
Österreichischer Verfassungsgerichtshof entscheidet gegen den ORF
Der ORF ist doch nicht immer so übermächtig, wie es scheint. Und der österreichische Bürger, der durch die Haushaltsabgabe gezwungen ist, diesen öffentlich-rechtlichen Rundfunk – manche nennen ihn Schundfunk – auch noch zu finanzieren, muss sich nicht alles bieten lassen. Das beweist das aktuelle Urteil, welches ein engagierter Bürger gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt vor dem Verfassungsgerichtshof erzielt hat.
Die von Dr. Bernhard Strehl eingereichte Popularbeschwerde, die zunächst von ORF, dann von der KommAustria und schließlich dem Bundesverwaltungsgericht aus formalen Gründen „abgebügelt“ wurde, muss jetzt doch inhaltlich behandelt werden. Da Dr. Strehl den ORF-Beitrag nicht selbst zahlt, sondern dieser von seiner im gleichen Haushalt lebenden Lebensgefährtin überwiesen wird, wollte der ORF sich das Leben leicht machen und sprach dem Beschwerdeführer das Recht ab, eine Beschwerde einzureichen. Er persönlich zahle ja die ORF-Haushaltsabgabe nicht.
Dank der Beharrlichkeit von Dr. Strehl und seinem Rechtsanwalt Dr. Dieter Rautnig, die mit der Beschwerde über mehrere Instanzen bis zum Verfassungsgerichtshof gingen, hat sich dieser bequeme Ausweg für den ORF jetzt erledigt. Die Zahl der Menschen, die berechtigt sind, sich über mangelnde Sendungsqualität offiziell zu beschweren, wurde damit vermutlich zumindest verdoppelt.
Im Gespräch berichtet Dr. Rautnig über den Verlauf und den erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens.
Sie haben ein Verfahren mit Bezug zur ORF-Haushaltsabgabe gegen den ORF beim Verfassungsgerichtshof mit Erfolg bestritten, bei dem es um Popularbeschwerden ging. Was ist das überhaupt?
Eine Popularbeschwerde ist die Möglichkeit, sich bei der Regulierungsbehörde für den ORF, der KommAustria, gegen Inhalte des ORF, die womöglich entgegen dem gesetzlichen Objektivitätsgebot oder die nicht unbedingt als meinungsvielfältig anzusehen sind oder vom Publikum als objektiv falsche Nachrichten aufgefasst werden können, zu beschweren.
Als Regulierungsbehörde ist die KommAustria gemeint?
Ja, das sollte sie sein. Die KommAustria ist die Organisation, die gesetzlich als Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für den ORF eingesetzt wurde, um die gesetzlichen Spielregeln des ORF, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur objektiven, meinungsvielfältigen und wahren Berichterstattung, zu regulieren und zu kontrollieren bzw. mit ihren Urteilen über Popularbeschwerden, den gesetzlichen Auftrag zu sichern.
Warum sind die Popularbeschwerden so wichtig?
Da gibt es mehrere Aspekte. Der wesentliche aus meiner Sicht ist der folgende: Nachdem der ORF ja eine Kontrollfunktion bezüglich der Politik, der Legislative, der Exekutive und der Judikative sein sollte, was er meines Erachtens nicht mehr ist, muss es für die Bürger auch die Möglichkeit geben, die Beiträge des ORF selbst überprüfen zu lassen. Das ist deshalb so wichtig, weil der ORF selbst in seinen Gremien politisch besetzt ist, insbesondere Publikumsrat und Stiftungsrat, aber auch Redakteure meiner Meinung nach ihre politische oder ideologische Ausrichtung mittlerweile unkritisch in die Beiträge einfließen lassen. In dieser Konstellation ist es vorprogrammiert, dass es zu Einflussnahme auch in den Berichterstattungen kommt, wie es zum Beispiel deutlich in den letzten 6 Jahren zur angeblichen Corona-Pandemie, dem angeblichen Klimawandel, den Kriegen, der Digitalisierung etc. offensichtlich wurde.
Wer darf Popularbeschwerden erheben?
Das ist im ORF-Gesetz geregelt.
Im Paragraph 36 Abs 1 Ziffer 1 Buchstabe b des ORF-Gesetzes steht, dass ein Beitragsschuldner, der zur „Entrichtung“ des ORF-Beitrages verpflichtet ist, sohin im zentralen Melderegister mit Hauptsitz gemeldet sein muss, die Möglichkeit hat, so eine Popularbeschwerde zu erheben. Das heißt nach Ansicht des ORF: Nur jene, die die Haushaltsabgabe auch brav für den ORF „entrichten“, also zahlen, dürfen so eine Beschwerde machen.
Also nur die, die zahlen oder auch die, die im gleichen Haushalt leben?
Nach Ansicht des ORF nur die, die zahlen. Genau darum ging es in dem Verfahren.
Unter Paragraph 36 des ORF-Gesetzes fällt darunter der „Zahler“. Aber Beitragsschuldner ist ja, wie wir wissen, nicht nur der „Entrichter“, der jetzt tatsächlich von seinem Konto die Beitragsschuld bezahlt, sondern auch alle jene, die in dem Haushalt wohnen, sind sogenannte Gesamtschuldner. Das heißt, sie haften auch für die Haushaltsabgabe. Deswegen ist der Paragraph 3 Absatz 2 im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ja aufgesplittet in Personen, die an dem Hauptwohnsitz eingetragen sind. Der ORF-Beitrag ist von allen Gesamtschuldnern in einem Haushalt nur einmal zu „entrichten“.
Warum so kompliziert?
Der Gesetzgeber hat sich dabei schon was gedacht. Sie wollten kein Schlupfloch offenlassen und haben alle, die auf einer Wohnadresse gemeldet sind, zur Bezahlung des ORF-Beitrages verpflichtet.
Wenn es heißt: Alle, die an diesem Ort gemeinsam wohnen, sind dazu verpflichtet, und einer kann – aus welchen Gründen auch immer – nicht exekutiert werden, können die anderen zur Kasse gebeten werden.
Einer darf sich freiwillig melden davon, der wird in die Liste aufgenommen und dessen Zahlungseingang wird kontrolliert. Und nach Auffassung des ORFs sollte dann nur noch der Entrichter berechtigt sein, Popularbeschwerden einzureichen. Der ORF hat mit dieser falschen Rechtsansicht bis zur jetzigen VfGH-Entscheidung die Möglichkeit zur Popularbeschwerde quantitativ extrem beschränkt, indem er nur diejenigen zugelassen hat, die tatsächlich von ihrem Konto aus die Haushaltsabgabe bezahlt haben. Die restlichen Mitbewohner als Gesamtschuldner wurden von der Popularbeschwerde vom ORF ausgeschlossen.
Dagegen hat Ihr Mandant Dr. Bernhard Strehl geklagt?
Ja. Ihn hat eine Sendung inhaltlich gestört, da für ihn offensichtlich war, dass diese wissenschaftlich so nicht haltbar ist, sondern dass es sich um eine damals politisch gewollte unhaltbare Einzelmeinung gehandelt hat, die offensichtlich einem politischen Narrativ, aber nicht der wissenschaftlichen Evidenz entsprach.
Er hat, obwohl nicht er persönlich, sondern seine Lebensgefährtin, mit der er zusammen in einem Haushalt wohnt, die Haushaltsabgabe entrichtet, die Popularbeschwerde eingebracht. Die KommAustria ist inhaltlich überhaupt nicht auf die Beschwerde eingegangen, sondern hat sie mit der Begründung zurückgewiesen: „In der Liste des ORF stehst Du, lieber Dr. Bernhard Strehl, nicht als Zahler drinnen, sondern nur Deine Lebensgefährtin. Daher bist Du nicht beschwerdelegitimiert, weil ja im Gesetz steht, nur der ‚Entrichter‘ darf Beschwerde erheben und Du bist nicht der ‚Entrichter‘.“
Bernhard Strehls Beschwerde gegen den ORF, die er als Gesamtschuldner eingereicht hat, wurde mit dieser falschen Begründung formal abgewiesen. Der ORF und die KommAustria wollten sich womöglich mit dem Inhalt der unangenehmen Beschwerden erst gar nicht befassen.
So eine Zurückweisung aus formalen Gründen ist kein Einzelfall. Einige andere Beschweren werden ebenfalls mit dieser Begründung abgebügelt. Die Regulierungsbehörde für den ORF hat es sich meiner Meinung nach recht leicht gemacht und die Argumentation des ORF in seiner Stellungnahme zur Beschwerde komplett übernommen. Das war dann der Zeitpunkt, wo der Mandant gesagt hat: „Okay, jetzt brauche ich anwaltliche Hilfe. Das lasse ich mir nicht gefallen“.
Dann sind Sie eingestiegen?
Ja, ich habe mir die Sache angeschaut und bin zur rechtlichen Ansicht gekommen, dass es eigentlich grob gleichheitswidrig sein muss, was ORF und KommAustria hier entschieden haben. Bei der Rechtsmeinung des ORF und der KommAustria werden mindestens 50% des eigentlichen Pools an potentiellen Beschwerdeführern ausgeschlossen, wenn nur eine Peron pro Haushalt eine Beschwerde erheben darf. Wenn im Durchschnitt jeder österreichische Haushalt mit zwei Personen besetzt wäre, wären faktisch mit der gleichheitswidrigen Rechtsansicht des ORF zirka drei Millionen Österreicher nicht beschwerdelegitimiert.
Das hat mich natürlich schon ein bisschen stutzig gemacht.
Warum?
Mir ist bekannt, dass in Deutschland in Anwaltskreisen viel darüber diskutiert wird, ob die Rundfunkgebühren in Deutschland zu Recht vorgeschrieben werden, auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland fortgesetzt nicht dem Objektivitätsgebot entspricht und keine Meinungsvielfalt herrschen lässt. In Deutschland ist man Vorreiter mit dieser Argumentation, die auch schon gerichtlich genutzt wird, nämlich: „Ich möchte keine Rundfunkgebühren bezahlen, wenn nur politische Narrative transportiert werden und der Öffentlich-Rechtliche absolut nicht die Kontrollfunktion der Politik darstellt, sondern genau das Gegenteil“. Wenn diese Argumentation, die ich als absolut berechtigt und schlagkräftig einschätze, verfängt, könnte der gesamte Rundfunkbeitrag in Deutschland und umgelegt auf Österreich die gesamte Haushaltsabgabe fallen.
Das war der Hintergrund dessen, dass ich Bernhard Strehl gesagt habe, wir müssen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machen. Wenn wir dort Recht bekommen, dass der ORF seiner gesetzlichen Verpflichtung über eine längere Zeit, über viele, viele Sendungen hinweg, also systematisch nicht nachkommt, wäre das ein Argument dafür, dass eine Haushaltsabgabe zur Gänze oder zum Teil nicht gerechtfertigt sein könnte, da ein fortgehender systematischer Rechtsbruch stattfindet. Und wenn wir den Pool der Beschwerdelegitimierten um 100% von damals 3 auf 6 Millionen erhöhen, steigt vermutlich auch die Zahl der Popularbeschwerden extrem, sodass hier ein wesentlicher Druck zur Kontrolle auf die KommAustria erzeugt wird. Wenn deutlich mehr Beschwerden bei der KommAustria eingebracht werden und bei der nächsten Instanz dem Bundesverwaltungsgericht ankommen, wird man politisch reagieren müssen. Wenn viele Beschwerden gegen den ORF parallel anhängig wären, könnte man einen systematischen Gesetzesbruch argumentieren. Das könnte im Extremfall dazu führen, dass die Haushaltsabgabe so nicht mehr haltbar ist.
Das ist der Hintergrund, dass wir uns das alles antun. Wir haben daher entschieden: Okay, das ist erheblicher Aufwand, aber es zahlt sich aus.
Wie ging es dann weiter?
Ich habe also die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht eingebracht – mit der Argumentation der Gleichheitswidrigkeit, Zahler, Gesamtschuldner und so weiter.
Meines Erachtens ist die Argumentation auch logisch und sehr leicht verständlich.
Wenn zum Beispiel in einer WG vier Menschen oder in einem Altersheim 50 Menschen zusammenwohnen, aber jeweils nur der, der die Haushaltsabgabe real bezahlt, also nur einer, sich beschweren kann, dann ist das schwerstens gleichheitswidrig. Was machen dann die Mitbewohner wenn der „Zahler“ gegen eine Beschwerde ist? Das ist also jedenfalls unhaltbar. Das ist einfach eine nicht vertretbare Auslegung des ORF-Gesetzes.
Und wie wurde entschieden?
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber trotzdem der unhaltbaren Meinung des ORF und der KommAustria angeschlossen und entschieden, das sei ganz klar aus dem Gesetzeswortlaut so ableitbar, dass der Gesetzgeber, also faktisch die Regierungsparteien das so wollten, dass sich nur einer pro Haushalt, nämlich nur der „Zahler“ beschweren darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher unsere Beschwerde abgewiesen, worauf für uns klar war, jetzt den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
Wenn wir dieses Problem und den Paragraph 36 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b, des ORF-Gesetzes extrem divergent sehen, muss der Verfassungsgerichtshof als letzte Instanz sagen, ob die Norm selbst verfassungsgemäß ist oder nicht. Darum haben wir eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht und darin auch ersucht, dass der Verfassungsgerichtshof darüber nachdenkt, ob die Formulierung im Paragraph 36, also wer jetzt für eine Popularbeschwerde tatschlich legitimiert ist, nur der Zahler oder alle Mitbewohner auch, ausreicht oder nicht. Und dann hat der Verfassungsgerichtshof dankenswerterweise wirklich zwei Verfahren eröffnet. Das war ganz wichtig.
Warum?
Unsere Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtshofs enthielt keinen Antrag auf Normenprüfung, weil ich weiß, dass der Verfassungsgerichtshof, wenn er irgendwo einen Zweifel hat, von sich selbst ein Gesetzesprüfungsverfahren lostritt. Und das hat er in diesem Fall gemacht.
Er hat ein Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, da er der Ansicht war, dass der Paragraph 36 überprüft und klargestellt werden muss, wer jetzt wirklich legitimiert ist. Die von mir erhobene Beschwerde wurde bis zum Ende des Gesetzesprüfungsverfahren zurückgestellt. Zum guten Schluss haben wir zwei positive Entscheidungen bekommen.
Und wie wurde hier entschieden?
Der Verfassungsgerichtshof ist zum Ergebnis gekommen, dass Paragraph 36 Abs 1 Ziffer 1 Buchstabe b nicht gleichheitswidrig formuliert ist, da man die Formulierungen des Gesetzgebers mit logischem Verständnis durchaus gleichheitskonform auslegen kann.
Das heißt auf Deutsch: Paragraph 36 bleibt so wie bisher im ORF-Gesetz, darf aber in Zukunft nicht so ausgelegt werden, wie der ORF, die KommAustria und das Bundesverwaltungsgericht ihn ausgelegt haben – nämlich, dass nur der „Entrichter“ Beschwerde erheben darf.
Deswegen lautete die zweite Entscheidung, in der Beschwerdesache des Dr. Bernhard Strehl, auf Aufhebung der falschen Entscheidung vom BVwG mit dem klaren Hinweis, dass Dr. Strehl die Beschwerde gegen den ORF sehr wohl nur als Mitbewohner einreichen kann.
Das ist die wesentliche sehr erfreuliche Entscheidung da jetzt – wie von uns erhofft – der Pool der Legitimierten für Popularbeschwerden in Österreich um mindesten 3 Millionen Menschen gestiegen ist.
Gehen Sie davon aus, dass jetzt mehr Beschwerden kommen?
Ja, absolut und ich hoffe, dass die Menschen davon Kenntnis erlangen und die Möglichkeit auch nutzen, sich zu beschweren.
Was muss denn getan werden, um eine Beschwerde einzureichen?
Machen wir ein Beispiel:
Ich beschwere mich zum Beispiel über die Aussage eines Moderators in einem Nachrichtenbeitrag, dass das Abwassermonitoring ein klares Indiz dafür ist, wie viele Corona-Infektionen es zum Beispiel in einer Woche in Innsbruck waren. Abwassermonitoring wird mit PCR-Tests durchgeführt. Aber PCR-Tests haben wissenschaftlich keine Aussagekraft über Infektion oder eine Infektiosität. D.h. ich bin der Ansicht, der Beitrag ist nicht objektiv, ist nicht wissenschaftlich analysiert, ist sogar eine Falschaussage. Darüber kann ich mich beschweren und es muss inhaltlich geprüft werden, ob der ORF so etwas sagen darf ohne zu berichten, dass es noch andere widersprechende wissenschaftliche Meinungen dazu gibt.
Es muss also ein Antrag gestellt werden, dass die KommAustria als Regulierungsbehörde die Entscheidung trifft, dass diese Nachrichtensendung in diesem Punkt dem ORF-Gesetz nicht entsprach und der ORF eine Richtigstellung in einer eigenen Sendung durchzuführen hat.
Es müssen genau die Sendung und der Beschwerdepunkt bezeichnet werden.
Dafür brauche ich 120 Unterstützungserklärungen, die von zumindest Gesamtschuldnern – also Mitbewohnern – unterschrieben sein müssen.
Mehr braucht es nicht.
Es war laut ORF also schon vorher möglich, dass die Gesamtschuldner Unterstützungserklärung leisten dürfen?
Ja, nicht nur der „Zahler“ durfte und darf unterstützen, sondern auch alle Gesamtschuldner in irgendeinem Haushalt, in dem die Abgabe entrichtet wird.
Welche Breitenwirkung hat die Entscheidung?
Eine außerordentlich große. Das Spannende an dieser Geschichte ist die Breitenwirkung von diesem Einzelpunkt der Legitimation. Dazu kommt: Es sind viele Beschwerden über den ORF anhängig. Und ich selbst vertrete mehrere Verfahren, die mittlerweile beim VfGH sind, über die extrem spannende Frage, ob der ORF mit seinen sogenannten „Shorts“, also extremen Kurzbeiträgen, überhaupt in der Lage ist, objektiv richtig meinungsvielfältig zu berichten.
Warum stellen Sie das in Zweifel?
In hochkomplexen wissenschaftlichen Beiträgen, die extrem kurz sind, ist das von vornherein zweifelhaft. Die Berichte, über die ich jetzt Beschwerden laufen habe, waren maximal 2 Minuten 30 Sekunden lang. In der kurzen Zeit ist es unmöglich meinungsvielfältig über ein wissenschaftliches Thema zu berichten. Da kommt nur eine Meinung zum Zug, nämlich die politisch genehme. Wissenschaft hat aber immer Meinung und Gegenmeinung – die auffälligerweise verschwiegen wird.
Wenn wir an unser Beispiel von vorhin denken, stellt sich die Frage: Kann eigentlich der erwähnte Beitrag mit 2 Minuten über Abwassermonitoring, Konsequenzen, PCR-Test, Infektionszahlen in so einem kurzen Zeitrahmen überhaupt objektiv und gesetzeskonform erfolgen? Also so, dass es auch Nicht-Experten verstehen können – also der durchschnittliche ORF-Seher. Die Antwort ist Nein. Bei solchen Beiträgen bleibt regelmäßig nur die Schluss-Aussage hängen, die in unserem Beispiel lauten könnte: „150 Infektionen in dieser Woche mehr als sonst, unbedingt zur Booster-Impfung gehen.“ Es könnten solche Kurzbeiträge also mehr in Richtung „predictive programming“ als in die gesetzlich vorgesehene Richtung objektiver meinungsvielfältiger wahrer Beitragsinhalt gehen.
Ja, das ist die spannende Frage.
Transportiert der ORF also politisch gewollte Informationen und verpackt diese dann in hochwissenschaftlich, komplexen zweiminütigen Kauderwelsch, den niemand versteht? Was bleibt hängen? Diese Frage sollte der VfGH jetzt beantworten.
In meiner letzten Beschwerde, die dem Verfassungsgerichtshof jetzt vorliegt, geht es genau um die Antwort darauf. Ich hoffe, er setzt sich damit auseinander.
Das Verfahren macht eines deutlich: Wer sich nicht wehrt, hat verloren. Wer sich wehrt, kann verlieren – aber auch gewinnen. Dr. Rautnig und Dr. Strehl haben gewonnen!
PS. Von einer Aktivistin erhielt ich eine Musterbeschwerde, die ich hier verlinke. Sie stellt eine gute Grundlage dar, selbst Popularbeschwerden einzureichen.
Links zu früheren TKP-Beiträgen zum Thema finden Sie unterhalb 👇
Und die Kosten?
Da der Prozess gewonnen wurde, werden die Kosten an den Kläger erstattet.
Man kann das aber auch ohne Anwalt machen – bis Verwaltungsgericht inkl. (so machen wir es)