Klimaschande im ÖRR: Desinformation oder Inkompetenz?

9. April 2024von 11,7 Minuten Lesezeit

Heute hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in drei für „die Klima-Krise“ relevanten Fällen wegweisende Urteile gefällt. Wie so oft dieser Tage klaffen Fakten und Berichterstattung in den „Leit- und Qualitätsmedien“ so weit auseinander, dass nur noch eine Frage von Relevanz scheint: Zählt das noch als Desinformation oder ist das einfach „nur“ Inkompetenz.

Auf der Tagesordnung standen insgesamt drei Klagen, je eine aus der Schweiz, Portugal und Frankreich.

Hier finden Sie die „Breaking News“ (sic) im österreichischen ORF:

EGMR verurteilt Schweiz wegen Klimapolitik

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat in einem wegweisenden Urteil die Schweiz wegen mangelnden Klimaschutzes verurteilt. Zwei weitere Klimaklagen wurden abgelehnt.

Die Richterinnen und Richter gaben einer Gruppe Schweizer Seniorinnen recht, die ihrer Regierung vorwerfen, nicht genug gegen den Klimawandel zu tun.

Die mehreren hundert Schweizer Frauen machten, unterstützt durch medizinische Gutachten, eine besondere Benachteiligung geltend: das höhere Alter, das sie den Folgen der Klimaerwärmung stärker aussetzt. Dem Ziel ihrer Klage, nämlich dass die Schweiz mehr unternimmt, um den Anstieg der Temperatur auf 1,5 Grad zu beschränken, wurde somit stattgegeben.

Wie immer empfiehlt es sich, eher die Originaldokumente anzusehen denn der ÖRR-Berichterstattung Glauben zu schenken.

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Der EGMR wiederum postet diese Unterlagen dankenswerterweise auf „X“:

Folgt man nun dem ausgewiesenen Link, so liest man (in meiner Übersetzung, mit meinen Hervorhebungen u.a. folgendes):

Im heutigen Urteil der Großen Kammer im Fall Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und Andere gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 53600/20) entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Mehrheit von sechzehn zu einer Stimme, dass Folgendes vorgefallen sei:

ein Verstoß gegen Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention;

und einstimmig, dass Folgendes stattgefunden habe:

ein Verstoß gegen Artikel 6 § 1 (Zugang zum Gericht).

Der Fall betraf eine Beschwerde von vier Frauen und einem Schweizer Verein, dem Verein KlimaSeniorinnen Schweiz, dessen Mitglieder allesamt ältere Frauen sind, die über die Folgen der globalen Erwärmung auf ihre Lebensbedingungen und Gesundheit besorgt sind. Sie sind der Ansicht, dass die Schweizer Behörden trotz ihrer Pflichten aus der Konvention nicht genügend Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.

Das Gericht stellte fest, dass Artikel 8 der Konvention ein Recht auf wirksamen Schutz durch die staatlichen Behörden vor den schwerwiegenden negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Leben, Gesundheit, Wohlbefinden und Lebensqualität umfasst.

Es stellte jedoch fest, dass die vier Einzelbeschwerdeführer die Kriterien für die Opfereigenschaft gemäß Artikel 34 der Konvention nicht erfüllten, und erklärte ihre Beschwerden für unzulässig. Demgegenüber hatte der klagende Verband das Recht (locus standi), im Namen derjenigen Personen, die nachweislich spezifischen Bedrohungen oder nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt sein könnten, eine Beschwerde über die Bedrohungen durch den Klimawandel im beklagten Staat einzureichen auf ihr Leben, ihre Gesundheit, ihr Wohlbefinden und ihre Lebensqualität, wie sie durch das Übereinkommen geschützt werden.

„Spannend“, nicht wahr? Der ÖRR titelt „EGMR verurteilt Schweiz wegen Klimapolitik“, aber offenbar hat man ebenda diese Verweise – die auf der ersten (!) Seite des Urteils stehen – nicht gelesen.

Es wird jedoch noch bizarrer, denn liest man weiter in dem zuvor verlinkten Dokument, so findet man aus, was der EGMR in seinem Urteil „kritisiert“:

Am 27. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass Frauen über 75 nicht die einzige vom Klimawandel betroffene Bevölkerungsgruppe seien. Man gelangte zu dem Schluss, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Rechte in anderer Weise als die der allgemeinen Bevölkerung beeinträchtigt worden seien.

Mit Urteil vom 5. Mai 2020 wies der Bundesgerichtshof eine Revision vom 21. Januar 2019 mit der Begründung ab, dass die einzelnen Beschwerdeführer von den angeblichen Verstößen im Hinblick auf ihr Recht auf Leben aus Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung nicht hinreichend und unmittelbar betroffen seien (Artikel 2 der Europäischen Konvention) oder ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich der Achtung ihrer Wohnung (Artikel 8) zur Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses im Sinne des § 25a des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich des beschwerdeführenden Vereins ließ der Bundesgerichtshof angesichts seiner Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdeführern offen, ob dieser überhaupt befugt war, Berufung einzulegen.

Ich habe hier lediglich den letzten Satz hervorgehoben, da dies der Aspekt ist, den der EGMR in seinem Urteil geklärt hat: der beschwerdeführende Verein verfügt, so das EGMR-Urteil, „das Recht (locus standi), im Namen derjenigen Personen, die nachweislich spezifischen Bedrohungen oder nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt sein könnten, eine Beschwerde über die Bedrohungen durch den Klimawandel im beklagten Staat einzureichen“.

Anders formuliert: Der EGMR hat, auf der Basis der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das gemäß Schweizer Bundesverfassung letztinstanzliche Urteil – die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht – in diesem einzigen Fall überwunden.

Dies ist des Pudels Kern an diesem Fall – denn es wirkt so, als ob die EMRK nun über nationaler Gesetzgebung bzw. der Verfassung der Signatarstaaten stehe. Unklar bleibt, ob dieses Urteil des EGMR nun zu einer Revision des Verfahrens in der Schweiz führen wird – und ob man ebendort nun „anders“ befinden wird.

Zwei weitere Klagen wurden abgewiesen – die Begründungen sind spannend

Die beiden anderen Klagen wurden abgewiesen, wobei diese Entscheidungen durchaus „noch“ absurder sind.

In seiner Entscheidung im Fall Carême gegen Frankreich (Beschwerde Nr. 7189/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde einstimmig für unzulässig erklärt.

Warum hat der EGMR dies getan?

Der Kläger, Damien Carême, ist ein französischer Staatsangehöriger, der 1960 geboren wurde. Er war vom 23. März 2001 bis 3. Juli 2019 Bürgermeister der Gemeinde Grande-Synthe; am 2. Mai 2019 wurde er in das Europäische Parlament gewählt. Anschließend verließ er Grande-Synthe und zog nach Brüssel

Am 19. November 2018 beantragte der Kläger im eigenen Namen und in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde Grande-Synthe beim Präsidenten der Republik, dem Premierminister und dem Minister für ökologischen Wandel und Solidarität Folgendes: alle notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der auf dem Staatsgebiet verursachten Treibhausgasemissionen zu ergreifen…[das gesuchte Wort ist: „Ermächtigung“]

Am 19. November 2020 stellte der Conseil d’État [das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs, Anm.] fest, dass Herr Carême allein deshalb kein Rechtsschutzinteresse habe, weil sich sein derzeitiger Wohnsitz in einem Gebiet befinde, in dem es im Jahr 2040 voraussichtlich zu Überschwemmungen kommen werde. Diese Feststellung beruhte auf der Prämisse auf die Schlussfolgerungen des öffentlichen Berichterstatters, wonach es keinen Hinweis darauf gebe, wo der Beschwerdeführer in den kommenden Jahren, geschweige denn in 20 oder mehr Jahren, seinen Wohnsitz haben werde, so dass seine Interessen offenbar in zu unsicherer Weise berührt seien.

Falls Sie an dieser Stelle (noch) nicht vor Lachen – oder Unglauben – von Ihrem Stuhl gefallen sein sollten, so bringe ich Ihnen als abrundende Begründung hierzu noch folgende Passagen:

Das Gericht verwies auf die allgemeinen Grundsätze zur Opfereigenschaft natürlicher Personen nach Artikel 34 im Zusammenhang mit Beschwerden nach Artikel 2 und 8 der Konvention zum Klimawandel, dargelegt in §§ 487-88 des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz u. a., verkündet am am selben Tag.

Das Gericht nahm das Ergebnis des innerstaatlichen Verfahrens zur Kenntnis und sah seinerseits keinen Anlass, die Feststellungen des Conseil d’État hinsichtlich der hypothetischen Natur des Risikos im Zusammenhang mit dem Klimawandel für den Beschwerdeführer in Frage zu stellen.

Es war von entscheidender Bedeutung, darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung der Fragen des Gerichts selbst einräumte, nach seiner Wahl ins Europäischen Parlament im Mai 2019 nach Brüssel gezogen war. Er besaß kein Grundstück in Grande-Synthe und mietete es auch nicht mehr. Derzeit besteht seine einzige konkrete Verbindung zur Gemeinde darin, dass sein Bruder dort lebte.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Verbindungen zu Grande-Synthe hatte und außerdem derzeit nicht in Frankreich lebte, war das Gericht nicht der Ansicht, dass dies für die Zwecke eines möglicherweise relevanten Aspekts von Artikel 8 (Privatleben, Familienleben oder Zuhause) könnte er sich auf die Opfereigenschaft gemäß Artikel 34 der Konvention berufen…[aber wir sollen Insekten essen auf der Basis derselben hypothetischen zukünftigen Klimaänderungen]

Bezüglich des Arguments des Beschwerdeführers, dass er als ehemaliger Bürgermeister von Grande-Synthe beim Gerichtshof Beschwerde eingelegt habe, verwies der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach dezentrale Behörden, die öffentliche Aufgaben wahrnahmen, unabhängig von ihrer Autonomie gegenüber gegenüber den zentralen Organen – die für regionale und lokale Behörden, einschließlich Gemeinden – galten, wurden als „Regierungsorganisationen“ angesehen, die nicht befugt waren, gemäß Artikel 34 der Konvention einen Antrag beim Gerichtshof zu stellen.

Viel Lärm um Nichts, sozusagen, denn der EGMR betonte die grundsätzliche Richtigkeit der Erkenntnis des Conseil d’État (und widersprach somit z.T. seiner Erkenntnis im die Schweizer Klimaseniorinnen betreffenden Urteil, mit dem das Berner Höchstgerichtsurteil aufgehoben wurde).

Was ist denn nun mit Portugal?

Jenseits dieser zugegeben wenig konsistenten Argumentation des EGMR noch in aller Kürze zu dem Urteil betreffend eine Gruppe von Portugiesen, deren Antrag heute ebenso abgewiesen wurde.

In aller gebotenen Kürze – man hatte sich seitens der sechs zwischen 1999 und 2012 geborenen Portugiesen direkt an den EGMR gewandt ohne jedoch zuvor den nationalen Instanzenweg zu beschreiten. Dies war denn auch der Grund, die Klage endgültig abzuweisen.

Alle Beschwerdeführer hatten ihren Wohnsitz in Portugal und unterstanden somit dessen territorialer Gerichtsbarkeit, was bedeutete, dass Portugal gemäß Artikel 1 der Konvention für jede ihm zuzurechnende Verletzung der durch die Konvention geschützten Rechte und Freiheiten haften musste.

Die Beschwerdeführer führten eine Reihe von „außergewöhnlichen Umständen“ und „Besonderheiten“ zur Stützung ihres Arguments an, dass das Gericht die extraterritoriale Gerichtsbarkeit der anderen beklagten Staaten über die Beschwerdeführer im spezifischen Kontext des Klimawandels festlegen sollte.

Das Gericht erkannte an…, dass das Problem des Klimawandels für die Menschheit von wirklich existenzieller Natur sei und sich von anderen Ursache-Wirkungs-Situationen unterschied [dies ist hochproblematisch, da keinerlei Belege angeführt wurden und die Richter gewiss keine „Klima-Experten™“ sind, nicht wahr?]

Es kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Erwägungen allein nicht als Grundlage für die Schaffung eines neuen Grundes für die extraterritoriale Gerichtsbarkeit durch gerichtliche Auslegung oder als Rechtfertigung für die Erweiterung der bestehenden dienen könnten.

Letztlich blieb dem EGMR wenig Spielraum, anders entscheiden zu können:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Ausweitung der extraterritorialen Zuständigkeit der Vertragsparteien auf der Grundlage des vorgeschlagenen Kriteriums der „Kontrolle über die Interessen der Antragsteller in der Konvention“ im Bereich des Klimawandels – sei es innerhalb oder außerhalb des Rechtsraums der Konvention – auf ein unhaltbares Niveau von Unsicherheit für die Vertragsstaaten führen würde. Würde man die Argumente der Beschwerdeführer akzeptieren, würde dies eine unbegrenzte Ausweitung der extraterritorialen Gerichtsbarkeit der Staaten im Rahmen des Übereinkommens und der Verantwortlichkeiten im Rahmen des Übereinkommens gegenüber Menschen praktisch überall auf der Welt bedeuten. Dadurch würde die Konvention zu einem globalen Klimaschutzvertrag. Der Gerichtshof fand in der Konvention keine Unterstützung für eine Ausweitung ihres Anwendungsbereichs in der von den Beschwerdeführern geforderten Weise

Zur Bedeutung der Straßburger Urteile

Glücklicherweise befinden sich im EGMR noch Personen, die einen Rest an Anstand und v.a. Verständnis von Rechtsstaatlichkeit haben. Die EMRK ist ein zwischenstaatliches Abkommen aus dem Jahr 1953, und wären die Richter hier der Klage aus Portugal gefolgt, so wäre die EMRK gleichsam durch die Hintertüre und stattliche 71 Jahre nach Ihrer Unterzeichnung fundamental umgeschrieben worden. Und zwar ohne öffentliche wie parlamentarische Debatten, von allfälligen Volksabstimmungen aufgrund des Verfassungen wie Grundgesetze in ihren Grundfesten erschütternden Charakters ganz abgesehen.

Im ORF schreibt man dazu allerdings folgende Zeilen:

Die Klimaklage eines ehemaligen Bürgermeisters eines französischen Küstenortes wies das Gericht in Straßburg am Dienstag hingegen zurück. Auch die Klage von sechs portugiesischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die argumentieren, dass ihre Menschenrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben sind, durch die Folgen des Klimawandels verletzt werden, wurde abgelehnt.

Die Straßburger Urteile könnten nach Ansicht von Experten und Expertinnen im Vorfeld der Entscheidungen ein Wendepunkt im Kampf gegen den Klimawandel sein. Denn durch die Urteile könnten Regierungen zu einer ehrgeizigeren Klimapolitik gezwungen werden.

Volkssouveränität, Verfassungen und die EMRK – die zwar ein „lebendiges Instrument“ ist – wären durch entsprechende Urteile fundamental und im Gegensatz zu dem Sinn und der Bedeutung der Worte umgeschrieben worden.

Ich möchte diesen langen Beitrag mit einem Zitat aus der „Allgemeinen Gerichtsordnung“ beschließen, die von Kaiser Joseph II. für die habsburgischen Erblande 1781 erlassen wurde (und 1788 leicht revidiert wurde). Dort heißt es in §437 (S. 184f.)

Die Richter sollen verfahren, und sprechen nach dem wahren, und allgemeinen Verstande der Worte dieses Gesetzes, und unter keinem erdenklichen Vorwande eines Unterschiedes zwischen den Worten, und dem Sinne des Gesetzes, einer von der Schärfe der Rechte unterschiedenen Billigkeit, oder eines widrigen Gebrauchs u. d. g. von der klaren Vorschrift dieser Gerichtsordnung abweichen; nur dann, wenn ein Fall ihm vorkäme, der zwar in dieser Gerichtsordnung nicht entschieden wäre, aber mit einem andern in selber entschiedenen Falle eine vollkommene Ähnlichkeit hätte, ist dem Richter gestattet, den nicht ausgedrükten Fall nach jener Vorschrift zu entscheiden, die für den ausgedrükten Fall bestimmet ist; sollte aber über den Verstand des Gesetzes ein gegründeter Zweifel vorfallen, so wird solcher nach Hof anzuzeigen, und die Entschliessung darüber einzuholen seyn; würde aber ein Richter die Streitsachen wider diese Ordnung verzögern, oder die Partheyen sonst beschweren, so hätte er für allen Schaden zu haften.

Den einen oder anderen Hinweis für die Gegenwart enthält diese Passage allemal.

Bild CherryX, European Court of Human Rights, CC BY-SA 3.0

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16 Kommentare

  1. […] Sander-Faes zitiert aus dem Beschluss des Gerichtes: „Das Gericht stellte fest, dass Artikel 8 der […]

  2. E. T. 10. April 2024 at 7:34Antworten

    Die ÖRR-Sender versuchten den Menschen die vergangenen warmen Tage mit der Aussage „so früh im Jahr wie noch nie“ zu vermiesen. Wissenschaftlich korrekt wäre gewesen: „wie noch nie in der Messgeschichte“. Aber wen interessiert das? Die Messgeschichte (seit 1768) umfasst zum größten Teil die letzten Ausläufer der „kleinen Eiszeit“. Was wir erleben, ist keine gefährliche Erwärmung, sondern eine Wiedererwärmung.

    • xbtory 11. April 2024 at 12:08Antworten

      „Wissenschaftlich korrekt wäre gewesen: „wie noch nie in der Messgeschichte““

      Unsinn. Es gab schon immer untypische Wetterlagen, früherer oder späterer Frühlingsbeginn, ebenso bei Sommerbeginn, Herbstbeginn, Winterbeginn, verregnete oder superheiße Sommer, Dürren, Dauerregen, Frost zu Sommerbeginn (Schafskälte), milde, feuchte Winter (etwa der so genannte „Atlantikwinter“ den wir laut Metereologen hatten), …

      Wer an die inzwischen beliebig manipulierbaren „wissenschaftlichen Daten“ noch glaubt …

      Aber es ist natürlich schon klar: Klima (in den so genannten Klimazonen erlebbar, aber nie im Sinne eines „Weltklimas“, das ist eine pure Erfindung von Denkfabriken) bleibt nie wie es ist ist, sondern ändert sich – wie das Wetter, selbstverständlich auch, nur über längere Zeitskalen.

  3. Thomas Moser 9. April 2024 at 17:46Antworten

    Was man wieder sieht: Juristen sind zum Teil Schwätzer. Mit vielen Worten sagen sie umständlich etwas aus und schätzen Themen wie anthropogenes GlobalWarning ein, obwohl sie davon keine Ahnung haben und auch keine umfassende Beweisaufnahme mit Unterstützern und Kritikern dieser These vorgenommen haben.
    Es ist teilweise eine Zumutung für einen Bürger, die juristischen Texte zu lesen. Nicht daß sie inhaltlich so schwer wären, aber die pseudowissenschaftliche Sprache mit verschachtelten Schachtelsätzen ist recht nervig. Da erwarte ich dann ein Flussdiagramm zur Übersicht. Keine Ahnung warum Juristen nur mit Text arbeiten. Sie sollten sich methodisch erkundingen bei Ingenieuren, die Requirements Engineering betreiben. Sobald Texte zu unübersichtlich werden erstellt man Konzeptdiagramme.

    • audiatur et altera pars 9. April 2024 at 20:01Antworten

      Juristen mögen manchmal Schwätzer sein. Sie maßen sich aber selten an, in fremden Fächern herumzupfuschen. Ausgerechnet Höchstgerichte brechen nun mit dieser Rechtstradition (des fehlenden „Sachverstandes“) indem sie wie schon in Sachen „Corona“ pure Dogmen durch einseitiges Gehör als Fakten in ihre Rechtsprechung übernehmen.
      Übrigens ist die Lektüre der meisten juristischen Texte auch für Juristen eine Zumutung. Hinter vorgehaltener Hand bezeichen sie daher ihre horrenden Honorare auch als „Schmerzensgeld“.
      Der Grund für schlechte juristische Texte ist ein einfacher: Schlechte Juristen. Böse Zungen behaupten, das gelte auch für Journalisten, Historiker, Politiker u.v.m.
      Asche auf’s Haupt und ab zur Steinigung!

  4. federkiel 9. April 2024 at 15:42Antworten

    Danke für die Mühe, die Sie sich gemacht haben, Herr Sander-Faes, aber wäre es nicht sinnvoll, dies als Brief an den ORF zu senden?

    • therMOnukular 9. April 2024 at 17:16Antworten

      So was mache ich dauernd – die halten mich sicher längst für bekloppt….;))

      Gestern habe ich es mir allerdings verkniffen, als in ORF-Topos über das Hannibal-Festival in Tirol berichtet wurde…..und wie schlimm das ist, dass durch die Gletscherschmelze ja auch das historische Bild der schneeverwehten Elefanten abhanden kommt……völlig darauf vergessend, dass grüne Alpen dem historischen Original entsprechen und nicht umgekehrt.

      Es war mir dann aber selber zu blöd, auf diese ganz besondere Dummheit zu reagieren. Man bewegt damit zudem nichts, ausser der Mitteilung des Widerspruchs (vermutlich von einem Verschwörungserzähler) kommt dort nix an. Argumente werden ignoriert – die kommen ja auch sonst ganz ohne aus. (Als ich zB einmal nachfragte, wo im angesprochenen Artikel etwas an tatsächlicher Information (abseits der pers. Meinung und Behauptungen) zu finden ist, bekam ich als Antwort, man hätte sich lediglich auf die wesentliche Information reduziert (gemeint war „RFK ist böse“, da muss man nicht einmal wissen warum oder was er leicht gesagt hat, dass er jetzt „böse“ ist usw)…..)

  5. Dr. Verdi 9. April 2024 at 14:46Antworten

    „Das Gericht entschied, dass die Schweiz dem klagenden Verein 80.000 Euro (EUR) an Kosten und Auslagen zu zahlen habe. Da kein Antrag auf Schadenersatz gestellt worden war, wurde kein Betrag für diesen Zweck zugesprochen.“

    Das Verfahren diente also nur der Durchsetzung eines Rechtsverständnisses, welches bei den Schweizer Gerichten nicht geteilt wurde. Die internationalen Abkommen / das Völkerrecht macht es möglich die Globalistenagenda umzusetzen. Will die Schweiz zukünftig Verurteilungen verhindern (mit Schadensersatz) wird sie etwas tun müssen. Bekloppt.

  6. Wolfgangs 9. April 2024 at 14:16Antworten

    Ich hab den Artikel mehrmals durchgelesen. Ich hab keine Ahnung, ob jetzt diese Rechtsprechung pro Menschen, pro Klima oder pro „alles Unsinn“ gesprochen wurden. Wirklich! Ich komm mit diese rechtsdeutschen Sätzen nicht klar!

    Was haben jetzt die Urteile bewirkt?

  7. Hasdrubal 9. April 2024 at 14:05Antworten

    Die Richterinnen und Richter gaben einer Gruppe Schweizer Seniorinnen recht, die ihrer Regierung vorwerfen, nicht genug gegen den Klimawandel zu tun.

    Jetzt sind die Schweizer verpflichtet, schnell etwas zu erfinden, womit man die Sonne steuern kann. Wenn es nicht gelingt, wird als Sanktion die Schweiz aufgelöst und den Nachbarländern zugeschlagen?

  8. Peter Ruzsicska 9. April 2024 at 13:43Antworten

    Die Iustiz ist nichts anderes als eine verlängerte moral- und ethikersetzende Sprachfloskelmaschine als Befehlsabsonderungsautomat in Diensten von Herrschaft – Iustizia olet.
    Die Advokatie lukriert so lange sie schlicht kann, da das Recht nichts anderes ist, als eine sprachliche Nötigungskonstruktion herbeigeführter Wirklichkeiten auf Grund politisch als auch überpolitisch generierter Sachzwänge sich selbstverstetigender Herrschaftslogik – Nichts weiter als ein sich selbstreproduzierendes Zirkelschlussgefängnis.

  9. Gerhard Umlandt 9. April 2024 at 13:35Antworten

    Noch zu Insekten:

    Kurz und schmerzlos:
    das kostet der SPÖ Wählerstimmen!

    Und, weil man ja für die Ukraine sein
    muss: könnte Selenski nicht Insekten
    als Kampfmittel über Russland abwerfen
    lassen? Ich meine zum Essen für die Russen!
    Vielleicht gewinnt die Ukraine dann doch?
    Obwohl, Putin hat die Ukraine ja auch wegen
    der über 60 Biowaffenlabore in der Ukraine
    (fast alle nahe der russischen Grenze)
    angreifen lassen.
    Dort wurden u.a. auch flugfähige Tiere
    gezüchtet, die mit tödlichen Keimen versetzt,
    Russland schaden sollten! (Mücken,
    Fledermäuse usw.)
    Neu ist die Idee ja sowieso nicht, denn die
    Zeckenkrankheiten wurden ja auch im Labor
    gezüchtet und die Zecken damit infiziert.
    Kein Scherz!
    Und wenn man nun schon nicht Russland
    mit Insekten besiegen konnte, so hoffen
    die „Globalisten“ (ich hoffe, Ihr IQ ist hoch
    genug zu wissen, wer mit dieser Umschreibung
    gemeint ist) offenbar inzwischen, den Krieg
    an der „Heimatfront“ im Lokal oder in Ihrer
    Küche gewinnen zu können.

  10. Ruth 9. April 2024 at 13:10Antworten

    Nicht nur ORF:

    „Klima-Seniorinnen erfolgreich – Menschenrechtsgericht verurteilt Schweiz
    Aktualisiert am 09.04.2024, 12:37 Uhr“ –

    liest man heute auf web.de

    • Gerhard 9. April 2024 at 16:39Antworten

      Da schreiben viele einfach eine Tickermeldung ab, ohne selber zu recherchieren, auch alternative Medien wie Achgut und Tichys.

  11. Heiko S 9. April 2024 at 13:02Antworten

    Die Steigerung von Desinformation ist Demagogie.
    Die Selbtsermächtigung der EU-Gericht über nationales Recht ist ein schon lange bestehendes Problem, da es dafür keine Vertragsgrundlage gibt.

    • Sofie Kampulek 10. April 2024 at 5:41Antworten

      Das Klima ändert sich ständig, durch Unregelmäßigkeiten in der Sonnenaktivität. Das könnte auch durch Eiskernbohrungen nachgewiesen werden. Die Sonne ist derzeit etwas aktiver. Durch die Hitze setzen die Meere sehr viel Co2 frei, viel mehr als der Mensch produzieren kann. Das bedeutet die Hypothese des menschengemachten Klimawandels ist falsch. Wie übrigens auch alle anderen Hypothesen des Club of Rome. Das die politisch gesteuerten Gerichte dann diese Verschwörungstheorie auch noch dazu benutzen Menschen mit ihren Urteilen zu transalieren ist faschsstoid und demokratiepolitisch höchst bedenklich.

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