Natürliche Intelligenz und künstliche Dummheit

5. März 2026von 4,6 Minuten Lesezeit

Am 04.03.26 hat TKP über einen sskurrilen Fall einer blockierten Banküberweisung berichtet. Im Verwendungszweck stand „Berichterstattung über den Irankrieg“ was derzeit landauf, landab stattfindet. Die Überweisung wurde blockiert und eine ganze Reihe skurriler Fragen gestellt. Was schreibt die EU vor und was tun Banken von sich aus?

Zum Verständnis solcher Vorgänge sollte man daran erinnern, dass § 56 Geldwäschegesetz (GWG = Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) eine extreme Bußgeldandrohung gegen Banken ausspricht, die „vorsätzlich oder leichtfertig“ eine Geldwäsche nicht aufdecken. Die Banken verhalten sich dann wie Radfahrer: Nach oben buckeln, nach unten treten! Hinzu kommt, dass viele Überwachungen inzwischen durch künstliche Intelligenz ausgeführt werden, was im konkreten Einzelfall oft zu künstlicher Dummheit führt.

Ein anderer Fall bei steuerlicher Überwachung

Ich selbst habe diese künstliche oder vielleicht auch natürliche Dummheit einer Bank bei der Anwendung des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) erlebt. Dieses Gesetz verfolgt das legitime Ziel, mindestens innerhalb der EU die Versteuerung aller Einkünfte sicherzustellen; also politisch unstrittig.

In Zweifelsfällen müssen die Banken klären, in welchem Land ein Kunde steuerlich ansässig ist. Überall in der EU gelten vergleichbare Regelungen. Zweifelsfälle können z.B. vorliegen, wenn für die Versendung von Transaktionscodes eine ausländische Handynummer hinterlegt ist oder wenn regelmäßige Zahlungen ins Ausland stattfinden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um EU- oder Drittländer handelt. Ich bin ein solcher Verdachtsfall, weil ich in Deutschland und Spanien Bankkonten unterhalte, dazwischen regelmäßige Transaktionen stattfinden und ich auch für das deutsche Konto eine spanische Handynummer hinterlegt habe.

Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens bin ich unabhängig von meinem regelmäßigen Aufenthalt steuerlich in Deutschland ansässig, weil ich in beiden Ländern eine Wohnung habe und die intensiveren wirtschaftlichen Beziehungen nach Deutschland bestehen. Für die Klärung dieser eindeutigen Rechtslage hätte man nur einen Nachweis über die Wohnung benötigt, die Zahlungseingänge auf meinem Konto waren der Bank bekannt.

Die spanische Bürokratie ist berüchtigt; hier genügte der Bank für den Nachweis trotzdem schon der deutsche Steuerbescheid. Anders in Deutschland. Hier verlangte man in einem langen hin und her von mir unrealistische Bescheinigungen des spanischen Finanzamts, natürlich in deutscher Übersetzung oder ein Gutachten eines deutschen Steuerberaters.

Erst nach meiner Aussage „Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich keinen steuerlichen Berater habe. Vielmehr habe ich selbst 1996 die Steuerberaterprüfung abgelegt und von 1997 bis 2023 als Professor für Rechnungswesen, Controlling und Steuern gelehrt, u.a. im Fach „International Taxation“. Ich bin also mit den Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit vertraut.“ und meinem Hinweis, dass die von der Bank angeführte Bußgeldvorschrift nur bei Neukunden gelte (selbst nachlesen konnte der Angestellte offenbar nicht), gab sich die mit meinen völlig ausreichenden Angaben zufrieden.

Verantwortung in Brüssel?

Die Aussage aus dem Artikel vom 04.03.26, „Diese Überwachung ist sicher nicht auf dem Mist der Bank alleine gewachsen, sie befolgen Anweisungen aus Brüssel.“ ist richtig, aber unvollständig. Mit der offiziellen Einstufung der iranischen Revolutionsgarden als terroristische Vereinigung wurde das Stichwort „Iran“ zu einem Suchbegriff im Sinne von § 1 Abs. 2 GWG. Die extremen Bußgeldandrohungen im GWG wie im FKAustG sollen auch ein überzogenes Vorgehen der Banken gegenüber ihren Kunden provozieren.

Trotzdem ist die konkrete Durchführung aber immer noch Sache der einzelnen Bank. Sie handelt nicht leichtfertig, wenn sie eindeutig unproblematische Fälle auch als unproblematisch behandelt.

Es ist dann wohl eine Frage der Mentalität, ob die Banken im Interesse ihrer Kunden Verantwortung übernehmen wollen, ob sie im Zweifel eine Zahlung anhalten oder Guthaben sperren wollen, bis eine Behörde sie freigibt.

Bei der Überwachung der Meinungsfreiheit gilt das gleiche Muster: Im Zweifel werden Meinungsäußerungen unterbunden! Der Anbieter der Dienste will keinen Ärger! Brüssel und die nationalen Regelungen sind also verantwortlich, die Unternehmen aber auch.

Natürlich muss die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Es ist dann auch logisch, die Suchbegriffe weit zu formulieren und so eine Vielzahl von Verdachtsfällen zu provozieren. Dann müssen diese Fälle aber von fachlich qualifizierten Menschen geprüft werden. Im Iran-Fall kann es keinen Menschen gegeben haben, der sich den Vorgang angesehen hat. So wurde künstliche Intelligenz zu künstlicher Dummheit. Im Steuer-Fall fehlte dem bearbeitenden Bankangestellten offenbar jede Fachkenntnis. Hätte er sich eine fachlich fundierte Meinung gebildet, hätte mein Hinweis auf meinen beruflichen Hintergrund für die Lösung des Falles nicht ausgereicht.

Man darf also die Banken wie auch die Anbieter digitaler Dienste nicht aus ihrer Verantwortung entlassen. Sie sind zwar den Gesetzen unterworfen, aber ihren Kunden verpflichtet. Man darf von ihnen etwas sehr Altmodisches verlangen: Rückgrat!

Hier  geht es zum Artikel über die Bank: Was das Wort „Irankrieg“ in einer Banküberweisung auslösen kann

Bild von Tumisu auf Pixabay

Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der fixen Autoren von TKP wieder. Rechte und inhaltliche Verantwortung liegen beim Autor.

Prof. Dr. Werner Müller, ehem. Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Mainz, seit 2023 pensioniert und wohnhaft in Spanien.


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Ein Kommentar

  1. Gabriele 5. März 2026 um 9:30 Uhr - Antworten

    Banken und Rückgrat ist ungefähr so wie Ziegenbock und Milch geben…

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