Rückforderung der Corona-Hilfen, Teil 2

26. Mai 2026von 10,9 Minuten Lesezeit

Der Verfasser hat am 27.09.25 auf TKP über die häufige Rückforderung von Corona-Hilfen durch den Staat berichtet und am 03.01.25 die Praxis der Gewaltenteilung in Deutschland thematisiert. Auf den ersten Blick haben beide Themen wenig Gemeinsamkeiten.

Die Gewaltenteilung hat in Deutschland noch nie richtig funktioniert. In der Theorie sollen die Parlamente die Regierungen kontrollieren, in der Wirklichkeit kontrollieren die Regierungen die Parlamente. Eine unabhängige Justiz soll die Bürger vor übergriffigen Regierungen schützen. Aber diese Regierungen entscheiden mit politisch besetzten Richterwahlausschüssen über die Besetzung der Richterposten, und mindestens an die höheren Gerichte werden sie niemanden berufen, der durch eine regierungskritische Haltung und einen besonderen Eifer beim Schutz der Bürger aufgefallen ist.

Während der Corona-Hysterie wurden diese Defizite offensichtlich. Die Parlamente beschlossen faktisch ohne Beratung die Gesetzesvorlagen der Regierung im Eiltempo und die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte winkten selbst die schlimmsten Grundrechtsverletzungen durch.

Beim Thema der Corona-Hilfen könnte sich das wiederholen. Einst wurde öffentlichkeitswirksam die unbürokratische Hilfe für von Lockdown-Maßnahmen betroffene Unternehmer versprochen, die später still und leise und ohne Echo in den Medien zurückgefordert wurde und wird.

Und eine Berichterstattung über laufende Gerichtsverfahren ist heikel. § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) verbietet, amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich zu zitieren, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Offiziell soll das Beschuldigte vor einer Vorverurteilung schützen. Oft geben die Staatsanwaltschaften aber bei Verfahren von öffentlichem Interesse Pressemitteilungen heraus, gegen die sich ein Beschuldigter nur mit dem Vorwurf einseitiger Ermittlungen wehren kann. Ohne Zitate aus den Ermittlungsakten fehlt es dafür aber an glaubwürdigen Belegen. Und gegen die engen Beziehungen zwischen Staatsanwaltschaften und Strafgerichten können die Strafverteidiger ohnehin wenig ausrichten. Benjamin Lück fordert eine Streichung dieser Vorschrift unter dem Aspekt der Pressefreiheit.

Große Anwaltskanzlei bei kleinem Streitwert

In einem konkreten Verfahren hat ein Anwalt die elektronische Gerichtsakte sowie die bei Gericht eingereichten Behördenakten als PDF-Datei heruntergeladen und dem Verfasser zur Verfügung gestellt. Zitate aus Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind von dem Verbot des § 353d Nr. 3 StGB nicht betroffen.

Einer Partei, die die Öffentlichkeit sucht, wird aber auf einer moralischen Ebene vorgeworfen, die Unabhängigkeit der Gerichte nicht zu respektieren und mit öffentlichem Druck die Entscheidungen beeinflussen zu wollen. Der nichtöffentliche Anreiz der Staatsmacht, per besserer Karrierechancen regierungsfreundliche Richter zu fördern, ist natürlich keine Beeinflussung!

Dieser Beitrag soll keinen Richter bei einer konkreten Urteilsfindung beeinflussen. Der Verfasser hält es aber für wünschenswert, wenn die Richterschaft einmal grundsätzlich über ihre Beziehung zur Macht und über die Rolle der Justiz im System der Gewaltenteilung nachdenken würden.

In diesem Spannungsfeld möchte der Verfasser nur ein Detail aus einem Verwaltungsgerichtsverfahren zur Rückforderung einer Corona-Hilfe erwähnen, das das Thema Gewaltenteilung betrifft. In dem Verfahren wird dem Kläger vorgeworfen, seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt zu haben, was der bestreitet. Umgekehrt wirft er der Verwaltung vor, ihre Amtsermittlungspflicht verletzt zu haben, was diese bestreitet. Das ist ein Thema der Beweisaufnahme und für eine öffentliche Berichterstattung nicht wirklich geeignet. Deshalb wird hier auch auf jeden Hinweis verzichtet, der das Gericht oder das klagende Unternehmen erkennbar machen könnte.

Ungewöhnlich ist aber, dass sich die Behörde bei einen Streitwert von 3.300 € nicht von einem eigenen Juristen aus der Rechtsabteilung vertreten lässt, sondern von einer großen Anwaltskanzlei aus einer 500 km vom Gericht entfernten Großstadt. Die dürfte ein Honorar fordern, das weit über dem des Anwaltsvergütungsgesetzes liegt.

Auch wenn die Klage abgewiesen würde, bliebe der Steuerzahler auf einem Großteil der Anwaltskosten sitzen. Das würde nur dann einen Sinn machen, wenn der Kläger so gute Argumente vorgetragen hätte, dass sich die Behörde davon überfordert fühlt.

Aber warum bewilligt sie angesichts der guten Argumente dann nicht einfach die 3.300 €, statt für den schwierigen Fall den gleichen Betrag an Anwaltskosten aufzuwenden?

Die zweite Möglichkeit: Die Behörden werden aktuell wegen der massenhaft erlassenen Rückforderungsbescheide von einer Klagewelle überrollt, und alle Fälle werden dann bei der Großkanzlei von einem Anwaltsteam zentral mit KI-Unterstützung bearbeitet. Dafür spricht auch, dass sich die Klageerwiderung der Anwaltskanzlei wie ein Standardtext liest, der für einen Vielzahl von Fällen verfasst wurde und der nicht wirklich auf die Klage antwortet.

Aber warum berichten die Mainstream-Medien nicht über die Klagewelle, die für sie nicht unsichtbar geblieben sein kann? Trotzdem dürfte diese zweite Variante die wahrscheinlichere sein. Dass die Mainstream-Medien die Herrschenden nicht in Erklärungsnöte bringen wollen und entsprechende Nachrichten unterdrücken, ist seit 2020 häufiger zu beobachten.

Wie ist das deutsche Verwaltungsrecht organisiert?

Zum Verständnis für die grundsätzliche Bedeutung dieser Vorgehensweise muss kurz die Rechtsordnung erläutert werden. Bei den auf europäischen Traditionen beruhenden Systemen unterscheidet man zwischen Römischem und Angelsächsischem Recht, auch Code Law und Case Law genannt. Das kodifizierte Römische Recht beruht auf Gesetzen, die von den Behörden und Gerichten angewendet werden müssen. Die Gesetze mögen unsinnig oder ungerecht sein, sie gelten trotzdem. Erst wenn die Ungerechtigkeit verfassungswidrig wird, kann das ein deutsches Gericht ein Verfahren aussetzen und das Bundesverfassungsgericht anrufen, das dann dieses Gesetz für nichtig erklären kann.

Das Angelsächsische Recht will nach dem Vorbild des biblischen Königs Salomon Einzelfallgerechtigkeit herstellen und basiert auf Einzelfallentscheidungen, sog. Präzedenzfällen. Theoretisch sind es Willkürentscheidungen; die Willkür wird nur durch den Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt. Bei gleichen Sachverhalten soll gleich geurteilt werden. In den USA muss man nicht Recht haben, um Recht zu bekommen, es genügt ein teurer Anwalt, der mit einem großen Apparat nach passenden Präzedenzfällen suchen kann. Im Gegenzug kann man im Recht sein, und mit einem billigen Anwalt trotzdem seinen Prozess verlieren. Die teure Anwaltskanzlei im Fall der Corona-Hilfe erinnert an diese Unsitte, und diese Kanzlei argumentiert auch in US-Tradition mit Präzedenzfällen.

In Deutschland unterscheidet man zwischen drei Typen von Verwaltungsrecht; dem Steuerrecht und dem Sozialrecht als besonderem Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Verwaltungsrecht für alle anderen Themen.

Das Besteuerungsverfahren ist in der Abgabenordnung geregelt und Streitigkeiten werden vor den Finanzgerichten ausgetragen, die sich nach Finanzgerichtsordnung richten.

Das Verfahren für Sozialleistungen ergibt sich aus dem Ersten Sozialgesetzbuch (SGB-I), es gibt Sozialgerichte und eine Sozialgerichtsordnung.

Das Allgemeine Verwaltungsrecht hat die Verwaltungsgerichte und eine Verwaltungsgerichtsordnung. Die Behörden haben 17 Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG), eines für die Bundesbehörden und 16 für die Behörden jedes Bundeslandes.

Das klingt komplizierter als es ist, denn die Gesetze der Länder haben den gleichen Wortlaut wie das VwVfG des Bundes. Alle drei Zweige des Verwaltungsrechts sind also völlig selbständig. Weil es sich bei den Corona-Hilfen um keine Sozialleistungen gehandelt hat, sind die Verwaltungsgerichte zuständig und die Behörden müssen das VwVfG beachten; mindestens theoretisch.

Gesetze oder Richterrecht?

Nach § 24 VwVfG muss die Verwaltung den Sachverhalt von Amtswegen aufklären. In den Akten wimmelt es aber von widersinnigen „Feststellungen“ und Fehlern, die ein natürlich-intelligenter Mitarbeiter sofort als fehlerhaft erkannt hätte. Das kann sich der Kläger nur damit erklären, dass die Akte von einer „Künstlichen Intelligenz“ geführt wurde und auch Rückfragen, die zudem an eine falsche Adresse geschickt wurden, von einem Chatbot stammen mussten. Die Behörde habe nach dieser Auffassung den Sachverhalt also nicht aufgeklärt und gegen § 24 VwVfG verstoßen.

Der Anwalt erwidert, dass wegen der Masse der Verfahren eine Aufklärung des Einzelfalls nicht möglich gewesen wäre und verweist auf einige Gerichtsurteile, die bei Massenverfahren Abstriche beim Amtsaufklärungsgrundsatz des § 24 VwVfG zuließen.

Ohne den konkreten Sachverhalt zu diskutieren stellt sich die Frage, ob die Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG das Recht haben, eine gesetzliche Vorschrift einfach für ungültig zu erklären, weil ihre praktische Anwendung zu schwierig ist.

Hier ist von den Fachgerichten die Rede, nicht vom Bundesverfassungsgericht. Sind sie nicht von Verfassungswegen auch dann an ein Gesetz gebunden, wenn es unpraktikabel, unsinnig oder ungerecht ist? Wäre es nicht die Aufgabe des Gesetzgebers gewesen, bei Massenverfahren Erleichterungen bei der Amtsermittlungspflicht vorzusehen und vielleicht bei den Corona-Hilfen völlig darauf zu verzichten? Wenn es kein Ausnahmegesetz gibt, gibt es auch keine Ausnahme! Die Regierung hätte den Gesetzgeber auf drohende praktische Probleme hinweisen können. Schließlich gab es viele Gesetze, die während der Corona-Hysterie im Schweinsgalopp durchs Parlament gepeitscht wurden.

Zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht, die von der Behörde behauptet und vom Unternehmer bestritten wird, gibt es in § 66 SGB-I eine Vorschrift, die in diesen Fällen die Ablehnung einer Sozialleistung erlaubt, auch wenn eigentlich ein Anspruch darauf besteht.

Im Steuerrecht erlaubt § 162 AO in solchen Fällen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, was für den Steuerpflichtigen meist nicht sehr vorteilhaft ist.

Das VwVfG kennt aber keine vergleichbare Regelung. Nach der Auffassung des Klägers gibt es also keine gesetzliche Ermächtigung, die der Behörde die Rückforderung der Beihilfe wegen einer angeblich verletzten Mitwirkungspflicht erlauben würde. Haben die Gerichte das Recht, die Regelung des SGB-I einfach analog anzuwenden, wo der Gesetzgeber doch anscheinend eine solche Regelung im Allgemeinen Verwaltungsrecht nicht gewollt hat? In den USA wäre die Nichtanwendung eines Gesetzes oder die analoge Anwendung eines anderen Gesetzes im Rahmen des Case Law möglich. Wir sind aber nicht in den USA!

Liegt die BRD in den USA?

Oder sind wir es langsam doch? Erleben wir nicht seit vielleicht 30 Jahren eine Amerikanisierung des deutschen Rechts? Lesen wir nicht immer wieder in den Nachrichten, der Bundesgerichtshof habe die Rechte von Verbrauchern gestärkt?

Das mag ja nett gemeint sein, aber die Stärkung von Rechten einzelner Personengruppen ist nach Art. 20 GG die Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte. Wenn die Volksvertretung bei dieser Aufgabe versagt, muss sich das Volk eine andere Vertretung wählen; die Gerichte dürfen sich nicht einfach zum Ersatzgesetzgeber aufschwingen.

Hier schließt sich der Kreis. Die gewählten Abgeordneten in den Parlamenten sehen sich nicht als Volksvertreter, sondern als Parteisoldaten. Die Koalitionsabgeordneten müssen die Regierung stützen, die der Opposition sollen sie ärgern, aber nicht zu sehr. Schließlich wollen sie selbst einmal Regierung sein. Die Abgeordneten erarbeiten keine Gesetze, sondern stimmen den Gesetzentwürfen der Regierung nur noch zu.

Die Gerichte fragen bei der Auslegung von Gesetzen nicht nach dem Willen der Volksvertreter, denn die hatten schließlich keinen Willen. Sie fragen nach dem Willen der Regierung. Und wenn die Regierung, vertreten durch die beklagte Behörde, erklärt, mit einem Gesetz etwas Konkretes gewollt oder nicht gewollt zu haben, dann hat der Bürger ein Problem. Im Extremfall gilt das auch dann, wenn der Wortlaut de Gesetzes eindeutig ist und dem nachträglich erklärten Willen der Regierung widerspricht. Und wie eingangs erwähnt – die Richter wollen Karriere machen!

In den USA regiert der Präsident mit „Executive Orders“. Beschließt das Parlament ein Gesetz, hat der Präsident ein Veto-Recht, das nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit überstimmt werden kann. Nur das Budgetrecht gibt dem Kongress einigen Einfluss, denn er kann der Regierung das Geld zum Regieren verweigern. In der BRD werden die Gesetze formal vom Parlament beschlossen, faktisch aber von Koalitionsausschüssen. In beiden Ländern gibt es eine ziemlich machtlose Volksvertretung. In den USA ist sie kraft Verfassung machtlos, in der BRD hat sie ihre Macht abgegeben.

Die deutsche Richterschaft steht vor der Entscheidung, ob sie die Amerikanisierung des politischen Systems mitmachen und das Römische durch das Angelsächsische Recht ersetzen will, oder ob sie die verfassungsmäßige Ordnung nicht besser ihrem Amtseid folgend verteidigen sollte. Dafür müsste sie aber auf die „Korrektur“ von Gesetzen verzichten und häufiger auf die Verantwortung des Gesetzgebers hinweisen.

Zurück zum Ausgangsverfahren: Es mag ein Unfall gewesen sein, die Bearbeitung von Millionen Anträgen auf Corona-Hilfen an Behörden zu übertragen, die dafür nicht mit der nötigen Technik, nicht mit dem nötigen Personal und nicht mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet waren. Aber die ganze Corona-Politik war ein einziger Unfall, eine Massenkarambolage von öffentlichen und privaten Interessen.

Ausgelöst wurde sie von einem mit den Profitinteressen der Pharmaindustrie beladenen Schwerlasttransporter, der die viele Kleinwagen der Normalbürger einfach überrollt hat. Die Folgen sollen unter den Teppich gekehrt werden. Die massenhafte Rückforderung der angeblich großzügigen und unbürokratischen Corona-Hilfen ist nur ein Teil davon.

Links zu früheren TKP-Beiträgen zum Thema finden Sie unterhalb 👇

 


Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der fixen Autoren von TKP wieder. Rechte und inhaltliche Verantwortung liegen beim Autor.

Prof. Dr. Werner Müller, ehem. Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Mainz, seit 2023 pensioniert und wohnhaft in Spanien.


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