Warum nennen Medien den Konflikt in Westasien nicht beim Namen? Warum vermeiden sie den Begriff „Angriffskrieg“ wie der Teufel das Weihwasser? Und wie entwickelt er sich?
Iran drohte am 6. September 2026 den USA mit „schnelleren, härteren und schmerzhafteren“ Reaktionen. Parlamentspräsident Mohammad Bagher Ghalibaf erklärte, die Ära der proportionalen Antworten sei vorbei. Anlass war ein erneuter Schlagabtausch: iranische Revolutionsgarden feuerten Raketen auf zwei US-Kriegsschiffe, das US-Militär legte daraufhin drei iranische Öltanker lahm. Wer diese Meldung isoliert liest, hält sie für eine weitere Episode einer diffusen „Krise“. Tatsächlich ist sie Teil eines seit Monaten, manche sagen Jahre, laufenden Krieges – und der Begriff, den Politik und Leitmedien dafür konsequent meiden, ist genau der, der in der Fachdiskussion unter Völkerrechtlern dominiert: Angriffskrieg.
Was man wissen sollte
Die heiße Phase, bzw. der aktuelle Krieg begann nach überwiegender Meinung am 28. Februar 2026, nachdem im Juni 2025 bereits eine erste israelische Angriffswelle („Rising Lion“) gegen iranische Nuklearanlagen und Wissenschaftler geflogen war. Seither folgen sich US- und israelische Luftschläge sowie iranische Vergeltungsaktionen in beschleunigtem Takt. Ghalibafs Aussage vom Wochenende ist in diesem Sinn keine neue Eskalationsstufe, sondern die offizielle Bestätigung, dass Iran die bisherige Zurückhaltung aufgibt.
Was man sonst nicht hört
Die Meldung benennt nicht, wie eindeutig die völkerrechtliche Bewertung der US-israelischen Angriffe unter unabhängigen Fachleuten ausfällt. Pierre Thielbörger (Ruhr-Universität Bochum) nannte den Angriff gegenüber LTO klar völkerrechtswidrig, Christoph Safferling (Erlangen) sprach gegenüber der ARD von einem eindeutigen Bruch, und Marko Milanovic hält die Rechtswidrigkeit im Verfassungsblog für offenkundig. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags kommt in einem eigenen Gutachten zum selben Ergebnis und verweist unter anderem auf Oona Hathaways und Adil Ahmad Haques Analyse im Fachblog Just Security. Kai Ambos (Göttingen) warnt zudem, dass eine derart weite Auslegung von Artikel 51 UN-Charta das Gewaltverbot als Grundnorm entwerten würde.
Ebenfalls unerwähnt bleibt, dass Deutschland in dieser Frage keine neutrale Position einnimmt. Bundeskanzler Friedrich Merz hatte den israelischen Angriff im Juni 2025 wörtlich als „Drecksarbeit“ bezeichnet, die Israel stellvertretend für alle erledige, die den Iran fürchten. Eine Regierung, die sich derart eindeutig positioniert, während ein Krieg läuft, erzeugt Erwartungsdruck auf öffentlich finanzierte Institutionen und Wissenschaftler – ein Punkt, den die tagesaktuelle Berichterstattung ausblendet, der aber erklärt, warum die oben zitierten kritischen Stimmen bemerkenswert sind: Sie äußern sich gegen das politische Klima, nicht mit ihm.
Was man fragen sollte
Wenn die fachliche Bewertung so eindeutig ausfällt, warum spricht dann kaum ein Regierungsvertreter oder Leitmedium von einem Angriffskrieg? Die Antwort liegt nicht im Völkerrecht, sondern im Verfahren:
Die formale Feststellung eines Aggressionsverbrechens setzt einen Beschluss des UN-Sicherheitsrats oder ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof voraus. Die USA sind kein IStGH-Mitglied, und als ständiges Sicherheitsratsmitglied können sie jede entsprechende Resolution per Veto verhindern. Der fehlende offizielle Titel ist damit ein Verfahrenshindernis, kein Beleg für Rechtmäßigkeit.
Zum Vergleich: Im Fall Russlands gegen die Ukraine wurde der Begriff Angriffskrieg von denselben Medien und Regierungen sofort und ohne Zögern verwendet, obwohl auch dort ein Vetomacht-Mitglied betroffen ist. Diese Asymmetrie in der Wortwahl ist selbst ein Befund, über den berichtet werden sollte.
Die verfassungsrechtliche Leerstelle
Hinzu kommt eine innerdeutsche Dimension, die in der Berichterstattung ebenfalls fehlt: Artikel 26 Absatz 1 Grundgesetz erklärt Handlungen, die die Vorbereitung eines Angriffskrieges bezwecken, für verfassungswidrig und verpflichtet den Gesetzgeber, sie unter Strafe zu stellen. Seit 2017 setzt § 13 VStGB (Verbrechen der Aggression) diesen Verfassungsauftrag um: Wer einen Angriffskrieg führt, plant, vorbereitet oder einleitet, macht sich strafbar (Wortlaut § 13 VStGB). Ein Bundeskanzler, der einen laufenden Angriffskrieg öffentlich als „Drecksarbeit“ im Interesse Deutschlands begrüßt, bewegt sich damit in unmittelbarer Nähe zu genau der Norm, die sein eigenes Grundgesetz ihm verbietet zu unterlaufen.
Bemerkenswert ist dabei, dass der Gesetzgeber die einschlägige Strafnorm erst kurz zuvor verschärft ausgedünnt hat. Bis zum 31. Dezember 2016 galt der alte § 80 StGB, der die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Berufung auf Artikel 26 Absatz 1 GG mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte, sobald dadurch „die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland“ entstand – eine im Vergleich niedrige Einstiegsschwelle, die schon die Vorbereitung genügen ließ. Zum 1. Januar 2017 wurde § 80 StGB gestrichen und durch den heutigen § 13 VStGB ersetzt. Kritiker wie der Jurist Wolfgang Bittner werteten das öffentlich kaum diskutierte Verschwinden der alten Norm als faktische „Straffreistellung von Regierenden und Soldaten“. Das ist eine attribuierbare kritische Rechtsauffassung, keine gesicherte Aussage über die gesetzgeberische Absicht – aber sie zeigt, dass die Verengung der Strafbarkeit kein Naturgesetz war, sondern eine politische Entscheidung, die zeitlich genau in die Phase fällt, in der westliche Staaten selbst zunehmend an militärischen Interventionen beteiligt waren. Diplomatisch ausgedrückt.
Warum trotzdem keine Strafverfolgung droht, liegt an einer engen Tatbestandsvoraussetzung: Beteiligter nach § 13 Absatz 4 VStGB kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln des kriegführenden Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Rhetorische Unterstützung allein erfüllt das nicht – Merz kontrolliert weder das israelische noch das US-Militär. Offen und journalistisch lohnend bleibt daher nicht die Frage nach der öffentlichen Wortwahl des Kanzlers, sondern danach, ob und in welchem Umfang deutsches Territorium, deutsche Militärbasen oder deutsche Rüstungsexporte diesen Krieg materiell mitermöglichen. Erst dort würde aus politischer Rückendeckung eine im Sinne des Verfassungsauftrags von Artikel 26 GG relevante Beteiligung, weil diesem Verfassungsnorm durch Löschung des §890StGB in seiner Wirkung deutlich verwässert wurde.
Wem die Lücken nützen
Die enge Kontrollklausel in § 13 Abs. 4 VStGB ist kein deutscher Sonderweg, sondern übernimmt die Struktur des internationalen Aggressionstatbestands aus Art. 8bis des Rom-Statuts. Zusammen mit der Vetosperre im UN-Sicherheitsrat ergibt sich daraus ein System mit erheblich mehr Schlupflöchern als das deutsche Grundgesetz sie vorsieht – Artikel 26 Absatz 1 GG wollte, geprägt von der Erfahrung zweier, auf Grund der Nachkriegsmeinung, von deutschem Boden ausgegangener Weltkriege, ausdrücklich schon die bloße Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe stellen, ohne Kontrollklausel und ohne Vetovorbehalt. Diese Lücken sind historisch kein Zufall:
Die ständigen Sicherheitsratsmitglieder wurden 1945 nach dem Kräfteverhältnis der Siegermächte festgelegt, von denen mehrere – allen voran Großbritannien und Frankreich – zu diesem Zeitpunkt selbst globale Kolonialreiche unterhielten.
Das daraus hervorgegangene Regelwerk sichert im Ergebnis exakt jenen Staaten ein Vetorecht gegen die eigene Ächtung, die über die größten Militärapparate verfügen. Diese strukturelle Schieflage – nicht nur ihre Anwendung im Einzelfall – ist Gegenstand der postkolonialen Völkerrechtskritik (TWAIL), auf die auch Kai Ambos, der oben bereits zitierte Völkerstrafrechtler, in seinem Buch „Doppelmoral – Der Westen und die Ukraine“ verweist.
Was also gar nicht diskutiert wird
Der blinde Fleck der aktuellen Berichterstattung ist also nicht die militärische Lage, die minutiös dokumentiert wird, sondern die Bereitschaft, die eigene Sprache an der Position der eigenen Regierung statt an der Einschätzung der Fachwelt auszurichten. Solange der Terminus Angriffskrieg für einen Krieg reserviert bleibt, an dem der politische Westen nicht beteiligt ist, bestätigt jede neue Eskalationsmeldung aus Teheran – wie die von diesem Wochenende – lediglich, wie stabil dieses doppelte Vokabular ist.
Fachlich korrekt, mit der oben skizzierten Einschränkung zur formalen Feststellung, ist die Bezeichnung Angriffskrieg für die seit 2025 laufende US-israelische Iran-Politik dennoch.
Bild: Screenshot von Videobericht über Mohammad Bagher Ghalibaf
Unsere Arbeit ist spendenfinanziert – wir bitten um Unterstützung.
Folge TKP auf Telegram oder GETTR und abonniere unseren Newsletter.
Links zu früheren TKP-Beiträgen zum Thema finden Sie unterhalb 👇
USA greifen zu Gesetz aus Kolonialzeit um Iran-Öl als „Kriegsbeute“ zu kapern
Deutschlands Kriegsschiffe vor Dschibuti: Wie Berlin sich in Merz’ „Drecksarbeit“ hineinmanövriert
Der Leak: „Wir mussten zivile Einrichtungen bombardieren“
4 Kommentare
Es scheint mir ein
ÜBERFALL
zu sein.
Wo bleiben die Sanktionen ?
Jeder (!) Krieg hat mit einem Angriff (=Übergriff) zu tun, sonst gäbe es diesen Krieg nicht.
Tip: Man sinne einmal über das Wort „kriegen“ nach und erkenne den Unterschied zum Wort „bekommen“ oder denke gar zu „kaufen“…
„Der blinde Fleck der aktuellen Berichterstattung ist … die Bereitschaft, die eigene Sprache an der Position der eigenen Regierung statt an der Einschätzung der Fachwelt auszurichten“
Das ist jetzt nicht sonderlich neu und auch nicht verwunderlich. Außerdem: auch die „Fachwelt“ orientiert sich zum Großteil gewöhnlich an der Position der eigenen Regierung bzw. an der politischen Interessenslage, nicht an einem eher für Sonntagsreden und Universitätsseminare reservierten – „reinen“ – „Recht“. Es ist außerdem bekanntlich nicht so, dass Kriege durch die Einschätzung der Fachwelt oder durch das von den Medien verwendete Vokabular entschieden werden. Das mag für die westliche Welt betrüblich sein …
Welches Völkerrecht?
Seit ihrer Gründung wurden durch die Nato 38 Mio Menschen getötet, die allermeisten davon waren unbeteiligte Zivilisten. Eindeutig eine Bilanz des Guten.
Seit ihrer Gründung hat die Nato das Völkerrecht per se negiert & ignoriert.
Sie kann daher nur noch militärisch gestoppt werden, weiterhin der größte Terrorist der Welt zu sein.
Regeln für Kommentare: Bitte bleibt respektvoll - keine Diffamierungen oder persönliche Angriffe. Keine Video-Links. Manche Kommentare werden erst nach Prüfung freigegeben, was gelegentlich länger dauern kann. Benutzer haften für den Inhalt ihrer Kommentare.
Sie müssen angemeldet sein um Kommentare zu posten. Noch kein Konto? Jetzt registrieren.