Verfassungsgericht kippt Taxi-Verordnung – somit alle Verordnungen vom 16.3. bis 21.9.2020 rechtswidrig

29. März 2021von 2,2 Minuten Lesezeit

Anschober, Kurz, Kogler und Nehammer haben einen Allzeit Rekord aufgestellt, wahrscheinlich zurückreichend bis in die Zeit der Babenberger als in einer Urkunde das Land Ostarrichi erstmals erwähnt wurde. Noch nie wurden einfach alle Verordnungen von einem halben Jahr ein Sachgebiet betreffend wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Ein Rechtsskandal von Ausmaßen.

Wie Rechtsanwalt Michael Brunner auf der Webseite der Rechtsanwälte für Grundrechte berichtet, stellt der VfGH mit seinem Erkenntnis vom 23.02.2021, V 533/2020 fest, dass bei Fahrgemeinschaften und im Gelegenheitsverkehr (insbesondere Taxis und taxiähnliche Betriebe etc.) die Sitzreihenregelung sowie zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie Schülertransporte etc. die Maskentragepflicht (§ 4 Abs. 1 und 2) in der COVID-19-Lockerungsverordnung (in der Fassung Nr. 342/2020) gesetzwidrig waren.

Diese Lockerungsverordnung war von 01.05.2020 bis 20.09.2020 mit Änderungen in Kraft.

Als Begründung für die Aufhebung führte der Verfassungsgerichtshof, wie bereits durch frühere Aufhebungen bestens bekannt, erneut aus, dass die verordnungserlassende Behörde, hier der allseits bekannte Gesundheitsminister, es verabsäumt hat, die maßgeblichen Grundlagen für die Verordnungserlassung hinreichend zu erheben und im Verordnungsakt zu dokumentieren.

Der Verordnungsakt, wie uns allen schon durch die mannigfaltigen Aufhebungen des VfGH hinlänglich bekannt ist, war wiederum leer. Der VfGH führte dazu aus: „….weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat“ (Erkenntnis, Seite 24).

Nach derzeitigem Stand sind nunmehr wesentliche Bestimmungen in bereits 25 Corona- Verordnungen als gesetzwidrig durch den VfGH aufgehoben worden. Da der für das Legalitätsprinzip existenziellen Dokumentationspflicht in keinem Fall entsprochen worden war, waren nicht nur die durch die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig, sondern alle Bestimmungen dieser Verordnungen.

Daraus geht immer klarer hervor, dass eine sachliche Begründung der in den Verordnungen erlassenen Verbote nicht möglich war. Es handelt sich also um Willkür, entweder mit Absicht oder aus Unfähigkeit und Hilflosigkeit.

Brunner hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt dazu seine Meinung ausgedrückt, dass eine solche Vorgehensweise als Rechtsskandal zu bezeichnen ist. Sämtliche geschädigte Personen haben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich gemäß § 1 AHG.

Brunner fasst zusammen, dass aus heutiger Sicht – juristisch ziemlich gesichert – gesagt werden kann, dass sämtliche Corona-Verordnungen des Gesundheitsministers zumindest im Zeitraum 16.03.2020 – 20.09.2020 gesetzwidrig waren.

Bild von Edward Lich auf Pixabay

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9 Kommentare

  1. Petra 29. März 2021 at 20:47

    Es ist nicht EIN Rechtsskandal, es sind ZWEI.
    Der eine ist der oben beschriebene Skandal, der andere besteht darin, dass es ein halbes Jahr bis Jahr dauert, bis rechtswidrige Verordnungen aufgehoben werden, und diese so lange ihre schädliche Wirkung entfalten können. Wenn sie aufgehoben werden, sind sie selbst längst außer Kraft, an ihre Stelle sind neue Verordnungen mit denselben Rechtsfolgen getreten, und das Spielchen beginnt von vorne.

    • 779 3. April 2021 at 23:03

      Völlig richtig erkannt. Es muss per Eilverfahren SOFORT über diese willkürlichen „Massnahmen“ entschieden werden! Ansonsten sind die Leute vom VfGH einfach nur Komplizen der schwerstkriminellen „Regierung“, wenn sie mit einer solchen Verspätung „entscheiden“. Vermute, die Richter sitzen in denselben „Logen“ wie die Regierungsmitglieder …

      • pfm 4. April 2021 at 10:46

        Es ist keine gute Idee, wenn sich gerade der VfGH über Gesetze und Verfassung hinweg setzen würde. Der VfGH hat auch kein Senatssystem, das ihm permanentes Tagen ermöglichen würde. Dass die, die die Verfassung verteidigen angepatzt werden finde ich kontraproduktiv und schädlich.

  2. Gast 29. März 2021 at 14:24

    Ich kann das Erkenntnis im Netz nicht finden, weder nach der Zahl noch nach dem Gegenstand.

    • pfm 29. März 2021 at 22:16

      Wurde noch nicht veröffentlicht, sondern nur dem RA zugestellt.

      • Gast 30. März 2021 at 4:29

        Danke!

      • FRIEDEMANN KMENTT 4. Mai 2021 at 14:37

        Hallo Peter, hab mich bisher nur auch Fa.cebook mit den Covidfans herumgeschlagen, freut mich dass Du da mit Deinem Infodienst zur Aufklärung beiträgst. Nach Deinem Engagement für PP sind wir auch da einer Meinung. Betrüblich nuf dass die Autoritärli Linken da ein Brett vod dem Kopf haben…..LG

  3. Markus 29. März 2021 at 13:59

    wichtig wäre wenn man zuerst jene Verordnungen ansieht die noch in Kraft sind. Es nützt nichts wenn man jene Dinge erfährt die ohnehin nicht mehr aktuell sind.

  4. Hanna 29. März 2021 at 13:13

    Unsere Bundesverfassung besitzt zwar auch »Eleganz und Schönheit« (Bundespräsident Mai 2019). Fundamental aber ist: Unsere Bundesverfassung legt die Grundregeln für das Handeln aller staatlichen Organe fest. Und sichert die GRUNDRECHTE aller MENSCHEN, die in Österreich leben.

    Unsere Bundesregierung allerdings kümmert sich nicht um grundlegendste Erfordernisse, wie sie in der Bundesverfassung festgeschrieben sind, exekutiert stattdessen nach Belieben, kümmert sich in ihrem Verwaltungshandeln nach wie vor nicht um aus den VfGH-Erkenntnissen gewonnene Inhalte, sondern deutet, wie das fortgesetzt fehlerhafte Verordnen zeigt, nicht nur ihrem Souverän, den Bürgern, sondern auch dem Verfassungsgericht kontinuierlich die Nase.

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