Viele Grüße von Erich Mielke!

27. Oktober 2024von 9,1 Minuten Lesezeit

Ein Modethema in der Politik ist aktuell „künstliche Intelligenz“. Das ist verständlich, denn die aktuelle deutsche Bundesregierung zeigt, dass man in der Politik und in der Ministerialbürokratie nicht mit natürlicher Intelligenz rechnen kann. In den Unternehmen kann man darauf aber nicht verzichten.

Ebenso wenig kann man in der Wirtschaft auf Umsätze verzichten, die der Wirtschaftsminister für entbehrlich hält. Die Digitalisierung wurde also zum Lieblingsthema. Auf  der Tagesschau vom 21.10.24 wird FDP-Minister Volker Wissing im ARD-Morgenmagazin zitiert: „Der Bund hat in den letzten Jahren richtig Gas gegeben. 90 Prozent der Verwaltungsdienstleistungen des Bundes seien bereits digital verfügbar, so Wissing. Dazu zählt auch die elektronische Bilanz von Unternehmen; für die Praktiker ist das aber ein ausgesprochenes Negativbeispiel.

Steuerbürokratieverlagerungsgesetz

Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG (Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.) haben buchführungspflichtige Unternehmen eine Bilanz in elektronischer Form nach einer vom BMF veröffentlichten Taxonomie einzureichen.

Schon dieser Begriff ist eine neue Wortschöpfung und seine Bedeutung des Wortes „Taxonomie“ ist nirgendwo genau definiert. Zunächst ist es nicht leicht, diese Veröffentlichung überhaupt zu finden.

Hat man diese erste Hürde überwunden, stellt man fest, dass diese BMF-Taxonomie in einer Excel-Datei mit 8.831 Zeilen, 96 Spalten = 847.776 Zellen und  einer Excel-Datei mit 932 Zeilen, 62 Spalten = 57.784 Zellen in einem Informatiker-Chinesisch verfasst wurden, das kein normaler Mensch verstehen kann. Zu dieser Spezies der normalen Menschen zählt der Verfasser auch sich selbst, obwohl er 1994 an einem Institut für Wirtschaftsinformatik zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften promoviert wurde. Aus Informatiker-Sicht befindet sich dieses Jahr aber in der Steinzeit.

Zunächst ist er davon ausgegangen, dass es sich bei dem § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG, auf dessen Grundlage ein amtlich vorgeschriebener Datensatz (eigentlich zwei) mit über 905.000 Zellen geschaffen wurde, um ein Werk der Steuerberater-Lobby handelt, das für ihre Klientel mit für die Unternehmen unverständlichen Regelungen massenhaft neue Kunden werben soll.

Bei einer näheren Beschäftigung mit dem Thema entstand beim Verfasser der Eindruck, dass das Steuerbürokratieabbaugesetz von 2013 (SteuBAG), das die eBilanz erschaffen hat, ein ganz normales Politikversagen war, bei dem das Gegenteil von dem erreicht wurde, was ursprünglich die Absicht war.

Bei der heutigen Politikergeneration, die manchmal keine abgeschlossene Berufsausbildung und meistens keine Berufserfahrung außerhalb der Politik-Blase hat, ist so etwas nicht selten. Bei weiterem Nachdenken entsteht aber der Eindruck, dass mit einem unscheinbaren Gesetzestext die Grundlage für eine Unternehmens-Stasi geschaffen werden sollte, mit der der Staat über die Steuerdaten eine ausufernde Datensammlung anlegt. Dabei ist interessant, dass hierfür eine Nichtregierungsorganisation zwischengeschaltet wird, die von der Regierung wirtschaftlich abhängig ist.

Als in den 1970er Jahren die Computer noch sehr teuer waren, bot die Steuerberatergenossenschaft DATEV ihren Mitgliedern an, die Buchführung der Mandanten in Rechenzentren zu erledigen. Für die Berater war die Vielzahl der praxisnahen Kontenpläne der verschiedenen Branchen verwirrend. So entwickeltet die DATEV ihre Standardkontenpläne SKR03 nach dem Prozessgliederungsprinzip und SKR04 nach dem Abschlussgliederungsprinzip.

Nach der HGB-Reform von 1985 haben die Wirtschaftsverbände die Aktualisierung der praxisnahen Kontenpläne für ihre Branchen aufgegeben. Die DATEV wurde jetzt zur regierungsnahen Nichtregierungsorganisation. Ihre SKRs gingen bei der Regulierung aller Einzelheiten sogar über die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die verbindliche Einführung von Kontenrahmen von 11.11.1937 hinaus. Die SKRs wurden in den 90er Jahren mit der einsetzenden Digitalisierung zur Vorlage, die die Anbieter von Buchhaltungssoftware als Voreinstellungen in ihren Produkten hinterlegten. Vor der Schaffung neuer bürokratischer Anforderungen wurde nur noch die DATEV gefragt, ob sie diese Forderungen umsetzen könne. Sie konnte es in der Regel, schließlich war neue Bürokratie für die Unternehmen mit zusätzlichen Aufträgen und mehr Umsätzen für die Steuerberater verbunden.

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz von 2013 (SteuBAG) die ab 2017 verpflichtende eBilanz geschaffen, um die Arbeit in der Verwaltung zu modernisieren und zu digitalisieren. Das Gesetz hätte korrekter als Steuerbürokratieverlagerungsgesetz bezeichnet werden müssen, denn es hat den Arbeitsaufwand von den Finanzämtern in die Unternehmen verlagert, und dort erhebliche Mehrkosten verursacht. Die Arbeitsersparnis in den Finanzämtern war dagegen eher gering.

Der Gesetzentwurf dürfte wohl sehr wesentlich von der Steuerberaterlobby beeinflusst worden sein. Der DATEV und anderen großen Softwareanbietern ist es sehr schnell gelungen, aus ihren Produkten eine eBilanz zu erstellen. Die eBilanz ist im BRÜHL-Format abzugeben, dass nur für einen kleinen Personenkreis zugänglich ist. Kleine Anbieter versuchen, diese Probleme zu umschiffen, im Ergebnis also auf ihren Kunden abzuladen.

Outsourcing staatlicher Aufgaben an NGOs

In der politischen Diskussion außerhalb der Mainstream-Medien wird schon länger die Tätigkeit sog. Nichtregierungsorganisationen kritisch gesehen. Sie sind formal eingetragene Vereine oder Stiftungen, wurden aber von politisch zuverlässigen Personen – bei dubiosen Börsengeschäften würde man sie als Strohmänner bezeichnen – gegründet und sie werden durch staatliche Zuwendungen finanziert.

Sieht sich ein Bürger durch staatliche Handlungen in seinen Rechten beeinträchtigt, steht ihm der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte offen – zumindest auf dem Papier. Zu Corona-Zeiten war dieser Rechtsweg meist eine Sackgasse.

Gegen Handlungen von Nichtregierungsorganisationen müsste man aber vor den Amtsgerichten klagen, und im Zivilrecht fehlt da oft schon eine Anspruchsgrundlage. Böse Zungen behaupten: Würde es die DDR noch geben, dann hätte sie inzwischen auch Teile der Staatssicherheit in einen „Horch und Guck e.V.“ oder eine „Erich-Mielke-Stiftung“ ausgegliedert.

Die Nichtregierungsorganisationen in Sachen eBilanz sind der XBRL-Deutschland e.V. und die Bundesanzeiger GmbH. Die Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane der deutschen Bundesbehörden wurden 1998 teilweise und 2006 vollständig privatisiert. Auf der deutschen Website wird in der Fußzeile auf das Copyright der XBRL International Inc. aus den USA hingewiesen. Welche Rolle bei diesen Seilschaften die Regierung, und welche die Lobbyisten spielen, ist aber eher undurchsichtig. Weitere Recherchen und Ausführungen zu dieser Frage würden aber nur dazu führen, dass dieser Artikel als Verschwörungstheorie verunglimpft würde.

Man kann aber festhalten, dass die Steuerbescheide von Unternehmen nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden können, und es im Regelfall auch werden. Bis dahin muss die eingereichte Bilanz als richtig gelten.

Die Nachprüfung, die also erst nach dem Erlass des Steuerbescheides beginnen kann, bedarf einer individuellen Prüfungsanordnung, die dem Unternehmen zuzustellen ist. Bei ebilanz-online als Dienst der Bundesanzeiger GmbH wird aber schon vor der Datenübertragung an ELSTER, einem Online-Dienst der Finanzämter, eine maschinelle Überprüfung durchgeführt.

Die Finanzämter müssen zudem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten. Es dürfen nur die Daten erhoben und gespeichert werden, die für den Erlass der Steuerbescheide notwendig sind, also die Bilanz mit einem Umfang nach HGB und die Steuererklärung. Die Bundesanzeiger GmbH fragt aber eine Vielzahl weiterer, gesetzlich nicht vorgesehener Informationen ab, die sie für die gesetzlich ebenfalls nicht vorgesehene Vorab-Prüfung verwendet.

Die Datenerfassung für die eBilanz geschieht auf einer vertraglichen Grundlage. Die Bundesanzeiger GmbH bietet die Datenübertragung an ELSTER als Dienstleistung an und lässt sich eine Erklärung unterschreiben, dass ihre Kunden mit der Datenspeicherung einverstanden sind.

Unter „Allgemeine Angaben“ werden 240 einzelne Angaben abgefragt. Dies setzt sich aber auch in den anderen Positionen fort. Nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB sind in die Bilanz, von Zwischen- und Endsummen abgesehen, von Großunternehmen maximal 50 Zahlen einzutragen. Bei ebilanz-online sind es 524, mehr als das 10fache und das auch bei Kleinstunternehmen. Die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 2 HGB fragt nach 18 Einzeldaten, ebilanz-online will 213 Zahlen, das 12fache. Der Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB hat 8 Spalten und maximal 14 Zeilen, es sind also maximal 112 Zahlen einzutragen. Bei ebilanz-online sind es 2.599, mehr als das 23fache in 23 Spalten und 113 Zeilen. Viele Grüße von Erich Mielke! Wer braucht diese Datenfülle, und wofür? Es sei nochmals daran erinnert: Dieses bürokratische Monstrum wurde durch das Steuerbürokratieabbaugesetz von 2013 (SteuBAG) geschaffen.

Die Unternehmen haben aber keine andere Wahl als einen Vertrag mit der regierungsnahen Nichtregierungsorganisation zu schließen, denn ELSTER bietet ausdrücklich keinerlei Eingabehilfen an. Die Unternehmen werden also zum Vertragsabschluss mit ebilanz-online (direkt oder als Subunternehmer Anbieters der Finanzbuchhaltungs-Software) genötigt, aber nicht von der Bundesanzeiger GmbH selbst, sondern vom Bundesfinanzministerium. Das wiederum hat mit der Datenerfassung nichts zu tun, und verstößt damit nicht gegen das BDSG. Die Arbeitsteilung zwischen Regierung und Nicht-Regierungsorganisation funktioniert effektiv. Eine wirksamere Informationsbeschaffung hätte sich auch Erich Mielke nicht ausdenken können.

Elektronische Gerichtsakte

Die Tagesscchau zitiert Wissing weiter: „Die Hauptverantwortung für die Verwaltungsdigitalisierung liegt in unserer Verfassungsordnung bei den Ländern.“ Der Bund unterstütze gerne – aber es gebe auch immer wieder Widerstände, wie beispielsweise bei der gänzlich digitalen Umsetzung des Deutschlandtickets. „Wir müssen nur digital vorgehen, und nicht das Analoge parallel weiterfinanzieren.“ Das koste nur Geld und habe weniger verfügbare Daten zu Folge.

Die Länder sind u.a. für die Justiz zuständig. Hier wurde die digitale Gerichtsakte eingeführt. Der Verfasser hat Kenntnis von dem Beschluss eines Amtsgerichts, in den ein offenbarer Standardtext eingefügt wurde, mit dem Verzögerungen bei der Bearbeitung erklärt wurden. Darin beklagt sich das Gericht, „… dass die elektronische Akte kaum Erleichterungen mit sich bringt, sondern vielmehr zu einer erheblichen Mehrbelastung für die für die Geschäftsstellen und Richter(innen) führt … .“

Die digitale Akte könnte eigentlich nicht kompliziert sein, sofern Dokumente nur eingescannt oder als PDF-Datei produziert und in einen Ordner hochgeladen würden. Liegt der Grund für das Chaos, das die elektronische Akte bei den Gerichten anscheinend auslöst, in zusätzlichen Anforderungen wie bei der eBilanz? Es muss ja nicht gleich die 10, 12 oder 23fache Datenmenge sein. Die Gerichte könnten die anders als die Finanzämter nicht auf die Bürger abwälzen. Wissings Nachsatz, die analogen Strukturen hätten weniger verfügbare Daten zur Folge, deutet in diese Richtung. Es geht bei der Digitalisierung also um den gläsernen Bürger! Der Hilferuf des Amtsgerichts zeigt, dass sich die Regierung anscheinend bei dem mit der Umsetzung verbundenen Aufwand, den man bei der eBilanz einfach auf die Unternehmen abwälzen konnte, verschätzt hat.

Wenn das Digitale nicht funktioniert und das Analoge schon abgeschaltet wurde, regiert das Chaos. Das hält Minister Wissing offenbar für nicht so schlimm, denn das ist schließlich seine Alltagserfahrung aus Berlin.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der fixen Autoren von TKP wieder. Rechte und inhaltliche Verantwortung liegen beim Autor.

Prof. Dr. Werner Müller, ehem. Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Mainz, seit 2023 pensioniert und wohnhaft in Spanien.


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