
Österreichische Teilnahme an Ukraine-Finanzierung der EU: Kriegseintritt des vormals neutralen Österreich
Dieser Artikel befasst sich mit dem von der EU aufzunehmenden 90-Milliarden-Euro-Kredit zur Unterstützung der Ukraine, wobei der Schwerpunkt auf den Konsequenzen liegt, die sich für Österreich aufgrund seiner 1955 erklärten immerwährenden Neutralität ergeben.
Zunächst sei das aktuelle Geschehen kurz skizziert: Auf Basis der im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt von der EU initiierten Russland-Sanktionen sind in der EU befindliche Guthaben der russischen Zentralbank in Höhe von etwa 209 Milliarden Euro „gesperrt“ worden (die EU spricht von „eingefrorenem russischem Vermögen“).
Die EU beabsichtigt, die Ukraine mit 90 Milliarden Euro zu unterstützen, um dieser die Fortsetzung des militärischen Konflikts mit der Russischen Föderation zu ermöglichen; dazu hat die EU den folgenden Weg gewählt:
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Die EU unterstützt die Ukraine mit 90 Milliarden Euro.
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Zur Beschaffung der dafür erforderlichen Mittel nimmt die EU einen Kredit über 90 Milliarden Euro auf, für den gegenüber den Gläubigern die EU haftet (naturgemäß mit von den Mitgliedstaaten – auch von Österreich – zu leistenden Beiträgen).
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Es wird erwartet, dass Russland in absehbarer Zeit – etwa im Rahmen eines Friedensvertrages – Reparationen an die Ukraine zahlen würde; aus diesen Geldern soll der Kredit rückgeführt werden.
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Bis auf Weiteres bleiben die russischen Zentralbankguthaben in der EU eingefroren. Kommt es zu keiner Reparationszahlung Russlands, dann soll die Rückführung des 90-Milliarden-Euro-Kredits aus den eingefrorenen Guthaben finanziert werden.
Österreich hat diesem Plan zugestimmt; es hat dadurch
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die Mitverantwortung für eine finanzielle Unterstützung der Kriegführung der Ukraine gegen Russland übernommen und
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sich bereit erklärt, gegebenenfalls eigene finanzielle Mittel (Leistungen an die EU) zur Verwirklichung des Unterstützungsplans der EU aufzuwenden.
Hier ist nun zu fragen, wie dieses Verhalten im Lichte der von Österreich erklärten immerwährenden Neutralität beurteilt werden muss.
- Mayer, Dr. Peter F.(Autor)
Dazu gilt es zunächst den Begriffsinhalt dieser Neutralität zu erfassen:
Grundlage der österreichischen Neutralität ist das „Bundesverfassungsgesetz vom 26.10.1955 über die Neutralität Österreichs“, in welchem festgelegt wird (Art I Abs 1, erster Satz):
„Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität.“
Diese an sich innerstaatliche Erklärung ist durch die Notifizierung (diplomatische Mitteilung) an alle Staaten, zu denen Österreich in diplomatischen Beziehungen gestanden hat, und die (ausdrückliche oder stillschweigende) Anerkennung durch diese Staaten völkerrechtlich verbindlich geworden.
Damit steht die Frage im Raum, welchen genauen Inhalt die hier erklärte immerwährende Neutralität hat:
Den Ausgangspunkt des Weges zur umschriebenen Neutralität stellt das Moskauer Memorandum vom 15.04.1955 dar, in welchem die Regierungsdelegationen Österreichs und der Sowjetunion ausdrücklich festgehalten haben, dass „die österreichische Bundesregierung eine Deklaration in einer Form abgeben [wird], die Österreich international dazu verpflichtet, immerwährend eine Neutralität der Art zu üben, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird“.
Diese enge Verknüpfung der österreichischen Neutralität mit dem Neutralitätsverständnis der Schweiz führt dazu, dass der österreichische Neutralitätsbegriff in jenem Sinn zu verstehen ist, den die Schweiz diesem Begriff im Zeitpunkt der Verfassung des Moskauer Memorandums beigelegt hat.
(Hier sei auf die zutreffenden Ausführungen von Alfred Verdross (Die österreichische Neutralität, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1958, S. 512 ff; S. 515 f) hingewiesen: „Bildet aber die Moskauer Deklaration [gemeint: das Moskauer Memorandum] die Grundlage der in ihrer Durchführung begriffenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung und des österreichischen Nationalrats, dann muss sie zum Verständnis und zur Auslegung dieser Maßnahmen herangezogen werden.“)
Nochmals sei betont, dass für die Interpretation des österreichischen Neutralitätsbegriffs naturgemäß das Verständnis der Schweizer Neutralität zur Zeit der Verfassung des Moskauer Memorandums – also im Jahr 1955 – maßgeblich ist. Man wollte durch den Hinweis „eine Neutralität der Art …, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird“
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lediglich die Art der Neutralität beschreiben – nämlich als eine solche, wie sie in diesem Zeitpunkt von der Schweiz gepflogen wurde –,
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nicht aber die Schweiz selbst als Vorbild etablieren,
weshalb etwaige spätere Änderungen in der Haltung der Schweiz für den österreichischen Neutralitätsbegriff keine Relevanz haben könnten (selbst eine mittlerweilige Aufgabe der Neutralität durch die Schweiz wäre bedeutungslos).
Das Verständnis der Schweizer Neutralität im Jahr 1955 war geprägt durch eine am 29.04.1938 vom Schweizer Bundesrat abgegebene und am 14.05.1938 vom Völkerbund stillschweigend anerkannte Erklärung.
Gegenstand dieser Erklärung war die Frage, ob die Schweizer Neutralität
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lediglich das militärische Eingriffen der Schweiz in einen Konflikt ausschließt,
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oder auch einer Teilnahme der Schweiz an wirtschaftlichen Sanktionen entgegensteht.
In der Erklärung wurde diese Frage im Sinne der zweiten Variante beantwortet; der Schweizer Politiker Christoph Blocher hat dazu ausgeführt (Die Weltwoche, 11.06.2023):
„Ende April 1938 erklärte die Schweiz dem Völkerbund, die schweizerische Neutralität sei ein für alle Mal gegeben. „Ihre Stärke beruht auf ihrer Klarheit und ihrem immerwährenden Bestand.“ Und weiter: „Die Unterscheidung zwischen militärischen und wirtschaftlichen Sanktionen würde sich heute für die Schweiz als illusorisch erweisen.“ Wenn die Schweiz zu wirtschaftlichen Mitteln griffe, würde sie so behandelt werden wir ein Staat, der militärische Maßnahmen trifft.
So lautete am 29. April 1938 der erklärte Wille von Bundesrat, Parlament und Volk.
Der Völkerbund stimmte am 14. Mai 1938 der Abkehr der Schweiz von der Brotsperre [einer Wirtschaftssanktion gegen Italien im Abessinienkrieg] und ihrer Rückkehr zur umfassenden, immerwährenden und bewaffneten Neutralität zu.“
Diese Interpretation des Schweizer Neutralitätsbegriffs – man spricht von „integraler Neutralität“ – ist während der gesamten Zeit des kalten Krieges, somit auch im Jahr 1955, aufrechterhalten worden (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung / kurz & knapp / Hintergrund aktuell / 11.05.2018).
Folglich ist die von Österreich erklärte „immerwährende Neutralität“ im Sinne einer integralen, auch das Verbot der Teilnahme an wirtschaftlichen Sanktionen umfassenden Neutralität zu verstehen.
Vor diesem Hintergrund stellt die Teilnahme Österreichs am 90-Milliarden-Euro-Unterstützungsprojekt der EU für die Ukraine eine eklatante Verletzung der österreichischen Neutralität dar.
Die praktische Konsequenz ist, dass Österreich in einem Konflikt zwischen der EU und der Russischen Föderation als Teil der Kriegspartei EU angesehen werden kann. Die andere Kriegspartei – die Russische Föderation – hat daher das Recht, Schritte gegen die von Österreich ausgehende Gefahr zu ergreifen.
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht („Österreich ist so klein und unbedeutend, dass sich niemand von ihm bedroht zu fühlen braucht.“) stellt Österreich im umschriebenen Konflikt sehr wohl eine eklatante Gefahrenquelle für die Russische Föderation dar:
Österreich bildet einen Keil zwischen zwei wichtigen EU-(und NATO-)Staaten: Deutschland und Italien.
Wäre Österreich neutral, so dürfte sein Terrain von Truppen- oder Materialtransporten der EU-Staaten nicht passiert werden; der gesamte Nachschub auf der Nord-Süd-Achse müsste um Österreich herum transportiert werden. So müssten – um ein einfaches Beispiel zu wählen – von der italienischen Fabbrica d’Armi Pietro Beretta S.p.A. in Gardone Val Trompia nahe Südtirol gefertigte Handfeuerwaffen durch Slowenien, Ungarn, die Slowakei und die Tschechische Republik nach Bayern befördert werden.
Ist Österreich dagegen Kriegsteilnehmer auf Seiten der EU, dann kann der Transport kosten-, zeit- und risikomindernd über die Brenner-Inntal-Route erfolgen, was dem EU-Nachschub einen bedeutenden Vorteil bringt.
Ein Fehlen der Neutralität Österreichs begründet somit für die Russischen Föderation die Gefahr, einem Gegner mit erheblich günstigeren Nachschubbedingungen gegenüberzustehen.
Dieser Gefahr könnte die Russische Föderation durch Luftschläge gegen neuralgische Punkte der Brenner-Inntal-Route begegnen; das Gelände ist für ein solches Vorgehen exorbitant gut geeignet, da
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die Gebirgsstraßen und Eisenbahntrassen zahlreiche Brücken aufweisen, welche es ermöglichen, mit geringem Aufwand eine Route zu sperren,
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die Enge der Täler die Bereitstellung von Ausweichrouten stark erschwert, und
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die Heranschaffung von Maschinen respektive Material zur Wiederherstellung beschädigter Routen im gebirgigen Terrain schwer möglich sowie äußerst zeitintensiv ist.
Insgesamt also muss die Teilnahme Österreichs am 90-Milliarden-Euro-Unterstützungs-Projekt der EU für die Ukraine nicht nur als peinlicher Kniefall vor der EU auf Kosten der Bürger, sondern als lebensgefährlicher Kriegseintritt gewertet werden!
Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der fixen Autoren von TKP wider. Rechte und inhaltliche Verantwortung liegen beim Autor.
Dr. Mag. Georg Prchlik ist Rechtsanwalt und Volkswirt mit eigener Kanzlei in 1090 Wien.
Neben den gängigen Rechtsgebieten ist Dr. Mag. Georg Prchlik auf Markenrecht, Urheberrecht, Medizinrecht und Amtshaftungsrecht spezialisiert. www.rechtsanwalt-prchlik.at. Telegram-Kanal https://t.me/GeorgPrchlik
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„Vor diesem Hintergrund stellt die Teilnahme Österreichs am 90-Milliarden-Euro-Unterstützungsprojekt der EU für die Ukraine eine eklatante Verletzung der österreichischen Neutralität dar“
Der Verfasser beschreibt zweifellos korrekt die rechtlichen Grundlagen der Neutralität Österreichs. Österreichs Politik stellt die Konsequenzen der EU-Mitgliedschaft über die Verpflichtung zur Neutralität. Sie hat sich damit als wortbrüchig und Österreichs Neutralität als unglaubwürdig erwiesen. Österreich hat sich damit angreifbar gemacht, und es ist auch nicht mehr ausgeschlossen, dass seine Soldaten als NATO/EU-Kanonenfutter zur Verfügung gestellt werden …
„Kommt es zu keiner Reparationszahlung Russlands, dann soll die Rückführung des 90-Milliarden-Euro-Kredits aus den eingefrorenen Guthaben finanziert werden.“
Die EU postuliert einen Überfall, Russland sieht eine Verteidigung von Gebieten, die zuvor durch eine eine Volksabstimmung legal abgetrennt wurden.
Russland wird den Aufbau in den abgetrennten Gebieten sowieso übernehmen.
Da Russland derzeit der erfolgreichere der Kriegsgegner ist, wird es kaum der Sicht der EU folgen.
In einem Friedensvertrag diktiert der unterlegene Vertragspartner nicht die Bedingungen.
EU-Firmen haben in Russland deutlich mehr als 200 Mrd investiert. Wenn Leyen das Geld, das sie ohne jede Rechtsgrundlage aus der eigenen Jurisdiktion, ohne Kontrolle und ohne Auflagen einem Freund übergibt, aus den 200 Mrd entnimmt, könnte Russland im Gegenzug europäische Firmen enteignen.
Das bedeutet, die Wahrscheinlichkeit, dass Österreich wird haften müssen, ist sehr hoch!
Gewählte Regierungen, was die Leyen nicht einmal ist, haben kein Mandat, hunderte Milliarden Steuergeld einem anderen Staat oder einer Einzelperson zu schenken. Auf welcher rechtlichen Basis passiert diese Schenkung?
Ich würde mir eine Klärung vor den VGH wünschen.
Ach Hr. Dr Prchlik bitte sprechen Sie in dieser Angelegenheit mit unserer überklugen Frau AM.
Diese wird Ihnen treffsicher und widerspruchsfrei unsere Neutralität erklären.
(ok ich geb’s zu, dass war jetzt sarkastisch)