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Politik

EuGH: Kaum noch Prüfmöglichkeit bei EU-Haftbefehl für nationale Gerichte – weiterer Souveränitätsverlust der Mitgliedstaaten

1 Kommentare 4. November 2026 3 Minuten Lesezeit von Dr. Peter F. Mayer

Der EU-Gerichtshof (EuGH) hat am 3. November 2026 erneut die Souveränität der EU-Mitgliedstaaten im Strafrecht beschnitten. Nationale Gerichte dürfen selbst bei „unverhältnismäßigen“ Strafen kaum noch prüfen.

In der Rechtssache C-583/24 entschied das Luxemburger Gericht, dass nationale Gerichte die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EHB) nicht allein deshalb verweigern dürfen, weil sie eine in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe für unverhältnismäßig halten.  Der Fall ist symptomatisch. Ein Mann, identifiziert als DZ, wurde in Rumänien zu sieben Jahren Haft verurteilt, weil er drei Gramm Cannabis und vier MDMA-Pillen eingeführt hatte. Die Drogen seien laut seiner Darstellung für den privaten Gebrauch seiner Frau als Schmerzmittel bestimmt gewesen.

Ein niederländisches Gericht, das über die Übergabe entscheiden musste, hielt die Strafe für grotesk überzogen: In den Niederlanden wären für eine vergleichbare Tat allenfalls ein bis drei Wochen Haft drohend. Rumänien hatte zum Tatzeitpunkt eine Mindeststrafe von sieben Jahren vorgesehen – inzwischen sogar zehn Jahre.

Das Amsterdamer Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob es die Übergabe wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen (Artikel 49 Absatz 3 der EU-Grundrechtecharta) ablehnen könne. Die Antwort aus Luxemburg ist eindeutig: Eine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Strafe reicht für sich genommen nicht aus. Auch erhebliche Unterschiede zwischen den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten ändern daran nichts.

Der EuGH beruft sich auf die Prinzipien des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung. Mitgliedstaaten müssten grundsätzlich davon ausgehen, dass die anderen Staaten die Grundrechte achten. Würde ein nationales Gericht Strafen aus anderen Ländern prüfen und korrigieren dürfen, erhielte es eine allgemeine Revisionsbefugnis über ausländische Urteile – das sei mit dem System des Europäischen Haftbefehls unvereinbar. Dass gilt spezifisch für die EU – sonst nirgends. Alle normalen Nationalstaaten behalten sich das Recht vor, selbst zu urteilen und nicht der Jurisdiktion eines anderen Staates unterzuordnen.

Nur in engen Ausnahmefällen bleibt eine Verweigerung möglich: wenn die Rechtsordnung oder Praxis des ausstellenden Staates einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufweist, der zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung führt und für den es keinen wirksamen Rechtsbehelf gibt. Systemische oder generalisierte Mängel oder solche, die eine identifizierbare Personengruppe betreffen, müssen nachgewiesen werden. Im konkreten Fall sah der EuGH solche Mängel in Rumänien nicht. EuGH-Urteil C-583/24

Das Urteil reiht sich ein in eine lange Kette von Entscheidungen, mit denen der EuGH den EU-Haftbefehl zu einem fast automatischen Übergabeinstrument macht und die Kontrollrechte der nationalen Justiz auf ein Minimum reduziert. Was als justizielle Zusammenarbeit begann, hat sich zu einem Mechanismus entwickelt, der nationale Strafzumessungskulturen und rechtsstaatliche Schutzstandards zugunsten eines einheitlichen europäischen Vollstreckungsraums relativiert. Sieht man sich insbesondere an, was in Deutschland mit politischen Gefangenen wie Dr. Reiner Füllmich und jüngst Dr. Paul Brandenburg dann wird offenssichtlich, wie kontraproduktiv der EU-Haftbefehl mittlerweile geworden ist.

Die Souveränität der Mitgliedstaaten über ihr eigenes Strafrecht und den Schutz ihrer Bürger vor als ungerecht empfundenen ausländischen Strafen wird weiter ausgehöhlt. Der EuGH bestätigt damit erneut: EU-Recht höhlt Souveränität und die Verfassung der Nationalstaaten aus.

Bild: Roben der EuGH Richter – Adrechsel, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

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1 Kommentar

  1. cwsuisse
    Antworten

    Auch wenn ich eine Taschenlampe zur Hilfe nehme, ich kann den Rechtsstaat nicht mehr finden.

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