2G und „Lockdown für Ungeimpfte“ rechtskonform – Verfassungsgericht hat entschieden

30. März 2022von 2,6 Minuten Lesezeit

Die Covid-Repression der Regierung ist rechtsstaatlich abgesegnet: Das Verfassungsgericht hat erste Entscheidungen bekannt gegeben. Der „Lockdown für Ungeimpfte“ und die „2G-Regel“ waren verhältnismäßig und weder „gesetz- noch verfassungswidrig“.

Am Mittwoch gab der Verfassungsgerichtshof neue Entscheidungen zu Corona bekannt. Sie sind ein großer Erfolg für die Regierung und das Corona-Narrativ. Die erste Verordnung, die einen „Lockdown für Ungeimpfte“ und die „2G-Regel“ gebracht hatte, war „weder gesetz- noch verfassungswidrig“.

VfGH segnet Regierung ab

Das gab der VfGH heute bekannt. Konkret handelt es sich dabei um die „5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung“, die vom 15. Bis zum 21. November 2021 gegolten hatte.

Aus der Situation im November habe der damalige Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein annehmen können, schreibt der VfGH, „dass nicht immunisierte Personen sowohl ein deutlich erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko als auch ein deutlich erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben, und die Ausgangsbeschränkung für nicht immunisierte Personen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und der Überlastung des Gesundheitssystems geeignet war.“

Dies sei aus der Dokumentation des Verordnungsaktes entsprechend hervorgegangen. „3G“ sei deshalb auch nicht geeignet gewesen. Es sei dem Minister „nicht entgegenzutreten“ wenn er aus der damaligen Situation „Ausgangsbeschränkung für Personen ohne 2G-Nachweis ab dem 15. November 2021 als unerlässlich erachtete“. Österreich war das erste Land weltweit, das einen „Lockdown für Ungeimpfte“ verordnet hatte.

“Lockdown für Ungeimpfte” verhältnismäßig

Der oberste Gerichtshof stellte nun fest, dass diese Maßnahme rechtlich verhältnismäßig gewesen sei. Zumindest in der ersten Woche. Auch 2G, dass in Wien weiterhin gilt, ist mit der Verfassung und den Grundrechten vereinbar. Der Rechtsstaat erlaubt es also, 30 Prozent der Bevölkerung aus dem öffentlichen Leben auszuschließen. Immerhin hätte es gegolten, eine „prognostizierte systemkritische Belastung des Gesundheitssystems“ abzuwenden.

Zudem, so die Erklärung des VfGH, hatte die Verordnung „zahlreiche Ausnahmen von der Ausgangsregelung“ gegeben, was die Ausgangsbeschränkungen „verhältnismäßig“ gemacht habe.

Eine Unterscheidung zwischen Menschen, die geimpft oder genesen sind, und Menschen, die dies nicht sind, „verstieß nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz“, so der VfGH zur 2G-Regel.

Der VfGH erklärt: „Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht vor, dass eine solche Ungleichbehandlung auf wissenschaftlich vertretbaren Annahmen über wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Weiterverbreitung von COVID-19 beruhen muss. Dies war im Fall der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nachvollziehbar gegeben. Der Gesundheitsminister handelte auch nicht unsachlich, wenn er die Durchführung von Tests für sich allein als nicht geeignet ansah, um die prognostizierte systemkritische Belastung des Gesundheitssystems abzuwenden.“

Im Zuge der Entscheidung hatte der VfGH auch eine öffentliche Verhandlung abgehalten. Ein Bürgerjournalist hatte für TKP exklusiv aus dem obersten Gerichtshof berichtet.

Insgesamt hatte der “Lockdown für Ungeimpfte” bis in den Februar gedauert. Das basierte jedoch auf anderen Verordnungen. Darüber wird im April entschieden. Doch auch wenn diese aufgehoben werden sollten ist die Entscheidung des VfGH bahnbrechend: Wenn die Regierung eine Notsituation “prognostiziert” sind die Beschränkungen gegen Menschen ohne Impfung rechtlich zulässig.

Hier geht es zur VfGH-Entscheidung.

Bild wikimedia

Die Schönheit der Verfassung auf der Probe

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43 Kommentare

  1. Mia Wu Ast 5. April 2022 at 16:21

    Wenn dieses Urteil Schule macht, stelle ich mir folgendes Szenario vor – juristisch einwandfrei natürlich:
    Frau Gerda Rogers “sieht” ein Ansteigen der Verkehrstoten für nächstes Jahr. Da das auch weltweit so sein könnte, liegt die Dimension einer Pandemie klar auf der Hand.
    Diese Info nimmt unser (noch oder dann schon -) VerkehrsministerInnen zum Anlaß zu verordnen, daß jedem Führerscheinbesitzer (mit Hauptwohnsitz in Österreich) das rechte Bein zu amputieren ist.
    Damit sind sie selbst sowie andere wirksam und sicher vor dem Betätigen des Gaspedals geschützt!
    Für Kinder ab 5 wird die Amputation ebenfalls empfohlen – sie könnten ja auf die Idee kommen einmal den Führerschein machen zu wollen.
    Ist Österreich noch zu retten??

  2. Bernhard 30. März 2022 at 21:54

    Diese Entscheidung wirkt so, als ginge es um die Verfassung von Mückstein und co, sie erhalten eine Art Rettungsring zugeworfen im Meer der Lügen. Um die gesundheitliche Verfassung der Ungeimpften muss man sich ja keine Sorgen machen. Wichtig sind die Schon-Geimpften. Viele von ihnen wollen jetzt aussteigen. Ihre gesundheitliche Verfassung wird den Ausschlag geben. Und die angeblich Mächtigen noch ohnmächtiger werden lassen.
    Nicht nur die sinnlose Produktion von nicht mehr existenten Spikeproteinen, auch herkömmliche Impfungen und Medikamente sind inzwischen bei vielen Menschen diskreditiert. Zu Recht. Da kann noch so viel Recht zu Unrecht gebogen werden.

  3. Tarra Waltraud 30. März 2022 at 21:01

    Widerspruch in sich, denn arbeiten durften wir trotzdem.
    Der reinste Wahnsinn!

  4. Anton Graf 30. März 2022 at 17:53

    So kann Demokratie auch erodieren, daß ausgerechnet der VfGH mitbeteiligt ist, macht sehr nachdenklich.

  5. Thomas Holzer 30. März 2022 at 17:47

    War eigentlich nicht anders zu erwarten, nachdem schon das deutsche Bundesverfassungsgericht der deutschen Regierung de facto einen Blankoscheck ausstellte. Warum soll da das österreichische Verfassungsgericht “aus der Reihe tanzen” 🙉🙈🙊😎🇮🇱🥃

  6. fantasmadellanotte 30. März 2022 at 17:33

    Vielen Dank für den ausführlichen, wenn auch leider besorgniserregenden Kommentar. Ich fürchte, wir werden uns wohl alle noch warm anziehen müssen.

  7. fantasmadellanotte 30. März 2022 at 17:30

    Wenn diese Entscheidung des VfGH Schule macht, dann müssen wir uns wohl alle warm anziehen. Dies zeigt einmal mehr, dass die Justiz in Österreich – und auch in Deutschland – nicht mehr funktioniert. Sie sind nicht mehr unabhängig und handeln nur noch nach den Vorgaben der Politiker. Wenn Widerstand und rechtliche Schritte nichts mehr bringen, wird uns wohl langfristig nichts anderes übrig bleiben als das Land zu verlassen. (Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf den ausführlichen Kommentar von Michael R. Die von ihm zitierten Auszüge entsprechen leider der Wahrheit – so traurig das auch ist. Sie stammen aus einer zuverlässigen Quelle – nämlich vom Wissenschaftlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Spätestens jetzt müssten bei jedem Bürger / jeder Bürgerin die Alarmglocken schrillen!)

  8. Michael R 30. März 2022 at 17:06

    Gerade gefunden:

    《 Allgemeine COVID-19-Impfpflicht Sanktionsmöglichkeiten und Verwaltungsvollstreckung 》.
    Eine Ausarbeitung des “Wissenschaftlichen Dienstes” der Bundesregierung Deutschland, 3.12.2021

    Allen deutschen Leserinnen und Lesern zum Download empfohlen:
    WD-3-199-21-pdf-data.pdf suchen.

    Auszüge:

    《 Zur Durchsetzung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung statuierten Impfpflicht bestünden unterschiedliche Möglichkeiten, welche aufgrund der bislang nicht bestehenden Regelung im Folgenden abstrakt dargestellt werden.

    Zur Durchsetzung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung statuierten Impfpflicht bestünden unterschiedliche Möglichkeiten, welche aufgrund der bislang nicht bestehenden Regelung im Folgenden abstrakt dargestellt werden. Zum einen entfalten etwaige Sanktionen einen gewissen Handlungsdruck, möchte der Betroffene diese vermeiden (siehe Punkt 3.1). Zudem besteht die Möglichkeit, Verwaltungszwang einzusetzen (siehe Punkt 3.2.). Während das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der Ahndung der in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung dient, zielt die Verwaltungsvollstreckung, zu der auch der Verwaltungszwang gehört, darauf, die Pflichtwidrigkeit zu beenden. 3 3.1. Sanktionsmöglichkeiten § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG legt fest, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 IfSG oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Nach § 73 Abs. 2 IfSG kann der Rechtsverstoß mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. § 74 Abs. 1 IfSG beinhaltet zudem einen Straftatbestand: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.“

    Wenn es sich, wie bei der Impfpflicht, um eine Handlung handelt, die nicht durch einen Dritten vertreten werden kann und die nur vom Willen des Pflichtigen abhängt, kann dieser durch ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro zur Vornahme der Handlung angehalten werden (§ 11 VwVG). Dies umfasst auch die Duldung der Vornahme einer Handlung (§ 11 Abs. 2 VwVG). Die genaue Höhe des Zwangsgeldes muss bereits in der Androhung enthalten sein und richtet sich nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Das Zwangsgeld kann auch wiederholt festgesetzt werden. Wenn die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlung durch den Pflichtigen führt, könnte diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht grundsätzlich auch durch * unmittelbaren Zwang (§ 12 VwVG) vollstreckt* werden. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen. 17 Kann ein Zwangsgeld beim Pflichtigen nicht eingebracht werden, so ist unter weiteren Voraussetzungen auch eine Ersatzzwangshaft möglich (§ 16 VwVG).

    Die Auswahl des Zwangsmittels liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren hat. 18 Insofern wird von Degenhart darauf hingewiesen „es wäre mit der Würde des Einzelnen unvereinbar, wenn man Impf-Unwillige wie Autofahrer zur Blutabnahme mit unmittelbarem Zwang zur Impfung bringen würde.“ 19 Da die verpflichtende Impfung für die Betroffenen einen Eingriff in ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt (siehe oben Punkt 2), bestünde für die Verhältnismäßigkeit der Anwendung von unmittelbaren Zwang eine hohe Hürde. Die Vollstreckung der Impfpflicht mittels Zwangsgeld ist insofern an weniger hohe Anforderungen geknüpft und nach § 12 VwVG gegenüber dem Einsatz von unmittelbarem Zwang ohnehin vorrangig. Im Wege der Verwaltungsvollstreckung können auch weitere Rechtsfolgen, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber mit der Impfpflicht verknüpft, durchgesetzt werden, zum Beispiel solche, wie die im Rahmen der Masern-Impfpflicht geregelten Besuchs-, Tätigkeits- oder Betreuungsverbote (§ 20 Abs. 9 Satz 4 bis 7 IfSG). 20

  9. Michael R 30. März 2022 at 16:33

    7,3 Prozent ist jetzt die Inflationsrate in Deutschland. Möglicherweise wird Russland noch im April (zumindest zeitweise) den Gashahn zudrehen, dann gehen in Deutschland buchstäblich die Lichter aus, denn Gasturbinen stellen seit der Abschaltung des Großteils der Kernkraftwerke die Strom-Versorgung sicher – bekanntermassen taugen Sonnen- und Windenergie nicht für eine kontinuierliche elektrische Energieversorgung. Wenn es dann kalt wird in den Wohnungen und der deutsche Warmduscher nur noch kalt duschen kann, ist Schluß mit lustig. Die Fahrt zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Pkw ist ebenfalls zum teuren Luxus geworden. Wegen der teuren Energie werden etliche Unternehmen den Betrieb einstellen und die Leute entlassen. Bis Jahresende könnte die Inflation schon über 10 Prozent liegen. Es wird zu schweren Unruhen kommen, Extremisten erhalten dann Zulauf.
    Ob es da noch Sinn macht, unbedingt eine Impfpflicht durchzusetzen? 23 Prozent sind momentan ungeimpft, spätestens im Oktober kommen (wenn nicht wieder geändert) alle nur zweifach Geimpften hinzu, sodass mehr als die Hälfte als ungeimpft gelten werden. Es wird richtig kuschelig werden im Herbst.

    • Michael R 30. März 2022 at 18:42

      Nachtrag: In Bayern beträgt die Inflationsrate jetzt (18:39) schon 7,8 %, wie der Bayrische Rundfunk soeben berichtet, die höchste Rate seit 50 Jahren! Damals gab es aber noch bis zu 8% auf’s Sparbuch, heute 0% oder sogar minus. Eine beachtliche Steigerung in kurzer Zeit.

    • Michael R 30. März 2022 at 19:41

      Noch ein Nachtrag:

      Wie erwartet, gibt man in den Medien Russland bzw. dessen Angriffskrieg auf die Ukraine für die hohe Inflation die Schuld. Tatsächlich aber ist die Pandemie bzw. die fragwürdige Politik in den vergangenen 2 Jahren schuld.

      In den USA stieg die Inflationsrate von 1,7% im Februar 2021 kontinuierlich bis auf 7,9% im Februar 2022 an (Quelle: statista). In Österreich im gleichen Zeitraum von 1,2% auf 5,9%.
      In Deutschland stieg die Inflationsrate von 1,7% im März 2021 kontinuierlich bis auf 7,3% im März 2022 an (Quelle: statista).

      Die Inflation ist also hausgemacht, durch die Pandemie induziert, und hat nur peripher mit dem Ukrainekrieg zu tun.

    • Andreas I. 31. März 2022 at 8:39

      Hallo,
      2008 das war schon eine Blase, aber anstatt gemäß der allseits gepredigten liberalen Ideologie die Blase den Kräften des Marktes zu überlassen, wurden “Banken gerettet”. (Wobei es am Ende eben auch die Kräfte des Marktes sind, Politiker kaufen zu können; halt die kleinen Fehlerchen in der liberalen Ideologie … )
      Von 2008 bis heute wurden und werden besinnungslos Dollars und Euros gedruckt.
      Es war also nur eine Frage der Zeit.

  10. André B. 30. März 2022 at 16:16

    “Der VfGH erklärt: „Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht vor, dass eine solche Ungleichbehandlung auf wissenschaftlich vertretbaren Annahmen über wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Weiterverbreitung von COVID-19 beruhen muss. Dies war im Fall der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nachvollziehbar gegeben.”

    Welche wesentliche Unterschiede denn? Es gibt KEINE Unterschiede! Intramuskulär verabreichte Impfstoffe moderieren in KEINER Weise die Möglichkeit zur Infizierung oder Übertragung von respiratorischen Erregern! Etwas Gegenteiliges anzunehmen belegt schlicht nur fehlendes Grundlagenwissen auf dem Gebiet der Immunologie.

    Es gibt überhaupt auch nur EINE (1!) wissenschaftliche Publikation, die anhand von RT-PCR und Antigenschnelltests und unter u.a. der Verwendnung von völlig abstrus hohen CT-Werten, eine geringfügig geringere Übertragbarkeit unter “geimpften” Personen in Privathaushalten gefunden haben will. Wie diese Studie überhaupt das Peer-Review-Verfahren überstehen konnte, ist und bleibt für mich rätselhaft.

    Zu den immunologischen Grundlagen:

    (2) COVID-19 Vaccines May Not Prevent Nasal SARS-CoV-2 Infection and Asymptomatic Transmission >>> https://journals.sagepub.com/doi/10.1177/0194599820982633?url_ver=Z39.88-2003&rfr_id=ori%3Arid%3Acrossref.org&rfr_dat=cr_pub++0pubmed&

    (3) Mucosal Immunity in COVID-19: A Neglected but Critical Aspect of SARS-CoV-2 Infection >>> https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7733922/

    Weder sind Geimpfte vor einer Ansteckung geschützt noch vor einer Weitergabe des Virus, wenn sie sich infiziert haben:

    (4) Community transmission and viral load kinetics of the SARS-CoV-2 delta (B.1.617.2) variant in vaccinated and unvaccinated individuals in the UK: a prospective, longitudinal, cohort study >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648-4/fulltext

    Weitere Studien, die zeigen, dass sich Ungeimpfte und Geimpfte dann, wenn es darum geht, als Infizierter SARS-CoV-2 zu übertragen, NICHT unterscheiden, dass eine Impfung als KEINERLEI Effekt auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 hat:

    (5) The epidemiological relevance of the COVID-19-vaccinated population is increasing >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648-4/fulltext

    (6) Nosocomial outbreak caused by the SARS-CoV-2 Delta variant in a highly vaccinated population, Israel, July 2021 >>> https://www.eurosurveillance.org/content/10.2807/1560-7917.ES.2021.26.39.2100822?crawler=true

    (7) Increases in COVID-19 are unrelated to levels of vaccination across 68 countries and 2947 counties in the United States >>> https://link.springer.com/article/10.1007/s10654-021-00808-7#change-history

    Studien, die die Virenlast untersucht haben, die Geimpfte und Ungeimpfte mit sich herumtragen und die die Zeit zum Gegenstand hatten, für die Infizierte das Virus verbreiten können, haben keinen Unterschied zwischen Geimpften und Ungeimpften gefunden:

    (8) Transmissibility of SARS-CoV-2 among fully vaccinated individuals >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099%2821%2900768-4/fulltext

    (9) Covid-19: Fully vaccinated people can carry as much delta virus as unvaccinated people, data indicate >>> https://www.bmj.com/content/374/bmj.n2074

    (10) Covid-19 Breakthrough Infections in Vaccinated Health Care Workers >>> https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2109072

    (11) No Significant Difference in Viral Load Between Vaccinated and Unvaccinated, Asymptomatic and Symptomatic Groups When Infected with SARS-CoV-2 Delta Variant >>> https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.09.28.21264262v2

    (12) Covid-19 Breakthrough Infections in Vaccinated Health Care Workers >>> https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2109072

    (13) Transmission of SARS-CoV-2 Delta Variant Among Vaccinated Healthcare Workers, Vietnam >>> https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3897733

    (14) Outbreak of SARS-CoV-2 B.1.617.2 (Delta) Variant Infections Among Incarcerated Persons in a Federal Prison — Texas, July–August 2021 >>> https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8459894/

    (15) What is the vaccine effect on reducing transmission in the context of the SARS-CoV-2 delta variant? >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00690-3/fulltext

  11. anamcara 30. März 2022 at 14:49

    Solche Gerichtsurteile bestätigen eigentlich nur die Erkenntnisse, dass eine Gewaltentrennung mittlerweile inexistent ist.

  12. Hans Im Glück 30. März 2022 at 14:33

    Diese Meldung vom BR Text passt da hervorragend dazu:

    “In Bayern können Klagen bei Gerichten
    oder Strafanzeigen bei Staatsanwalt-
    schaften auch online eingereicht werden

    Justizminister Eisenreich/CSU wies auf den bereits seit Februar verfügbaren Service hin, über das Bürgerkonto on-
    line Klagen einzureichen. Entsprechende Zugänge gebe es auf den Internetseiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    im BayernPortal und in der BayernApp.”

    Das ist natürlich möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung an die 3F der Dienstaufsichtsbeschwerde angepasst hat: Formlos, Fristlos, Folgenlos.

    Der Rechtsstaat funktioniert noch bei Pfandbons und Steuerhinterziehung. Ansonsten hat sich das ein Luft aufgelöst.

  13. Mo 30. März 2022 at 14:22

    Das macht mich sprachlos.

  14. Michael R 30. März 2022 at 14:06

    Jetzt sollte man nochmal wegen Wien und 2G klagen. Wenn die “damalig Annahme” jetzt (konkludent) nicht mehr gilt, dann handelt Wien gesetzwidrig.

  15. alexx 30. März 2022 at 13:48

    jo danke für das schandurteil – bin nach kurzem anruf in Ungarn willkommen . also können die weggetretenen weiterbeschlissen was sie wollen. bin innerhalb kürzester zeit umgemeldet !

  16. Hans Im Glück 30. März 2022 at 13:47

    Das ist Gefälligkeitsrechtsprechung. Recht ist, was die Regierung wünscht und beschließt, Unrecht, wer abweicht.
    Dazu ein Beispiel unabhängig von dieser Rechtsbeugung:
    Cum-Ex Geschäfte = Recht, unterschlagener Pfandbon einer Kassierin = Unrecht. Letzteres wird daher mit aller Gesetzeshärte geahndet, ersteres reicht noch nicht mal für eine Anklage.

  17. JeanLuc 30. März 2022 at 13:32

    Der österreichische Verfassungsgerichtshof ist meines Erachtens nichts weiter als ein juristischer Appendix des politischen Systems. Der aktuelle Verfassungsgerichtshofpräsident war schon als Jugendlicher Mitglied der Jungen ÖVP und hat als “braver” Schüler und Schulsprecher an der HIB-Liebenau anderen Klassensprechern geraten, ebenfalls Mitglied bei der Jungen ÖVP zu werden, weil man nur als Parteimitglied “richtig” Karriere machen könne. Die aktuelle Vizepräsidentin wurde erst unlängst von den GrünInnen in ihre Position gehievt. Und die restlichen Protagonisten haben mutmaßlich auch allesamt einen mehr oder weniger intensiven Konnex zu einer politischen Partei. Der Gesetzgeber sucht sich also selbst die Verfassungsrichter aus, welche über die Verfassungskonformität seiner Gesetze entscheiden. Der Bundespräsident darf dann noch formal abnicken. Zudem hat der Gesetzgeber in weiser Voraussicht mit dem Artikel 144 Absatz 2 B-VG den Verfassungsrichtern auch noch ein legistisches Hintertürl eingebaut, mit dem sie die Behandlung von Beschwerden einfach ablehnen, also Rechtsprechung in einem vermeintlichen mitteleuropäischen Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts “ganz legal” verweigern können, wenn es ohne völligen Gesichtsverlust gar nicht mehr möglich ist eine Beschwerde argumentativ abzuweisen. So geschehen mit meiner seinerzeitigen Beschwerde darüber, dass ich als konfessionsloser österreichischer Steuerzahler indirekt über das allgemeine Steueraufkommen gezwungen werde, staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, welche Geld aus dem allgemeinen Steueraufkommen erhalten, mitzufinanzieren und dieser Zwang zur Kirchenfinanzierung mein Recht auf Religionsfreiheit verletzt. Ich gehe also davon aus, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof auch das Impfpflichtgesetz für verfassungskonform erklären wird.

  18. federkiel 30. März 2022 at 13:27

    Das Urteil ist ja etwas schlitzohrig, denn es bezieht sich auf die Gültigkeit der Verordnung für eine Woche.
    Daß das ständig verlängert wurde, und es sich zeigte, daß die Zahlen trotzdem stiegen, wird gar nicht erwähnt.

    “Auch über Anträge gegen die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – sie sah ein zweites Mal einen Lockdown für Ungeimpfte sowie die 2G-Regel vor und galt vom 12. Dezember 2021 bis 30. Jänner 2022 – fand am 15. März eine öffentliche Verhandlung statt. Über diese Anträge finden im April weitere Beratungen statt.”

  19. Roland W. 30. März 2022 at 13:26

    Eure Verfassungsrichter scheinen auch nicht besser zu sein, als die in Germany…

  20. magerbaer 30. März 2022 at 13:14

    Wenn wissenschaftlich falsche Auswertungen und Darstellungen als “wissenschaftlich vertretbare Annahmen” gelten dürfen, dann bedeutet das freie Einfahrt für die Wissenschaftsfälschung nach Österreich und in letzter Konsequenz auch freie Einfahrt für mögliche Gesundheitsschädlinge und Wirtschaftsschädlinge aller Art. Justiz ohne hinreichende Behauptungsprüfungen kann sich mitschuldig machen.

  21. FreierRadikaler 30. März 2022 at 13:02

    Österreich schein genau so korrupt zu sein wie Deutschland. Wir haben hier ja Ähnliches von unserem Verfassungsgericht gehört.

  22. Alfons Zitterbacke 30. März 2022 at 13:00

    Der VfGH weigert sich, die Verfassung zu verteigigen. Na ja, war irgendwie zu erwarten.

  23. Jörg-W. Erdmann 30. März 2022 at 12:59

    Auf welchem Grundwissen werden derart hirnlose Urteile gefällt? Was hat denn Corona verursacht? Keine Übersterblichkeit, keine erhebliche Überlastung des Gesundheitssystems, keine erheblichen Krankschreibungen! Verursacht wurden Ausfälle durch sinnlose Quarantäne-Maßnahmen auch gesunder Menschen, Wahnsinnskosten und Umweltbelastungen durch sinnlose Testerei und Maskenzwang, deren Wirkungslosigkeit mehrfach bewiesen wurde. Und dazu kommt: Frühbehandlung Erkrankter wurde verboten! Zur Wirksamkeit der „Impfung“ muss man sich nicht mehr äußern! AUCH DIESES DESASTER KONNTE DIE REGIERUNG WISSEN!

  24. Alexander 30. März 2022 at 12:55

    Genauso korrupt wie das Deutsche Verfassungsgericht…

  25. Elisabeth 30. März 2022 at 12:52

    Das war eine rein politische Entscheidung, völlig faktenbefreit.

  26. Slobodan Covjek 30. März 2022 at 12:51

    Wenn man nicht an einem zweifelhaften, medizinischen Experiment teilnimmt, dann darf man in Österreich als Gesunder auf Basis von Modellrechnungen eingesperrt werden. Die Juristen sind noch immer furchtbar.
    Als Nicht-Jurist hat man den Eindruck, dass hier nicht Grund- und Freiheitsrechte verteidigt werden, sondern eine Agenda abgearbeitet wird.

  27. Andreas I. 30. März 2022 at 12:46

    “Aus der Situation im November habe der damalige Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein annehmen können, schreibt der VfGH, „dass nicht immunisierte Personen sowohl ein deutlich erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko als auch ein deutlich erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben,”

    Rechtsbeugung.

    1.
    Grundrechtseinschränkungen aufgrund von ANNAHMEN ???!!!
    2.
    Seit Juli 2020 waren die ersten Studien veröffentlicht, die das Vorhandensein und die Wirksamkeit natürlicher T-Zellen gegen Covid nachgewiesen hatten.
    3.
    Es gab und gibt Behandlungsmethoden gegen Corona-Erkrankungen.
    4.
    Prophylaxe durch so einfache Sachen wie Vitamin D usw., schlicht das Immunsystem gesund halten, das war alles bekannt.

    Also abgesehen von 1. konnte das von den Richtern ausgeführte nicht angenommen werden, sondern das Gegenteil war schon lange bewiesen.

    • Elisabeth 30. März 2022 at 13:02

      Es gab auch längst Studien von renommierten Instituten, wonach Geimpfte genauso ansteckend sein können wie Ungeimpfte. Das Einsperren diente ausschließlich der Impferpressung.

      Die gesamten Maßnahmen haben weit mehr als 60 Mrd verschlungen, aber kein Cent wanderte ins Gesundheitssystem. Sie die alle total irre?

      Die Kollateralschaden sind viel höher als dieser Corona-Schnupfen. Immer mehr Menschen fallen “plötzlich und unerwartet” um. An Kinderpsychiatrien kommt es wirklich zu Triagen. 90% der sog “Covid-Hospitalisierten” sind wegen etwas anderem im Spital. Unsere Justiz steht wohl auch auf der Payroll der Misanthropen und ihrer Pharmakonzerne.

      Gott helfe uns!

  28. comauv 30. März 2022 at 12:43

    absolut irre zum heutigen wissenstand eigentlich ein irrsinns urteil

  29. Slobodan Covjek 30. März 2022 at 12:31

    Eine schwache Entscheidung von schwachen Menschen. Man muss ein anderes Gremium finden oder erfinden. Beamte oder Quasi-Beamte sind von ihrer Persönlichkeitsstruktur her Sicherheitsdenker und damit völlig ungeeignet auf unsere Freiheitsrechte aufzupassen.

    • Anna 30. März 2022 at 12:47

      So schrecklich dieser Entscheid ist, hat das Ganze auch sein gutes – der VfGH ist entlarvt als das was er ist: eine Gruppe von systemtreuen F****, die dem System dienen, das sie an die Spitze befördert hat.

      Selbst der letzte Widerstandler sollte jetzt sehen, dass er sich auf den Rechtsweg auch bei der Impfpflicht nicht verlassen darf! Schließlich gab es hier wie dort nie Belege irgendeiner Art – die sind offensichtlich nicht nötig.

    • Andreas I. 30. März 2022 at 13:01

      Hallo,
      bei unerprobten “Impfungen”, der Art & Weise wie die durchgepeitscht wurden und den vielen merkwürdigen Umständen drumrum; da schrillen bei Sicherheitsdenkern sämtliche Alarmglocken.
      Wohl eher schwache Menschen im Sinne von kein Selbstwert und darum unbedingt dazu gehören wollen …

    • Fritz Madersbacher 30. März 2022 at 18:55

      @Anna
      30. März 2022 at 12:47
      “Selbst der letzte Widerstandler sollte jetzt sehen, dass er sich auf den Rechtsweg auch bei der Impfpflicht nicht verlassen darf!”
      Genau so ist es. „My rights don‘t end where your fear begins“ (Losung der kanadischen Trucker, „Der Standard“, 19/02/2022) – das wird auch der sich ad absurdum führende “Rechtsstaat” der Pandemie-Sekte zur Kenntnis nehmen müssen, die nicht mehr imstande ist, ihre Doktrin und ihre absurden Dogmen wissenschaftlicher Kritik auszusetzen und zu unterziehen …

  30. Ruth 30. März 2022 at 12:27

    Der Satz: Immerhin hätte es gegolten, eine “prognostizierte systemkritische Belastung des Gesundheitssystems” abzuwenden.
    Ist ja lächerlich! Im Herbst werden wir die Belastung des Gesundheitssystems durch Geimpfte zu spüren bekommen.
    Alle in meinem und anderen Freunden Umfeld sind bis heute Wohlauf, erfreuen sich bester Gesundheit und waren nie an Corona erkrankt. Übrigens auch im Kreis meiner Kollegen und Kolleginnen ist es der Fall. Das sagt alles.
    Und wenn die Regierung eine Notsituation prognostiziert sind die Beschränkungen gegen Menschen mit Impfung rechtlich zulässig. Denn die sind ungewollt die sich infizieren, wie es zeigt. Schweigen ist hier überflüssig. Die Wahrheit spricht für sich. Gestern erfuhr ich mein Nachbar hat sich zum drittenmal angesteckt und liegt nun in der Intensivstation. Zweimal lief es gut und die dritte Ansteckung verläuft schlechter für ihn trotz Vollimpfung inklusive Booster (obwohl er sich nur unter Geimpften sich immer aufgehalten hatte). Eine echte Impfung gegen Blindheit und Verleugnung wäre nützlich bei diesen ganzen Wahnsinn.

    • fantasmadellanotte 30. März 2022 at 17:43

      Ansteckung trotz Vollimpfung inklusive Booster: Diese Erfahrungen kann ich aus meinem Umfeld nur bestätigen! Mittlerweile sind mir schon mindestens 10 Fälle bekannt, wo sich Leute trotz dreifacher Impfung angesteckt haben. Aber die meisten von ihnen hinterfragen das nicht einmal und schieben ihre Erkrankung auf die Omikron-Variante, da diese ja sooo ansteckend sei. Die merken nicht einmal, dass sie verarscht wurden!

  31. Taktgefühl 30. März 2022 at 12:25

    Die Ursache für solche Ausfälle ist in Österreich dieselbe wie in Deutschland, die Staatsanwaltschaft ist eine weisungsgebundene Behörde.

    Österreich und Deutschland wirken im Gegensatz zu Italien sauber, aus Italien hören wir immer Mafia, aber das kommt daher, daß die Staatssanwaltschaft in Italien nicht weisungsgebunden ist und daher auch Politiker zur Rechenschaft ziehen kann.

  32. Markus 30. März 2022 at 12:16

    woher hat der VfGH die Erkenntnis dass sich Ungeimpfte leichter anstecken können?????

    • fantasmadellanotte 30. März 2022 at 17:44

      Genau das frage ich mich auch!

  33. Jimr 30. März 2022 at 12:13

    Man darf annehmen, dass im Hintergrund da einige stark bearbeitet worden sind…

  34. Markus 30. März 2022 at 12:12

    Der VfGH sollte sich zuerst mal Gedanken darüber machen was überhaupt mit corona los ist-wem glaubt er bzw. welche infos hat er um überhaupt solche Dinge beurteilen zu können? welche Fachleute werde da gefragt???

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