
Neues Deutsches Gesetz: Sanktionen gegen EU-Kritiker künftig einfacher?
Das neue deutsche „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ findet wohl auch auf Individualsanktionen Anwendung findet, sagt ein EU-Insider unter Schutz der Anonymität.
Update: Ursprünglich lautete der Teaser: „Das neue deutsche „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ dient der leichteren Sanktionierung von einzelnen EU-Bürgern, sagt ein EU-Insider unter Schutz der Anonymität.“ Das wurde geändert.
Dazu eine aktuelle Meldung des Magazins Multipolar:
Es existiert Unklarheit bei der Auslegung einer deutlichen Strafverschärfung bei der Umgehung von russlandbezogenen EU-Sanktionen, die der Bundestag am 15. Januar verabschiedet hat. Laut dem „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ müssen vorsätzliche Verstöße gegen Sanktionen als Straftat gewertet werden und dürfen nicht mehr als reine Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Das Strafmaß umfasst Haftstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Beschluss erfolgte gegen die Stimmen der AfD, die argumentierte, es sei „gefährlich“, so zu tun, „als ließe sich Außenpolitik durch Strafrecht ersetzen“.
Die Änderungen wurden im Außenwirtschaftsgesetz vorgenommen und setzen die Vorgaben einer entsprechenden EU-Richtlinie (2024/1226) um. Als Verstoß gegen eine „vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme“ gilt nach dem neuen Paragraphen 18 im Außenwirtschaftsgesetz unter anderem der Handel mit Gütern, die „Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung“, die „Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe“, die „Erbringung einer Rechtsberatung“, einer Telekommunikationsdienstleistung, der „Abschluss“ oder die „Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat“ sowie die „Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen“. Auch Verstöße gegen Meldepflichten zu Geschäften, Vermögenswerten oder Finanztransaktionen werden zukünftig geahndet.
Offene Fragen bestehen bezüglich des Anwendungsbereichs des Gesetzes. Der Staatsrechtler Professor Dietrich Murswiek teilte auf Multipolar-Anfrage mit, dass die Formulierung des Gesetzestextes „missverständlich“ sei. Sie beziehe sich einerseits auf „wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen“, andererseits scheine der deutsche Gesetzgeber die Strafverschärfungen laut dem entsprechenden Paragraphen 18 „auf alle Sanktionen“ zu beziehen.“ „Dazu gehören auch die Individualsanktionen“ aufgrund von Ratsbeschlüssen der EU.
Eine EU-Quelle aus dem Rat für Justiz und Inneres, die nur anonym zitiert werden will, bestätigte gegenüber Multipolar diese Auslegung. Der Wortlaut der umzusetzenden Richtlinie weise darauf hin, dass sie auch für Individualsanktionen Anwendung finde. Davon betroffen sind auch europäische Bürger wie der pensionierte Schweizer Oberst Jacques Baud und der deutsche Journalist Hüseyin Dogru. Die Sanktionen gegen die beiden wurden jedoch nicht wegen wirtschaftlicher Unterstützung Russlands verhängt, vielmehr werden ihnen Meinungsäußerungen und journalistische Berichterstattung zur Last gelegt.
Multipolar fragte bei verschiedenen deutschen Behörden nach, ob sich die Strafverschärfung im Außenwirtschaftsgesetz auch auf Individualsanktionen beziehe oder nicht. Sowohl das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als auch das Finanzministerium erklärten sich für unzuständig. Das Finanzministerium verwies auf das Außenministerium. Sowohl das Außenministerium als auch das Justizministerium verwiesen wiederum auf das Wirtschaftsministerium. Dessen Sprecher erklärte gegenüber Multipolar, die neuen Straftatbestände zum Sanktionsstrafrecht „adressieren grundsätzlich alle EU-Sanktionsverordnungen“. Ob Dienstleistungen oder die Unterstützung von sanktionierten Personen „überhaupt einen Verstoß gegen ein sanktionsrechtliches Bereitstellungsverbot“ darstellen, wäre allerdings „zunächst zu prüfen“.
Laut der EU-Richtlinie können Mitgliedstaaten bestimmen, „dass Handlungen keine Straftatbestände darstellen, wenn sie Gelder, wirtschaftliche Ressourcen, Güter, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten unterhalb eines Schwellenwertes von 10.000 Euro betreffen“. Der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages teilte auf Multipolar-Anfrage allerdings mit, von dieser Möglichkeit habe der deutsche Gesetzgeber „keinen Gebrauch gemacht“. Ein solcher Schwellenwert sei „dem Außenwirtschaftsgesetz fremd und nicht umsetzbar.“ Darüber hinaus sei ein Schwellenwert „nicht geeignet, die Grenze zwischen strafwürdigem Verhalten und nicht strafwürdigem Verhalten zu ziehen.“ Die Strafverfolgungsbehörden könnten aufgrund der Strafprozessordnung „angemessen reagieren, wenn für eine Verfolgung kein oder nur ein geringes öffentliches Interesse bestehe“, so der Wirtschaftsausschuss.
Laut Murswiek ist nach dem neugefassten Gesetz (Paragraf 18, Absatz 11) die Bereitstellung von Geld und wirtschaftlichen Ressourcen nicht strafbar, wenn die Tat als „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ oder als „Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ erbracht wird. Die neue „Strafandrohung“ wirke gleichwohl „abschreckend“, weil „man nicht von vornherein weiß, welche Leistungen von den Behörden als ‚zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse‘ erforderlich anerkannt werden.“
Ich halte die Sanktionierung von Privatleuten durch die EU, ohne Gerichtsurteil und Rechtsmittel für grob menschenrechtswidrig und gegen die Garantien unserer Verfassung gerichtet.
Solche Sanktionierungen gehören vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Wenn dieser nicht hilft das juristische Unrecht zu beseitigen, dann bleibt noch Artikel 20 unseres Grundgesetzes.
Auszug:
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.<<
Anstatt etwas nützliches für die Bürger zu tun, denken sich nutzlose, korrupte, arrogante, sowie geistig kranke und faule Polit-Marionetten täglich auf unsere Kosten neue Schikanen aus! Diese Leute gehören nicht in die Politik, sondern ins Gefängnis oder in die Klapsmühle!
Und das alles um einseitige, also völkerrechtswidrige Sanktionen. Und sie schämen sich nicht.
die breite manövriermasse triffts eh‘ nicht, sonst wären seit 2020 sensen und dreschflegel ausverkauft
Wofür ein Gesetz? Wenn ich Baud und Dogru richtig verstanden habe, gibt es sowieso keinen Rechtsschutz gegenüber Befehlen aus Brüssel – nicht einmal vor den BVerfG-Richtern, die so gerne fein speisen!
Würde völlig reichen im GG zu defieren: DIE LEYEN IST DIE DEUTSCHE GÖTTIN!
Das Gesparte könnten wir dem Schneekönig ins Badezimmer werfen.