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Politik

Der Sicherheitsratsbeschluss vom 17. September über „Snap back“

8 Kommentare 19. September 2026 11 Minuten Lesezeit von Jochen Mitschka

Am 17. September fand eine Sicherheitsratssitzung statt, welche mit einem Veto von Russland und einem Veto von China endete. Es ging um den Automatismus der Wiedereinsetzung von Sanktionen gegen den Iran.

Die E3 – Frankreich, Deutschland und Großbritannien – haben am 28. August 2025 offiziell erklärt, den Snapback-Mechanismus nach Resolution 2231 auszulösen. Sie begründeten dies mit einer aus ihrer Sicht erheblichen Nichterfüllung iranischer Verpflichtungen aus dem JCPOA. Sie haben damit dem Iran den Wirtschaftskrieg noch einmal erklärt, und zwar mit der Begründung aus einem Vertrag, den die USA gebrochen, und die EU-Länder nicht eingehalten hatten.

Die Auseinandersetzung um den Iran ist längst mehr als ein Streit über das iranische Atomprogramm. Sie berührt eine grundsätzliche Frage der internationalen Ordnung: Gilt das Völkerrecht unabhängig davon, wie mächtig ein Staat ist – oder wird es in der Praxis unterschiedlich angewendet?

Genau hier liegt die besondere Bedeutung der gegenwärtigen Auseinandersetzung.

Aus Sicht vieler Staaten des Globalen Südens ist die iranische Frage deshalb problematisch, weil sie in eine längere Geschichte einzuordnen ist. Staaten in Afrika, Asien, Lateinamerika und dem Nahen Osten haben wiederholt erlebt, dass westliche Staaten wirtschaftliche Sanktionen, extraterritoriale Gesetze, Finanzblockaden und teilweise auch militärische Gewalt einsetzen, während vergleichbare Maßnahmen anderer Staaten wesentlich schärfer verurteilt werden.

Das bedeutet nicht automatisch, dass jede iranische Position völkerrechtlich richtig ist. Es bedeutet aber, dass die Frage nach gleicher Anwendung des Rechts legitim ist.

Iran, Sanktionen und die Frage der rechtlichen Ordnung

Seit Donald Trump erklärte, dass die UN für ihn keine Rolle mehr spiele, er Sanktionen gegen Richter und Zeugen des IStGH und des IGH verhängte und aus 66 internationalen Organisationen austritt, herrscht die Meinung vor, dass das Völkerrecht nunmehr durch Faustrecht abgelöst wurde. Verstärkt wurde dies durch den Angriffskrieg der USA und Israels gegen den Iran. Aber wenn es GEGEN einen erklärten Feind geht, bemüht man gerne eben jenes Recht, das man selbst glaubt, nicht mehr beachten zu müssen.

Die E3 vertreten außerdem ausdrücklich die Auffassung, dass Resolution 2231 nicht einfach am 18. Oktober 2025 ausgelaufen sei. Nach ihrer juristischen Interpretation wurde der Snapback bereits am 28. September 2025 abgeschlossen und führte zur Wiedereinsetzung früherer UN-Sicherheitsratsresolutionen gegen Iran.

Und hier liegt der entscheidende Punkt:

Es gibt tatsächlich einen fundamentalen Rechtsstreit – aber nicht nur eine Seite behauptet etwas und die andere Seite besitzt automatisch das Recht.

Die UN-Seite dokumentiert gegenwärtig, dass die früheren Resolutionen 1696, 1737, 1747, 1803, 1835 und 1929 aufgrund des Snapback-Verfahrens wieder angewendet werden und dass das 1737-Sanktionsregime wiederhergestellt wurde. Die entsprechende UN-Seite führt sogar aktuell eine 1737-Sanktionsliste mit 43 Personen und 78 Organisationen. Und das obwohl Donald Trump seinerzeit den Vertrag gebrochen hatte, indem er sich nicht an die Ausstiegsklauseln gehalten hatte, und die EU-Staaten aus Angst vor Sekundärsanktionen ebenfalls ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkamen, während der Iran alle Aktionen der langsamen Erhöhung der Anreicherung in vollem Einklang mit dem Vertrag vorgenommen hatte. Es ist absurd, aber durch Großbritannien, Frankreich und Deutschland mit cleveren Anwälten durchgesetzt.

Der Widerstand

Gleichzeitig ist wichtig: Russland, China und Iran bestreiten genau diese Rechtsauffassung. Russland erklärte am 17. September 2026 erneut im Sicherheitsrat, Resolution 2231 sei am 18. Oktober 2025 ausgelaufen und der Snapback habe keine gültige Rechtsgrundlage. Im selben Sicherheitsratsverfahren vertraten westliche Staaten die gegenteilige Position. Die gleichen Staaten, die einen Angriffskrieg gegen das Land führen oder unterstützen.

Es handelt sich also um einen realen und erheblichen völkerrechtlichen Streit, nicht um eine bereits abschließend entschiedene Rechtsfrage.

Warum diese Auseinandersetzung aus Sicht des Globalen Südens wichtig ist

Die Perspektive des Globalen Südens richtet den Blick auf etwas, das in westlichen Debatten häufig weniger prominent erscheint: Souveränität und Gleichheit der Staaten.

Artikel 2 der UN-Charta basiert ausdrücklich auf der souveränen Gleichheit der Mitgliedstaaten. Gleichzeitig verbietet Artikel 2 Absatz 4 grundsätzlich die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines Staates. Wenn ein mächtiger Staat Sanktionen gegen einen schwächeren Staat verhängt, ist deshalb eine zentrale Frage:

Handelt es sich um eine rechtlich zulässige Durchsetzung internationaler Verpflichtungen – oder um wirtschaftlichen Zwang außerhalb einer multilateralen Rechtsgrundlage?

Diese Frage wird durch die iranische Situation besonders kompliziert, weil zwei unterschiedliche Sanktionssysteme nebeneinanderstehen.

  • Erstens gibt es UN-Sanktionen, deren rechtliche Grundlage in Sicherheitsratsresolutionen liegt.
  • Zweitens gibt es einseitige nationale Sanktionen, insbesondere der USA. Diese können nach US-Recht legal sein, sind aber nicht automatisch deshalb völkerrechtlich für alle anderen Staaten verbindlich.

Das ist aus Sicht des Globalen Südens ein entscheidender Unterschied.

Denn wenn ein Staat beispielsweise anderen Staaten droht, ihre Banken oder Unternehmen zu sanktionieren, wenn diese iranisches Öl kaufen, handelt es sich nicht einfach um eine „UN-Sanktion“. Es handelt sich um die Anwendung nationaler Rechtsordnung mit extraterritorialer Wirkung.

Gerade diese Praxis wird von vielen Staaten des Globalen Südens als Ausdruck eines internationalen Systems kritisiert, in dem wirtschaftliche Macht faktisch zu politischer Macht wird.

Sind iranische Tanker deshalb Freiwild?

Nein. Das ist der entscheidende völkerrechtliche Punkt.

Ein iranischer Tanker wird nicht allein dadurch zu einem legitimen militärischen Ziel, dass er iranisch ist oder iranisches Öl transportiert. Das Seerecht schützt grundsätzlich die Freiheit der Schifffahrt. Nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen darf ein Kriegsschiff auf hoher See ein ausländisches Handelsschiff grundsätzlich nicht beliebig aufbringen. Das Recht zum Stoppen und Durchsuchen ist auf bestimmte Fälle beschränkt, etwa Piraterie oder bestimmte andere ausdrücklich geregelte Situationen.

Allerdings ist der Ausdruck „Piraterie“, wie er gegen solche US- und EU-Aktionen oft angewandt wird, auch nicht völkerrechtlich abgedeckt.

Nach UNCLOS bezeichnet Piraterie grundsätzlich bestimmte rechtswidrige Gewalt-, Festhalte- oder Plünderungshandlungen zu privaten Zwecken auf hoher See. Staatliche Sanktionierung oder eine militärische Beschlagnahme ist deshalb nicht automatisch „Piraterie“ im juristischen Sinn. Sondern eher eine Kriegshandlung.

Das bedeutet also nicht, dass jede Beschlagnahme eines Tankers illegal wäre. Die Rechtmäßigkeit hängt von den konkreten Umständen ab:

  • Wo befand sich das Schiff?
  • Unter welcher Flagge fuhr es?
  • Wem gehörte das Schiff?
  • Wem gehörte die Ladung?
  • Gab es eine verbindliche UN-Sanktionsgrundlage?
  • Gab es eine Zuständigkeit des Küstenstaates?
  • Befanden sich die Staaten bereits in einem bewaffneten Konflikt?
  • Handelte es sich um ein militärisch relevantes Schiff oder lediglich um einen zivilen Tanker?
  • Gab es eine Blockade?
  • Wurde das Schiff nach den Regeln des Seekriegsrechts angegriffen?

Zerstörung ist rechtlich etwas anderes als Beschlagnahme

Hier wird die Sache besonders wichtig. Selbst wenn ein Staat rechtmäßig berechtigt wäre, eine bestimmte Ladung zu beschlagnahmen, folgt daraus nicht automatisch das Recht, den Tanker zu zerstören.

Im bewaffneten Konflikt gilt zusätzlich das humanitäre Völkerrecht.

Das San-Remo-Handbuch zum Seekriegsrecht, das von Fachleuten unter Beteiligung des IKRK entwickelt wurde, unterscheidet zwischen zivilen Handelsschiffen und solchen Schiffen, die zu militärischen Zielen werden können. Ein Handelsschiff kann beispielsweise unter bestimmten Umständen angreifbar werden, wenn es unmittelbar zur militärischen Unterstützung beiträgt, Truppen oder militärisches Material transportiert oder sich einer rechtmäßigen Aufbringung aktiv widersetzt.

Eine bloße Verbindung zu iranischem Öl reicht dafür nicht automatisch.

Auch bei einer Seeblockade gelten Bedingungen. Eine Blockade muss unter anderem erklärt und notifiziert werden, effektiv sein und grundsätzlich unparteiisch angewendet werden. Handelsschiffe, die eine Blockade brechen, können unter bestimmten Voraussetzungen gekapert werden; ein Schiff, das sich nach vorheriger Warnung eindeutig gewaltsam der Kaperung widersetzt, kann unter den Regeln des Seekriegsrechts auch angegriffen werden. Aber eine Blockade ist ein Kriegsakt, weshalb die Blockade Kubas von den USA auch „Quarantäne“ genannt wird.

Noch wichtiger: Die Frage des Angriffskrieges

Für die Beurteilung des Krieges selbst muss man eine weitere Ebene betrachten.

Die UN-Charta verbietet grundsätzlich die Anwendung militärischer Gewalt gegen andere Staaten. Die wichtigste Ausnahme ist das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51, wenn ein bewaffneter Angriff stattgefunden hat. Der Internationale Gerichtshof hat dabei wiederholt hervorgehoben, dass Selbstverteidigung den Anforderungen von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit unterliegt. Das ist für die Tankerfrage enorm wichtig.

Denn selbst wenn ein Staat behauptet, iranische Schiffe unterstützten militärische Operationen, muss die konkrete Anwendung militärischer Gewalt weiterhin rechtlich gerechtfertigt werden.

„Iran unterliegt Sanktionen“ ist keine allgemeine Erlaubnis, iranische Schiffe zu versenken.

Und:

„Wir befinden uns im Krieg mit Iran“ bedeutet ebenfalls nicht, dass jedes iranische Handelsschiff automatisch zerstört werden darf.

Die Zielauswahl muss weiterhin den Regeln des humanitären Völkerrechts entsprechen.

Fazit: Sind Zerstörung oder Diebstahl iranischer Tanker völkerrechtlich gerechtfertigt?

Eine pauschale Antwort „ja“ wäre völkerrechtlich nicht haltbar. Ebenso wäre eine pauschale Behauptung „jede Beschlagnahme iranischen Öls ist Piraterie“ falsch. Die entscheidende Unterscheidung lautet:

Eine rechtmäßige Beschlagnahme aufgrund einer konkreten und gültigen Rechtsgrundlage ist etwas anderes als die gewaltsame Wegnahme oder Zerstörung eines zivilen Handelsschiffs.

Bei einem Tanker auf hoher See sind die Befugnisse eines fremden Staates grundsätzlich begrenzt. UNCLOS sieht gerade kein allgemeines Recht vor, ausländische Handelsschiffe wegen politischer oder wirtschaftlicher Konflikte beliebig zu stoppen.

Befindet sich das Schiff dagegen in einem internationalen bewaffneten Konflikt, kommen die Regeln des Seekriegsrechts hinzu. Dann kann ein Handelsschiff unter bestimmten Voraussetzungen zum militärischen Ziel werden – aber nicht allein aufgrund seiner Nationalität oder weil es iranisches Öl transportiert.

Für die Zerstörung eines Tankers ist die rechtliche Schwelle daher deutlich höher als für eine wirtschaftliche Sanktion oder eine gerichtliche Beschlagnahme.

Aus einer Perspektive des Globalen Südens liegt darin vielleicht die wichtigste Lehre des gesamten Konflikts:

Wenn internationale Regeln nur dann als verbindlich betrachtet werden, wenn sie den Interessen mächtiger Staaten entsprechen, verliert das System seine Glaubwürdigkeit. Aber genau deshalb muss die Kritik an westlicher Machtpolitik selbst auf überprüfbaren Rechtsgrundlagen beruhen.

Der derzeitige Streit um Resolution 2231 ist dafür ein gutes Beispiel. Russland, China und Iran vertreten eine andere Rechtsauffassung als die E3 und die Mehrheit des westlichen Sicherheitsratslagers. Die UN-Dokumentation bestätigt allerdings derzeit die Wiedereinsetzung des früheren Iran-Sanktionsregimes – weshalb die Aussage, es gebe überhaupt keine UN-Sanktionen mehr, nicht dem aktuellen Stand der offiziellen UN-Dokumentation entspricht. Für den Krieg hat dieser Streit trotzdem erhebliche Bedeutung.

Die wirtschaftliche Isolierung Irans, die Einschränkung seines Ölhandels und die Behinderung seiner Einnahmen können seine wirtschaftlichen und militärischen Handlungsmöglichkeiten beeinflussen. Gleichzeitig erhöhen solche Maßnahmen – insbesondere wenn sie mit militärischer Gewalt gegen Schiffe verbunden werden – das Risiko weiterer Eskalation. Damit wird aus einem scheinbar regionalen Rechtsstreit eine globale Frage:

Wer bestimmt, was Völkerrecht ist – die UN-Charta und multilaterale Institutionen oder die Staaten, die über die größte militärische und wirtschaftliche Macht verfügen?

Genau diese Frage erklärt, warum der Konflikt aus Sicht des Globalen Südens weit über Iran hinausgeht. Es geht nicht nur um das iranische Atomprogramm. Es geht um die Zukunft der internationalen Ordnung, die Gleichheit souveräner Staaten und darum, ob wirtschaftliche oder militärische Macht irgendwann an die Stelle universeller Rechtsregeln tritt.

Und bei iranischen Tankern gilt deshalb: Sanktioniert zu sein bedeutet nicht automatisch, militärisch angreifbar zu sein. Eine Beschlagnahme braucht eine konkrete Rechtsgrundlage; eine Zerstörung zusätzlich eine Rechtfertigung nach dem Recht der Gewaltanwendung und – bei einem bewaffneten Konflikt – nach dem humanitären Völkerrecht. Ohne diese Voraussetzungen lässt sich die Zerstörung oder gewaltsame Wegnahme eines Tankers nicht allein mit „Sanktionen“ rechtfertigen.

Wichtig wäre noch die Frage der Zulässigkeit von Sekundärsanktionen und sogar militärischen Einsätzen, z.B. gegen chinesische Schiffe, welches iranisches Öl transportieren. Aber das würde den Rahmen dieses Artikels noch stärker sprengen. Insbesondere, da es inzwischen kein Völkerrecht mehr gibt, und die Fragen nur noch akademischer Natur sind.

Bild: Screenshot von Bericht über die Sicherheitsratssitzung

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8 Kommentare

  1. lotus998dc2ac81f3
    Antworten

    Die UN sind ein korrupter Verbrecherhaufen und beugen selbst Recht.
    Es ist völlig klar- egal wie lange man vorher im juristischen Irrgarten rumstolpert: Die USA überfallen den Iran und seine Tanker, die Welt schaut grösstenteils zu, der Iran wehrt sich, wie er halt kann. Und das sogar mit Augenmaß.

  2. Jan Mueller
    Antworten

    Am Ende mäandriert der Artikel seltsam hin und her und scheint seinen Fokus – den Snapbackmechanismus – vollkommen verloren zu haben. Das ist auch kein Wunder, denn er verwendet die von ChatGPT sattsam bekannten Phrasen und Redewendungen, „Das ist der entscheidende […] Punkt.“ oder „Noch wichtiger“.

  3. Jurgen
    Antworten

    „Artikel 2 der UN-Charta basiert ausdrücklich auf der souveränen Gleichheit der Mitgliedstaaten. „
    Das ist Pustekuchen, solange man die Feindstaatklausel nicht streicht…

    Die Frage, die sich stellt ist doch, was das Völkerrecht zu Piratentum sagt? Eher nichts. Das Völkerrecht bezieht sich nur auf normale Situationen basierend auf Kriegen mit Kriegserklärungen. Ja und den Sicherheitsrat bei dem zuviele Veto einlegen können.
    Die USA führten über 190 Kriege ohne Kriegserklärung, d.h. Piratentum über CIA. Piraten gehören aus dem Verkehr gezogen, früher wurden sie gekielholt oder aufgehängt oder wurden kopflos. Dieser Passus fehlt aber scheinbar völlig im Völkerrecht. Deshalb gibt es dann maximal einen finanziellen Ausgleich, den die Piraten aber sowieso nie bezahlen…

  4. cwsuisse
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    Der Wertewesten besitzt einen fatalen Hang zur Rechtsbeugung.

  5. Der Zivilist
    Antworten

    “ Im Atomwaffensperrvertrag verzichten die Unterzeichnerstaaten, die nicht im Besitz von Kernwaffen sind, auf den Erwerb von Atomwaffen (siehe Artikel I bis III).[9] Die fünf offiziellen Atommächte, die diesen Status dadurch erlangten, dass sie vor dem 1. Januar 1967 eine Kernwaffe gezündet haben (s. Artikel IX), verpflichten sich im Gegenzug, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen […] über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle“ “

    Da sind die USA noch nicht sehr weit gekommen. Iran stände sicherlich für die internationale Kontrolle zur Verfügung.

  6. Daisy
    Antworten

    Seit Donald Trump erklärte, dass die UN für ihn keine Rolle mehr spiele, er Sanktionen gegen Richter und Zeugen des IStGH und des IGH verhängte und aus 66 internationalen Organisationen austritt, herrscht die Meinung vor, dass das Völkerrecht nunmehr durch Faustrecht abgelöst wurde.

    Naja, dass ein Land alles blockieren kann, ist ja auch nicht dem Völkerrecht dienlich. Wir wollen nicht einseitig sein, denn oft und oft haben USA, D und GB etc. auch ein Veto eingelegt, wenn es um die Beendigung der Gräueltaten in Gaza gegangen ist. Der IStGH etwa hat auch einen internationalen Haftbefehl gegen Putin verhängt und die UNO samt ihren Unterorganisationen wie WHO ist auch für A&F. Da hat er schon recht gehabt, mein lieber Donald…;-) Auf diese ganzen pädo-versifften woken Vereine von Gäts & Co gehört auch geschissen.

    1. Daisy
      Antworten

      PS:
      USA, das Dänemark und Grönland sind zu einer Einigung in der Grönland-Frage gelangt. „Demnach übernehmen die USA die Kontrolle über Sicherheitsfragen auf der Arktisinsel.“

  7. Hello
    Antworten

    „…es inzwischen kein Völkerrecht mehr gibt, und die Fragen nur noch akademischer Natur sind.“

    Doch das Völkerrecht gibt es noch und die Fragen sind nur dann alademischer Natur, wenn sie für USA und EU unvorteilhaft sind. Sowohl USA und EU berufen sich auf das Völkerrecht, wenn es in ihrem Sinne ist und sie andere Staaten anklagen können.

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