EU-Gerichtshof: Impfärzte für Schäden haftbar

4. März 2025von 3,3 Minuten Lesezeit

Impfärzte sind für die Folgen der Covid-Injektion verantwortlich und haftbar. Denn sie hätten den Eingriff auch verweigern können. So ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.  

Ein vermutlich weitreichendes Urteil hat der Europäische Gerichtshof Ende Jänner gefällt. Der italienische Professor Giovanni Frajese hatte im September 2023 den Fall vor das Europäische Gericht gebracht, und forderte einen Widerruf der Zulassung der Covid-Impfstoffs. Ende Jänner kam es zu einem Urteil, eigentlich gegen den Italiener, dessen Klage abgewiesen wurde. Trotzdem stellte das Gericht dar, dass Impfärzte und andere impfende Personen grundsätzlich zivil- und strafrechtlich haftbar sind. Denn sie wurden nicht gezwungen, den Eingriff durchzuführen.

Der zentrale Absatz im Urteil findet sich auf Seite 5:

Entgegen dem Vorbringen von Herrn Frajese folgt aus dem Umstand, dass die durch die streitigen Beschlüsse für die in Rede stehenden Impfstoffe erteilten Zulassungen es ihren Inhabern erlauben, diese Impfstoffe in jedem Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen, nicht, dass diese Beschlüsse Ärzte dazu verpflichten würden, ihren Patienten die Impfstoffe zu verschreiben und zu verabreichen. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Erteilung einer Zulassung zwar Voraussetzung des Rechts der Inhaber der Zulassungen ist, die betreffenden Impfstoffe in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen, jedoch grundsätzlich keine Pflicht für Patienten oder Impfärzte begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Azienda Ospedale-Università di Padova, C‑765/21, EU:C:2023:566, Rn. 36 und 42).

Ärzte hätten sich demnach für oder gegen die Verabreichung entscheiden können, hätten sogar abraten können. Dadurch ist eine mögliche zivil- und strafrechtliche Haftung des medizinischen Fachpersonals dem jeweiligen Einzelfall zuzuschreiben und zu beurteilen.

Ein italienischer Artikel interpretiert das Urteil weitgehend:

Die vom Gericht angeführten Gründe könnten somit die disziplinarischen und strafrechtlichen Verfahren gegen Impfgegner in Frage stellen und im Gegenteil den Ärzten, die „ohne Wenn und Aber“ impfen, schwere Verantwortung zuschreiben und damit auch das Risiko unerwünschter Ereignisse erhöhen.

France Soir fasste das Urteil auf zwei Punkte knapp zusammen:

  • Das Urteil betont, dass sich aus der Marktzulassung für Ärzte keine Verpflichtung ergebe, Impfstoffe zu verschreiben oder zu verabreichen. Diese Freiheit ist von entscheidender Bedeutung: Ein Arzt kann nach bestem Wissen und Gewissen und auf der Grundlage seiner Sachkenntnis entscheiden, einem Patienten Spikevax oder Comirnaty nicht zu empfehlen, beispielsweise wenn Zweifel an deren Relevanz oder bestimmte Kontraindikationen bestehen. Der Gerichtshof stellt klar, dass diese Entscheidung ihre rechtliche Verantwortung allein aufgrund der AMMs nicht begründet, da ihnen diese keine direkten Auflagen auferlegen. Somit bleibt den Ärzten in ihrer Praxis ein erheblicher Handlungsspielraum erhalten, im Einklang mit ihrer ethischen Pflicht, die Gesundheit ihrer Patienten zu schützen.
  • Auswirkungen auf die Arzthaftung
    Das Urteil stellt klar, dass sich die potenzielle Haftung eines Arztes nicht aus Entscheidungen über die Marktzulassung, sondern aus den spezifischen Umständen der Behandlung des jeweiligen Patienten ergibt. Tritt beispielsweise nach der Verabreichung eines Impfstoffs eine Nebenwirkung auf, hängt die Haftung von Frajese oder einem anderen Arzt von seiner eigenen Handlung beim Verschreiben oder Verabreichen des Impfstoffs ab und nicht von der bloßen Existenz des Impfstoffs auf dem Markt. Das Gericht besteht darauf, dass die EMA und nicht einzelne Ärzte dafür verantwortlich seien, die Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen zu überprüfen, bevor diese zugelassen würden. Dadurch wird der praktizierende Arzt von der Verpflichtung entbunden, die wissenschaftlichen Gesamtdaten unabhängig zu beurteilen. Seine Rolle beschränkt sich auf die klinische Anwendung im Rahmen seiner Beziehung zum Patienten.

Hier findet man das gesamte Urteil.

Update: Rechtsanwältin Beate Bahner interpretiert das Urteil anders, und meint, dass Ärzte nicht haftbar gemacht werden könnten. Welche juristischen Auswirkungen das Urteil haben könnte, zeigt sich zuletzt erst wenn dies in einem konkreten Fall ausjudiziert werden würden. 

Bild „Nurse injects staff member against flu“ by NHSE is licensed under CC BY 2.0.

Unsere Arbeit ist spendenfinanziert – wir bitten um Unterstützung.

Folge TKP auf Telegram oder GETTR und abonniere unseren Newsletter.



12 Kommentare

  1. Sabine Schoenfelder 5. März 2025 um 19:21 Uhr - Antworten

    „Impfärzte sind für die Folgen der Covid-Injektion verantwortlich und haftbar. Denn sie hätten den Eingriff auch verweigern können. So ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.“
    DAS IST NICHT RICHTIG, laut Beate Bahner, Anwältin für Medizinrecht. Ärzte haften n i c h t für von Ihnen verursachte Impfschäden, weil sich ein Arzt auf die EMA verlassen kann. Wenn die EMA eine Zulassung erteilt, auch wenn es sich bei diesen Menschen um Pharma-Vertreter handelt, die selbstverständlich n i c h t unabhängig entscheiden, ist der Arzt r a u s, aus der Verantwortung. Vielleicht kann man den Arzt individuell wegen einer vernachlässigten Aufklärung belangen….mehr nicht.☹️

  2. Beatrix D. 5. März 2025 um 7:21 Uhr - Antworten

    W. Behring hat am 4.3. um 18.39 so schön beschrieben, dass sich der Arzt durchaus auf die Prüfung des neuen Impfstoffes durch die EMA verlassen darf, verlassen können muss!
    Dieser Schluß läßt sich aus dem EUGH Urteil ziehen – das finde ich absolut o.k.!
    Wir wissen ja, dass FDA und EMA so gut wie nichts prüften, die mRNA Brühe einfach als „Notfallzulassung“ durchwinkten!

    Zusätzlich ist auch anzumerken, dass hier in A Ärzte, die es wagten gegen den Impfstoff aufzutreten durch die eigene Kammer(!) verfolgt wurden und in nicht wenigen Fällen mit einem Disziplinarverfahren und möglicherwiese dem Entzug der Appropation zu rechnen hatten, das hätte Berufsverbot bedeutet!

    Wichtig in meinen Augen wäre aber eine Prüfung, was die Pharmas an Erkenntnissen ihrer sogenannten „teleskopierten(!) Studien“ alles unter den Tisch gekehrt haben. Ein völlig neues Gebräu, das nicht 5 bis 10 Jahre Entwicklung und Prüfung hinter sich hat sondern nur wenige Monate!!!
    Da gehört angesetzt und da müssten Impfopfer durchaus Schadenersatz erhalten!

  3. Jan 5. März 2025 um 4:44 Uhr - Antworten

    Die deutsche und österreichsche Rechtslehre bestimmt „für möglich halten und in Kauf nehmen eines generellen Risikos“ als Vorsatz. In dem Falle wäre wir bei Todesfolge bei Mord, nicht bei Totschlag. Mord verjährt nicht. Viele Jahre nach der Impfung kann die Familie eines Schlaglpatienten den Leichnam öffnen lassen, eine zerstörte Aorta finden, mit der Arbeit von Arne Burkhardt vergleichen und einen Mordprozess führen.

    Dass die Zulassung den Arzt nicht verflichtet, ist nicht relevant. Es hat Leitlinien der Behörden und der Arbeitgeber gegeben, die dem Arzt mit einem empfindlichen Übel gedroht haben. Der Arzt kann sich allerdings dennoch nicht auf eine Anordnung von oben berufen. Er muss im Einzelfall entscheiden. Die Risiken waren früh von Bhakdi kommuniziert worden.

  4. Dr. Rolf Lindner 5. März 2025 um 2:37 Uhr - Antworten

    Jedem Arzt sollte von dem Basiswissen ausgehend, das ihm beim Studium der Medizin vermittelt wurde, die Kenntnis besitzen, dass eine Zelle, die ein Antigen produziert, von einem passenden Antikörper zur Vernichtung durch das Immunsystem freigegeben wird, so er denn auf irgendeine Art und Weise in der Umgebung der Zelle gebildet wurde. Das Immunsystem kann nicht zwischen Virus und körpereigener Zelle unterscheiden. Darauf haben „verschwörungstheoretische“ Größen wie Bhakdi, Stöcker, Steger usw. mehrfach hingewiesen. Ich denke, dass das sogar einem medizinischen Laien verständlich ist. Normalerweise wird der Giftmörder und nicht der Gifthersteller bestraft, weil der Giftmörder das Gift entgegen der eigentlichen Bestimmung angewendet hat. Diese Konstellation ist aber im Fall der Gengiftinjektion nicht gegeben, denn die injizierenden Ärzte haben das Gift bestimmungsgemäß angewendet. Die Rechtssprechung kann in Zukunft eine ganz andere sein. Die Kette der Kriminalität – und damit der Haftbarkeit – beginnt nach meiner Meinung in diesem Fall beim Gifthersteller. Wie sagte Peter Hahne: „Ich will Handschellen klicken hören.“

    • W. Baehring 5. März 2025 um 11:47 Uhr - Antworten

      Ich bin ganz Ihrer Meinung.
      Allerdings kommen vor dem (praktizierenden) Arzt noch ganz viele (theoretisch) wesentlich höher qualifizierte Einrichtungen und Personen ( von STIKO über PEI, RKI, BGM, EMA, FDA bis hin zu den Entwicklungslaboren von Biontech/Pfizer), die erst recht dieses „Basiswissen“ besitzen (sollten) und (absichtlich) ein KOLLEKTIVER TOTALAUSFALL mit verheerenden gesundheitlichen Auswirkungen waren.
      Sie schreiben deshalb ganz richtig (Zitat): „Die Kette der Kriminalität – und damit der Haftbarkeit – beginnt nach meiner Meinung in diesem Fall beim Gifthersteller“.
      Deshalb gibt es in den „Impfstoff“-Lieferverträgen zwischen Pfizer/Biontech und der EU bzw. den nationalen Regierungen zur Vorbeugung ja auch schon die Freistellungsklauseln für den Gifthersteller:
      • (Ziffer 5.5) Der Käufer erkennt ferner an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffs derzeit nicht bekannt sind und dass es nachteilige Wirkungen des Impfstoffs geben kann, die derzeit nicht bekannt sind.
      • (Ziffern 8.1 bis 8.4) Pfizer/Biontech befreit sich nicht nur selbst aus jeglicher Haftung für irgendwelche Schäden. Auch sämtliche Drittbeteiligte an der Produktion, an der Distribution, der Vermarktung sowie auch die beauftragten Forscher und die Verabreicher des Impfstoffs usw. sind von jeglicher Haftung befreit.
      Wird gegen Pfizer/Biontech irgendwo vor Gericht geklagt, müssen die Vertragspartner (also die Regierungen) sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten, Vergleichskosten, Entschädigungen, Bußen und andere Ausgaben übernehmen.
      Fassen wir zuammen: Die Giftmische sind raus, die Impfärzte sind raus, wer bleibt noch?
      Richtig, der Steuerzahler!

  5. W. Baehring 4. März 2025 um 18:39 Uhr - Antworten

    Zitat: „EU-Gerichtshof: Impfärzte für Schäden haftbar“

    Ganz so „optimistisch“, wie das in der Überschrift formuliert ist, habe ich das Urteil nicht verstanden:
    Zitat: „Das Gericht besteht darauf, dass die EMA und nicht einzelne Ärzte dafür verantwortlich sind, die Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen zu überprüfen, bevor diese zugelassen würden“.
    Das heißt, wenn nach der Impfung Nebenwirkungen auftreten, die mit einem Schadmechanismus zusammenhängen, der von der Impfsubstanz an sich ausgelöst wird und nicht von der klinischen Anwendung, müssen die Ärzte NICHT haften.
    Klingt erst mal logisch, denn für die der Impfsubstanz innewohnenden und u.U. auch noch verschwiegenen Mängel können die Ärzte ja nichts.
    Der praktizierende Arzt wird vom Gericht sogar „von der Verpflichtung entbunden, die wissenschaftlichen Gesamtdaten unabhängig zu beurteilen“, soll heißen, er muß nicht ein mögliches Schadpotential des Impfstoffes selbst herausarbeiten, sondern kann auf die Zulassung durch die EMA vertrauen, die (wenn alles richtig läuft) die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs impliziert.
    Das Impfschadensopfer hat also weiterhin die A…-Karte, weil es dann nämlich gegen die EMA klagen müßte, die „ihrer Verantwortung bzw. Verplichtung, die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs zu überprüfen, bevor dieser zugelassen wurde“, nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei.
    Die Impfärzte müssen also nur haften, wenn sie bei der „Verordnung oder Handhabung“ des Impfstoffes „im Rahmen ihrer Beziehung zum Patienten“ einen nachweisbaren Fehler begangen haben, der dann zu dem Impfschaden führte.
    Dieses Szenario dürfte allerdings in den meisten Impfschadensfällen nicht vorliegen, sondern die der Impfsubstanz innewohnenden Schadmechanismen haben zum Impfschaden geführt. Ergo. KEINE Arzt-Haftung!
    Eine Chance hätten die Impfschadensopfer aber noch:
    Wenn nämlich die unterbliebene oder unvollständige Aufklärung über die Risiken der Impfung als Fehler bei der „Verordnung oder Handhabung“ des Impfstoffes „im Rahmen der Beziehung der Ärzte zum Patienten“ anerkannt würde, könnte die ärztliche Haftung greifen, wenn nicht das Gericht auch hier vorgesorgt hätte, indem es dem Arzt zugesteht, auf die Zulassung durch die EMA und damit auf die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffes vertrauen zu können.
    Wie hatte ich oben doch gleich geschrieben?:
    Das Impfschadensopfer hat also weiterhin die A…-Karte!

  6. Daisy 4. März 2025 um 17:49 Uhr - Antworten

    Umso mehr werden sie bestreiten, dass jemand einen Impfschaden hat. Besser wäre es, der Hersteller muss haften. Dann würden die Ärzte ihren Patienten evtl. helfen. So aber nicht. Sie schicken sie als Hypochonder bestenfalls zum Psychiater.

    • therMOnukular 4. März 2025 um 19:34 Uhr - Antworten

      Wäre schon ulkig, wenn die Menschen großteils auf Ärzte und Schulmedizin verzichten, sie wie Produkte „geächteter“ Firmen negieren/sabotieren….und am Ende gesünder wären und länger lebten….;)))

      Wenn Ärzte ihren Rest Vertrauen auch noch kübeln wollen, dann wird das allein ihr Problem sein. Wir werden deshalb nicht krepieren wie die Fliegen, eher im Gegenteil….;))

  7. Gabriele 4. März 2025 um 17:43 Uhr - Antworten

    Es glaubt hoffentlich niemand ernsthaft, dass irgendein Arzt dafür verurteilt werden wird. Schon weil er oder sie sich mit „Forschung“ nicht näher befassen muss. Auch wenn jede Hausfrau es wissen konnte…
    Sie wollten nur das Beste für ihre Klientel und haben sie „beraten“ („Impfung ist wirksam und ohne Nebenwirkungen“) reicht. Wer „in gutem Glauben“ gespritzt hat, ist entschuldigt. Und KEIN Arzt ist etwa geldgierig. So etwas gibt es nicht. Wenn dann einer meint, man solle den Patienten sagen: „Lass dich impfen, du dumme Sau“, hat er das auch im guten Glauben getan oder es war Faschingdienstag und nicht so gemeint. Lei lei. Basta und Amen. So vielen Krähen kann die Justiz nicht die Augen aushacken, da geriete ein ganzer Berufstand in Verruf. Das darf sowieso nicht sein – jedenfalls nicht in D A CH.

  8. Dorothea 4. März 2025 um 17:15 Uhr - Antworten

    Richtig so…… und die ausführenden Schädiger können sich ja an ihre Auftraggeber wenden.
    Das wird ein langer Weg!

  9. triple-delta 4. März 2025 um 17:04 Uhr - Antworten

    Ich empfehle allen Geschädigten direkt gegen den impfenden Arzt vorzugehen. Das ist der einzig halbwegs erfolgsversprechende Weg.

    • W. Baehring 4. März 2025 um 22:22 Uhr - Antworten

      Bitte lesen Sie dazu meinen Kommentar sehr gründlich (W. Baehring, 4. März 2025 um 18:39 Uhr).
      Dann werden Sie sicher verstehen, dass Ihre in gutem Glauben gegebene Empfehlung KEIN „einzig halbwegs erfolgsversprechende Weg ist“.
      Jedenfalls dann nicht, wenn sich die Kläger dabei auf dieses EUGH-Urteil berufen, das in Wirklichkeit die Impfärzte aus der direkten Schußlinie herausgenommen hat, weil sie danach nur dann haften, wenn ihnen „Fehler bei der Verordnung und Handhabung des Impfstoffs“ nachzuweisen sind.
      Sie müssen NICHT für die dem „Impfstoff“ INNNEWOHNENDEN Schadmechanismen (und die daraus entstehenden Nebenwirkungen) haften!
      Dafür muß die EMA haften, denn die hat mit ihrer Zulassung für die Sicherheit und Wirksamkeit des „Impfstoffs“ gebürgt bzw. verantwortlich gezeichnet.
      Mit einer Klage gegen die Impfärzte würden sich die Geschädigten aus meiner Sicht jetzt erst recht auf sehr dünnes Eis begeben.

Regeln für Kommentare: Bitte bleibt respektvoll - keine Diffamierungen oder persönliche Angriffe. Keine Video-Links. Manche Kommentare werden erst nach Prüfung freigegeben, was gelegentlich länger dauern kann.

Regeln für Kommentare: Bitte bleibt respektvoll - keine Diffamierungen oder persönliche Angriffe. Keine Video-Links. Manche Kommentare werden erst nach Prüfung freigegeben, was gelegentlich länger dauern kann.

Aktuelle Beiträge