
Zensur wie auf Drogen – aber „rechtsstaatlich“
In sozialen Medien kursiert derzeit die Behauptung, ein neues EuGH-Urteil zeige, dass in der EU „Wahrheit kein Verteidigungsargument mehr“ sei: Wer Inhalte von RT (Russia Today) teile, mache sich unabhängig vom Wahrheitsgehalt strafbar, allein weil die Quelle verboten sei. Als Beleg wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. Juli 2026 in der Rechtssache C-67/25 angeführt. Der Bericht liegt vor – hier eine Einordnung, was tatsächlich drinsteht und was nicht.
Es geht nicht um ein neues Gesetz gegen „Zensur“, sondern um die Auslegung einer bereits seit März 2022 bestehenden Vorschrift: Artikel 2f Absatz 1 der EU-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014, eingeführt durch die Verordnung 2022/350 als Reaktion auf den russischen Einmarsch in die Ukraine. Diese Vorschrift verbietet es „Betreibern“ (Operators), Inhalte bestimmter, namentlich in Anhang XV gelisteter Sender – darunter RT Germany – zu senden oder deren Verbreitung zu ermöglichen. Das Sendeverbot selbst ist also vier Jahre alt.
Zur Zeit von staatlichen Verbrechen waren diese immer voll rechtsstaatlich
Konkret ging es um drei Privatpersonen, die auf einer Website ohne Werbeeinnahmen – finanziert allein durch freiwillige Spenden – wiederholt Videos von RT Germany einbetteten. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ermittelte wegen Verstössen gegen das Aussenwirtschaftsgesetz (AWG), das Sanktionsverstöße unter Strafe stellt. Das Landgericht Saarbrücken legte dem EuGH die Frage vor, ob auch nicht-kommerzielle Privatpersonen unter den Begriff „Betreiber“ fallen. Der EuGH bejahte dies: Wortlaut, Systematik und Sinn der Vorschrift sprechen dagegen, den Anwendungsbereich auf gewerbliche Akteure zu beschränken (Rn. 35–58 des Urteils).
Wichtig für die Einordnung:
- Die Strafbarkeit ergibt sich nicht direkt aus dem EuGH-Urteil, sondern aus deutschem Recht (§ 18 AWG), das an den Verstoß gegen die EU-Sanktion anknüpft – der EuGH legt nur aus, wer als „Betreiber“ gilt.
- Betroffen sind ausschließlich die in Anhang XV namentlich gelisteten Sender (RT und einige weitere russische Staatsmedien), nicht „alle in der EU verbotenen Medien“ im Sinne einer offenen Kategorie.
- Es geht um das Weiterverbreiten (Rebroadcasting) der Sendungen dieser gelisteten Sender selbst – nicht darum, dass jemand unabhängig eine Tatsachenbehauptung äußert, die zufällig auch von RT vertreten wird.
Der Kern der berechtigten Kritik
Hier verdient die Kritik eine deutlichere Sprache, als eine rein juristische Zusammenfassung sie nahelegt: Artikel 2f Abs. 1 macht die Strafbarkeit einer Aussage ausschließlich vom Sprecher abhängig – nicht vom Wahrheitsgehalt. Der EuGH bestätigt ausdrücklich (Rn. 41 und 49), dass es unerheblich ist, was konkret gesendet wird oder ob damit Geld verdient wird. Das bedeutet in letzter Konsequenz:
- Eine Person, die eine nachweislich wahre, sachlich unstrittige Information verbreitet, kann sich allein deshalb strafbar machen, weil diese Information zuerst von RT gesendet wurde. Die Wahrheit der Aussage ist dabei nicht etwa ein schwächeres, sondern ein vollständig irrelevantes Kriterium – sie kommt im Tatbestand schlicht nicht vor. Das ist keine Überspitzung des Ausgangstextes, sondern die präzise Beschreibung der Rechtsfolge, die der EuGH mit diesem Urteil bekräftigt.
Ebenfalls bemerkenswert: Der EuGH weist das Argument der Kommission selbst zurück, das Verbot gelte nur für kommerziell/professionell Handelnde (Rn. 42–45), und lehnt auch die Auffassung der Angeklagten ab, dass nur dauerhafte oder wirtschaftlich bedeutsame Verbreitung erfasst sei (Rn. 55–56).
Damit fällt potenziell auch das einmalige Einbetten eines RT-Videos durch eine Privatperson unter die Vorschrift – unabhängig davon, ob diese Person die Information für wahr, falsch, banal oder wichtig hält. Der Tatbestand kennt keine Bagatellgrenze und keine Wahrheitsprüfung – er kennt nur die Frage, wer als Erster gesendet hat.
Eine historische Parallele – und ihre Grenzen
Wer sich mit deutscher Geschichte beschäftigt, wird bei einem quellenbasierten, wahrheitsunabhängigen Verbreitungsverbot unweigerlich an die Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 erinnert. Sie stellte das Abhören „ausländischer Sender“ – vor allem der BBC – unter Zuchthausstrafe und die Weiterverbreitung solcher Nachrichten unter Todesstrafe, unabhängig davon, ob die übermittelte Information zutraf. Allein zwischen 1939 und 1942 registrierte die Reichskriminalstatistik über 2.700 Verurteilungen wegen sogenannter „Rundfunkverbrechen“.
Der strukturelle Kern dieser Parallele trägt tatsächlich: In beiden Fällen macht sich strafbar, wer eine Information aus einer als feindlich definierten Quelle weitergibt – unabhängig vom Inhalt. Die Frage „ist es wahr?“ wird durch die Frage „wer hat es gesagt?“ ersetzt. Genau dieses Prinzip – nicht der Inhalt, sondern die Herkunft entscheidet über Strafbarkeit – ist es, das die Verordnung von 1939 und Art. 2f Abs. 1 der Verordnung 833/2014 tatsächlich teilen, so unterschiedlich ihre Entstehungskontexte auch sind.
Genauso wichtig ist aber, die Parallele nicht zu überdehnen. Die Unterschiede sind erheblich und gehören zu einer sachlichen Einordnung dazu: Die Verordnung von 1939 stammte von einer totalitären Diktatur im totalen Krieg, drohte auch für das bloße Hören – nicht erst das Weiterverbreiten – Freiheitsstrafe an, sah in schweren Fällen die Todesstrafe vor, wurde von der Gestapo mit Denunziantennetzwerken durchgesetzt und diente der lückenlosen Abschottung der eigenen Bevölkerung von jeder Gegeninformation. So weit ist man in der EU noch nicht. Aber vor 30 Jahren hätte auch niemand für möglich gehalten dass alleine wegen der Quelle einer Aussage, die Weiterverbreitung, auch wenn sie nur die Wahrheit enthält, strafbar sein könnte.
Art. 2f Abs. 1 ist, so argumentieren Verteidiger der Regel, lediglich eine sanktionsrechtliche Maßnahme einer „demokratisch verfassten Staatengemeinschaft“ im Rahmen eines „realen bewaffneten Angriffskriegs eines Drittstaats“ … gegen einen Viertstaat (nicht zu vergleichen mit einem realen unprovozierten Angriffskrieg eines befreundeten Staat gegen einen Viertstatt, wie den Iran) , sieht als Rechtsfolge Freiheits- oder Geldstrafe nach nationalem Recht vor, lässt öffentliche Kritik an der Maßnahme selbst ausdrücklich zu und betrifft nicht das private Rezipieren, sondern das aktive Weiterverbreiten.
Der Vergleich ist also noch nicht deckungsgleich, aber auch kein Missbrauch von Geschichte:
Der Vergleich markiert zu Recht, dass die EU mit diesem Auslegungsmechanismus – Strafbarkeit allein nach Quelle, nicht nach Inhalt – ein Prinzip reaktiviert, dessen historische Assoziationen in Deutschland aus gutem Grund besonders belastet sind.
Was man fragen sollte
- Ist eine quellenbasierte, inhaltsunabhängige Sendesperre im Rahmen von Sanktionsrecht verhältnismäßig, wenn sie auch nicht-kommerzielle Einzelpersonen erfasst, die keine redaktionelle Kontrolle über große Reichweiten haben?
- Wo verläuft die Grenze zwischen dem Weiterverbreiten fremder RT-Inhalte (erfasst) und dem eigenständigen Äußern einer Meinung, die inhaltlich mit russischer Position übereinstimmt (nicht erfasst)? Diese Grenze wird in der Praxis nicht immer trennscharf sein.
- Wie oft wird § 18 AWG gegenüber Privatpersonen mit geringer Reichweite tatsächlich angewendet, und mit welcher Strafpraxis (Einstellung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe)? Das Urteil selbst entscheidet nicht über Schuld oder Strafmaß im Ausgangsverfahren, sondern nur über die Auslegungsfrage.
- Gibt es vergleichbare, inhaltsneutrale Sendeverbote gegenüber Medien aus anderen Staaten (China, USA, Golfstaaten), oder ist die Asymmetrie in der EU-Sanktionspraxis selbst ein Diskussionspunkt?
Der blinde Fleck
Sowohl die ursprüngliche Empörung als auch eine rein juristisch-technische Verteidigung des Urteils blenden einen Punkt aus: Die Debatte dreht sich fast ausschließlich um die Auslegung des Betreiberbegriffs – nicht darum, ob ein pauschales, inhaltsunabhängiges Sendeverbot für bestimmte Sender als sicherheitspolitisches Instrument überhaupt geeignet ist, „Desinformation“ wirksam einzudämmen, oder ob es umgekehrt Ausweichbewegungen (Spiegelseiten, Messenger-Kanäle, KI-generierte Klone von RT-Inhalten) begünstigt, die schwerer zu erfassen sind als die ursprünglich sanktionierten Sender. Diese praktische Wirksamkeitsfrage wird im Urteil selbst nicht thematisiert und fehlt auch in der öffentlichen Debatte weitgehend. Aber noch wichtiger:
Wer bestimmt, was „Desinformation“ ist, wenn selbst die Wahrheit zu verbreiten verboten ist?
Zusammenfassung
Formal ist das Urteil „nur“ die präzisierende Auslegung eines seit 2022 bestehenden, „sicherheitspolitisch“ begründeten Sendeverbots – keine neue, EU-weite Zensurdoktrin für Meinungsäußerungen allgemein. Aber diese formale Einordnung sollte nicht darüber hinwegtäuschen, was inhaltlich bestätigt wurde: Innerhalb dieses Anwendungsbereichs entscheidet ausschließlich die Quelle über Strafbarkeit, der Wahrheitsgehalt der Aussage spielt keine Rolle, und der Kreis der Erfassten reicht jetzt ausdrücklich bis zur einzelnen Privatperson ohne kommerzielles Interesse. Ein Prinzip, das „wer sagt es“ an die Stelle von „ist es wahr“ setzt, ist unabhängig vom konkreten Anwendungsbereich ein Prinzip, das in einer auf Wahrheitsfindung und offenen Diskurs gegründeten Rechtsordnung eigentlich nicht vorkommen dürfte. „Audiatur et altera pars“. Man höre auch die andere Seite, ist nicht nur ein Rechtsprinzip, die einmal Grundlage einer aufgeklärten Justiz war, sondern auch die Basis für eine liberale Demokratie.
P.S.
- Ein reiner Textlink („hier das RT-Video: [Link]“), der auf RT.de oder eine YouTube-Seite von RT verweist und die Person die Plattform aktiv wechseln lässt, ist nach dem bisherigen Fallrecht eher nicht als „Senden“ oder „Ermöglichen/Erleichtern des Sendens“ zu werten – es gibt dafür bislang aber weder ein EuGH- noch ein deutsches Präzedenzurteil, das das ausdrücklich bestätigt.
- Einbetten (Embed-Code, der das Video direkt abspielbar macht, wie im vorliegenden Fall) fällt dagegen klar unter das Verbot – das ist jetzt höchstrichterlich geklärt.
- Eine Grauzone bleibt bei systematischem, kuratiertem Verlinken (z. B. ein „Live-Ticker“ mit RT-Links als Kernfunktion), weil die Kommissions-FAQ und der Gerichtshof beide betonen, dass es auf Ausmaß oder Dauer nicht ankommen soll (Rn. 55–57) – ein findiger Staatsanwalt könnte argumentieren, dass gezielte Linksammlungen „zum Senden beitragen“, auch ohne technische Einbettung.
Kurz: Die Rechtslage zu reinen Links ist ungeklärt, tendiert aber – anders als bei Embeds – eher zur Straflosigkeit, solange kein technisches „Bereitstellen“ des Inhalts selbst stattfindet. Das ist selbst ein bemerkenswerter Kritikpunkt: Gerade weil diese Grenze nicht gerichtlich geklärt ist, entsteht ein Abschreckungseffekt (chilling effect) auch für Verhalten, das nach der Aktenlage wahrscheinlich gar nicht erfasst wäre.
Bild: Wikipedia
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