Der EuGH wirft dem polnischen Verfassungsgerichtshof „Rebellion“ vor

12. März 2025von 3,4 Minuten Lesezeit

Die EU-Zentralmacht will die Souveränität der Mitgliedsländer beenden. Darum geht es bei einem Vefahren gegen Polens Verfassung, wo der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs sagt, dass frühere polnische Urteile „den Vorrang, die Autonomie und die Wirksamkeit des EU-Rechts verletzen“.

Der EuGH dient Brüssel dazu Unbotmäßigkeit in den Nationen der EU zu stutzen. Ist dabei die Verfassung eines Landes im Weg dann schriebt der Generalanwalt in seine Stellungnahme „Ebenso kann die Berufung auf die verfassungsmäßige Identität des Mitgliedstaats die Grundprinzipien des EU-Rechts nicht in Frage stellen.“ Der Generalanwalt des EuGH, Dean Spielmann, sagte weiter, es sei Aufgabe des EuGH, „jeden Konflikt zwischen dem EU-Recht und der verfassungsmäßigen Identität eines Mitgliedstaats endgültig beizulegen“. Und Kusch!

Spielmann bewertete in seiner Stellungnahme die Handlungen des polnischen Verfassungsgerichtshofs als „eine beispiellose Rebellion“, berichtet Do Rzeczy. Er verwies auf zwei Urteile des Verfassungsgerichts und erklärte, dass „die Position, die das polnische Verfassungsgericht in seinen Urteilen vom 14. Juli und 7. Oktober 2021 eingenommen hat, die einen beispiellosen Aufstand darstellen, den Vorrang, die Autonomie und die Wirksamkeit des EU-Rechts verletzen“.

Genau diese Entwicklung der EU-Zentralmacht, die den Wurzeln diametral entgegen stehen, hatte zu der Forderung der zwei konservative europäische Denkfabriken, die polnische Ordo Iuris und das ungarische Mathias Corvinus Collegium (MCC) geführt, die Wiederherstellung der Souveränität der Mitgliedstaaten in der EUmüsse dringend durch eine institutionelle Reform der EU, weg von Zentralisierung und Föderalisierung, hin zu den „Gründungsprinzipien der EU“ der Subsidiarität und der Souveränität der Mitgliedstaaten erreicht werden.

Spielmann hält die Beschwerde der EU-Kommission gegen Polen für gerechtfertigt und war der Ansicht, dass Polen „seinen Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union nicht nachgekommen ist“.

Laut Spielmann unterscheiden sich die Urteile des polnischen Verfassungsgerichtshofs „erheblich von der Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes“.

Die Stellungnahme des Generalanwalts des Gerichtshofs der EU ist nur ein Vorspiel für das Urteil des EuGH. Die Richter können ihr zustimmen – und tun dies in der Regel auch, aber sie können auch ein völlig anderes Urteil fällen.

Am 14. Juli und am 7. Oktober 2021 erließ der polnische Verfassungsgerichtshof zwei Urteile, in denen die Konformität des EU-Rechts und der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der polnischen Verfassung in Frage gestellt wurde. Am 15. Februar 2023 reichte die Europäische Kommission beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Polen ein. Die Europäische Kommission wies auch auf Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von drei Richtern und des Präsidenten des polnischen Verfassungsgerichtshofs hin und kam zu dem Schluss, dass dieser daher nicht die Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht erfüllt.

Der Verfassungsgerichtshof argumentierte, dass der polnische Staat nicht den Status eines souveränen Staates haben könne, wenn das EU-Recht als dem nationalen Recht übergeordnet anerkannt würde.

Das Verfassungsgericht betonte außerdem, dass die europäische Bestimmung, die es nationalen Gerichten erlaubt, verfassungsrechtliche Bestimmungen zu missachten oder auf der Grundlage aufgehobener Normen zu entscheiden, nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar ist.

Der Generalanwalt des EuGH erklärte daraufhin: „Mit diesen Urteilen hat das polnische Verfassungsgericht einen Frontalangriff auf die Grundprinzipien der EU-Rechtsordnung und auf die Autorität der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union gestartet.“

„Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann in keiner Weise durch Bestimmungen des nationalen Rechts, auch nicht durch verfassungsrechtliche Bestimmungen, gerechtfertigt werden. Ebenso wenig kann die Berufung auf die verfassungsmäßige Identität eines Mitgliedstaats die Grundprinzipien des EU-Rechts untergraben.“

Spielmann liefert damit noch mehr gute Gründe für die Forderungen der beiden Think Tanks.


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Ein Kommentar

  1. Jurgen 12. März 2025 um 21:21 Uhr - Antworten

    Die deutschen Lande sind das Zünglein an der Waage, weil einzig in den ehemals deutschen Gebieten das Hoheitsrecht wiederherstellbar ist, wenn sich die Leute zusammen täten und sich multi-national, terransich neu aufstellten… mein ja nur, träumen darf man noch!

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