
Menschenrecht auf Klimaschutz? Die inhaltliche Dimension der Klimaseniorinnen-Entscheidung des EGMR
Die Klimaseniorinnen-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist in den letzten Tagen ins Zentrum der medialen Aufmerksamkeit gerückt. Zustimmende bis jubelnde Berichte prägen das Bild, hier und da wird vorsichtige Kritik geäußert. TKP hat bereits darauf hingewiesen, dass im Zentrum des Urteils auch verfahrensrechtliche Fragen stehen, die mit Klimaschutz nichts zu tun haben. Doch auch inhaltlich bezieht der EGMR eindeutig Stellung – leider mit einer kaum überzeugenden Begründung.
Den meisten Medien war es am Dienstag den Aufmacher ihrer Nachrichtenformate wert: Der EGMR hat die Schweiz verurteilt, mehr für den Klimaschutz zu tun. Die Diskussion über Inhalt und Reichweite dieser Entscheidung fängt damit gerade erst an. Zutreffend ist im Ausgangspunkt aber, dass der EGMR nicht nur prozessuale, sondern auch materielle Fragen, d.h. inhaltlich entschieden hat. In den Worten des Gerichts:
„Indem der beklagte Staat nicht rechtzeitig und in angemessener … Weise … gehandelt hat [bzgl. des Klimawandels, d.A.], hat er seinen Ermessensspielraum überschritten und seine positiven Verpflichtungen … nicht erfüllt. Die vorstehenden Feststellungen reichen dem Gerichtshof aus, um eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention festzustellen“ (Randnummern 573f. des Urteilstextes, alle Übersetzungen solche des Autors).
Was ist damit gemeint?
Das Vorgehen des EGMR ist schnell erklärt. Er untersucht und listet auf, welche nationalen Gesetze und internationale Abkommen in der Schweiz zur Erreichung von „Klimazielen“ Geltung beanspruchen, und stellt fest, dass diese Ziele verfehlt wurden. Mit umfangreichem Verweis auf einen Konsens der Wissenschaft sowie die internationale politische Einigkeit über die Dringlichkeit des Problems folgert der EGMR sodann, dass die Schweiz verpflichtet gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden von der eigenen Bevölkerung abzuwenden.
- Mayer, Dr. Peter F.(Autor)
Im Unterlassen dieser weitergehenden Maßnahmen liege nun der Verstoß gegen Artikel 8 der EMRK. Unter diesen Artikel fasst der EGMR umweltbedingte Gefahren, die nicht unmittelbar lebensbedrohend sind (sonst wäre Artikel 2 einschlägig). Zwar gibt der EGMR zu Protokoll, er erkenne einen sehr weiten Ermessensspielraum nationaler Regierungen bei der Lösung von Problemen an. Hier sei dieser Spielraum aber überschritten.
Wann ist ein Konsens beweisfähig?
Viele Aspekte der Entscheidung geben Raum für kritische Beleuchtung. In diesem Beitrag soll es um ein grundsätzliches Problem der Beweisaufnahme des EGMR gehen: darf sich ein Gericht bei der Urteilsfindung auf einen (behaupteten) „Konsens“ stützen? Diese Frage wird oft und zu Recht ganz selbstverständlich bejaht. Wenn vor Gericht über Schadenersatz verhandelt wird, weil ein Dachziegel auf ein parkendes Auto gefallen sein soll, wird niemand Beweis darüber erheben, ob ein sich lösender Dachziegel nicht vielleicht auch nach oben fallen könnte. Aber wann hat sich ein solcher Konsens derart verdichtet, dass man ihn als allgemeine Tatsache des Lebens ansehen kann? Ist das beim Klimawandel nicht längst ganz eindeutig der Fall?
Die Antwort, für die dieser Beitrag plädiert, und für die man inhaltlich keinerlei Stellung zum konkreten Thema beziehen muss, ist einfach: Wann immer das Gericht selbst das Gefühl hat, nennenswerte Teile seines Urteilstextes mit der Rechtfertigung einer bestimmten Frage verbringen zu müssen, besteht ein solcher Konsens in Wahrheit nicht, und ist das Gericht aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gezwungen, sich inhaltlich mit Argumenten aller Seiten eines Problems auseinanderzusetzen und die eigene Überzeugungsfindung klar zu beschreiben.
Das Klimaseniorinnen-Urteil des EGMR verwendet fast die Hälfte (!) seines Textes darauf, über die wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen des Themas Klimawandel zu referieren. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit und ggf. argumentative Zurückweisung von vorhandenen Gegenpositionen wäre damit zwingend erforderlich gewesen.
Hat der EGMR das nicht vielmehr doch gerade gemacht?
Während des Verfahrens hat der EGMR eine Vielzahl von Stellungnahmen Dritter erhalten und diese auch in seinem Urteil referenziert. Der Vergleich mit dem Sachverständigen-Gutachten des klassischen Zivilprozess liegt nahe. Hat der EGMR nicht gerade umfangreich Beweis erhoben mit all diesen Stellungnahmen? Die Antwort findet sich im Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der Bestandteil aller modernen Prozessordnungen ist (vgl. statt vieler den § 286 der deutschen Zivilprozessordnung). Dieser besagt unter anderem, dass Richter in ihrer Beweiswürdigung nicht einfach den Feststellungen von Sachverständigen (oder sonstigen Prozessbeteiligten) vertrauen dürfen, sondern diese z.B. auf logische Stimmigkeit überprüfen und widerstreitende Stellungnahmen mit nachvollziehbaren Argumenten abwägen müssen.
Eine solche Abwägung nimmt der EGMR nicht vor. Er ersetzt sie durch eine in ihrem schieren Umfang beeindruckende Nacherzählung der Meinungen innerhalb des Weltklimarats (IPCC) sowie dieser oder jener Staaten und Verbände, und stellt dann lapidar fest:
„Zusammenfassend wird der Gerichtshof auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen … davon ausgehen, dass es hinreichend verlässliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der menschengemachte Klimawandel existiert, dass er eine ernste gegenwärtige und künftige Bedrohung für die Ausübung der durch die Konvention garantierten Menschenrechte darstellt, dass die Staaten sich dessen bewusst und in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um ihm wirksam zu begegnen, dass die einschlägigen Risiken voraussichtlich geringer sind, wenn der Temperaturanstieg auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau begrenzt wird …, und dass die derzeitigen weltweiten Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels nicht ausreichen, um das letztgenannte Ziel zu erreichen.“ (Randnummer 436 des Urteils)
Wofür dann ein Weltklimarat? Über die soziale Natur von Konsens
Aber wofür halten wir uns denn einen Weltklimarat mit all diesen Wissenschaftlern, wenn man ihm am Ende nicht vertrauen können soll?
Meine Antwort beginnt mit einer Tatsache, die TKP-Lesern bekannt ist, vielen aber seltsam anmutet: Es gibt einige, nach den Maßstäben ihrer Zunft gerade auch sehr hochkarätige Wissenschaftler, die dem Klimakonsens vehement widersprechen und dabei (ebenfalls) auf der Grundlage wissenschaftlicher Datenerhebung argumentieren.
Warum tun sie das, obwohl sie wissen, welche beruflichen und sozialen Konsequenzen das für sie haben kann? In diese illustre Riege hat sich erst vor Kurzem der Nobelpreisträger für Physik des Jahres 2022, John F. Clauser, eingereiht. Über 1.609 Wissenschaftler haben die „Clintel Weltklimaerklärung“ unterschrieben, in der die Hypothese, das durch den Menschen freigesetzte CO2 habe nennenswerten Einfluss auf die gewaltigen Kräfte des Erdklimas, als grundlegend fehlerhaft zurückgewiesen wird.
Was bedeutet das? Natürlich können diese Wissenschaftler irren, und zahlreiche Medien haben sich nach Kräften bemüht, die sachlichen oder notfalls auch menschlichen Fehler der beteiligten Wissenschaftler nachzuweisen. Für den EGMR bedeutet es nach hier gegebener Einschätzung jedenfalls zwingend, dass er sich inhaltlich mit dieser Position hätte auseinander setzen müssen. Es bedeutet gerade für die Rechtsprechung, aber auch für uns alle noch etwas viel Allgemeineres, und damit soll dieser Beitrag beschlossen werden.
Wann immer ein beliebiges Thema in den Fokus der Öffentlichkeit und der Politik gerät, beginnen zahlreiche sachbezogene, aber auch sachfremde Erwägungen und Interessen (z.B. politische Wiederwahl, Teilnahme an neuen Förderprogrammen, medialer Ruhm, Machtgewinn, usw.) das Thema zu beeinflussen. Solche Entwicklungen sind zwingender und nicht vollständig vermeidbarer Ausfluss des Prinzips der medial vermittelten demokratischen Öffentlichkeit, wie sie im Westen organisiert ist.
In der politischen Theorie sollen beispielsweise die Gewaltenteilung, oder kritisch berichtende Medien solche Fehleinflüsse und -entwicklungen eindämmen. Gerade bei großen Themen bildet sich dabei natürlicherweise und empirisch klar belegt oft ein medial-politischer Konsens heraus, den man sodann als „Mainstream“ bezeichnet und wahrnimmt. Dieser wirkt wiederum in alle Teile der Gesellschaft zurück, auch in Wissenschaft und Gerichte, deren Vertreter abends wie alle anderen Bürger nach Hause gehen und Medien konsumieren.
Je größer das Thema, umso eher entsteht dabei politischer und sozialer Druck, sich so zu äußern und so zu handeln, wie man von allen anderen annimmt, dass sie es auch täten. Daraus kann für eine Zeit eine soziale (und bei der heutigen internationalen Verflechtung von Institutionen und Gruppierungen auch nahezu weltweite!) Situation entstehen, in der fast alle relevanten Akteure so viel zu verlieren haben, wenn sie aus dem Konsens ausscheren, dass sie es schon deshalb nicht tun: Die Corona-Maßnahmen in ihrem Lauf, halten weder Ochs noch Esel auf.
Im Idealfall könnte eine entsprechend konstituierte Rechtsprechung hier ein wichtiges Korrektiv sein: je klarer die Gefahr (nicht: die Gewissheit) politischer oder sozialer Einflussnahme auf ein Thema ist, umso stärker sollten Gerichte gezwungen sein, sich in ihrer Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung auch mit als randständig wahrgenommenen Positionen inhaltlich befassen zu müssen. Das wäre keine Garantie – aber ein Schritt in die richtige Richtung. In der erfolgten Klarheit hätten die Richter am EGMR unter solchen Bedingungen jedenfalls nur mit einer Begründung urteilen können, die deutlich stichhaltiger gewesen wäre als das, was sie nun abgeliefert haben.
Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der fixen Autoren von TKP wider. Rechte und inhaltliche Verantwortung liegen beim Autor.
Der Autor ist Jurist und beschäftigt sich vor allem mit dem Recht Internationaler Verträge.
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[…] Der EGMR stützt sich in seinem Urteil mit einem umfangreichen Verweis auf einen angeblichen Konsens. Mit der juristischen Haltbarkeit setzte sich gestern unser Gastautor der Diplomjurist Ralph Klay so auseinander: […]
Hallo,
naja das ist das gleiche Spiel wie beim Husten oder bei den Masern …
Aber da kommt mir noch was anderes faul vor.
„der durch die Konvention garantierten Menschenrechte“
Für mich waren und sind Menschenrechte die 30 Artikel der UN-Menschenreczhtserklärung von 1948.
Mir war gar nicht bewusst, dass die EU sich eine eigene „Europäische Menschenrechtskonvention“ gegeben hat.
Äh … Moment mal, wie jezz?! Das riecht doch irgendwie.
Lawrow sagte dieses Jahr auf einer Konferenz mit 50 Ländern des Globalen Südens, Klimagedöns sei eine westliche neokoloniale Masche. OK, das Problem der westlichen neokolonialen Begehrlichen wird dort tatsächlich als dringlich angesehen.
Putin hat doch diese Woche das Natsistan dekarbonisiert, indem etliche Kohlekraftwerke abgeschaltet wurden?
. . . und der AUTOR und JURIST kann aber ALLEN erklären, daß der ANTEIL vom SPUREN-Gas „CO2“ in der ATMO vergleichbar ist mit der START-Linie beim HUNDERT-Meter-LAUF !?! – vormals also (angeblich) DREI und heute VIER „Zenti-Meter“ b r e i t !?! – und ebs. , daß die Luft-FEUCHTE (H2O / RH / ohne Wolken) dagegen bis zu F Ü N F „M e t e r“ ausmacht !?!
WENN das endlich mal ALLE „gerafft“ haben, bricht das „Billionen-Schwere“ > Klima-LUEGEN-Gebäude < der „Klima-ALARM-Auftrags-FORSCHEN“ und weiterer NUTZ-Nießer „krachend“ in sich zusammen !?!
FAZIT: – > Der ZEH-Oh-ZWEI-SpurenGas- und PflanzenNahrungs-KRISEN-KLAMAUK ist längst vorbei – lag/liegt (fast) ALLES n u r am EIS-Pulver der FLIEGEREI < (EigenReim) !!!
MEHR dazu auf „greenhousedefect.com“ unter „CONTRAILS – A Forcing To Be Reckoned With“ (04/22 mit dt. Post v. Mir) ;-)
P. S.: – Die SIEGER-Mächte (WK II) haben den DEUTSCHEN (BRD/DDR) die EINHEIT („1990“) absolut NICHT g e s c h e n k t !?! – folglich KERN-Kraft aus FRANCE (just „56“ Meiler / 8-14 neu geplant) sowie „Gerd“-GAS aus OST (plus USA-LNG) !?! – und NUR mit dem LUFT- und LICHT-„str.-oem.-ung.-s“-FIRLEFANZ konnte man das BRD-VOLK zur „Energie-Wende“ > „ver-AnUS-Aftern“ < !?! :-(((
Ich zitiere aus der Deklaration von Clintel: „Dem Ergebnis eines Klimamodells Glauben zu schenken, bedeutet, dem zu vertrauen, was die Modellerfinder eingegeben haben. Das ist genau das Problem der gegenwärtigen Klimadiskussion, für die Klimamodelle von zentraler Bedeutung sind. Die Klimawissenschaft ist degeneriert zu einer Diskussion, die auf Überzeugungen basiert, nicht aber auf fundierter selbstkritischer Wissenschaft. Sollten wir uns nicht befreien vom naiven Glauben an unausgereifte Klimamodelle?“
Es ist einfach. Wenn das stimmt, dann ist das Urteil des EGMR falsch. Einfach weil die juristische Argumentation dann in sich zusammenfällt. Wenn nämlich der Klimawandel größtenteils nicht menschengemacht ist, dann haben Klimamaßnahmen keine Grundlage. Wenn es etwa hauptsächlich mit Sonnenflecken zu tun hat, auf die Menschen keinen Einfluss haben, dann würden die Juristen wohl sagen: Ja, lasst uns die Sonnenflecken verändern, um den Klimawandel zu beeinflussen. Das ist so als würden sie die Gravitation per Gesetz abschaffen oder – unter Leugnung der Biologie – ein Selbstbestimmungsgesetz beschließen, nach dem man 1 mal p.a. sein Geschlecht ändern kann. Was für ein Unsinn. Da schreiben diese Juristen seitenweise Urteile und die Grundlage ist Sand, der ihr Urteil zerbröseln lässt. Nur sie merken es nicht.
Offenbar sind die Ämter beim EHMR von Richtern besetzt, die fachlich und intellektuell zu klein sind für dieses Amt. Woran liegt es? Vielleicht ist es die Juristenausbildung. Ich schlage vor: Bevor ein Jurist anfängt das bürgerl. Gesetzbuch zu studieren, soll er erst mal 4 Semester Mathematik, Informatik, Physik und Modellierung incl Wissenschaftstheorie studieren. Sonst wird er nie selbst beurteilen können, ob Modellrechnungen etwas mit der Wirklichkeit zu tun haben und auf korrupte Gutachter hereinfallen. Kein Wunder daß sich Juristentexte oft wie vage Wortschwälle anhören, einfach weil ihnen die materielle Sachkunde fehlt und sie nicht wissen wie sie ihr Urteil mit Sand begründen sollen.
Beim Thema Klima machen Juristen den gleichen Fehler wie bei Corona. Letzteres war wirklich nicht schwer zu durchschauen, trotzdem hat sogar das BundesVerwalt.G herumgeschwurbelt und verteidigte die Soldatenimpfpflicht, obwohl längst klar war, daß modRNA vor Ansteckung nicht schützt, somit 2G, 3G keine Grundlage hatte, abgesehen vor den gar nicht so seltenen Nebenwirkungen.
Ich fordere ein Menschenrecht auf Wahrheitsfindung und ein Menschenrecht gegen Lügen! Dann dürfte der Klimaschwindel sich automatisch erledigen.
Da aber die Herrschenden den Klimaschwindel benutzen, um ihre Agenda durchzusetzen, werden vorgeschobene Menschenrechte dazu missbraucht, um Menschenrechte einzuschränken! Das heißt, diejenigen, die für den Klimaschwindel demonstrieren, demonstrieren tatsächlich für die Einschränkung ihrer eigenen Menschenrechte! Man erkennt die völlige Absurdität dieser Massnahmen!
Endlich mal ein Fachmann hier! Kurz gesagt geht’s hier um Audiatur et altera pars.
Der eigentliche Eisbärendienst des EGMR an den Menschenrechten besteht allerdings in der Unsitte richterlicher Rechtsfortbildung im Sinne des angloamerikanischen (den kontinentaleuropäischen Rechtstraditionen fremden) „Case Law“. Die Richter beschränken sich nicht auf die Anwendung und Auslegung abstrakter Normen, sondern spielen selbst Gesetzgeber weit über den Wortlaut notwendig abstrakt zu haltender Gesetze hinaus. Das ist auch der Grund, warum die „gesetzlosen“ Journalisten des ÖRR von einem quasi durch den EGMR beschlossenen „Menschenrecht auf Klimaschutz“ schwurbeln.
Der hier angewendete und nicht gerade unwichtige Artikel 8 EMRK lautet:
„Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.“
Man muss wohl Höchstrichter sein, um sich allen Ernstes anzumaßen, aus diesem Wortlaut das Recht auf staatliche „safe&effective“ Umweltumsetzungsmaßnahmen offen umstrittener bis absurder Dogmen abzuleiten. Die Klimaaktivisten stehen plötzlich an der Speerspitze des Menschenrechtsschutzes. Van der Bellen („Recht auf Gesundheit!“) wird sich freuen. Alles steht Kopf. Am Ende gehen die tatsächlichen Menschenrechte wie die Meinungsfreiheit und das Privatleben flöten?
Honi soit qui mal y pense …
Welches Eigenleben geschriebene Gesetze vor Gericht entwickeln können, haben Sie anhand Artikel 8 EMRK schön aufgespießt. Die Sache wird allerdings dadurch kompliziert, dass alle obersten Gerichte bis zu einem gewissen Grad Rechtsfortbildung betreiben, und das auch im Grundsatz eine gute Sache ist. Denken Sie zB an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, deren Konturen das deutsche Verfassungsgericht erst durch eigene Rechtsfortbildung gewonnen hat. Solange Gesetze von fehlerhaften Menschen gemacht werden, wird man immer Raum für solche Anpassungen benötigen.
Allerdings ist es immer ein gutes Indiz, wie weit sich ein angebliches (neues) Recht vom Wortlaut des bestehenden Gesetzes entfernt, und in Bezug auf Artikel 8 EMRK bin ich mit Ihnen einer Meinung.
An audiatur et altera pars Hallo,
„Am Ende gehen die tatsächlichen Menschenrechte wie die Meinungsfreiheit und das Privatleben flöten?“
Und die Reise-/Bewegungsfreiheit …
Mal abgesehen davon, dass es mir suspekt ist, dass sich die EU eigene „Menschenrechte“ gegeben hat, obwohl es doch seit 1948 die UN-Menschenrechtserklärung gibt.
Corona gehört in den Gerichtssaal, aber da finden sich keine mutigen, nicht gesteuerten Richter mehr. Klima und das „ÄLTERWERDEN“ haben in einem Gerichtssaal nichts verloren. Das Strassburger Klima-Urteil ist ein Hohn und ein Angriff auf unsere Demokratie. Bürokratie überwuchert unsere Unternehmer, Bauern, Ärzte, Lehrer. So ein Vorgang gehört auf die Bühne eines „Bauern- Theaters“ zur Belustigung fürs Volk.
Diese Senioren sind total durchgeknallt und zu verurteilen. Wer im Ausland gegen das eigene Land mit völlig falschen Fakten vorgeht, hat eine verräterische Einstellung und sollte das Land sofort verlassen. Das ist wie wenn ein Familienmitglied gegen die eigene Familie vorgeht. Solche Anliegen werden im eigenen Land politisch gelöst. Ein grosses Pfui an diese Senioren, möglich „gegen RÄÄCHTS“.
Wer dieses Klima Urteil vom EU- Gericht ernst nehmen soll, dann kann man die Regierungen gar nicht mehr ernst nehmen. Diese Klima Religions Fanatiker werden dieses Jahr wieder alle Register ziehen und das wird wieder das Thema Nummer 1. Die Leute die glauben man kann das Klima beeinflussen denen fehlt es im Kopf und müßten in einer Geschossenen sein.
Diese internationalen Klimakommunisten haben in Straßburg die Absurdität der Klage dieser grünen Querulanten zum dankbarer Anlass genommen, den Systemwechsel hin zur Klimadiktatur Vorschub zu leisten. Die Marktwirtschaft ist erneut zu einem großen Teil der sozialistischen Planwirtschaft und ihrem Folgen für Wohlstand, Freiheit, Individualismus und Selbstbestimmung geopfert worden. Die Kraft im Innern sich den Kommunisten zu widersetzen ist nicht mehr vorhanden. Die EU. der „Volldeppen Kommission“ wird abgewickelt.
Das hatten wir doch schon?
Schön langsam kann mich auch nichts mehr von der Überzeugung abbringen, dass der KGB zur Tarnung Black Rock, Black Rock nannte und hinterlistigerweise nicht Red Rock!
Die haben übrigens den Uluru für Ihre geheime Kommandozentrale ausgehöhlt und die autochthonen
Aborigines führen als Neo KGBler die Westler auf unverdächtigen Pfaden hinauf!
So moppeln eben die doppelt verdrehten Linken! wie abscheulich!
Wieder so ein Faschingsverein der zionistischen Hegomonen mit ihren Jachten, Privatjets, Kriegen, hochgiftigen Wettermanipulationen, Massenhaltungsbetrieben, Virenlabors, Pestizidfabriken….
Erinnerung! ein C für „Code“ vorstellen!
Damit ich weiß, dass es sich um meine ureigenste Weltverschwörung handelt!
Man muss sich zu diesem ganzen Thema amS nur eine einzige Frage stellen, um den totalen Wahnsinn darin offenzulegen:
Wie soll die (anteilsmäßige) „Schuld“ einer Regierung am Klima juristisch bewertet und von den natürlichen Ursachen (oder den „Verfehlungen“ anderer Länder) differenziert werden?
Das ist absolut unmöglich und kann per se nur in Mutmaßungen & Willkür enden.
Und daran sieht man auch gleich die wahre Gefahr der Woken für Demokratie und Rechtsstaat.
Der EGMR behilft sich hier mit einem argumentativen Trick: Der Umstand, dass 1. Studien sagen, der Klimawandel wirke sich generell auf das Leben der Menschen aus, und 2. alle Staaten sich politisch einig seien, dass sie gemeinsam in der Lage seien, das zu verhindern, indiziert für den EGMR die Kausalität zwischen staatlichem (Nicht)Handeln und konkreten individuellen Folgen des Klimawandels (Randnummer 478 des Urteils).
Eine der schwächsten Passagen des Urteils, aber Sie sehen: wo ein juristischer Wille ist, ist kein Argument zu schwach. Der Vorteil ist, wie Sie ganz richtig sagen, dass auch (oder gerade) ganz normale Leute ohne Weiteres in der Lage sind, die Absurdität dieser Konstruktion zu erkennen.
An therMOnukular Hallo,
„Wie soll die (anteilsmäßige) „Schuld“ einer Regierung am Klima juristisch bewertet“
Naja dieses Urteil ist so lächerlich, da braucht man sich gar nicht weiter mit aufhalten. Es entsteht die Frage, um welche „Schuld“ der Schweiz geht es eigentlich?
Vielleicht, dass die Schweiz trotz einiger Einschränkungen immernoch zu neutral ist? Liefert die Schweiz keine Waffen an Israel oder geben Schweizer Banken keine russischen Konten frei oder was ist es eigentlich, was den EU-Richtern missfällt?