten, erfolgt die Enteignung, die im Grundbuch eingetragen wird. Anschließend kündigt die Behörde Mietern und verkauft das Haus.

Verfassungsrechtliche Bedenken:

Lederer stuft das Gesetz als verfassungswidrig ein, da es gegen mehrere Grundrechte verstößt:

  • Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz): Die Enteignung stellt einen direkten Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum dar.

  • Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz): Die fehlende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage schneidet den Rechtsweg unzulässig ab, da sie den Vollstreckungsschutz während eines Gerichtsverfahrens ausschließt.

  • Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz): Das Gesetz erlaubt Behörden, Wohnungen in betroffenen Häusern zur Feststellung des Zustands zu betreten, und verpflichtet Bewohner (Eigentümer oder Mieter) dies zu dulden. Art. 13 GG wird ausdrücklich eingeschränkt.

Fehlende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit:

  • Bestimmtheit: Die unklare Definition einer „Schrottimmobilie“ und der „angemessenen“ Fristen ermöglicht Willkür bei der behördlichen Einstufung.

  • Verhältnismäßigkeit:

    • Der starke Eingriff in Grundrechte ist fragwürdig. Obwohl die Maßnahme „geeignet“ sein mag, um Schrottimmobilien zu bekämpfen, bestehen Zweifel an ihrer „Erforderlichkeit“ und „Angemessenheit“.

    • Das Gesetz schert alle Eigentümer über einen Kamm, ohne individuelle Lebensumstände (z.B. Selbstnutzer, Erben, finanzielle Möglichkeiten für Sanierungen) zu berücksichtigen. Es missachtet die Entscheidungsfreiheit der Eigentümer.

Die offizielle Begründung klingt vertraut: Wohnungsmangel, städtebaulicher Verfall, „Eigentum verpflichtet“. Doch genau diese Formel wird seit Jahren missbraucht, um immer neue Eingriffe zu rechtfertigen. Wer seine Immobilie nicht nach behördlichem Gusto instand hält – vielleicht weil man es sich nicht leisten kann oder weil die Auflagen unbezahlbar sind –, riskiert, sie zu verlieren.

Und das ohne dass die Kommune selbst beweisen muss, dass der Eigentümer „böswillig“ gehandelt hat. Subjektive Einschätzung reicht.

Das Baugesetzbuch-Upgrade ist noch nicht beschlossen. Es muss noch durch Kabinett und Bundestag. Aber die Richtung ist klar: Der Staat will mehr Zugriff auf private Immobilien. Unter dem Deckmantel von „Beschleunigung“ und „Gemeinwohl“ wird das Eigentumsrecht weiter ausgehöhlt.

Denn ab Inkrafttreten gilt: Wer nicht spurt, verliert.

Links zu früheren TKP-Beiträgen zum Thema finden Sie unterhalb 👇

Bild von Fabien auf Pixabay

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9 Kommentare

  1. W. Baehring 21. April 2026 um 0:08 Uhr - Antworten

    Zitat: „Das Grundgesetz (Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung) wird hier ausdrücklich eingeschränkt“.

    Hier wird nicht nur das Grundgesetz „eingeschränkt“, sondern hier wird ein Grundrecht AUFGEHOBEN.
    Denn insbesondere die GRUNDRECHTE nach Artikel 1-19 GG sind bereits mehrheitlich ELEMENTAR, können also nicht weiter eingeschränkt werden, ohne ihren Wesensgehalt anzutasten.
    Mit anderen Worten: Entweder ist die Unverletzlichkeit der Wohnung per Grundrecht GARANTIERT oder eben NICHT.
    Denn die „eingeschränkte“ Unverletzlichkeit der Wohnung bedeutet, dass sie ist NICHT mehr garantiert und damit faktisch aufgehoben ist. Sie führt also die per GG garantierte Unverletzlichkeit (und damit deren Wesensgehalt) ad absurdum.
    Nach Art 19 Abs. (2) GG darf bei einer „Einschränkung“ aber (Zitat) „in keinem Falle […] ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden“.

    Es ist übrigens genauso wie bei der „Einschränkung“ des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit nach Art 2, Abs. (2) GG im Zusammenhang mit dem deutschen „Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005, 22. Januar 2026 (Zitat):
    „Artikel 2
    Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt“.

    Hier wurde OHNE Not und OHNE explizite Aufforderung durch die „Internationalen Gesundheitsvorschriften“ der WHO von einer deutschen Regierung ein unglaublicher Angriff gegen das deutsche Grundgesetz und seine Grundrechte (ebenfalls unter gröblicher Verletzung des Art 19, Abs. (2) GG) geführt, die (gerade in Krisenzeiten und als Lehre aus der düsteren deutschen Vergangenheit) als ABWEHRRECHTE der deutschen Bevölkerung gegen zukünftige, erneut totalitär agierende deutsche Regierungen gedacht waren.
    Ganz im Gegenteil:
    Ein wichtiges Element der IGV ist (nach eigenen Vorgaben) nämlich der Respekt vor Menschenrechten: Notwendige Maßnahmen sollen die Würde, Menschenrechte und Grundfreiheiten der Menschen achten.
    Die deutsche Regierung hat also mit ihrem gesetzlichen Vorstoß nicht nur gegen ihr eigenes Grundgesetz, sondern auch gegen die IGV der WHO verstoßen.

    Mir stellt sich unweigerlich die Frage, inwieweit derartige „Einschränkungen“ noch mit den Werten einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar sind bzw. irgendetwas mit „Gesundheitsvorschriften“ zu tun haben, die die Würde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten der Menschen achten.

  2. local.man 20. April 2026 um 20:59 Uhr - Antworten

    Ich bin für Begrenzung von Privateigentum, Geldreichtum und Besitztumsgrenzen bei Land, Werten und Immobilien gegen Machtmissbrauch. Auch bin ich für Enteignung von Konzernen/Firmen, die zu viel Macht und zu viel Einfluss auf die Menschheit haben, sowie die Meinung Steuern und Schaden im Sinne des Profits anrichten, oder gefährlich sind für die Sicherheit der Menschen wie z.B. Gain of Function Labore. Ich bin auch für die Einführung und zwar absolut, eines Krisenprofitverbotes und zwar massiv, radikal und restriktiv bei Höchststrafen, damit Krisen nicht mehr gemacht werden, um dann neben dem Systemumbau auch noch am Elend zu „verdienen(stehlen, rauben, plündern, ausbeuten, erpressen usw.)“

    Aber!, ich bin gegen solche Gesetze. Es ist genau der falsche Ansatz. Menschen können mit ihren kleinen privaten Dingen tun was sie wollen und haben nicht enteignet zu werden.
    Es ist also mal wieder um 180° verdrehte Welt.

    Dort wo es wichtig, nötig, sinnvoll und unerlässlich ist, um sich wieder einer Normalität anzunähern, wird geschützt und dort wie es für mich kriminell wird, nämlich den Menschen ihre kleinen, völlig normalen privaten Sachen wegzunehmen, wird aggressiv vorgangen und sich selbst mal wieder die passenden Gesetze gegossen.
    Wen die Eigentümer beschliessen, ihre Gärten und das kleine Grundstück verwildern zu lassen, dann ist das ihr natürliches Recht auf Freiheit und Selbstbestimmtheit.

    Man sieht wiedermal, wir völlig falsch dieses System funktioniert. Das kann nur in strukturellen und politischen Gefängnissen enden oder/und Dystopien mit gewaltiger Indoktrination und nagativer Propaganda und tut es ja auch immer wieder…

    Wir erleben nonstopp eine um 180° verdrehte Welt, Wahrheit und Realität.
    Neuestes Beispiel ist, das GER gegen Russland aggiert und mit der Ukraine Waffenlieferungen vereinbart die in DE erschaffen werden und wenn das Zielland(RUS) dann sagt, „So nicht“ und die Ziele für den eigenen Schutz definiert im Erzeugerland, dann bestellt der eigentliche Agressor (DE), den Vertreter des Ziellandes(RU) ein und gibt sich als Opfer und das Opfer wird als böse dargestellt.
    Ich weiß nicht ob nur mir das so geht, aber das ist völlig wahnsinnig und inakzeptabel.
    Ich kann es kaum in Worte fassen…

  3. Wolliku 20. April 2026 um 20:49 Uhr - Antworten

    Die Linken schaufeln sich gerade ihr eigenes Grab. Sie wollen es nicht begreifen: alle Gewalt im Staat geht vom Volk aus, nicht von den Rotgrünen, egal ob im roten oder schwarzen Mäntelchen. Die Begriffe „unsere Werte“ und „unsere Demokratie“ gelten sogar für Bürger, die nicht „unsere Bürger“ sind, sondern entweder ganz normale Bürger oder Bürger, die die größte Volkspartei in Deutschland nämlich AfD wählen. Politiker müssen erst wieder lernen, daß sie nur gewählte Dienstleister im Staat sind und das auch nur auf Zeit. Soviel dummdreiste und willfährige Richter gibt es selbst in Deutschland nicht, die jede juristische Farce selbsternannter Gutmenschen mitmachen.

  4. VerarmterAdel 20. April 2026 um 19:04 Uhr - Antworten

    So wichtig gerade für klimatötliche Altbauten, die noch keine 10 Meter dicke Schaumisolierung haben, die so wunderbar in Flammen aufgeht.

  5. Daisy 20. April 2026 um 18:16 Uhr - Antworten

    Enteignung ist schon klass. sozistisch. Waßd eh, ihr werdet nix mehr besitzen (Besitz ist Diebstahl – meine Abwandlung: Besitzsteuern sind Diebstahl), gehört alles uns und ihr werdet glücklich sein, wenn ihr ihn Zukunft alles mieten müsst…oder so.

    Ich frage mich, wenn das Gebäude desolat ist, was berechtigt den Staat/Gemeinde dann, das ganze Grundstück zu enteignen? Und wenn man gar kein Gebäude drauf hat, dann ist das ja mehr als unbewohnbar…. auch enteignen?? Ist doch logisch!

    @ Gesinnungsprüfung vor dem Immobilienerwerb: Dazu dient auch die Örschi-ID-Überprüfungs-APP bei Internetnutzung. Wer kritische Seiten liest, darf keine Immobilien mehr kaufen. Das wird alles mit dem Sozialkreditsystem verbunden. Liest du gar RT, wird dir deine ganze ID weggenommen und du landest im Lager der Nichtmehrexistierenden. Dort kommen regelm. Ärzte rein und schaun, ob die Körper verwertbar sind – Organe, Haare, Goldzähne…

  6. Mediator 20. April 2026 um 16:43 Uhr - Antworten

    Die eigentliche Zielstellung des Gesetzentwurfes erschließt sich wohl erst im Zusammenhang mit dem „Heizungsgesetz“ und den diversen EU-Vorschriften zum CO2-Ausstoß. Denn damit werden bereits ab 2030, noch weiter verschärft ab 2033, millionen Immobilien, die die dann geforderte „Energieeffizienzklasse“ nicht erreichen, ganz automatisch zu „Schrottimmobilien“, und dürfen weder bewohnt noch verkauft noch vermietet werden. Die wenigsten Menschen haben das auf dem Schirm. Und dann können diese zu „Schrottimmobilien“ erklärten Liegenschaften problemlos enteignet werden. Die bisherigen Eigentümer werden dann „nichts besitzen“ und haben gefälligst glücklich zu sein. Sonst kommt die Polizei. Millionen Menschen werden auf der Straße sitzen, und zwar nicht die Reichsten. SPD-Politik vom Feinsten!

    • Daisy 20. April 2026 um 18:17 Uhr - Antworten

      Ja, das stimmt.

    • Wolliku 20. April 2026 um 21:02 Uhr - Antworten

      Noch habe ich die Hoffnung darauf, daß auch hier bei uns der CO2-Wahn sein Ende findet. Denn selbst die KI macht den Schwachsinn nicht mehr mit, da kann Ursula von der Leyen ihr noch so sehr mit Zensurmaßnahmen drohen. CO2 wird wieder das Molekül des Lebens, sogar Bill Gates hat es eingesehen und die gesamte Finanzwelt hat es begriffen: wir brauchen die fossilen Kohlenstoffverbindungen in allen unseren Lebensbereichen. Wer das ignoriert, darf zurück in die Steinzeit nach dem roten Motto: vorwärts nimmer, rückwärts immer.

  7. 1150 20. April 2026 um 16:37 Uhr - Antworten

    ein guter ansatz, um massenquartiere zu schleifen und die flächen wieder zu renaturieren

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