Euthanasie ist „Menschenrecht“ laut VfGH

5. Februar 2024von 10,5 Minuten Lesezeit

Wie von öffentlichen und privaten Medien berichtet, ist „der Staat“ wieder einmal am Werk, dieses Mal in Österreich. Im Mittelpunkt der Angelegenheit steht ein recht obskures neues Gesetz, das sog. Sterbeverfügungsgesetz aus dem Jahr 2022. Österreichs Verfassungsgerichtshof hatte im Dez. 2020 auf teuflische Weise §78 des Strafgesetzbuches außer Kraft gesetzt, was nun in Richtung Abschaffung von Religionsfreiheit und Privateigentum weist.

In Österreich, dem einstmals zivilisierteren Land, war die Beendigung des Lebens eines anderen Menschen bis vor zwei Jahren natürlich illegal; nicht nur in Österreich, wohlgemerkt, sondern praktisch in ganz Europa, von einigen wenigen Ausnahmen wie den Niederlanden oder der Schweiz abgesehen, die diese allgemeine Regel gleichsam bestätigen. Jetzt ist dies nicht mehr der Fall, wie es scheint, vorausgesetzt der EU-Gerichtshof (sic) lässt diese nationale Gesetzgebung zu, was auch auf etwas anderes hindeutet: Die EU-Kommission – das Zentralkommitee – wird dann aller Wahrscheinlichkeit nach dafür sorgen, dass im gesamten EU-Block die gleichen „Regeln“ gelten. Aber ich schweife ab.

Von Scham und Mord zum Tod per „Sterbeverfügung“

2020 war in dieser Hinsicht ein Jahr des Umbruchs. Nach einem bahnbrechenden Urteil des Verfassungsgerichtshofs im Jahr 2020 wurden die bis dahin geltenden rechtlichen Hemmnisse – und, wie ich hinzufügen möchte, auch die noch bestehenden moralisch-historischen Grundlagen – außer Kraft gesetzt. Wie das österreichische Justizministerium (sic) erklärt, „hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die bisherige Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt“.

Während sich die ministerielle Website über die (technischen) Argumente für die „Entkriminalisierung“ ausschweigt, sind diese online verfügbar – und hier ist die Argumentation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (Quelle, datierend den 11. Dez. 2020, hier Hervorhebungen im Original, in Folge finden Sie meine Hervorhebungen):

  • Aus mehreren grundrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz, ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung ableitbar.
  • Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen.

Es gibt natürlich eine lange Liste von Argumenten, die das Verfassungsgericht anführt, von denen das wichtigste die (meiner Meinung nach) Verquickung des Selbstbestimmungsrechts mit dem Recht, das eigene Leben zu beenden, ist. So weit, so gut – und warum sollte das wichtig sein? Ich meine, Selbstmord wurde lange Zeit in der Christenheit über alle sprachlichen und konfessionellen Grenzen hinweg gemieden und moralisch verurteilt, aber hier ist die Wendung, die der Gerichtshof hinzugefügt hat:

  • Das Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines Dritten kann einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung darstellen.
  • Beruht die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so ist dies vom Gesetzgeber zu respektieren.
  • Aus grundrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob ein Suizident mit Hilfe eines Dritten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will. Entscheidend ist vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird.

Interessierte finden das vollständige Urteil hier. Nachsehen können Sie das Urteil ebenso:

Das Verfassungsgericht als Trojanisches Pferd

Wir fassen also zusammen, dass es eine Anfechtung der bestehenden Gesetzgebung – des Verbots der (ärztlich) assistierten Selbsttötung – durch „mehrere … schwerkranke Personen“ gab. Das Verfassungsgericht hielt die Klage für zulässig und entschied Ende 2020, dass das „Recht auf Selbstbestimmung“ auch das „Recht“ auf Beendigung des eigenen Lebens einschließt, allerdings mit einer höchst problematischen Zuschreibung: Selbstmord war zwar schon immer eine Option, aber für manche Menschen – insbesondere für solche in Pflegeheimen oder aus anderen Gründen körperlich nicht in der Lage – muss dazu zwangsläufig eine dritte Partei hinzugezogen werden. Und nun hat das Verfassungsgericht diese dritte Partei praktisch von jeglicher (rechtlichen) Schuld freigesprochen.

Das Hauptproblem besteht natürlich darin, sicherzustellen, dass „die Entscheidung, sich mit Hilfe eines Dritten zu töten, nur dann durch die Grundrechte geschützt ist, wenn…sie frei und ohne Beeinflussung getroffen wird“, wie der Verfassungsgerichtshof erkannte.

Wie kann man das feststellen? Ich meine, in den Nachrichten wird immer wieder über Fälle berichtet, in denen das Personal von Pflegeheimen alten und/oder kranken Menschen beim Sterben „hilft“. Manchmal geschah dies, weil es illegal war, im Austausch gegen Geld oder andere Wertgegenstände im Besitz des Verstorbenen. Zwar kann man sadistische oder andere (böse) Neigungen nicht grundsätzlich ausschließen, aber was hält jemanden, der gerne tötet, davon ab, in solchen Fällen zu „helfen“?

Der vollständige Verweis auf die Pressemitteilung ist notwendig, um die Argumentation des Gerichts zu verstehen und liefert wichtige Hintergrundinformationen zu der „Geschichte“ in den herkömmlichen Medien (die die „Leit- und Qualitätsmedien“ natürlich nicht liefern).

Keine Angst, auch daran hat das Gericht gedacht:

Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird. Dementsprechend hat der Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauch Maßnahmen vorzusehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst.

Und hier ist explizit ein Trojanisches Pferd eingebaut, denn das Verfassungsgericht hat damit die Regierung verpflichtet, „etwas zu tun“ und sich an der ärztlich assistierten Selbsttötung, oder Euthanasie, wie ich es zu nennen pflege, zu beteiligen. (Nebenbei bemerkt, ich weiß, dass in dem Urteil von „Gesetzgeber“ die Rede ist, womit das Parlament gemeint ist, aber die Art und Weise, wie Gesetze gemacht werden, bedeutet auch, dass es normalerweise die Regierung ist, die neue Gesetze vorschlägt, insbesondere wenn sie vom Verfassungsgericht dazu gezwungen wird; oh, damit ich es nicht vergesse, es ist auch die Regierung – die Exekutive –, die später für die Einhaltung der Gesetze sorgen muss: was kann da schon schiefgehen?)

Zwang für christliche Pflegeheime, Sterbehilfe anzubieten?

Wie in den „Leit- und Qualitätsmedien“ übereinstimmend berichtet wird, verursacht dieses Urteil, das kaum etwas mehr als drei Jahre alt ist, nun genau diese Art von Problemen, die jeder mit mehr als einer funktionierenden Gehirnzelle vorhersehen konnte.

Das Magazin profil berichtete am 3. Feb. 2024 etwa wie folgt:

Mehrere Pflegeheimbetreiber untersagen den Bewohnern per Hausordnung, assistierten Suizid in Anspruch zu nehmen. Nun schaltet sich die Volksanwaltschaft ein: Sterbehilfe sei ein Menschenrecht. Das gilt auch für konfessionelle Betreiber

Obwohl das Sterbehilfeverbot mit 31. Dezember 2021 vom Verfassungsgerichtshof gekippt wurde, gibt es Orte, an denen der aufgehobene Paragraf 78 des Strafgesetzbuches weiterleben durfte. Die Verfassungsrichter hatten ihre Entscheidung damals mit dem Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung argumentiert, das auch die freie Entscheidung miteinschließt, sein Leben in Würde zu beenden.

Bei ihren unangekündigten Visiten in Pflegeheimen machten die Kontrolleure der Volksanwaltschaft einen Fund, der eben dieses Selbstbestimmungsrecht von Bewohnern stark einschränkt: In die Heimordnungen mehrerer Betreiber wurde offenbar ein Passus aufgenommen, der es den Bewohnern untersagt, im Heim assistierten Suizid in Anspruch zu nehmen. Das geht aus einem Schriftsatz des Menschenrechtsbeirates der Volksanwaltschaft hervor, der profil vorliegt. Um welche Heime es sich konkret handelt, das bleibt in dem Dokument offen – aber es gibt Indizien dafür, dass es sich um konfessionelle Einrichtungen handeln könnte.

Der Bericht von Jakob Winter im profil stützt sich auf einen noch nicht veröffentlichten Bericht der Volksanwaltschaft, doch ist hier eine merkwürdige Bipolarität festzustellen: Die Berufung auf das Hausrecht des Eigentümers wird geltend gemacht, wenn Arbeitgeber – z.T. bis heute (!!!) – eine Covid-19-„Impfung“ z.B. in Krankenhäusern o.ä. fordern. Dann ist es in Ordnung, sich auf das Hausrecht zu berufen, um Menschen zu zwingen, auf ihre „Menschenrechte“ zu verzichten.

Im Falle der Euthanasie kann dieselbe Hausordnung jedoch nicht eingesetzt werden – und das ist hier entscheidend, denn mit dem Begriff „konfessionell“ ist gemeint: Christliche Pflegeheime. Aus unterschiedlichen Gründen, die teils historisch, teils im Glauben und in der Tradition begründet sind, werden viele solcher Einrichtungen in Österreich von (meist katholischen) Orden geführt.

Verfassungsgericht kippt Religionsfreiheit

An dieser Stelle lässt sich also feststellen, dass das Urteil des Verfassungsgerichtshofs sowohl die bürgerlichen Freiheiten (Religionsfreiheit und Freiheit von Zwang) als auch das Privateigentum (da ein Eigentümer nicht mehr nach seinem Gewissen „Dienstleistungen“ erbringen darf) massiv verletzt, wenn nicht gar beschneidet oder gar abschafft.

Angesichts dessen, was in den letzten Jahren geschehen ist und wohl auch weiterhin geschieht („Impfpflicht“), gibt es keine andere halbwegs wohlwollende Möglichkeit, dieses Urteil zu interpretieren. Da beide Aspekte auf denselben Rechtsbegriffen beruhen, können sie nicht beide gleichzeitig „wahr“ oder „gültig“ sein.

Dies zeigt sich deutlich in der „second-hand“-Berichterstattung des ORF hierzu:

Volksanwalt Bernhard Achitz forderte die Heimbetreiber dazu auf, die im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Möglichkeit des straflosen assistierten Suizids „zu akzeptieren“…

Die Kontrollorgane fanden laut profil bei ihren unangekündigten Visiten in Pflegeheimen in den Heimordnungen mehrerer Betreiber einen Passus, der es den Bewohnerinnen und Bewohnern untersagt, im Heim assistierten Suizid in Anspruch zu nehmen, wie aus einem Schriftsatz des Menschenrechtsbeirates der Volksanwaltschaft hervorgeht.

Die betroffenen Betreiber drohten ihren Klienten mit Kündigung des Heimvertrages, sollten sie bei Vorbereitungen zur Sterbehilfe erwischt werden. Einige Heimträger dürften ihrem Personal auch untersagt haben, dass sie die Bewohnerinnen und Bewohner auf Anfrage über die rechtlichen Möglichkeiten beraten.

Um welche Heime es sich konkret handelt, bleibt in dem Dokument offen, laut profil gibt es aber Indizien dafür, dass es sich um konfessionelle Einrichtungen handeln könnte.

Verstehen Sie, was ich meine? Wenn Sie z.B. als christliche Ordensgemeinschaft eine Pflegeeinrichtung betreiben, können Sie nun keine religiös begründeten Ausnahmen vom Gebot „Du sollst nicht töten“ geltend machen.

In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber profil forderte Volksanwalt Achitz die Heimbetreiber auf, „die im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Möglichkeit des straflosen assistierten Suizids aus Respekt vor der freien Entscheidung der Bewohnerinnen und Bewohner zu akzeptieren“.

Und damit ist ein weiterer Teil der Bundesverfassung hinfällig, nämlich jener, der besagt, dass die eigenen Rechte genau dort enden, wo die Rechte des Nächsten beginnen.

Für das Verfassungsgericht und die Volksanwaltschaft aber sind religiöse Freiheiten – der Glaube – etwas, das nicht mehr von der Verfassung geschützt wird.

Nehmen wir kein Blatt vor den Mund, denn das ist – diabolisch. Auf der Grundlage des oben erwähnten Gerichtsurteils nimmt sich der Staat das Recht heraus, „konfessionelle“ (christliche) Heimbetreiber faktisch dazu zu zwingen, Sterbehilfe zuzulassen, obwohl dies eindeutig sowohl gegen die Religionsfreiheit als auch gegen das Grundgebot des Privateigentums verstößt (das die Schaffung einer Hausordnung überhaupt erst ermöglicht).

Ausdeutende Betrachtungen

Die Implikationen sind gigantisch, denn wenn dieses Urteil Bestand hat, bedeutet es die schrittweise „Aufhebung des Privateigentums„, was wiederum den Kern der kommunistischen Weltanschauung darstellt.

Der widersprüchliche Charakter des Urteils des Verfassungsgerichts zeigt sich auch in einem anderen, wenn auch verwandten Zusammenhang: Das Privateigentum erlaubt das Aufstellen von Hausordnungen, was häufig als Rechtsgrundlage für die Aufforderung von Arbeitgebern an potenzielle Arbeitnehmer, sich „impfen“ zu lassen, angeführt wird.

Das Urteil des Gerichtshofs ändert somit grundlegend das Verhältnis zwischen dem „Volk“, dem fiktiven Souverän im Sinne von Art. I der österreichischen Bundesverfassung und dem hier vorgeschriebenen Verfahren: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, hier „nachzubessern“, ungeachtet der oben genannten logischen bzw. grundrechtlichen Implikationen.

Das große Problem bei einer solchen Regelung ist natürlich, dass der Staat sich nun einmischt, um zu sanktionieren, wann es „legal“ ist, Menschen einzuschläfern. Das hatten wir doch schon einmal, das ist vor 1945 passiert und wurde dann aus gutem Grund verboten: Nirgendwo steht geschrieben, dass diejenigen, die heute bestimmen, wessen Leben im Moment „lebensunwert“ ist, just diese Kategorien später nicht „ändern“ werden.

Außerdem ist zu erwarten, dass „der Staat“ seine Angriffe auf die weltweit am stärksten verfolgte religiöse Gruppe, die Christen, fortsetzen, wenn nicht sogar verstärken wird, während er sich weiterhin in die Überreste des Grundrechte einmischt.

Das ist auf so vielen Ebenen falsch, dass es einem den Verstand raubt.

Man muss auch nicht religiös sein, um zu erkennen, wohin das führen wird: Zum Bösen.

Das Original in Englisch ist hier im Substack von Dr. Siguna Mueller zu finden. Übersetzung auf Deutsch durch den Autor.

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25 Kommentare

  1. Heinz 7. Februar 2024 at 18:30Antworten

    Das ist ein sehr heikles Terrain. Ich hab schon mehrfach gelesen, dass in Kanada schwer Kranke, Drogensüchtige, Obdachlose von Seiten der Regierung gedrängt werden, sich euthanasieren zu lassen, wenn sie keine Aussicht auf ein menschenwüdiges Leben hätten. Und gerade heute habe ich bei „Stop World Control“ Herausgeber David Sorensen gelesen, dass es bei den fälschlich als Eliten bezeichneten das Ziel, “ stop the elderly“ gäbe, die ebenfalls Euthanasie propagieren würden, damit die Alten nicht der Gesellschaft zur Last fielen. Diese „Eliten“ begrüssen auch eine Entkriminalisierung der Pädophilie sowie die Sexualisierung von Kleinkindern.

  2. Jo 7. Februar 2024 at 16:37Antworten

    Es wurde aus der Nazizeit und unmittelbaren Vor-Nazizeit nicht gelernt, sondern das einmal Praktizierte nunmehr wiederholt.

    • Gautier Blanc 8. Februar 2024 at 23:23Antworten

      Es ist einfach schlicht und einfach daneben, Sterbehilfe in der heutigen Zeit mit der Nazi-Euthanasie zu vergleichen.
      So daneben, wie heute alles, was rechts von linksextrem ist, als Nazi bezeichnet wird.

      Ich glaube, die meisten Kommentaristen mit und ohne * hier haben keine Ahnung vom Sterben.

      Ich will mir von niemandem vorschreiben lassen, wie ich zu sterben habe.
      Warum soll irgendjemand, sei es ein Angehöriger, Arzt, ein Beamter oder ein Richter darüber bestimmen können, ob ich dahinsiechen und elend krepieren soll, oder ob ich meinem Leben selber ein Ende setze (und wenn ich dies nicht mehr kann, dass mir jemand dabei hilft, freiwillig und von mir vorbestimmt).
      die Leute schauten zu, wie der Papst, weiss auch nicht mehr wie der hiess, vom TV gefeiert, sein Leiden zur Schau gestellt hat, um den Leuten zu zeigen, dass dies zum Leben/Sterben gehört, usw.
      Dass dabei 20 Ärzte im Hintergrund herumgerannt sind und noch viel mehr Betreuungspersonen, wurde natürlich nichts gezeigt.
      Die Leute sind dann zuversichtlich und denken, ja, das ist doch eine gute Methode.
      Und kommen dann ins Pflegeheim, mit Personalmangel, die Hälfte kann kaum die Sprache in der Realität an.
      Und sterben alleine (und wenn im Mehrbettzimmer werden sie noch als Störenfriede behandelt) vor sich hin, wenn sie Pech haben, noch nicht mal mit genügend Medikamenten, zuviel oder den falschen.
      Weil ihre persönlichen Bedürfnisse (Personalmangel, unfähiges Personal usw.) oftmals gar nie richtig wahrgenommen werden. Unruhe wegen irgendwas mit Schmerzen verwechselt wird oder umgekehrt…

      Sie behaupten dann immer, ja, ja, Palliativpflege, wir können die Schmerzen behandeln, da muss niemand leiden…
      Einfach nur Quatsch, wer Glück hat bekommt einigermassen adäquate Medikamente (sprich Morphium und Temesta – wo der Witz ist, aktuell letzteres gar nicht lieferbar) in einer Dosis die stimmt.
      Viel öfters aber unterdosiert, aber auch nicht selten umgekehrt, zu hoch (s.o.).
      Ich habe schon Pflegefachleute erlebt, die sich in Palliativpflege ausbilden liessen, aber das Sterben gar nicht ertragen konnten 🥴
      Sicher gibt es auch Institutionen, wo es mehrheitlich gut läuft, muss man aber schon lange suchen.

      es ist eine grosse Scheinheiligkeit, was mit der Sterbehilfe praktiziert wird.
      Ausgerechnet in den Pflegeheimen, Spitälern usw. sind die vehementesten Gegner einer individuellen Sterbehilfe zu finden (war wenigstens bis vor 10 Jahren noch so).
      Dabei praktizieren sie genauso aktive Sterbehilfe bei jedem Patienten, die mit Schmerzen sterben.
      Die sterben genau so «künstlich», schlussendlich fast immer am Morphium (was auch gut so ist, wenn die Behandlung adäquat erfolgt, und stimmt, s.o.).

      Warum soll ich also nach Wochen oder gar Monaten schlussendlich mit einem Medikament (Morphium) sterben, aber nicht bestimmen dürfen, am Anfang des Leidens selbstbestimmt, ebenfalls mit einem Medikament sterben zu können.
      Offiziell und betreut und nicht versteckt und heimlich in einem Hinterzimmer!

  3. Christian 6. Februar 2024 at 18:44Antworten

    Wenn jemand ein göttlich-geistiges Wesen wie den Menschen erschaffen kann, hat er ev. das „Recht“ eines zu vernichten. Ich glaube aber dann nicht das er es tun würde.
    Ein Wille veräußert sich immer in der Tat. Wenn ich mit einem Sterbewillen einen dritten brauche der mir dabei hilft mein Leben zu beenden, mache ich ihn zum Täter.

  4. Berggoaß 6. Februar 2024 at 14:22Antworten

    Der Staat, die Regierung war auch eindeutig für psychische Folter. Und steht nach wie vor dazu. Anstatt dass man alte Menschen, Familienmitglieder, in ihren letzten Tagen und Monaten begleiten durfte, wurden sie isoliert. Zu ihrem Schutz, damit sie statt in 60 Tagen erst in 2 Monaten sterben. Sehr viele begriffen das nicht, so wurde dann ihre Zeit verkürzt. Nicht durch eine Infektion, sondern durch das Setzen von Foltermaßnahmen, der Isolation, der Einzelhaft, quasi.

  5. andi pi 5. Februar 2024 at 19:59Antworten

    ich persönlich stehe zu einer möglichst weitgehenden selbstbestimmung über den eigenen körper und das eigene leben – insofern bin ich zumindest in diesem bereich (wenn man so will) libertär. das umfasst für mich u.a. das recht auf impffreiheit genauso wie das recht auf schwangerschaftsabbruch bis hin zum recht auf sterbehilfe (allerdings mit strengen strafen im fall von dessen mißbrauch, also wenn diese ohne ausdrücklichen patientenwillen erfolgt). ich vertrete also ganz grundlegend zur sterbehilfe an sich wohl ziemlich konträre ansichten zum autor des artikels.

    und dennoch finde ich die frage, um die es im artikel eigentlich geht, durchaus richtig gestellt. beim schwangerschaftsabbruch gibt es (zumindest in österreich) eine gewissensklausel, wonach ärzte keine abtreibungen gegen ihre überzeugung durchführen müssen. diese wäre sicher auch in diesem fall anzudenken.

  6. Johann Niedermayer 5. Februar 2024 at 19:49Antworten

    In Artikel 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist Folgendes zu lesen:
    »Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.«
    Angewendet auf die beschriebene Situation bedeutet das das Folgende:
    Pfleglingen die Inanspruchnahme der Rechtes auf Sterbehilfe nicht die zu gestatten, ist menschenrechtswidrig.
    Auf die Inanspruchnahme des Rechtes auf Sterbehilfe zu bestehen, ist in Häusern, in welchen das die Hausordnung nicht gestattet, menschenrechtswidrig.

    • Peter Ruzsicska 6. Februar 2024 at 10:06Antworten

      … und eben punktgenauestens in solchen „Häusern“ obrigkeitshörigster Siechtumspflege etc., ist allervorauseilendst kadavergehorsamst bunkertreueste Anpassungsbereitschaft an den allärtlichen Herrschaftsusus zu Allerminderstens konkludente Hausordnung – Alles schon mal dagewesen, man braucht nicht unbedingt die Nazi-Keule prächtig schwingen – Als Beispiel sei beiläufig hier zu Lande die gütigste Mundspülungstechnik einer gewissen Schwester Waltraud Wagner erwähnt, bei selbigwelcher das gesamte Personal besonders das der Ärzte in Profess jahrelang geübter Brachialstignoranz glänzten…

      In jeder staatlichen, kirchlichen Organisation, bzw. ausgelagert allärtlichen NGO-Struktur fängt das im Laufe der Zeit mittels mehr oder weniger subtiler Einschleichtechnik fast unmerklich an – Davon ist auch übrigens keine allärtliche Gruppenstruktur ausgeschlossen, weil Herrschaft sich in persönlichsten zwischenmenschlichen Beziehungen als Keim zu strukturieren vermag (schon aus der Literatur gibt es unzählige, auch historische, Beispiele).

      Schon der Gruppendruck zu Totaler Anpassungsbereitschaft in solchen „Häusern“ ist von derartig hoffnungslosester Gewaltsamkeit, daß bloß nur die Allerwenigsten im U-Boot-Modus als Anwesenheitsleichen die Schindschändalltage halbwegs durchzutauchen vermögen –
      Punktgenauestens „weiß“ „das System“ von Herrschaft in Gestalt von „Denen da Oben“ das seit Jahrzigtausenden brachialstgenauestens, weil das haben „Die da Oben“ quasi in ihrer DNA, denn sonst würde das sowieso kein Einziger von denen „da Oben“ überleben. Außerdem kommen nur solche Schräte in solche Befehlsabsonderungspositionen, die sich jahrelang dafür bewiesenermaßen schon längstens qualifizierten (Diese benötigen keine direkten Befehle abzusondern, sondern erprächtigen sich in dero gelebter Untotheit sowieso in selbstverstetigender Ignoranzpflege – Man hat ja nie etwas gewußt und nie auch nimmer irgend etws wissen können).

      In solchen „Häusern“ brachialstunterwürfigster Siechtumspflege „herrscht“ die Möglichkeit gnadenlosest vor, subjektiv willkürlichst bestialischte Gewaltentfaltungen jederzeit völlig ungestört verrichten zu können – Die ganze Aufseher- und Kollegenmischpoche (= Barackengesinde) übt dabei schlicht Alltagsignoranz in dero routinehaftester Profess, was immer von „Denen da Oben“ solange gedeckt als auch inklusiv prästabilisierendst beabsichtigt ist, denn sonst würde das ja nie so funktionieren…
      Am Ende war nie wer für irgendwas zuständig, weil er hat ja nur seine „Pflicht“ getan – Solche Typen, z. B. in Gestalt eines Eichmann, hat Hannah Arendt einst sehr eindrucksvoll beschrieben als auch hervorragend im Herrschaftszusammenhang analysiert. Und wurde dafür als Überbringerin der Nachricht auch noch kräftigst diffamiert…

      • Peter Ruzsicska 6. Februar 2024 at 10:18

        P.S.:
        Die juristische Übergenauigkeit von konsequentester Kausalitätspflege hat inhärent logische Systemgründe, weil eben allärtlich exakt kausale Rückverfolgungen in z. B. solchen von meiner Wenigkeit skizzierend geschilderten Szenarien, schon im Keim nahezu verunmöglicht werden.
        Die hochmögend elegancierende Advokatie als auch die sich selbstverstetigende Beschäftigungstherapiepflege des gesamten Justizapparates feiert nach wie vor allerfröhlichste Urständ‘ – Thomas Bernhard würde sagen: Naturgemäß.

      • Peter Ruzsicska 6. Februar 2024 at 10:31

        P.S.:
        Übrigens bewies das „System“ seit dreieinhalb Jahren in dessen allbrachialster Augenscheinlichkeit, wie cool es ist, sozusagen „radikal“ (Minister Rauch) fundamentaleffizient, den gütigst freiwilligsten Massensuizid als sich selbst auffälligst camouflierendes Generalmassenmordszenario herrschaftlicher Fundamentalwillkür anzustoßen (= Nudging)…

  7. Werner Grandl 5. Februar 2024 at 15:42Antworten

    „Sterbehilfe“ kann ebenso wenig ein „Recht“ sein wie Abtreibung. Das wußte schon der griechische Arzt Hippokrates vor 2400 Jahren. Natürlich gibt es Grenzsituationen, wo derartige medizinische Maßnahmen von einem Ärztekonsilium nach reiflicher Überlegung erlaubt werden können. Aber ein allgemeines Recht darauf ist inhuman. Es fragt sich, ob ein Patient, der „euthanasiert“ werden will, nicht vielleicht durch eine psychische Erkrankung in seinem freien Willen eingeschränkt ist? Wie will man das beurteilen?

    • Johann Niedermayer 7. Februar 2024 at 17:40Antworten

      »… wo derartige medizinische Maßnahmen von einem Ärztekonsilium nach reiflicher Überlegung erlaubt werden können.« — Von der Wiege bis zur Bahre entscheiden andere darüber, was für einen gut ist.

  8. nurse rachel 5. Februar 2024 at 13:11Antworten

    hat sich der Sellner von da seine Remigrations-Phantasien abgeschaut ? erst die Lebensumstände so zuwider machen ( VAIDS ), damit dann möglichst viele freiwillig „abhauen“ ? diese Realität wirkt auf mich immer öfter nur noch wie Hohn. Das bittere ist ja, dass das an sich mMn eine begrüßenswerte Ansicht wäre: es gibt ein Recht auf Leben, aber keine Pflicht zu leben. nur unter den derzeitigen Vorzeichen dies zu beschließen, hat schon mehr als ein „Gschmäkle“, aber wen wunderts noch nach den letzten 3 Jahren…

  9. Peter Ruzsicska 5. Februar 2024 at 12:41Antworten

    Der fundamental vollbeabsichtigte Generalmassenmord
    wird und wurde in Form offensichtlichster Verrechtlichungsarabeskien
    durch gleichzeitigste Öffnung aller verfügbaren Büchsen sämtlicher Pandoren
    sowohl auch als Einhundertmetersprungschanze in sämtliche Jugendfreibäder,
    inklusive Seichtheitsqualitätsreinstheitsgebot,
    in Schändform des bereits planetar vorauseilendst
    vorangefütterten Generalmassensuizids
    folgerichtig eingepflogen – Freundschaft!

  10. saltysailor 5. Februar 2024 at 11:47Antworten

    Puh, starker Tobak! Und eine schwierige Situation… Insbesondere, wenn man bedenkt, dass nicht jeder von uns die Kraft und Möglichkeit haben wird, Siechtum zu vermeiden und selbst die Entscheidung in die Hand zu nehmen..
    Wie wäre es, wenn wir die Beihilfe wieder verbieten, aber es ermöglichen, diverse lebenserhaltende und -verlängernde Maßnahmen auf rein palliative Maßnahmen (keine Schmerzen, notfalls Tiefschlaf?) reduzieren, um ohne aktive Sterbehilfe der Natur ihren absehbaren Lauf von wenigen Tagen zu lassen?
    Damit wären doch alle Interessen gewahrt, oder?

    • George 5. Februar 2024 at 14:50Antworten

      würde den Vorschlag befürworten

      “ sail on sailor“

  11. Jan 5. Februar 2024 at 11:36Antworten

    Das Urteil ist nur eine folgerichtige Konsequenz der Impfpflicht: Nachdem der Staat entsetzliche Schäden erzwungen hat, muss er jenen Unbehandelbaren auch die Möglichkeit geben, den Schmerzen und dem Dahinvegetieren im Drogenrausch zu entkommen.

    Welche Halbwertszeit ein solches Gefüge wohl hat?

    • Gautier Blanc 8. Februar 2024 at 22:50Antworten

      Also bitte sehr, Sterbehilfe mit der Impfpflicht in Beziehung setzen?
      Absurder gehts nicht.
      Es sind meistens genau die Mediziner, die vehement eine aktive Sterbehilfe bekämpfen (vordergründig, scheinheilig machen sie mit hohen Dosen Morphium genau so Sterbehilfe), die auch vehement für die Behandlungen mit mod. mRNA waren oder sogar immer noch sind….

  12. Peter Ruzsicska 5. Februar 2024 at 11:23Antworten

    Die Verrechtlichung des Suizids ist immer (sic!!!) die Folge von Herrschaftsausartung, da in dieser Ausprägung von Gewalteskalation die Grenze von Suizid und Massenmord der Willkür des Hegemons bereits vorauseilend überantwortet ist – Das Verbot von Suizid gemäß irgendeiner Hausordnung ist dabei sowieso bloß pure Farce – In Institutionen der Siechtumsbetreuung (= „Totale Institution“ nach Erving Goffman) leistet der Staat, in diesem Falle die Volksanwaltschaft, sowieso nur Schadensbegrenzung bezüglich eigenen Rufes..
    Jede Verrechtlichung ist Abbild tatsächlich waltender Herrschaftsverhältnisse – In Gezeiten von Herrschaftsüberdehnung als auch Destabilisierung von Herrschaft aller Art, eitern die groteskest bestialischten Stilblüten schlicht banalst ins „normale“ Alltagsgeschehen…

  13. Josef 5. Februar 2024 at 11:01Antworten

    Am 11. Oktober 1974 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem „Fristenlösungserkenntnis“ ungeborenen Menschen das Recht auf Leben abgesprochen. Seit damals gibt es in unserem Land wieder „lebensunwertes Leben“. Mit dieser Entscheidung hat die Erosion dessen, was einmal ein Rechtsstaat war, angefangen. Wenn man einmal anfängt, einer Kategorie von Menschen das Lebensrecht abzusprechen, ist damit zu rechnen, dass man das auch bei anderen Menschen macht. Davor wurde schon vor 50 Jahren gewarnt. Zurecht.

    • corneliamueller0ee5abd108 5. Februar 2024 at 16:39Antworten

      Ich bin heilfroh, nie in der Situation gewesen zu sein. Aber es redet sich verdammt leicht aus Perspektive eines Mannes – wissend, selbst nie in die Verlegenheit zu kommen, zwischen den eigenen Lebensplänen für die kommenden 20 Jahre und dem werdenden Leben im eigenen Bauch entscheiden zu müssen. Überdies: Ein Embryo/Fetus ist exakt so viel ein Mensch, wie ein Schößling ein Baum ist.

      • Plus quamperfekt 5. Februar 2024 at 17:18

        Ein Schößling IST ein Baum, was denn sonst !

      • wh 5. Februar 2024 at 20:43

        „Ein Embryo/Fetus ist exakt so viel ein Mensch, wie ein Schößling ein Baum ist“

        Ein obskurer Vergleich.

        Ab wann ist der Mensch ein Mensch?

      • Harald Eitzinger 6. Februar 2024 at 8:47

        Wie schon in dem Artikel erwähnt, das Nazi-Regime wurde wegen der Euthanasie verachtet und wir denken 2024(!) darüber nach, dasselbe zu erlauben! Ohne zu bedenken dass hier einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet würden. Ein erschreckendes Beispiel gibt da Kanada ab, wo dieser YGL Trudeau wütet. Hier ist man schon ein Stück weiter und nötigt Bürger die sich das Leben finanziell nicht mehr leisten können (zu geringes Einkommen) oder welche die dem Gesunheitssystem zu teuer kommen, in die Suizid-Kapsel zu gehen und ihr Leben zu beenden. Letztlich las ich, dass so etwas auch für schwer Kranke und Behinderte geplant sei (Dr.Mengele lässt grüßen) sowie deren funktionierenden Organe herausgenommen werden dürften. Und so etwas will sich Wertewesten nennen!

  14. Peter Ruzsicska 5. Februar 2024 at 11:00Antworten

    Herrschaftsjustiz pur.

    Zur Erinnerung:

    Das Recht
    erweist sich im Rahmen tatsächlich wirksamer Gewalt schon immer als bloß bedeutungslos sprachliches Konstrukt, welches beliebigster Gewaltgebarung selbst des wankenden Hegemons grundsätzlich unterworfen war und ist.
    Nicht nur die fromme Advokatie lukriert damit seit Längstem…
    Das Recht muß man sich leisten können – Daran ändern selbst benevolenteste Rechtshilfekonstruktionen, als auch ausufernste Charity-Euergesien nicht das Allergeringste.
    Die Generalillusion des rechtsuchend Rechtunterworfenen in Gestalt des Rechts als Schutz des Schwachen vor dem Starken erweist wie erwies sich immer schon als pure Euphemie, nicht bloß zur scheelen Selbstberuhigung des Abhängigen, des schleimig schielend um sein Gnadenrecht Bettelnden – Sämtliche Ausnahmen bestätigten immer schon als auch bestätigen sämtliche Regeln.
    Die konsequente Rechtsuche erweist sich in Labyrinthen Tretminenverseuchtester Herrschaftsgehege als lockendstes Kreuzwegsangebot krudester Verzückungen in den unheiligsten Wahnsinn des Rechtsuchenden Subjekts – Nichts weiter als pure Herrschaftstechnik.
    Das Recht notiert wie gesprochen, ist die fundamental sprachliche Herrschaftsmethode des tatsächlich wirkend Gewaltigen in sämtlichen Zivilisationssystemen Herrschaftlich organisierter Hierarchien.
    (07.08.2023)

    Sinngemäß nach Bertolt Brecht

    Die Ursache jedes Verbrechens hat immer zumindest einen Namen und eine Adresse.
    Hast Du die Gewalt, Gesetze zu erstellen und jene durchzusetzen, bestimmst Du, was ein Verbrechen ist.
    Es gibt Verbrechen, die ihre Feststellung durch Gesetzte nicht benötigen.
    Wenn der gute Bürgersmensch Gesetze befolgt, die sein und anderer Leben bedrohen, offenbart sich das Verbrechen im Augenblick.
    Dazu ist kein Gesetz nötig.

    Der korrekte Bürgersmensch hat gelernt, genau in diesem Augenblick wegzusehen, nicht aufzuhören und zu schweigen.
    Der Rest ist durch einfache Logik bestimmt und lange kann es dauern bis der Tod eintritt.
    Die Frage drängt sich auf: Zu wessen Gunsten?

    Gesetze können, gewitzt gesetzt, jede Art von Verbrechen legitimieren.
    Das ist der Normalfall, nicht nur hier zu Lande. Nichts weiter, als eine Art des Krieges.
    Der Krieg dient immer jenen, die nicht an der Schlacht teilnehmen.
    Aber besonders dient der Krieg immer jenen,
    welchen letztere bedingen, die nicht an der Schlacht teilnehmen.
    Die Pflege und Darstellung des Leidens dient immer der Vertuschung allen Unrechts.
    Das Ende allen Leidens ist die Stille nach der Schlacht,
    eine Art von Schönheit,
    wie ein Ort des Friedens
    für Gewinner – und Verlierer,
    sofern bei letzteren bereits der Tod eintrat…
    (21.03.2012)

    Fazit:

    Nicht bloß gelegentlich ignoriert der Gospode jedes Recht, so es ihm gemutet.

    Das Recht ist die biegsame Hausordnung des Gospoden und ist dessen Willkür unterworfen, solange das Gesinde nicht den Laden übernommen hat – So wohl als auch nicht folglich selbst dem selben prinzipiellen Fehler in des‘ Verlockung unterliegt, erlangt‘ Gewaltsamkeit verstetigend zu überdehnen…
    (14.08.2023)

    Literatur:

    Gerhard Köbler,
    Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung (15., 16., 18. Aufl.) – Vahlen Verlag

    Katharina Pistor, Der Code des Kapitals
    Wie das Recht Reichtum und Ungleichheit schafft
    Suhrkamp 2021

    Uwe Wesel, Geschichte des Rechts – 5.Auflage. 2022 Verlag: C.H. Beck

    Der Staat,
    ein fortschreitend gekapertes Gewaltdispositiv überstaatlicher Herrschaftsinteressen, dessen Gewaltentrennung sich längst schon als pure Illusion erwies, schiebt nebst dem Recht Vasallenbeidienst in Kontroll- und Repressionsfunktionen – Auch im Westen nichts Neues.

    Trennung der Staatsgewalten – Eine selbstverstetigende Illusion

    Das inhärente Gewaltgebarungsproblem rechtlicher Exegese durch Gerichte, liegt grundsätzlich auch in der übermäßigen Verrechtlichung ausufernder Legatur durch die Gesetzgebung selbst, welche bloß eine offensichtliche als auch strukturimmanente Gewalteskalation nebst der Gerichtsbarkeit darstellt.

    Alles was verrechtlicht wird, dem wohnt gleichzeitig seine Verunrechtlichung inne, da die Durchsetzung des Rechts zunächst vermittelter letztlich physischer Gewalt unterworfen ist. – Siehe Römisches Recht!

    Der Staat ist grundsätzlich eine Gewaltsame Veranstaltung – Das stellt sich in dessen mehr oder weniger verwirklichten Monopolisierungstendenzen von physischer als auch struktureller Gewalt in Form wirksamer Exekutivgewalt auf unterster Ebene klar dar.
    Selbst wenn Polizeigewalt mehr oder weniger ausgelagert ist, was letztlich zur instabilität staatlicher Macht in letzter Konsequenz führen muß.
    Durch die Geschichte ziehen sich zahllos wenigstens hinreichende Belege dessen…

    Die fundamentale Selbsterhaltungsmaßname des Staates ist die Unterbrechung von Gewalt –
    inklusiv sämtlicher Kollateralkatastrophen auf allen Ebenen.

    Der Staat ist, durch dessen Rechtsstruktur substanziell ersichtlich, Herrschaftlicher Gesetzmäßigkeit selbstunterworfen (Siehe erstes Semester Rechtswissenschaft!).
    Die Exekutive als zweite Gewalt, tritt umso offensichtlicher als auch repressiver in Erscheinung, umso unübersichtlicher deren strukturelle Gewaltgebarung aus dem Gleichgewicht gerät.

    Der Staat „begreift“ sich quasi als Lebewesen, welches sich selbst zu schützen geneigt ist, umso mehr „er“ bzw. es sich bedroht „fühlt“. Dies deshalb, weil die Menschen welche in diesem Sozialraumgefüge verortet, naturgemäß ihr eigenes Leben in erster Linie schützen wollen, ja müssen und es mit mehr oder weniger Eleganz auch tun – Der Schutz des eigenen Lebens der Funktionssubjekte des Staates wird inhärent auf Strukturerhaltung des Staates selbst projiziert.
    Da der „Staat“ kein Lebewesen ist als auch nicht sein kann, weil er bloß ein Gewaltkonvolut ist, in welchem sich unterschiedliche Kräfte auch von sich außerhalb sozialraumbezogener Gewalt- als Interessensräume dynamisch strukturieren.

    Der Staat war immer schon eine sehr fragile Veranstaltung rücksichtslosester Durchsetzung von Interessen aller Art gemäß tatsächlicher Gewaltkonstellationen, welche nach allen Regeln der Künste selbstdarstellerischer Extremstcamouflage reinster Herrschaft sich erzeitigt und ist selbst seiner eigenen Herrschaftlichen Verhaftetheit von Ausdehnungstendenzen aller Art unendlich selbstunterworfen – Nicht mehr und nicht weniger.

    Schon allein dieses Monster „Staat“ in dessen gegenwärtig fundamentalster Selbstzersetzungstendenz, begleitet durch fortschreitende Fundamentalkaperung von außerstaatlichen Gewaltmonopolen durch die Mehrheit seiner eigenen mittlerweile völlig durchgeknallten FunktionsträgerInInnen, einer halbwegs erfolgreichen Unterbrechung ausuferndster Gewaltakte von Abhängigkeitseskalationen aller Art zu verwirklichen, gemahnt an klare Aufgabenstellungen.

    Es reicht!

    (21.- 22.08.2023, 21.11.2023)

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