„Römisch“ ist der Ritterschlag für fast alles. Vor allem, wenn etwas hieb- und stichfest sein soll. Nicht umsonst wurde die Geburtsurkunde der Europäischen Union in Rom unterzeichnet. Gibt es aber tatsächlich eine juristische Tradition, die in die „Ewige Stadt“ und zu den Römern führt?
Obwohl europäische Rechtsgrundsätze auf die Zeit einer römischen Republik zurückgehen sollen, ist der Beruf von Juristen nicht vor dem 15. Jahrhundert gesichert. Etwas länger gibt es lediglich Notare. Das gesprochene Wort und ein Handschlag galten bis ins Spätmittelalter mehr als jedes Schriftstück. Ob Vertrag oder Urteil. Bei Testamenten oder Urkunden mit Rechts- und Besitzübergängen, die älter als das 12. Jahrhundert sein sollen, muss man daher von rückdatierten Fälschungen ausgehen.
Lediglich dem sagenhaften römischen Imperium gesteht man ein schriftliches Rechtssystem und die Existenz von Juristen zu. Die Faktenlage dafür ist allerdings dürftig. Originaldokumente aus römischer Zeit fehlen. Das als Grundlage unseres Rechts geltende Corpus Iuris Civilis besteht aus 5 Handschriftenbänden, in dem ganze 3 Quellen die Existenz eines ausgefeilten Römischen Rechts belegen sollen. Nur die darin enthaltenen sogenannten Institutiones gelten als originaler Rechtstext aus Westrom. Alles Übrige würde aus Konstantinopel stammen und auf nicht erhaltenen weströmischen Gesetzestexten basieren.
Die ersten drei Bände des Corpus Iuris Civilis umfassen die sogenannten Digesten, eine exemplarische Sammlung von Fall- und Problemanalysen. Band 4 beinhaltet die ersten 9 Bücher des unter dem oströmischen Kaiser Iustinian (482–565) erstellten Codex Iustinianus mit Kirchen-, Privat- und Strafrecht.i Band 5 enthält dessen letzte 3 Bücher mit Finanz- und Verwaltungsrecht, sowie die Institutiones, ein Lehrbuch für Anfänger, eines nebulösen weströmischen Juristen namens „Gaius“.
Mysteriöse Quellenlage
Die Frage wird gar nicht gestellt, warum ein oströmischer Kaiser auf Rechtsgrundsätze eines bereits vor Jahrzehnten untergegangenen Reiches hätte zurückgreifen wollen und woher er überhaupt ein Heer von Juristen für ein umfangreiches Schriftwerk hätte nehmen sollen. Schließlich gab es zu der Zeit weder Rechtsschulen noch Fakultäten. Gar nicht davon zu reden, dass man in einem Herrschaftsgebiet mit verschiedensten Völkern kein einheitliches Recht hätte durchsetzen können. Gelebte Traditionen waren damals stärker als noch so umfangreiche Schriften. Anachronistisch ist, dass der Codex im ersten seiner 12 Bände mit dem Kirchenrecht beginnt.
Ungeachtet des hohen Aufwandes und seiner angeblich normativen Stellung ab dem Jahr 533 wäre das Rechtswerk bereits nach wenigen Jahrzehnten in Vergessenheit geraten. Wieso hätte man mehr als ein halbes Jahrtausend später in Italien auf diese Sammlung von Rechtsvorschriften zurückgreifen sollen? Ostrom wurde 1204 unter Beteiligung der lateinischen Westkirche von Kreuzrittern dem Erdboden gleichgemacht. Kurios ist auch, dass der Codex bereits in lateinischer Sprache vorgelegen hätte, obwohl er doch aus dem griechischsprachigen Konstantinopel kam. Wer hätte ungültige Rechtsvorschriften aufheben und zwischenzeitlich übersetzen sollen? In Bologna war man zum angeblichen Zeitpunkt der ersten Rechtsschule nach offizieller Lesart gar nicht mehr des Griechischen mächtig.
An der Ursprungserzählung sind Zweifel angebracht. Tatsächlich gab es zum behaupteten Zeitpunkt der Auffindung eines angeblichen Originals der Digesten im Jahr 1070 in Bologna noch keine Rechtsgelehrten. Mönche mussten eine Bibelschule allmählich in eine Rechtsschule umfunktionieren. Der als maßgeblicher Rechtslehrer geltende „Irnerius von Bologna“ (auch: Guarnerius oder Wernerius; um 1050 – um 1130) scheint ein „Mythos der mittelalterlichen rechtswissenschaftlichen Schule/Universität in Bologna“ zu sein.ii Sichere Zeichen seiner Existenz fehlen.
Der Fund wäre allzu passend gekommen, um wahr zu sein. Die Digesten sind uns heute vor allem durch die florentinische Prachthandschrift der Littera Florentina überliefert, die als älteste Abschrift noch aus dem 6. Jahrhundert stammen soll! Die Herkunft der Handschrift ist allerdings nicht rekonstruierbar. Wer will glauben, dass die Schriftrollen die Zeitläufte unbeschadet überstanden hätten. Es verschwanden Schriftrollen und Bücher wurden gefunden. Während der Bologneser Anfänge hätte sich die Handschrift in Pisa befunden. Bis zum Jahr 1406 ist der Verbleib der Littera Florentina unklar. Erst zu diesem Zeitpunkt ist sie in Florenz aktenkundig.
Ebenso unglaubhaft ist es, dass man sich auch wieder des ebenfalls griechischen Codex Iustinianus erinnerte, der jahrhundertelang vergessen war, aber jetzt als schriftliches Rechtswerk unterrichtet worden sein soll. Weit plausibler ist es, dass jetzt erstmals überhaupt schriftliche Rechtsfakten von Kirchenangestellten geschaffen wurden. Die heutige Unterteilung der 12 Bücher des Werkes stammt jedenfalls erst aus Bologna. Wikipedia bestätigt: „Die tatsächliche Rezeption des behaupteten Römischen Rechts setzt also erst im 12. Jahrhundert in Bologna ein.“
Die dortige Universität datiert gerne ihre Anfänge immer weiter zurück. Tatsächlich gab es am Beginn der Rechtswissenschaften bestenfalls Notare. Wer die Anmerkungen zu den angeblich vorbestehenden Texten verfasst hätte, beruht auf Spekulationen. Die heute maßgebliche Digestenausgabe von 1870 stützt sich gar noch auf eine Bearbeitung durch den deutschen Historiker Theodor Mommsen (1817-1903), der die Littera Florentina selbst nie gesehen hat, sondern sie durch zwei Mitarbeiter abschreiben und mit anderen Versionen der Digesten vergleichen ließ. Mommsen nahm einfach an, alle sonst überlieferten Handschriften würden von ihr abstammen.
Ein märchenhafter Fund
Die Institutiones eines nebulösen „Gaius“ als einzig angeblich weströmische Quelle tauchten erst 1816 auf, obwohl sie als die „in der Antike am meisten verbreitete und in der Spätantike, Mittelalter und Neuzeit weitaus einflussreichste elementar-systematische Darstellung des römischen Privatrechts“ gelten.iii Dem deutschen Universitätsprofessor Barthold Georg Niebuhr (1776-1831) sollen sie in der Stiftsbibliothek Verona in Form eines sogenannten Palimpsests (abgekratztes Pergament) aus dem 6. Jahrhundert in die Hände gefallen sein. Gerade ein Deutscher hätte einen nach mehr als 1200 Jahren noch uneingeschränkt lesbaren Sensationsfund in einer Bibliothek gemacht, die seit der frühen Renaissance von Francesco Petrarca und Freunden nach Antikem durchsucht, deren Gesamtbestand 1728 in ein eigenes Bibliotheksgebäude überführt und die 1797 von napoleonischen Truppen geplündert worden war.
Dieser Fund kam wiederum zu passend, um glaubhaft zu sein. 1815 hatte man nach der Niederlage der Französischen Republik auf dem Wiener Kongress den autoritären Rückbau Europas auf Schiene gebracht. Was kam gelegener als ein geeignetes Regelwerk aus angeblich römischer Zeit? Die Institutiones enthielten die Quintessenz des seit dem 12. Jahrhundert vom Kirchenkonzern betriebenen Projekts, ein von der jeweiligen Zentralgewalt selbst gesetztes Herrschaftsrecht unter Missachtung des keltogermanischen bzw. fränkisch-sächsischen Traditionsrechts zur Entrechtung der Untertanen durchzusetzen. Ab 1495 hatten Richter vor dem Reichskammergericht in Wetzlar einen Eid auf das vorhandene Schriftwerk aus kirchlicher Werkstätte zu leisten. 1525 war das Rechtsdiktat maßgeblich für den Beginn der sogenannten Bauernkriege. Jetzt sollte unter Verweis auf die aus dem Palimpsest lesbar gemachte Abschrift einer Erläuterung das neue Recht unumkehrbar festgeschrieben werden. Nach dem Motto: Was schon im alten Rom galt, kann nicht von Schaden sein!
Gliederung und Rechtsauslegung entsprechen allzu sehr den Bedürfnissen der autoritären Monarchien, um aus einer Republik zu stammen. Selbst im offiziellen Narrativ bestehen Zweifel am „römischen“ Ursprung des Textes: „Inwieweit die Institutionen als allein von Gaius verfasstes Werk gelten dürfen, und was an ihnen etwa Glossen oder Interpolationen sind, unterliegt bis heute lediglich wissenschaftlichen Spekulationen. Max Kaser [österreichischer Jurist] weist die Schrift keinem der großen Klassiker zu, sondern einem kleinformatigeren Schuljuristen.“iv
Fazit: weder römisch, noch Recht
Alles spricht dafür, dass unser heutiges Straf- und Privatrecht keine antike Basis hat, sondern nach der Landnahme durch Mönchsorden und skandinavische Ritter vom Kirchenkonzern ab dem 12. Jahrhundert erfunden wurde. Ein erstmals schriftliches Regelwerk ersetzte das aus dem Zusammenleben erwachsene Gewohnheitsrecht, um der neuen Oberschicht Herrschaft und Besitz zu verschaffen und zu sichern. Eine römische Herkunft diente nur als Rechtfertigung der neuen Willkür.
Referenzen
i Schneider O: Der Codex Iustinianus aus Bologna – Römisches Recht aus der Bibliothek Konrad Peutingers
ii Wikipedia;
iii Mayer-Maly T: s. v. Gaius. in: Der Kleine Pauly. Band 2; S. 660–2; Druckenmüller; Stuttgart 1967
iv Wikipedia; https://de.wikipedia.org/wiki/Institutiones_Gai
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Bild: Münzkabinett Berlin, Public domain, via Wikimedia Commons
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Univ.-Doz.(Wien) Dr. med. Gerd Reuther ist Radiologe, Medizinaufklärer und Medizinhistoriker. Er hat eine reihe von Büchern veröffentlicht. Darunter „Heilung Nebensache. Eine kritische Geschichte der europäischen Medizin“, „Hauptsache krank?“ „300 Jahre Immunisierungsversuche“ und Tatort Gelehrtenstube. Weitere Ermittlungen in der Vergangenheit.
1 Kommentar
@“„Römisch“ ist der Ritterschlag für fast alles.“
Auch für das Aufräumen nach dem Bar-Kochba-Aufstand um 136? Sind das nicht jene berühmten Grundlagen westlicher Zivilisation?
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