
Israels „Existenzrecht“ als Straftatbestand
Der Bundesrats-Vorstoß, die Wunsiedel-Blaupause und die Frage nach dem Existenzrecht von Staaten. Wie der Begriff „Antisemitismus“ immer wieder und wieder benutzt wird, um politische Dogmen zu stützen, auch wenn das zur Verweigerung von rechtsstaatlichen bzw. völkerrechtlichen Grundsätzen führt.
Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause für einen Gesetzesantrag Hessens gestimmt, der einen neuen Absatz 4 in den Volksverhetzungsparagrafen § 130 StGB einfügen soll. Wer öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zu dessen Beseitigung aufruft, soll künftig mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt werden können – allerdings nur, wenn dies geeignet ist, „die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern“.
Deutsche Staatsräson „auf Drogen“
Federführend ist Hessens Justizminister Christian Heinz (CDU), politisch flankiert von Ministerpräsident Boris Rhein, der die Sicherheit Israels als deutsche Staatsräson bezeichnet. Nach der Sommerpause muss sich nun der Bundestag mit dem Entwurf befassen.
Zielrichtung sind laut Entwurfsbegründung vor allem Parolen wie „From the River to the Sea“ sowie Landkarten, die das heutige Israel durch einen palästinensischen Staat in dessen Grenzen ersetzen. NICHT unter Strafe gestellt wird jedoch die Darstellung von Israel inclusive der Flächen, die völkerrechtlich zu Palästina, Syrien und dem Libanon gehören. Eine Verweigerung von staatlichem Existenzrecht, der sich sogar auf israelischen Uniformen findet.

Die Asymmetrie: Wessen Existenzrecht wird eigentlich geschützt?
Aktuelle amtierende Minister Israels haben wiederholt Aussagen gemacht, die genau das Erklären was gegenüber Israel verboten wird, und zwar mit ganz konkreten Schritten der Gewalt in der Folge.
- Finanzminister Bezalel Smotrich rief am 14. Mai 2026 bei einer Rede zum Jerusalem-Tag zur vollständigen Annexion des gesamten Westjordanlands auf und forderte, die Verwaltungsgrenzen zwischen den Zonen A, B und C der Oslo-Abkommen endgültig zu tilgen. Bei derselben Veranstaltung erklärte Sicherheitsminister Itamar Ben-Gvir, er wolle Siedlungen „von Gaza bis Judäa und Samaria“ fördern – und sprach ausdrücklich von Siedlungsplänen im Libanon. Zu lesen in der Jerusalem Post.
- Smotrich forderte im März 2026 in einem israelischen Radiointerview, die neue israelische Grenze müsse der Litani-Fluss in Libanon sein – rund 30 km nördlich der heutigen Grenze –, verbunden mit einer „sterilen Sicherheitszone“ auf libanesischem Staatsgebiet. Berichtet von Al Jazeera.
- Nach dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember 2024 hat Israel seine Präsenz auf syrischem Gebiet über die seit 1981 annektierten (völkerrechtlich nicht anerkannten) Golanhöhen hinaus ausgeweitet; berichtet werden neue Militärposten und Pufferzonen tief in Südsyrien.
- Die Rosa-Luxemburg-Stiftung dokumentiert, dass Smotrich bereits 2017 in seinem Papier „Der Entscheidungsplan“ die Annexion aller besetzten Gebiete forderte, weil „westlich des Jordanflusses nur Raum für eine einzige Form nationaler Selbstbestimmung“ bestehe – die des jüdischen Volkes. Nach dem Kabinettsbeschluss vom Januar 2026 zur verschärften Kontrolle des Westjordanlands sagte Smotrich selbst, man „begrabe damit die Idee eines palästinensischen Staates“.
- Wegen dieser Politik verhängten Großbritannien, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Niederlande, Slowenien, Spanien, Frankreich und Irland zwischen 2025 und 2026 Sanktionen bzw. Einreiseverbote gegen Smotrich und Ben-Gvir – begründet mit Aufrufen zu „extremistischer Gewalt und schwerwiegenden Verstößen gegen die palästinensischen Menschenrechte„.
Warum greift der Hessen-Entwurf das nicht auf?
Genau das ist aber der Kern der verfassungsrechtlichen Kritik, die der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags bereits geäußert hat: Ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG müsste, um verfassungskonform zu sein, alle vergleichbaren Fälle gleich behandeln – also etwa die Leugnung der Staatlichkeit jedes Staates unter Schutz stellen, nicht nur die eines einzelnen, namentlich benannten Landes. Der Hessen-Entwurf tut das nicht. Er schützt selektiv das „Existenzrecht“ Israels, während die im Wortsinn viel konkreteren, von amtierenden Regierungsmitgliedern eines demokratischen Staates öffentlich erhobenen Ansprüche auf palästinensisches, libanesisches, syrisches und jordanisches Staatsgebiet keinerlei Erwähnung finden – und rechtstechnisch auch nicht erfasst würden, selbst wenn ein deutscher Redner sie hierzulande guthieße.
Diese Asymmetrie – geschützt wird nur eine Seite der Bestandsfrage, nicht die Bestandsfrage als Prinzip – ist genau der Punkt, den der Wissenschaftliche Dienst mit dem Begriff „Sonderrecht gegen eine konkrete Meinung“ trifft, und sie fügt sich bruchlos in die Kritik ein: Der Begriff „Existenzrecht“ wird dort verwendet, wo er politisch nützlich ist, nicht dort, wo die Faktenlage ihn am ehesten begründen würde.
Drei Punkte fehlen in der öffentlichen Debatte oder werden verkürzt dargestellt:
1. Es ist bereits der zweite Anlauf
Schon Ende 2023, wenige Wochen nach dem 7. Oktober, hatte das hessische Justizministerium einen fast wortgleichen Entwurf vorgeschlagen; die Unionsfraktion brachte ihn in den Bundestag ein. Nach kritischer Anhörung im Rechtsausschuss – mit Sachverständigen wie Elisa Hoven, Michael Kubiciel und Stefan Conen – verlief das Vorhaben im Sand und fiel dann den Neuwahlen nach dem Ampel-Bruch zum Opfer, wie die Rechtsplattform LTO dokumentiert.
2. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hält den Entwurf für verfassungsrechtlich zweifelhaft
In einem Gutachten von Ende Mai 2026 kommt er zu dem Schluss, ein solches Gesetz dürfte ein „Sonderrecht gegen eine konkrete Meinung“ darstellen – und wäre damit grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 2 GG unvereinbar, wonach die Meinungsfreiheit nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden darf, nicht durch Normen, die auf eine bestimmte Meinung zielen. Ergänzend positionierten sich rund 30 Staatsrechtlerinnen und Staatsrechtler – darunter Kai Ambos, Clemens Arzt, Isabel Feichtner und Tobias Singelnstein – in einem offenen Brief gegen den Entwurf.
3. Der Rückgriff auf die „Wunsiedel-Entscheidung“ ist genau der strittige Punkt
Hessen beruft sich auf ein Grundsatzurteil, dessen Übertragbarkeit von Verfassungsjuristen ausdrücklich bezweifelt wird – dazu im Detail im nächsten Abschnitt.
Die Wunsiedel-Blaupause und ihre Grenzen
Die rechtliche Blaupause, auf die sich Hessen stützt, ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 (BVerfGE 124, 300 – „Wunsiedel-Entscheidung“). Damals ging es um § 130 Abs. 4 StGB, der die öffentliche Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt und ursprünglich zum Verbot der jährlichen Rudolf-Heß-Gedenkmärsche in Wunsiedel diente.
Das Gericht stellte fest: Grundsätzlich darf Meinungsfreiheit nur durch allgemeine Gesetze beschränkt werden – Normen, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung, sondern gegen einen für alle Meinungen gleichermaßen geltenden Rechtsgutschutz richten. § 130 Abs. 4 StGB ist explizit kein solches allgemeines Gesetz, weil er sich ausschließlich gegen die Gutheißung des Nationalsozialismus richtet. Das Gericht erlaubte diese Ausnahme dennoch – aber nur, weil das Grundgesetz selbst als Gegenentwurf zum Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes verstanden werden könne und die NS-Herrschaft ein einzigartiges, die deutsche Nachkriegsidentität prägendes Unrecht darstelle.
Genau hier liegt der Knackpunkt, den auch Strafrechtsprofessor Matthias Jahn (Goethe-Universität Frankfurt) gegenüber dem ZDF betont:
Die Leugnung des Existenzrechts Israels ist ein Ereignis im langen Nahostkonflikt, nicht Teil der spezifisch deutschen NS-Vergangenheit, an die das BVerfG die Ausnahme geknüpft hatte.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags nennt die Übertragbarkeit der Wunsiedel-Argumentation deshalb „schwer begründbar“. Auch die LTO-Kommentierung verweist auf ein „handwerkliches Problem“:
Das Völkerrecht kenne den Begriff „Existenzrecht“ von Staaten gar nicht als feststehende Kategorie – und die Tathandlung „leugnen“ passe nicht auf Meinungsäußerungen wie Parolen, die keine überprüfbaren Tatsachenbehauptungen sind.
Gibt es überhaupt ein „unabdingbares Existenzrecht“ von Staaten?
Hier verlässt die Debatte das Verfassungsrecht und betritt das Völkerrecht – und dort ist die Antwort ernüchternd eindeutig:
Nein, ein „Existenzrecht“ in dem Sinne, dass ein einmal entstandener Staat rechtlich unauflöslich wäre, existiert nicht.
Staatlichkeit ist ein Tatsachenzustand, kein ewiges Recht. Völkerrechtlich entsteht ein Staat nach der klassischen Drei-Elemente-Lehre (Georg Jellinek) durch Staatsgebiet, Staatsvolk und effektive Staatsgewalt – kodifiziert unter anderem in der Konvention von Montevideo (1933). Anerkennung durch andere Staaten oder die UN ist deklaratorisch, nicht konstitutiv. Ein Staat existiert also auch ohne Aufnahme in die UN. Ebenso kann Staatlichkeit enden: durch Untergang, Aufteilung, Vereinigung oder Auflösung. Das Völkerrecht schützt Staaten vor gewaltsamer Annexion (Gewaltverbot der UN-Charta, Art. 2 Nr. 4) und garantiert souveräne Gleichheit – aber das ist ein Schutz vor bestimmten Handlungen, kein metaphysisches Recht auf ewiges Bestehen unabhängig davon, was mit einem Staat geschieht.
Die DDR ist dafür das naheliegendste deutsche Beispiel. Am 3. Oktober 1990 hörte ein souveräner, UN-anerkannter, von über 100 Staaten diplomatisch anerkannter Staat schlicht auf zu existieren – durch Beitritt nach Art. 23 GG a. F., also durch einen politischen und mehrheitlich demokratisch legitimierten Willensakt, nicht durch Krieg oder Eroberung. Niemand bestreitet heute, dass die DDR bis 1990 ein Staat im völkerrechtlichen Sinne war; ebenso unbestritten ist, dass ihr „Existenzrecht“ 1990 keinen Bestandsschutz gegen ihre eigene Auflösung bot. Ähnliches gilt für die Sowjetunion (1991), Jugoslawien (1991–2006), die Tschechoslowakei (1993) oder, historisch, für zahllose Königreiche und Kolonialstaaten.
Das heißt nicht, dass die Bevölkerung eines Staates ihre Rechte verliert, wenn der Staat vergeht – Menschenrechte, Minderheitenschutz und das Selbstbestimmungsrecht der Völker bleiben unabhängig vom Fortbestand einer bestimmten Staatsform bestehen. Aber der Staat als Rechtsform ist historisch kontingent, nicht sakrosankt.
Genau diesen Punkt macht auch der Beitrag „Das Existenzrecht„: Die Rede von einem unbedingten Existenzrecht verwechsle Sein und Sollen (mit Verweis auf das humesche Gesetz) und ignoriere, dass Staaten – wie die DDR 1991 – historische, keine ewigen Gebilde seien. Der Text argumentiert weiter, der Begriff werde dort, wo er im Israel-Diskurs verwendet wird, primär rhetorisch eingesetzt: um Kritik an staatlichem Handeln – Besatzung, Bürgerrechte, Gleichbehandlung aller Bewohner – mit der Infragestellung der physischen Existenz von Menschen gleichzusetzen und damit moralisch zu delegitimieren. (Quelle)
Was übersehen wird
Der eigentliche blinde Fleck der aktuellen Debatte liegt darin, dass die politische Diskussion fast ausschließlich um Antisemitismusbekämpfung kreist, während die verfassungs- und staatstheoretische Grundfrage kaum gestellt wird: Ein Straftatbestand, der die „Leugnung des Existenzrechts“ eines einzelnen, namentlich benannten ausländischen Staates, das seinerseits das Existenzrecht anderer Staaten bestreitet… unter Strafe stellt, würde außerdem einen im Völkerrecht gar nicht fest definierten Begriff zur Grenze der Meinungsfreiheit erheben. Ausgerechnet in einem Fall, in dem selbst die Prämisse, Staaten hätten ein von historischen Umständen unabhängiges Bestandsrecht, weder juristisch noch staatstheoretisch haltbar ist, wie das Beispiel DDR zeigt.
Kritisiert wird von Verfassungsrechtlerinnen und Verfassungsrechtlern dabei nicht in erster Linie die politische Absicht, Antisemitismus zurückzudrängen, sondern das gewählte Instrument: ein unbestimmter, auf einen einzelnen Staat zugeschnittener Tatbestand, der laut Strafverteidiger Stefan Conen und anderen Sachverständigen absehbar am Bundesverfassungsgericht landen dürfte – wie bereits Strafrechtsprofessor Jahn öffentlich prognostiziert.
Bild: Screenshot eines Videos mit Mainstreamcharakter
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Dem Zionismus laufen die Juden davon
Das, worüber man nicht diskutieren darf …
Antisemitismus – das Totschlagargument
Thomas Jefferson – „Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt. Die Wahrheit steht von alleine aufrecht“. Man hat wohl den Staat Israel erschaffen um auf lange Zeit einen aktiven Unruheherd (Teile und Herrsche) im Nahen Osten zu haben. Mit Frieden ist kein Geld zu verdienen!
Der britische Jude und MP Mantague bezeichnete die Balfour Declaration direkt als antisemitisch und er hatte Recht. Und die Balfour Declaration spricht noch nicht mal von einem jüdischen Staat, nur von einer jüdischen Heimstätte.
Im übrigen sind diese Gesetzgeber völlig übergeschnappt, was sie alles in Gesetze meinen gießen zu müssen.
Am Ende erfinden die noch eine Existenzpflicht für Israel, na, wenn das nicht antisemitisch ist !