
Dokumentation der Einseitigkeit der Corona-Berichterstattung
Am 16.03.2026 wurde von MWGFD über ein Gutachten des Verfassers für ein Verfahren vor einem Verwaltungsgericht wegen der Verweigerung des Rundfunkbeitrags berichtet.
Aktuelles Verfahren: Dem Kläger wurde eine Frist von drei bis vier Monaten eingeräumt, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (BVerwG 6 C 5.24) in seiner Argumentation angemessen zu berücksichtigten. Dort wurde im Leitsatz 3 festgestellt: „Der durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer Vorzugslast ausgelöste Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des Programmangebots findet seine Verankerung allein in der sachlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV auf verfassungsrechtlicher Ebene. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht aber erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.“
Der relevante Zeitraum im vorliegenden Verfahren reicht vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2020. Hierzu hat der Verfasser eine gutachterliche Stellungnahme erstellt, und am Beispiel der 20.00-Uhr-Sendung der Tagesschau zwischen dem 01.01. und dem 31.08.2020, geprüft ob die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit bei der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben war. Auch ohne Gutachten hat jeder Bürger erkennen können, dass während der Corona-Hysterie die Meinungsvielfalt nicht gegeben war. Oppositionelle Stimmen, die sich für das Schwedische Modell ausgesprochen hatten, hatten im Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk (ÖRR) faktisch keinen Platz. Es geht aber darum, dies gerichtsfest zu dokumentieren.
Die Tagesschau ist nicht irgendeine Sendung. Als Hauptnachrichtensendung ist sie der Türsteher zur wahrgenommenen Wahrheit. Was in der Tagesschau und der Heute-Sendung nicht berichtet wird, hat in der amtlichen Wahrheit nicht stattgefunden. Wenn in der Tagesschau wertend berichtet wird, blockiert das andere Meldungen, die diese Wertung erschüttern können. Deshalb ist die Auswertung der Tagesschau als zentral anzusehen.
Sstaatsferner Rundfunk als Verfassungsgebot
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2+3 GG muss sich der Staat von Rundfunk und Film fernhalten. Nur Satz 1 erlaubt ihm, die allgemein zugänglichen Quellen, aus denen sich die Bürger informieren können, zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Spannungsverhältnis kommt die Forderung nach einem staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Quasi-Verfassungsauftrag. Im Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 25. März 2014 wird das Wort „staatsfern“ 64 mal verwendet. In Rn. 126 findet sich die Aussage: „Eine der wichtigsten Aufgaben von Fernsehen und Rundfunk in einem demokratischen und gewaltenteiligen Staat besteht darin, die Bürgerinnen und Bürger durch möglichst vielfältige, tiefgehende und ausgewogene Information zu einer eigenständigen Meinungsbildung zu befähigen. Damit übernehmen Rundfunk und Fernsehen auch eine zentrale Kontrollaufgabe. … Die staatlichen Organe, insbesondere die Exekutive, stehen nicht auf der Seite oder im Lager der Grundrechtsberechtigten und der ihm „dienenden“ Rundfunkfreiheit, sondern auf der Seite des nicht grundrechtsberechtigten Staates (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>); …“
Kultur ist Ländersache, in Zeiten von Internet- und Satellitenfernsehen sind die Landesrundfunkanstalten allerdings ein Anachronismus. Der ÖRR ist in verschiedenen Staatsverträgen geregelt, die von den Landtagen ratifiziert wurden. Damit sind diese Staatsverträge Landesgesetze; das Grundgesetz ist Bundesrecht. Es geht also auch um die Frage, ob Bundesrecht und Landesrecht vereinbar sind. Würde nur ein Landtag die Staatsverträge kündigen, hätte der ÖRR ein Problem.
Ein staatstragender ÖRR ist nicht staatsfern. Er müsste vielmehr staatstragende, staatskritische und sogar staatsfeindliche Informationen und Meinungen verbreiten. Die Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen ist die Aufgabe der Exekutive, nicht die der Vierten Gewalt (Informative?). Das BVerfG hat schon mehrfach entschieden, dass staatliche Vertreter in den Aufsichtsgremien keinen beherrschenden Einfluss ausüben dürfen. Die Mindermeinung, z.B. die abweichende Meinung des Richters Paulus im Urteil vom 25. März 2014 sagt, dass der Staat überhaupt nicht vertreten sein darf, sondern dass ausschließlich „die Zivilgesellschaft“, also Nichtregierungsorganisationen (NGOs = non-governmental organisations) die Kontrolle zu übernehmen hätten. Dieser Unterschied ist inzwischen bedeutungslos, denn die staatlich finanzierten NGOs sind heutzutage in Wirklichkeit GONGOs, also government organizied non-governmental organisations. Es hat deshalb eine zentrale Bedeutung, die faktische Staatsnähe über den Inhalt des Programms zu belegen.
Was ist ein Beitrag?
Die Klage in dem aktuellen Fall hat einen interessanten Aspekt angeführt. Der Kläger analysiert den Begriff „Beitrag“ in Abgrenzung zu Steuern oder Gebühren. Steuern sind allgemeine Geldleistungen ohne Anspruch der Bürger auf eine Gegenleistung. Gebühren sind ein Entgelt für eine konkrete Gegenleistung. Ein Beitrag liegt dazwischen. Der Beitragszahler hat einen Anspruch auf ein Angebot; der Beitrag ist aber auch zu zahlen, wenn das Angebot nicht genutzt wird. So zahlen Gesunde und Kranke den gleichen Krankenversicherungsbeitrag und wegen der Krankenversicherungspflicht müssen ihn auch Anhänger von Naturheilverfahren zahlen, obwohl sie auch im Krankheitsfall nicht zum Arzt gehen wollen. Aber ein Beitrag ist zweckgebunden zu verwenden. Bei dem Anliegerbeitrag für die Sanierung einer Straße in einem Wohngebiet dürfen die Beiträge der Anlieger nur für dieses Projekt verwendet werden; die Einrichtung von Parkbuchten wäre mit diesem Geld unzulässig. Die Stadt müsste dann also zwei Projekte definieren; die Straße mit einem Beitrag der Anlieger und die Parkbuchten vollständig aus dem Stadtsäckel finanziert.
Wegen des Verfassungsauftrags für einen staatsfernen Rundfunk dürfen die Rundfunkbeiträge nicht für ein einseitig staatstragendes Programm verwendet werden. In der Corona-Hysterie wurde aber nur die offizielle Meinung verbreitet und als objektive Wahrheit verbreitet. Als „Kritiker“ galt nur, wer noch härtere Maßnahmen forderte, alle anderen waren Schwurbler, Querdenker und Verschwörungstheoretiker. Aber selbst Staatsfeinde haben in einem staatsfernen Rundfunk einen Anspruch darauf, angehört zu werden!
Veruntreuung der Rundfunkbeiträge?
Damit stellt sich auch die Frage, ob sich die Intendanten der ÖRR-Sender nicht nach § 166 StGB wegen Untreue strafbar gemacht haben. Es ist heute nicht schwer, z.B. als Manager wegen Untreue verurteilt zu werden. Wenn Peter Hartz in seiner Eigenschaft als Personalvorstand bei VW Betriebsräte mit sexuellen Dienstleistungen bestochen hat, dann war das moralisch nicht korrekt. Er hat aber nicht VW als Unternehmen und auch nicht die Aktionäre geschädigt, sondern die VW-Belegschaft. Das war aber seine Aufgabe als Personalvorstand! „Hartz-sex“ (in Anschluss an Hartz-vier) war dann eigentlich keine Straftat, sondern ein nützliches Projekt im Zuständigkeitsbereich eines Personalvorstands. Peter Hartz wurde aber trotzdem verurteilt, weil das Gericht Gesetz und Moral nicht sauber getrennt hat. Wenn während der Corona-Hysterie Sendungen wie „Hart aber fair“ etc. eingekauft wurden, um den Zuschauern Propaganda statt Information zu präsentieren, dann wurden hierbei in diesem Umfang wirklich Rundfunkbeiträge veruntreut.
Als Haushaltsuntreue werden Fälle bezeichnet, in denen Gelder aus öffentlichen Haushalten pflichtwidrig ausgegeben werden und dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Wenn der Rundfunkbeitrag also Kraft Art. 5 GG einem staatsfernen Rundfunk dient, darf er nicht für einen staatsnahen bzw. einseitig staatstragenden Rundfunk ausgegeben werden. Somit begehen die Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Letztverantwortliche ein Vergehen der Untreue nach § 166 StGB. Sie missbrauchen das ihnen anvertraute Vermögen der Beitragszahler für einen Zweck, der dem verfassungsmäßigen Auftrag widerspricht. Verantwortlich dafür sind die Intendanten. Sie verwalten das Geld der Beitragszahler treuhänderisch und schädigen diese in ihrem Vermögen, denn die Beitragszahler haben staatsferne Informationen bestellt und bekommen staatstragende Propaganda. Die ÖRR-Intendanten handelten nicht im Interesse der Beitragszahler, sondern der Politiker, die im ÖRR nichts zu suchen haben. Natürlich wird sie dafür kein dem Justizminister unterstellte Staatsanwaltschaft anklagen.
Weitere Initiative
Als Reaktion auf die Veröffentlichung bei der MWGFD gibt es Gespräche mit dem Bund der Rundfunkbeitragszahler zu der Frage, ob und wie das vorliegende Gutachten unabhängig von dem konkreten Verfahren in der gleichen Vorgehensweise zu einer Analyse der öffentlich-rechtlichen Kommunikationspolitik des gesamten Corona-Zeitraums erweitert werden kann. Das könnte dann auch für andere Fälle verwendet werden. Schon die Auswertung von nur 8 Monaten zu Anfang der Corona-Hysterie im konkreten Verfahren war sehr arbeitsintensiv. Für eine vollständige Dokumentation kämen weitere 30 ereignisreiche Monate hinzu. Das übersteigt die Möglichkeiten eines Einzelkämpfers. Der Verein prüft, ob und wie er das Projekt umsetzen kann.
Ab dem Februar 2022 ist auch eine dokumentierbare Einseitigkeit zum Ukraine-Krieg festzustellen. Das wäre mit einer nochmaligen Erweiterung des Zeitraums aber eine eigenständige Auswertung. Der Verfasser ist bekennender Russenversteher. Wer die Sprache versteht, versteht auch die Menschen. Aus persönlichen Kontakten auf die Krim weiß er, dass den deutschen Fernsehzuschauern ab Februar 2014 nicht die Wahrheit gesagt wurde. Der Verfasser war noch nie im Donbass, kann sich aber vorstellen, dass die Einstellung der Menschen hier ebenso war wie auf der Krim. Auch bei Themen wir Klimawandel oder LGBTXYZ ließen sich vermutlich ähnliche einseitige Tendenzen dokumentieren. Man kommt also vom Hundertsten ins Tausendste.
Alternativen?
Früher wurde eine Rundfunkgebühr erhoben. Das hätte aber vorausgesetzt, dass der Bürger den ÖRR wirklich nutzt; für einen Beitrag braucht es nur die Möglichkeit, ihn nutzen zu können. Eine Rundfunksteuer wäre verfassungswidrig, denn ein steuerfinanzierter Rundfunk wäre nicht staatsfern. Also gibt es zu einem beitragsfinanzierten Rundfunk nur die Alternative, dass sich der Staat vollständig zurückzieht, den ÖRR auflöst und alles den privaten Anbieter überlässt.
Der Verfasser hält eine Abschaffung des ÖRR aber nicht für eine sinnvolle Lösung. Private Sender verkaufen weder Information noch Unterhaltung, sie verkaufen Werbezeiten. Dafür brauchen sie ein leichtgläubiges Publikum, das die Werbebotschaften auch glaubt. Wer Politikern misstraut, glaubt aber auch keiner Waschmittelwerbung. Private Sender haben also kein Interesse an einem kritischen Publikum. Sie sind also die idealem Komplizen der Politiker zur Desinformation der Bevölkerung, denn Politiker wollen auch keine kritische Berichterstattung. Das Ergebnis wäre eine noch stärkere Volksverdummung. Dass die privaten Sender auch keine alten Leute als Zuschauer wollen, die die Produkte kaufen, die sie schon immer gekauft haben und deshalb auch keine interessante Zielgruppe für die Werbeagenturen sind, ist dabei nur ein Randaspekt.
Der Verfasser könnte sich aber eine Pflichtmitgliedschaft in Rundfunkvereinen vorstellen. Nach dem Vorbild der Gesetzlichen Krankenversicherung könnte zunächst jeder Pflichtmitglied eines Trägervereins des ZDF werden. Er hätte aber die Möglichkeit, wie bei einer Ersatzkasse einem Rundfunkverein mit politischer Ausrichtung beizutreten, die dann die Landesrundfunkanstalten übernehmen würden. Radio Bremen wäre aber aus wirtschaftlichen Gründen in den NDR einzugliedern wie auch der Saarländische Rundfunk dem SWR. Und es gäbe noch viele weitere organisatorische Fragen. Wie die Krankenkassen mit den Sozialwahlen würden die Rundfunkanstalten eine Wahl zur Vertreterversammlung durchführen, die dann wirklich ein Parlament der Beitragszahler wären.
Es wären auch andere mögliche Organisationsformen zu prüfen. Zentrales Anliegen dabei ist die Umsetzung des Verfassungsauftrags für einen wirklich staatsfernen Rundfunk, in dem staatstragende, staatskritische und auch staatsfeindliche Positionen vertreten werden und in dem keine Informationen unterdrückt werden, die den staatstragenden Kräften nicht ins Bild passen. Das bedeutet, dass die Regierungen, die Parteien und auch die GONGOs nichts in einem freien ÖRR zu suchen haben.
Bild: Screenshot aus der Tagesschau vom 23.3.2020
Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der fixen Autoren von TKP wieder. Rechte und inhaltliche Verantwortung liegen beim Autor.
Prof. Dr. Werner Müller, ehem. Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Mainz, seit 2023 pensioniert und wohnhaft in Spanien.
Unsere Arbeit ist spendenfinanziert – wir bitten um Unterstützung.
Folge TKP auf Telegram oder GETTR und abonniere unseren Newsletter.
USA entziehen ÖRR-Mann das Visum
Vorwurf im ÖRR: Impfschäden seit 4 Jahren ignoriert
Michael Nehls zu Masken Empfehlungen im Sommer in ÖRR und Mainstream Medien
Im Prinzip ist die Staatsferne gewährleistet, da es keine Steuer ist und durch die Rundfunkräte eine „Bürgerbeteiligung“ existiert. Deshalb ist es fast aussichtslos dagegen gerichtlich vorzugehen.
In der Realität ergibt sich ein ganz anderes Bild. Früher konnte man tatsächlich mal seinen Fernseher gegen den Empfang der ÖRR blocken und musste dann auch keine GEZ bezahlen. Um das Vorgehen zu beenden wurde das in „Runfunkbeitrag“ umbenannt.
Die Rundfunkräte eigentlich paritätisch besetzt sind mittlerweile Parteien Anhängsel. Dazu gab es vor kurzem auch mal eine Untersuchung die das bestätigte.
Was die ganze Sache noch einfacher macht sind die Priviliegien die man den Festangestellten gewährt, VIP Extra Pensionen. Wie vor kurzem im Fall 6 Mio € für eine ! Person Nachzahlung. Die will natürlich da keiner verlieren, also berichtet man nach Vorgabe. So haben wir im ÖRR mittlerweile eine 2 Klassengesellschaft, zu den freien Mitarbeitern.
Das Ganze hat sich so verselbstständigt das nur noch durch eine komplette Neuschaffung verändert werden kann:. Ich bin generell auch für einen ÖRR.
Ich schlage vor, auch die Angaben von Energieverbrauch und regenerariver Gewinnung zu prüfen. Ich fürchte, hier liegt auf vielerlei Ebenen ein Betrug vor. Nicht nur, dass meist nur ein kleiner Teil des Primärenergieverbrauchs, nämlich der Stromverbrauch mit irgendwelchen Jubelmeldungen angeführt wird, entspricht der Primärenergieverbrauch nur etwa die Hälfte des tatsächlichen Verbrauchs, dem sogenannte Total Energy Supply (TES) oder dem Total Eneegy Requirement (TER), der auch die in importierten Produkten enthaltene „embedded energy“ enthält. Während die IEA diese Zahlen angibt, schummeln sich EU und Behörden drum herum und der ÖR schon sowieso.
Betrachtet man den TER, so spielen Nuklear, Solar & Wind keine Rolle. Wenn also jemand sagt, um den Ausfall nahöstlichen Öls zu kompensieren, möge man Windenergieanlagen bauen, dann lügt er. Das ist nicht ansatzweise zu erreichen.
Eine Beispiel: In der EU beträgt das TER nach meiner groben Schätzung 37.000 TWh, die IEA gibt für die Welt 176.000 TWh an. In der EU wird durch Windkraft etwa 620 TWh erzeugt. Man erkennt mit Leichtigkeit, dass man nicht einmal in irgendeine Größenordnung vordringt.