„Betrugsbekämpfungsgesetz 2025“ – ein Raubzug in die Taschen der Bürger?

30. Dezember 2025von 4,8 Minuten Lesezeit

Der österreichischen Regierung fehlen in vielen Bereichen die Mittel zur Budgetsanierung . Das ist nicht mehr bloß ein offenes Geheimnis, sondern eine allgemein bekannte Tatsache.

Um Ihnen zu zeigen, zu welch abenteuerlich-dreisten Geldbeschaffungsaktionen jetzt gegriffen wird, nehme ich Sie mit auf einen kurzen Ausflug ins Insolvenzrecht.

In den am 01.01.2026 in Kraft tretenden, angeblich einer Bekämpfung des Betruges von Bürgern am Staat dienenden Gesetzen

  • BBKG 2025-Teil Steuern und
  • BBKG 2025 Teil Sozialabgaben

finden sich – siehe da – plötzlich Bestimmungen, die offenkundig weniger mit der Verhinderung von Betrug am Staat zu tun haben, sondern eher nach einem Angriff des Staates auf die Bürger aussehen.

Kkonkret handelt es sich um

  • Art. 5 BBKG Steuern, der eine Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO) beinhaltet, sowie
  • Art. I Z 4 BKG Sozialabgaben, der eine Änderung des § 65 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) enthält.

Die genannten Bestimmungen führen dazu, dass der Staat bzw. die Sozialversicherungsträger in einem Insolvenzverfahren klar gegenüber den anderen Gläubigern des Gemeinschuldners (also etwa den Lieferanten des in Konkurs geratenen Unternehmers) privilegiert werden.

Zum besseren Verständnis dieses Effekts seien hier zunächst einige Grundregeln des Insolvenzrechts kurz skizziert.

Ausgangspunkt ist der Gedanke, dass

  • dann, wenn die finanziellen Mittel eines Schuldners nicht mehr zur zeitgerechten Bezahlung aller seiner Schulden ausreichen, die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner einzelnen seiner Gläubiger jeweils deren Forderung zur Gänze bezahlt, und die übrigen Gläubiger leer ausgehen,
  • aber eine solche privilegierte Zahlung Einzelner als nicht wünschenswert angesehen wird.

Aus diesem Grund ist bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein gerichtliches Insolvenzverfahren einzuleiten, in dessen Zuge alle vorhandenen Mittel des Schuldners (der jetzt „Gemeinschuldner“ heißt) eingefroren werden; die durch diese Mittel gebildete „Masse“ wird auf alle Gläubiger entsprechend dem Verhältnis ihrer Forderungen aufgeteilt.

Um zu verhindern, dass ein Schuldner bei Erkennbarwerden einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit (oder auch nach deren Eintritt) einzelne Gläubiger voll bezahlt und damit die Masse schmälert, aus der die anteilsmäßige Bezahlung aller Gläubiger erfolgen soll, enthält die Insolvenzordnung (IO) Anfechtungsinstrumente.

Hat der Schuldner entgegen den gesetzlichen Regeln einen einzelnen Gläubiger bezahlt und damit die Verteilungsmasse für die anderen Gläubiger geschmälert, so kann der gerichtlich bestellte Masseverwalter (der die Gesamtheit der Gläubiger repräsentiert) die Rückzahlung dieses des Geldes durch den Einzelgläubiger an die Masse verlangen).

Konkret sind hier die folgenden Anfechtungsmöglichkeiten von Bedeutung (vereinfachte Darstellung):

Nach § 30 (1) Z1 und 3 IO anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten 60 Tagen davor erfolgte Zahlung an einen Einzelgläubiger,

  • wenn der betreffende Gläubiger die Bezahlung zu diesem Zeitpunkt nicht hätte verlangen können (wenn etwa der Schuldner eine noch nicht fällige Forderung bezahlt hat) und den Gläubiger dadurch gegenüber den anderen Gläubigern begünstigt worden ist, oder
  • wenn dem betreffenden Gläubiger die Absicht des Schuldners, ihn, den betreffenden Gläubiger, zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste.

(Man spricht hier von „Anfechtung wegen Begünstigung“.)

Nach § 31 (1) Z 2 und 3 IO anfechtbar sind unter anderem Zahlungen, bei denen dem Zahlungsempfänger (dem begünstigten Gläubiger) die Zahlungsunfähigkeit respektive der Insolvenz-Eröffnungsantrag des Schuldners bekannt war oder bekannt sein musste.

(Man spricht hier von „Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit“.)

Diese Anfechtungsinstrumente waren bisher auch gegen den Staat bzw. die Sozialversicherungsträger anwendbar:

Wenn der Schuldner z. B. nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit eine Steuerzahlung an die Abgabenbehörde geleistet hatte, und der Abgabenbehörde diese Zahlungsunfähigkeit bekannt war, dann konnte diese Steuerzahlung bisher genauso angefochten werden wie eine Zahlung an einen Lieferanten.

Durch die eingangs genannten „Betrugsbekämpfungsgesetze“ ist das Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung erheblich im Sinne einer Privilegierung des Staates und der Sozialversicherungsträger abgeändert worden:

Durch Art. 5 des BBKG 2025 Teil Steuern ist in die Bundesabgabenordnung ein neuer § 211a BAO eingefügt worden, der die insolvenzrechtliche Anfechtung bestimmter Steuerzahlungen (namentlich der Entrichtung der Umsatzsteuer) ausschließt. Das sei hier an einem einfachen Beispiel erläutert:

Wenn der Steuerschuldner

  • im August zahlungsunfähig wird und
  • im September Umsatzsteuer abführt,

wobei die Abgabenbehörde bei Entgegennahme des Steuerbetrages die Zahlungsunfähigkeit kennt, dann ist eine Anfechtung der Steuerzahlung nach dem neuen Gesetz nicht möglich, obwohl die Voraussetzungen des § 31 IO für die Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Damit aber erlaubt die neue Regelung dem Staat, zu seinen Gunsten die an die Gläubiger zu verteilende Masse zu schmälern, was eine klare Bevorzugung des Staates gegenüber den Bürgern darstellt.

Analog stellt sich das Problem bei den Sozialversicherungsträgern dar:

Mittels Art. I Z 4 BBKG 2025 Teil Sozialabgaben hat der Gesetzgeber in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Bestimmung (§65 (3) ASVG) eingefügt, durch die eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Entrichtung von Beiträgen ausgeschlossen wird. So wie im oben behandelten Fall von Steuerzahlungen erfolgt auch hier eine klare Begünstigung – diesfalls der Sozialversicherungsträger, die ebenso dem staatlichen Bereich zuzuordnen sind.

Betrachtet man die neuen Regelungen in einer Reihe mit anderen verzweifelt-absurden Maßnahmen zur Budgetsanierung (etwa der Streichung der Weihnachtsprämie für Polizisten), dann wird erkennbar, dass der Regierung offensichtlich bereits das letzte Loch fehlt, aus dem sie noch pfeifen könnte!


Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der fixen Autoren von TKP wider. Rechte und inhaltliche Verantwortung liegen beim Autor.

Dr. Mag. Georg Prchlik ist Rechtsanwalt und Volkswirt mit eigener Kanzlei in 1090 Wien.

Neben den gängigen Rechtsgebieten ist Dr. Mag. Georg Prchlik auf Markenrecht, Urheberrecht, Medizinrecht und Amtshaftungsrecht spezialisiert. www.rechtsanwalt-prchlik.at


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3 Kommentare

  1. Peter Ruzsicska 30. Dezember 2025 um 15:11 Uhr - Antworten

    Die gesamte ASVG Gesetzgebung ist als Versorgungsgesetz definiert:

    Versorgt wird solange wenn überhaupt was da ist, daß in eventu verteilt werden könnte…

    Die staatliche Gesetzgebungsorganisation inkl. Verwaltung ist übrigens qua def. dem Leistungsrecht selbstunterworfen, was konkludent heißt, daß staatliche Organisation vorrang hat, völlig gleichgültig ob überhaupt irgendwas da ist oder nicht…

    Kelsen hatte offensichtlich recht in seiner Ausführug, daß das Recht eine Illusion sei.
    Dabei zeigt sich auch, daß der Staat selbst als formales Konstrukt im Hirn des Subjekts die materialisierteste Illusion im logischen Zirkelschlussgefängnis von sprachlicher Verhaftetheit darstellt…

    Fazit:

    Der Mensch hat ein Gewaltproblem, nicht bloß ein sprachliches…

  2. Peter Ruzsicska 30. Dezember 2025 um 14:36 Uhr - Antworten

    Zur Erinnerung an sich aeternierendst sturbrachialistischt Wiederholendes
    in gütigsten Zirkelschlussgefängnissen
    primitivistisch formalkonsequentest hinforthetzendster Herrschaftsüberdehnungsverhaftetheit:

    Der Staat hat immer Recht.

    Der Staat, ein fortschreitend gekapertes Gewaltdispositiv überstaatlicher Herrschaftsinteressen, dessen Gewaltentrennung sich längst schon als pure Illusion erwies, schiebt nebst dem Recht Vasallenbeidienst in Kontroll- und Repressionsfunktionen – Auch im Westen nichts Neues.

    Trennung der Staatsgewalten – Eine selbstverstetigende Illusion

    Das inhärente Gewaltgebarungsproblem rechtlicher Exegese durch Gerichte, liegt grundsätzlich auch in der übermäßigen Verrechtlichung ausufernder Legatur durch die Gesetzgebung selbst, welche bloß eine offensichtliche als auch strukturimmanente Gewalteskalation nebst der Gerichtsbarkeit darstellt.

    Alles was verrechtlicht wird, dem wohnt gleichzeitig seine Verunrechtlichung inne, da die Durchsetzung des Rechts zunächst vermittelter letztlich physischer Gewalt unterworfen ist. – Siehe Römisches Recht!

    Der Staat ist grundsätzlich eine Gewaltsame Veranstaltung – Das stellt sich in dessen mehr oder weniger verwirklichten Monopolisierungstendenzen von physischer als auch struktureller Gewalt in Form wirksamer Exekutivgewalt auf unterster Ebene klar dar.
    Selbst wenn Polizeigewalt mehr oder weniger ausgelagert ist, was letztlich zur instabilität staatlicher Macht in letzter Konsequenz führen muß.
    Durch die Geschichte ziehen sich zahllos wenigstens hinreichende Belege dessen…

    Die fundamentale Selbsterhaltungsmaßname des Staates ist die Unterbrechung von Gewalt –
    inklusiv sämtlicher Kollateralkatastrophen auf allen Ebenen.

    Der Staat ist, durch dessen Rechtsstruktur substanziell ersichtlich, Herrschaftlicher Gesetzmäßigkeit selbstunterworfen (Siehe erstes Semester Rechtswissenschaft!).
    Die Exekutive als zweite Gewalt, tritt umso offensichtlicher als auch repressiver in Erscheinung, umso unübersichtlicher deren strukturelle Gewaltgebarung aus dem Gleichgewicht gerät.

    Der Staat „begreift“ sich quasi als Lebewesen, welches sich selbst zu schützen geneigt ist, umso mehr „er“ bzw. es sich bedroht „fühlt“. Dies deshalb, weil die Menschen welche in diesem Sozialraumgefüge verortet, naturgemäß ihr eigenes Leben in erster Linie schützen wollen, ja müssen und es mit mehr oder weniger Eleganz auch tun – Der Schutz des eigenen Lebens der Funktionssubjekte des Staates wird inhärent auf Strukturerhaltung des Staates selbst projiziert.
    Da der „Staat“ kein Lebewesen ist als auch nicht sein kann, weil er bloß ein Gewaltkonvolut ist, in welchem sich unterschiedliche Kräfte auch von sich außerhalb sozialraumbezogener Gewalt- als Interessensräume dynamisch strukturieren.

    Der Staat war immer schon eine sehr fragile Veranstaltung rücksichtslosester Durchsetzung von Interessen aller Art gemäß tatsächlicher Gewaltkonstellationen, welche nach allen Regeln der Künste selbstdarstellerischer Extremstcamouflage reinster Herrschaft sich erzeitigt und ist selbst seiner eigenen Herrschaftlichen Verhaftetheit von Ausdehnungstendenzen aller Art unendlich selbstunterworfen – Nicht mehr und nicht weniger.

    Schon allein dieses Monster „Staat“ in dessen gegenwärtig fundamentalster Selbstzersetzungstendenz, begleitet durch fortschreitende Fundamentalkaperung von außerstaatlichen Gewaltmonopolen durch die Mehrheit seiner eigenen mittlerweile völlig durchgeknallten FunktionsträgerInInnen, einer halbwegs erfolgreichen Unterbrechung ausuferndster Gewaltakte von Abhängigkeitseskalationen aller Art zu verwirklichen, gemahnt an klare Aufgabenstellungen.

    Es reicht!

    (21.- 22.08.2023, 21.11.2023)

    Das Recht

    Das Recht ist die Sprache der Gewaltsamkeit, besonders die des Hegemons, insbesonders wenn selbiger schweigt…

    Das Recht erweist sich im Rahmen tatsächlich wirksamer Gewalt schon immer als bloß bedeutungslos sprachliches Konstrukt, welches beliebigster Gewaltgebarung selbst des wankenden Hegemons grundsätzlich unterworfen war und ist.
    Nicht nur die fromme Advokatie lukriert damit seit Längstem…
    Das Recht muß man sich leisten können – Daran ändern selbst benevolenteste Rechtshilfekonstruktionen, als auch ausufernste Charity-Euergesien nicht das Allergeringste.
    Die Generalillusion des rechtsuchend Rechtunterworfenen in Gestalt des Rechts als Schutz des Schwachen vor dem Starken erweist wie erwies sich immer schon als pure Euphemie, nicht bloß zur scheelen Selbstberuhigung des Abhängigen, des schleimig schielend um sein Gnadenrecht Bettelnden – Sämtliche Ausnahmen bestätigten immer schon als auch bestätigen sämtliche Regeln.
    Die konsequente Rechtsuche erweist sich in Labyrinthen Tretminenverseuchtester Herrschaftsgehege als lockendstes Kreuzwegsangebot krudester Verzückungen in den unheiligsten Wahnsinn des Rechtsuchenden Subjekts – Nichts weiter als pure Herrschaftstechnik.
    Das Recht notiert wie gesprochen, ist die fundamental sprachliche Herrschaftsmethode des tatsächlich wirkend Gewaltigen in sämtlichen Zivilisationssystemen Herrschaftlich organisierter Hierarchien.
    (07.08.2023)

    Sinngemäß nach Bertolt Brecht

    Die Ursache jedes Verbrechens hat immer zumindest einen Namen und eine Adresse.
    Hast Du die Gewalt, Gesetze zu erstellen und jene durchzusetzen, bestimmst Du, was ein Verbrechen ist.
    Es gibt Verbrechen, die ihre Feststellung durch Gesetzte nicht benötigen.
    Wenn der gute Bürgersmensch Gesetze befolgt, die sein und anderer Leben bedrohen, offenbart sich das Verbrechen im Augenblick.
    Dazu ist kein Gesetz nötig.

    Der korrekte Bürgersmensch hat gelernt, genau in diesem Augenblick wegzusehen, nicht aufzuhören und zu schweigen.
    Der Rest ist durch einfache Logik bestimmt und lange kann es dauern bis der Tod eintritt.
    Die Frage drängt sich auf: Zu wessen Gunsten?

    Gesetze können, gewitzt gesetzt, jede Art von Verbrechen legitimieren.
    Das ist der Normalfall, nicht nur hier zu Lande. Nichts weiter, als eine Art des Krieges.
    Der Krieg dient immer jenen, die nicht an der Schlacht teilnehmen.
    Aber besonders dient der Krieg immer jenen,
    welchen letztere bedingen, die nicht an der Schlacht teilnehmen.
    Die Pflege und Darstellung des Leidens dient immer der Vertuschung allen Unrechts.
    Das Ende allen Leidens ist die Stille nach der Schlacht,
    eine Art von Schönheit,
    wie ein Ort des Friedens
    für Gewinner – und Verlierer,
    sofern bei letzteren bereits der Tod eintrat…
    (21.03.2012)

    Fazit:

    Nicht bloß gelegentlich ignoriert der Gospode jedes Recht, so es ihm gemutet.

    Das Recht, sowie gleichzeitig Moral als auch Ethik, ist die biegsame Hausordnung des Gospoden und ist dessen Willkür unterworfen, solange das Gesinde nicht den Laden übernommen hat – So wohl als auch nicht folglich selbst dem selben prinzipiellen Fehler in des‘ Verlockung unterliegt, erlangt‘ Gewaltsamkeit verstetigend zu überdehnen…
    (14.08.2023-19.04.2024)

    Ein wenig Literatur:

    Gerhard Köbler,
    Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung (15., 16., 18. Aufl.) – Vahlen Verlag

    Katharina Pistor, Der Code des Kapitals
    Wie das Recht Reichtum und Ungleichheit schafft
    Suhrkamp 2021

    Uwe Wesel, Geschichte des Rechts – 5.Auflage. 2022 Verlag: C.H. Beck

    Renate Dillmann, Der soziale Staat – Über nützliche Armut und ihre Verwaltung – 2018, VSA-Verlag

  3. Jan 30. Dezember 2025 um 13:58 Uhr - Antworten

    Darf man daraus schließen, dass Schwarz-Rot noch viele Insolvenzen erwarten?

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