Höchstgericht kippt Strafe gegen Ivermectin-Arzt

12. Mai 2026von 1,7 Minuten Lesezeit

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem Urteil die Therapiefreiheit von Ärzten gestärkt. Er hob ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gegen einen HNO-Arzt auf, der Ivermectin zur Behandlung von COVID-19 eingesetzt hatte.

Der Fall geht auf ein Disziplinarverfahren zurück, das die Ärztekammer Niederösterreich gegen den Arzt eingeleitet hatte. Am 14. Dezember 2021 hatte dieser einer Patientin und deren Familie per Telefon eine 60er-Packung Ivermectin 3 mg zur Behandlung von COVID-19 verschrieben. Eine Apotheke meldete den Vorfall an die Ärztekammer.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte den Arzt in zweiter Instanz schuldig gesprochen und eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt, weil es einen Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten sah. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Urteil am 23. Februar 2026 auf und verwies den Fall zur neuerlichen Verhandlung zurück.

Zur Begründung führte das Höchstgericht an, das Landesverwaltungsgericht habe die Argumente des Arztes zur Therapiefreiheit (§ 49 ÄrzteG) nicht ausreichend geprüft und kein Sachverständigengutachten zur medizinischen Evidenzlage im Dezember 2021 eingeholt. Das Gericht betonte, dass Ärzte „über schulmedizinische Kenntnisse hinausgehen [können], wenn das Wohl des Kranken dies rechtfertigt“.

Der FPÖ-EU-Abgeordnete Gerald Hauser interpretiert das Urteil sehr weitgehend. In einer Pressemitteilung erklärte er: „Wieder einmal hatten die sogenannten ‚Schwurbler‘ recht. Die jahrelange Hetze gegen Ivermectin […] ist damit endgültig zusammengebrochen.“ Er verwies unter anderem auf den Nobelpreis 2015 für die Entdeckung des Wirkstoffs sowie auf eine frühere Empfehlung der Salzburger Ärztekammer aus dem Jahr 2020.

Allerdings ändert das Urteil nichts daran, dass Ivermectin in Österreich und der gesamten EU nicht zur Behandlung von COVID-19 zugelassen ist. Der Spruch stärkt dennoch die ärztliche Autonomie gegenüber starren behördlichen Leitlinien. Der Disziplinarstreit ist noch nicht beendet – das Landesverwaltungsgericht muss den Fall nun unter Berücksichtigung der Vorgaben des VwGH neu verhandeln.


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4 Kommentare

  1. OMS 13. Mai 2026 um 8:24 Uhr - Antworten

    Hält sich der Arzt bei der Behandlung seines Patienten an die vorgegebenen Leitlinien, ist alles super, selbst wenn der Patient an der Behandlung verstirbt. Behandelt der Arzt frei nach seinem Wissen und Gewissen, rettet den Patienten und dieser lebt, wird er verurteilt, weil er die vorgegebene Leitlinie nicht berücksichtig hat! Das ist eindeutig ein krankes System!

  2. Jan 13. Mai 2026 um 2:32 Uhr - Antworten

    Wenn ich es richtig verstehe, ist Corminaty nicht zur Behandlung „schwerer Verläufe“ zugelassen, was immer das sein soll, sondern nur zur Verhinderung von Infektionsübertragung. Dazu sagen der Hersteller und Ex-Gesundheitsminister Spahn, das sei nicht möglich und nie angedacht gewesen.

    Offenbar hat das Höchstgericht begriffen, dass, wenn es den grassierenden Wahn zum Maßstab macht, es verzichtbar wird.

    • W. Baehring 13. Mai 2026 um 13:51 Uhr - Antworten

      Zitat:
      „Wenn ich es richtig verstehe, ist Corminaty nicht zur Behandlung „schwerer Verläufe“ zugelassen, was immer das sein soll, sondern nur zur Verhinderung von Infektionsübertragung. Dazu sagen der Hersteller und Ex-Gesundheitsminister Spahn, das sei nicht möglich und nie angedacht gewesen“.

      Ich befürchte leider, Sie haben irgendetwas verwechselt:
      Denn in einer Anhörung vor dem EU-Parlament im Oktober 2022 sagte Janine Small (Präsidentin für internationale Märkte bei Pfizer), dass der „Impfstoff“ vor Markteinführung eben gerade NICHT auf Transmission getestet wurde.
      Auch stellte die EMA (später) ausdrücklich klar, dass sie die Corona-Impfstoffe nur und ausschließlich zur individuellen Immunisierung auf den Markt gebracht hat und keinesfalls zur allgemeinen Infektionsbekämpfung bzw. zur Vorbeugung oder Reduzierung von Infektionen.
      Die diesbezügliche E-Mail-Antwort der EMA-Vorsitzenden Emer Cook auf eine Anfrage des EU-Abgeordneten Marcel de Graaf lautete:
      „You are indeed correct to point out that COVID -19 vaccines have not been authorised for preventing transmission from one person to another. The indications are for protecting the vaccinated individuals only“.
      Und dieser individuelle „Impf-Schutz“ betrifft damit nur den Schutz vor einer schweren Erkrankung, die durch den Übertritt der Viren von den Atemwegs-Schleimhäuten IN die Blutbahn und das Körperinnere induziert wird (denn nur da sind die „impf“-induzierten IgG –Antikörper wirksam).
      Die „Impfung“ schützt also nicht einmal mal vor einer ursächlich virusbedingten, aber letztlich bakteriell aufgesetzten, schweren Lungenentzündung, die allein schon tödlich enden kann.

      Wenn also der Hersteller schon damals (außer unser „Impf“-Held Ugur Sahin, der behauptet hatte (Zitat): „Geimpfte sind nicht mehr ansteckend“) und Ex-Gesundheitsminister Spahn (allerdings erst heute, im Gegensatz zur „Pandemie der Ungeimpften“ damals!) feststellen, dass die „Verhinderung der Transmission [und Infektion] nicht möglich und nie angedacht gewesen sei“, dann haben sie recht, denn die intramuskuläre „Impfung“ induziert keine der dafür notwendigen IgA-Antikörper auf den Atemwegs-Schleimhäuten.

  3. Gabriele 12. Mai 2026 um 18:20 Uhr - Antworten

    Ein Tröpfchen auf den glühend heißen Stein… der wird allerdings ganz sorglos weiterglühen.

Regeln für Kommentare: Bitte bleibt respektvoll - keine Diffamierungen oder persönliche Angriffe. Keine Video-Links. Manche Kommentare werden erst nach Prüfung freigegeben, was gelegentlich länger dauern kann.

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