Strafrechtliche Bewertung des Maskenzwangs

14. April 2022von 5,9 Minuten Lesezeit

Im Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte ist eine ausführliche Betrachtung über die strafrechtliche Relevanz des Maskenzwanges erschienen. Im vorigen Artikel habe ich die Bewertungen der Wirkung von Masken wiedergegeben. Kurzfassung: Es gibt keine signifikante Wirkung von Masken.

In einem weiteren Teil fasst die Studie des KRiStA-Teams – Thomas Wagner, Staatsanwalt, B.Sc., Dr. med. Magdalena Resch, Prof. Dr. Werner Bergholz, Dr. Jörg Uhlig, Diplom-Biologe, Dr. med. vet. Andrea Hammerl und Martina Eberhart, Staatsanwältin a. D. – die gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Tragens von Masken auf die Gesundheit aus medizinischer Sicht zusammen. Behandelt werden Auswirkungen in folgenden Bereichen: Internistische, Neurologische, Physische und psychische Auswirkungen bei Kindern, Psychische, Dermatologische, Zahnmedizinische, HNO-medizinische, Sportmedizinische, Gynäkologische und Chemisch-toxische Auswirkungen. Diese habe ich hier im Blog immer wieder behandelt.

In der Zusammenfassung geht das Team vor allem allen auf die strafrechtlichen Aspekte ein:

Zusammenfassung KRiStA

Wer Menschen dazu anhält, sich eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Coronaviren (Maske) aufzusetzen, kann den Straftatbestand der Nötigung und – jedenfalls soweit es um häufig wiederholtes oder langanhaltendes Tragen geht – den der Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, in bestimmten Konstellationen (z. B. Lehrer gegenüber minderjährigen Schülern) auch den der Misshandlung von Schutzbefohlenen und als Amtsträger den der Körperverletzung im Amt erfüllen.

Viele Menschen entwickeln beim Tragen von Masken Symptome, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen. Zu den häufigsten Symptomen zählen Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel und Konzentrationsstörungen.

Die Verursachung dieser Symptome stellt eine üble unangemessene Behandlung im Sinne des Körperverletzungstatbestandes dar. Unangemessen deshalb, weil ein Nutzen in Bezug auf Schutz vor der Weitergabe von Viren weder plausibel noch erwiesen ist. Gängige Masken, auch FFP2-Masken, haben kein signifikantes Rückhaltevermögen für Viren und Aerosole, weil diese durch sie hindurchgehen. Ein Fremdschutz durch lang anhaltendes Maskentragen kann ausgeschlossen werden, weil Masken die Konzentration ausgeatmeter Teilchen lediglich für kurze Zeit nach dem Aufsetzen reduzieren können.

Häufiges und lang andauerndes Maskentragen kann zudem zu Gesundheitsschädigungen führen. Es können internistische, neurologische, psychische und psychiatrische, dermatologische, sportmedizinische, HNO-, zahnmedizinische und gynäkologische Nebenwirkungen auftreten.

Meistens wird der Täter mindestens mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der üblen unangemessenen Behandlung agieren, da er Unwohlsein beim Tragen von Masken aus eigenem Erleben kennt. Jedenfalls wird aber in aller Regel der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gegeben sein, weil der Täter hätte erkennen können und müssen, dass Masken potentiell gesundheitsschädlich sind, und es zu seiner Sorgfaltspflicht gehört hätte, sich hierüber zu informieren. Entsprechende Studien gibt es bereits spätestens seit den 2000er Jahren.

Der Straftatbestand der Nötigung kann ebenfalls verwirklicht sein. Sind die Opfer Minderjährige oder im Gesetz näher bestimmte wehrlose Personen, die dem Täter unterstellt sind, kann in der Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht zugleich eine Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Quälen, d. h. durch das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden, liegen.

Wer eine Maskenpflicht anordnet oder durchsetzt, wird sich oft nicht auf strafrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgründe berufen können. Die Opfer können in die Körperverletzungen, die sie sich durch das Einhalten der Maskenpflicht gezwungenermaßen selbst zufügen, nicht wirksam einwilligen, weil eine Einwilligung zum einen unter Zwang nicht wirksam ist und zum anderen voraussetzt, dass das Opfer über die Gesundheitsrisiken, denen es sich aussetzt, voll informiert ist. Manche Minderjährige können mangels Einwilligungsfähigkeit ohnehin nicht selbst einwilligen. Die gesetzlichen Regelungen zur Maskenpflicht können als Rechtfertigungsgrund nicht herhalten, soweit sie verfassungswidrig sind, was nach hier vertretener Auffassung oft der Fall ist, oder soweit sich das Opfer auf einen Ausnahmetatbestand von der Maskenpflicht berufen kann. Rechtfertigender Notstand ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Lebensgefahr wäre nicht gegenwärtig, denn selbst wenn ein Infizierter Viren auf einen anderen überträgt, führt dies nicht unmittelbar ohne weitere Zwischenschritte zum Tod. Eine denkbare Ansteckungsgefahr ist anders abwendbar als durch Maskentragen, z. B. durch Abstandhalten. Aber selbst wenn Masken ein geeignetes Mittel zur Vermeidung der Virusübertragung wären, müsste eine Interessenabwägung stattfinden. Was würde in dem Falle überwiegen: das Interesse des Gegenübers, die potentielle Gefahr seiner Ansteckung zu verringern, oder das Interesse des zum Maskentragen Verpflichteten, von den dadurch auftretenden Symptomen verschont zu bleiben?

Die Entscheidung über die Frage der Strafbarkeit fällt bei der in diesem Beitrag behandelten Problematik oftmals auf der Ebene der Schuld und dort beim Unrechtsbewusstsein, insbesondere bei folgendem Punkt: Ist die Regelung (Gesetz, Verordnung, Allgemeinverfügung etc.), welche die Maskenpflicht vorsieht, verfassungswidrig (wie oftmals nach hier vertretener Auffassung), und weiß der Handelnde hiervon oder hält dies zumindest für möglich, so handelt er mit Unrechtsbewusstsein und ist strafbar. Nimmt er irrtümlich an, die Regelung sei verfassungsgemäß, ist im Einzelfall anhand des rechtlichen Kenntnisstandes des konkreten Täters zu prüfen, ob er bei gehöriger eigener Anstrengung in der Lage war, diesen Irrtum zu vermeiden. (Nur) falls nicht, handelt er ohne Schuld.

Beamte, die Maskenpflichten anordnen oder durchsetzen, müssen bedenken, dass sie für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen, also straf-, disziplinar- und haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn die von ihnen vorgenommene dienstliche Handlung rechtswidrig ist und sie ein Verschulden trifft. Sie müssen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen ihrem Vorgesetzten vortragen, und wenn dieser nicht abhilft, dem nächst höheren Vorgesetzten melden (Remonstrationspflicht). Bestätigt dieser die Anordnung, werden sie von ihrer Haftung frei, es sei denn, die Anordnung verletzt die Würde des Menschen, ist strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit ist für die Beamten erkennbar. Im Falle der Durchsetzung von Maskenpflichten werden sie wegen der erkennbaren Strafbarkeit von Körperverletzungen und Nötigungen und gegebenenfalls Misshandlung von Schutzbefohlenen nicht von ihrer persönlichen Haftung befreit. Unter Umständen kann die Strafbarkeit wegen fehlender Schuld entfallen, was die zivilrechtliche Haftung aber nicht berührt.

Eine Remonstration gegenüber den Vorgesetzten ist in Bezug auf die Maskenpflicht aus unserer Sicht rechtlich zwingend, sobald der Beamte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme hat. Der Beamte muss, solange über die Remonstration nicht entschieden ist und der Vorgesetzte sich nicht auf Gefahr im Verzug beruft, die Anordnung nicht ausführen. Ungeachtet dessen sind ihm Verletzungen der Menschenwürde und Verstöße gegen das Strafrecht stets verboten.

Dem Beamten drohen zwar disziplinarrechtliche und personelle Konsequenzen, sollte er einer Anordnung zu Unrecht seinen Gehorsam verweigern, andererseits droht ihm die persönliche Haftung, wenn er strafbare Handlungen ausführt. Wie ein entsprechender Rechtsstreit ausgehen würde, ist nicht vorhersehbar.

12 Kommentare

  1. iamklemens 9. Mai 2022 at 12:57

    Da ich als Lehrer die Maskenpflicht bei mir selbst und den Schüler(innen) nicht durchgesetzt und reomonstriert habe, wurde ich fristlos entlassen. Ohne Maske – Entlassung! Die Klage eines Kollegen beim Landesgericht ergab, dass bei der Verhandlung nicht mal unsere gesundheitlichen Bedenken besprochen wurden.

    Klemens Rangger
    Österreich

  2. Jo Ne 15. April 2022 at 15:39

    Für mich ist die Aufstellung der Links, bitte auch auf die Erstellungszeiten der Links achten, auf der Seite Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte von Interesse.
    Man muss einmal an das Recht Verständnis der Bürger appellieren. War dies in der Vergangenheit ein anders?
    Hatten wir damals eine andere Auffassung der Rechtsauslegung? Bürger können sich in einem Land doch nur unter den gleichen Recht für alle stellen. Was machen denn die Verantwortlichen wenn wie jetzt im Fall Ukraine plötzlich ein Machtwechsel stattfinden könnte?
    Ist dann unser Rechtsempfinden wieder im Wechsel?
    Gedanken über Gedanken.

  3. Taktgefühl 15. April 2022 at 9:46

    Daß die Masken überhaupt nichts zurückhalten, glaube ich nicht. Warum tragen Ärzte während der OP medizinische Masken?
    Auch wenn sie einen Nutzen haben, bleibt ein bedeutender rechtlicher Unterschied zwischen medizinischer und Staubschutz-Maske; die FFP2 ist eine besondere Bösartigkeit gewisser “Entscheider”. Auch der rechtliche Zwang zur Maske bleibt strafrechtlich relevant, weil die Grundlagen der Entscheidung falsch waren.

    • Al 15. April 2022 at 10:27

      Warum tragen Ärzte bei der OP wohl Masken? Vielleicht, damit nicht deren Schweiß und Tropfnasen-Flüssigkeit oder Speicheltröpfchen in die Wunde tropft? Eines ist ganz sicher: nicht wegen möglichen Viren im Atem-Aerosol!

      Ach ja: würden Sie sich vom einem Chirurg operieren lassen, der eine Partikelmaske statt einer medizinischen Maske trägt? Ich nicht. Genausowenig wie von eine Chirurg mit Seppelhut im OP.

    • Eva 15. April 2022 at 12:44

      Ärzte tragen bei den OPs Masken, damit keine BAKTERIEN in die Wunde gelangen. Denn die OP-Masken sind nur gegen Bakterien wirksam, die dadurch erfolgreich abgehalten werden, da Bakterien um etliches größer sind als Viren (sie erkennt man unter einem normalen Mikroskop – im Gegensatz zu Viren).

  4. Ylander 15. April 2022 at 9:15

    Warum sollte denn die Virusübertagung abgewendet werden? Und wäre das realistisch? Wir können Viren nicht ausrotten, und auch die Ansteckung nicht verhindern, selbst dann nicht, wenn wir – rein hypothetisch – tagein tagaus im Glasuas säßen. Wir haben keine andere Wahl, als mit Viren zu leben, d.h., wir müssen uns infizieren, um unser Immunsystem in Gang zu halten. Bereits deshalb ist eine Maksenpflcht im Kern am Thema vorbei.

  5. Fritz Madersbacher 14. April 2022 at 13:46

    “Wie ein entsprechender Rechtsstreit ausgehen würde, ist nicht vorhersehbar”, weil sein Ausgang abhängig ist vom politischen Umfeld, in dem er stattfindet. Wie wir gesehen haben, kann nur massiver Widerstand aus der Bevölkerung etwas bewirken – die Hypochonder in Politik, Medien, alternativloser “Wissenschaft”, in den “Impf”- und “Ethik”-Kommissionen müssen mehr Angst vor der rebellischen Bevölkerung als vor ihrem schrecklichen Virus haben – dann gehen diese lächerlichen, erbärmlichen Leute in die Knie! Deswegen: Rebellion gegen den “Pandemie”-Unfug ist berechtigt! Es ist notwendig, das Schicksal in die eigene Hand zu nehmen!

    • Florian 14. April 2022 at 14:27

      Von welchem massiven Widerstand der Bevölkerung und dessen Auswirkungen sprechen sie?
      Ist mir da in den vergangenen 2 Jahren etwas entgangen ?
      Meine sie die Demo´s.
      Was haben die bewirkt ?

      • Fritz Madersbacher 14. April 2022 at 16:17

        @Florian
        14. April 2022 at 14:27
        Ja, da ist Ihnen offenbar etwas entgangen. Ohne massivsten Widerstand wäre der “Impf”zwang in Österreich in Kraft und in Deutschland beschlossen. Aber, der Kampf ist nicht zu Ende, wird aber mit Sicherheit erfolgreich beendet werden. Ich hoffe, auch Ihnen wird das dann nicht mehr entgehen …

  6. Hans Im Glück 14. April 2022 at 12:38

    Ich erlaube mir auf einen wirklich lesenswerten Artikel bei Reitschuster zu verweisen.

    Verfassungsgericht betreibt Rechtsverweigerung”
    Verfassungsrechtler erwägt Klage gegen Verfassungsrichter wegen Rechtsbeugung

    Auszug:

    “Vosgerau stellt klar, es gebe hunderte, wenn nicht tausende Klagen gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die inzwischen beim BVG eingegangen sind. Es seien also eine Vielzahl von Pflegern und Ärzten betroffen, die geklagt haben. Die Ablehnung der Klage wäre in zwei bis drei Wochen in Rekordzeit erfolgt. Vosgerau streicht heraus, dass die Annahme einer Klage zur Impfpflicht für das Pflegepersonal gegeben sein müsste, da die verfassungsrechtliche Legitimation des Vorhabens überaus zweifelhaft ist und deren Nichtbefolgung das Berufsleben von zehntausenden Menschen beeinflusst.”

  7. Florian 14. April 2022 at 12:29

    Sehr hypothetisch.
    Warum klagen die KRiStA nicht wenn es so eindeutig ist wie hier beschrieben.

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