Deutschland: Beseitigung der Gewaltenteilung?

3. Januar 2025von 10,5 Minuten Lesezeit

Am 19.12.24 hat der deutsche Bundestag und am 20.12.24 der Bundesrat eine Änderung der Verfassung, des Grundgesetzes (GG) beschlossen, die die Rechte des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausweitet. Das Gesetz wurde am 27.12.24 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit am 28.12.24 in Kraft getreten.

Darin wurde u.a. Art. 94 Abs. 4 GG eingefügt: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.“ Nun regelt aber Art. 79 Abs. 3 GG: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche … die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ Dazu zählen auch der Grundsatz der Volkssouveränität nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 (Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.) und die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG.

Wurde Art. 79 Abs. 3 GG verletzt?

Hat jemand vorher geprüft, ob die unantastbaren Verfassungsgrundsätze angetastet wurden? Hat jemand vorher geprüft, ob der Grundsatz der Volkssouveränität verletzt wird, wenn ein Teil der Staatsgewalt nicht vom Volk, sondern vom BVerfG ausgeht, und sich die Volksvertretung nach ihm zu richten hat? Hat jemand vorher geprüft, ob der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt wird, wenn ein Gericht in die Gesetzgebung eingreift, und das Volk über die Volksvertretung nicht mehr das letzte Wort hat?

Nach Art. 20 Abs. 3 GG soll das Parlament die Regierung kontrollieren und unabhängige Gerichte sollten die Bürger vor einem übergriffigen Staat schützen.

Der Verfasser verkennt nicht, dass diese Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland noch nie so richtig funktioniert hat. Schon unter dem ersten Kanzler Adenauer wurde die parlamentarische Demokratie zu einer Kanzlerdemokratie, die von Kritikern auch als demokratische Diktatur bezeichnet wurde. Vielleicht hat sich Adenauer am ehemaligen deutschen Reichskanzler Bismarck orientiert, der nicht dem Parlament, aber dem Kaiser zumindest formal unterstellt war. Wilhelm I. soll sich aber auf seinem Sterbebett bei Bismarck bedankt haben, dass er unter ihm Kaiser sein durfte.

Adenauer hat nach dem gleichen Geist die CDU von einer Partei zu einem Kanzlerwahlverein mit Postenvergabeeinrichtung umgebaut. Wenn die Volksvertretung nicht das Volk, sondern die Macht vertritt, droht aus dieser Richtung keine Gefahr mehr. Die späterem Kanzler Erhard, Kohl und Merkel haben diese Tradition fortgesetzt: Seit den 1950er Jahren kontrolliert also nicht das Parlament die Regierung, die Regierung kontrolliert das Parlament.

Die nach dem Krieg aus dem Nazi-Reich übernommen Richter haben ihre Aufgabe schon immer darin gesehen, den Staatsapparat vor kritischen Bürgern zu schützen.

Das Gesetz vom 27.12.24 entmachtet das Parlament nun auch ganz offiziell. Die in Hinterzimmern ausgekungelten und nach politischer Zuverlässigkeit ausgewählten Verfassungsrichter können nach dem neuen Art. 94 Abs. 4 GG willkürlich festlegen, was das Parlament noch beschließen darf und sie unterliegen dabei keiner demokratischen Kontrolle. Seine Machtfülle hat Ähnlichkeiten mit der des Wächterrats in der Islamischen Republik Iran.

Vierte und Fünfte Gewalt

Die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG wird durch die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 2 und 3 GG und die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erweitert. Eine freie Presse soll die Staatsmacht kritisieren, die Öffentlichkeit informieren und so dafür sorgen, dass das Volk keine Mehrheit von Ja-Sagern in die Volksvertretung wählt. Die Medien werden deshalb auch als „4. Gewalt“ bezeichnet.

Die Wissenschaft soll herrschende Meinungen ständig hinterfragen. Religionen verkünden einen Glauben, die Wissenschaft verbreitet Zweifel. Die Wissenschaft sucht nach der Wahrheit. Religionen glauben, sie gefunden zu haben. Eine freie Wissenschaft soll die Menschen zum Nachdenken statt zum Nachplappern motivieren; man könnte sie dann als „5. Gewalt“ bezeichnen. Eine Wissenschaft, die sich einig ist und die Botschaft der Mächtigen verbreitet, kann keine freie Wissenschaft sein; sie wird zur Religion.

Auch die 4. und die 5. Gewalt funktionieren nicht mehr. Die Verlage und Sender verkaufen keine Informationen oder Unterhaltung mehr, sondern Werbeflächen. Sie müssen konkrete Zielgruppen ansprechen, die dann mit der passenden Werbung berieselt werden können.

Senioren sind eine unbeliebte Zielgruppe; sie kaufen was sie schon immer gekauft haben und lassen sich nicht von der Werbung beeinflussen. Unbeliebt sind auch kritisch denkende Menschen, die auch die Werbung hinterfragen.

Die öffentlich-rechtlichen Medien sind auf diesen Zug aufgesprungen, nur dass sie keine Waschmittelwerbung, sondern regierungstreue politische Botschaften verbreiten. Die werden dann auch von den werbefinanzierten Medien verbreitet; man will ja seine gutgläubigen Werbe-Zielgruppen nicht verunsichern. Die aktuelle Medienlandschaft fördert deshalb die Volksverdummung, bei der die Menschen jeden Unsinn glauben sollen.

Die Wissenschaftsfreiheit wurde in Deutschland vor ca. 20 Jahren mit der Einführung der W-Besoldung langsam abgeschafft. Darin erhalten die Professoren neben einem niedrigen Grundgehalt sog. Leistungszulagen, die aber in Wirklichkeit Prämien für angepasstes Verhalten sind. Das fördert auch die Drittmittelforschung, bei der Forschungsprojekte von Unternehmen finanziert werden, und die dann auch zu den Ergebnissen kommt, die sich die Auftraggeber wünschen.

Wer als Wissenschaftler nicht die herrschende Meinung vertritt, bekommt natürlich keine Drittmittel, und dann auch keine Zulagen. Diese gekaufte Wissenschaft kann also ihren verfassungsmäßigen Auftrag nicht erfüllen. Unter den „Alten“ mit ihrer C-Besoldung finden sich noch ein paar kritische Geister. Es ist kein Zufall, dass die Kritiker der Corona-Maßnahmen hauptsächlich aus dieser Gruppe stammen.

Während der Corona-Hysterie wurden von den Medien und der Politik nur „Experten“ präsentiert, die durch ihre Drittmittelforschung ihre Verbundenheit mit Pharmaindustrie unter Beweis gestellt hatten. Wissenschaftler mit der Fähigkeit, aus eigenem Antrieb (selbsternannt) in alle Richtungen (kreuz und quer) zu denken, wurden diffamiert.

In den offiziellen Medien gab es nur noch eine Meinung. Nach § 2 Abs. 1 des Heimtückegesetzes vom 20.12.1934 wurde in Deutschland die Untergrabung des Vertrauens in die Staatsführung durch hetzerische Äußerungen mit Gefängnis betraft.

Seit 2020 werden solche Aktivitäten vom Verfassungsschutz als „Delegitimierung des Staates“ beobachtet, und mit der Verschärfung der §§ 130 und 188 im Strafgesetzbuch wird ein Teil solcher Äußerungen auch wieder strafrechtlich verfolgt. In einem demokratischen Staat sollte dagegen ein gesundes Misstrauen des Volkes gegenüber der Führung zum guten Ton gehören.

Verkommene parlamentarische Sitten

Auch parlamentarische Sitten sind seit 2017 in Deutschland kein Thema mehr. Der AfD werden die ihnen nach Proporz zustehenden Sitze in den Parlamentspräsidien und die Vorsitze von Parlamentsausschüssen verweigert. Ihre Abgeordneten werden bei Reden im Parlament von den selbsternannten Demokraten niedergebrüllt, ohne dass die Parlamentspräsidenten eingreifen würden.

Die Partei wird von den Mainstreammedien diffamiert und ihre Repräsentanten werden ignoriert. Ein Teil des Erfolgs der AfD mag auch aus einer Opfersolidarisierung resultieren. Menschen neigen dazu, Opfern ungerechtfertigter Angriffe beizustehen, auch wenn sie mit ihnen nicht freundschaftlich verbunden sind. Als sich einst Grüne und Linke aus dem Wählerpotential der SPD verselbständigten, hat die Sozialdemokratie den Verlust nach ein paar Jahren akzeptiert und ist zu einer konstruktiven Haltung übergegangen. Die Brandmauer-Politik der CDU/CSU ist aber inzwischen so stark eskaliert, dass wie einst in Italien eine Neuordnung der Parteienlandschaft nur nach dem Untergang der Christdemokraten realistisch wäre.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Bundestags warnte der Deutsche Bundespräsident vor äußerer Einmischung in den Wahlkampf und er verwies auf das Beispiel Rumänien. Dort wurde nachdem es der Kandidat der Regierung nicht in die Stichwahl geschafft hatte, die Wahl vom regierungstreuen Verfassungsgericht wegen einer angeblichen Einflussnahme Russlands für ungültig erklärt. Wie sagte einst Walter Ulbricht (später Staats- und Parteichef in der DDR): „Es muss demokratisch aussehen, aber wir müssen alles in der Hand haben.“

Aktuell dürfte eine Annullierung der Wahl auch bei einem AfD-Wahlsieg als unwahrscheinlich erscheinen. Aber was wäre, wenn zwischen dem 20.01. und dem 23.02. sich die USA und Russland auf ein Kriegsende in der Ukraine einigen würden, der als nachtragend bekannte neue US-Präsident aus Rache wegen der Einmischung der Europäer in die US-Wahl den Rückzug aus der NATO erklärte, die Rest-NATO diese Bedingungen nicht akzeptieren und beschließen würde, die Ukraine weiter zu unterstützen?

Dem CDU-Kanzlerkandidaten, der wegen seines Vornamens und seiner Körpergröße auch „Friedrich der Große“ genannt werden könnte, könnte sein Gerede von einem Ultimatum an Russland auf die Füße fallen. Viele CDU-Wähler könnten zu dem Ergebnis kommen, dass eine Kanzlerin, die in Washington und Moskau als Gesprächspartnerin respektiert würde, besser wäre, als ein Kanzler, der es sich mit dem neuen US-Präsidenten verscherzt hat und vom russischen Präsidenten als Kriegstreiber bezeichnet wurde.

Die Aussage von Elon Musk, nur die AfD könne Deutschland retten, bekäme eine ganz neue Bedeutung. Ein Wahlergebnis, bei dem noch nicht einmal eine sog. Kenia-Koalition aus Union, SPD und Grünen eine Mehrheit hätte, würde mit Sicherheit annulliert und anschließen würde die AfD im Eilverfahren verboten. Rechtsstaatlichkeit wäre kein Thema mehr!

Grund zum Pessimismus?

Trotz allem Pessimismus dieser Analyse legte der Verfasser dieses Artikels am 30.12.2024 Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ein. Er ist sich dessen bewusst, dass sie wie die Verfassungsbeschwerden aller nicht-prominenten Normalbürger nicht zur Entscheidung angenommen werden wird. Eine Begründung wird sich finden – oder auch nicht. Dazu kann eine konkrete Erfahrung angeführt werden.

Der Verfasser hatte am 13.06.23 gegen die Wahlrechtsreform vom 08.06.23 Verfassungsbeschwerde eingelegt und nicht nur die 5-%-Klausel angegriffen, sondern auch das Parteienprivileg des § 18 Abs. 1 BWahlG, das mit dem Gesetz ebenfalls neu formuliert wurde. Danach dürfen nur Parteien Vorschlagslisten aufstellen, wodurch sich der Verfasser in seinem passiven Wahlrecht behindert sah.

Insgesamt sind die CSU, die Partei Die Linke, die ehem. Bundestagsfraktion Die Linke, die Bayerische Staatsregierung, 195 Mitglieder des Bundestags, der Verein „mehr Demokratie e.V.“ mit 4.242 gesammelten Unterschriften, 202 Mitglieder der Partei Die Linke und 12 einzelne Bürger gegen die Reform vorgegangen. Nur die Beschwerde des Verfassers hatte das Parteienprivileg beanstandet. Eine genaue Darstellung des Vorgangs ist auf der Webseite des Verfassers zu finden. Auf den Seiten und hier bei TKP wird ebenfalls berichtet. Der Beschluss des BVerfG ist auf der Seite nachzulesen.

Der auch in der Pressemitteilung Nr. 68/2024 vom 27.08.2024 „Beschlüsse vom 30.07.2024“ zitierte Beschluss in der Sache 2 BvR 790/23 behauptete, § 18 Abs. 1 BWahlG sei durch das Gesetz vom 08.06.23 nicht geändert worden und die Beschwerde sei in diesem Punkt unzulässig. Im Widerspruch zu dieser alternativen Wahrheit regelte Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 ausdrücklich: „Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: … 5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: …“ (Hervorhebung durch den Verfasser) Der Gesetzgeber sagte also, das Gesetz wird geändert; das BVerfG behauptete das Gegenteil! Stärker konnte die Missachtung des Parlaments durch das Gericht nicht zum Ausdruck gebracht werden.

Andererseits haben in Westdeutschland die Bürgerproteste gegen die Volkszählung 1983 aber dazu geführt, dass das BVerfG das Volkszählungs-Gesetz für verfassungswidrig erklärte und ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einführte; also per Urteil und nicht per Verfassungsänderung!

Neben der Friedensbewegung wolle die Politik keine weitere Oppositionsbewegung provozieren und machte also einen Rückzieher. Daraus kann die Hoffnung abgeleitet werden, dass vor dem Hintergrund des Unmuts über die Coronapolitik, das Heizungsgesetz, das Gendern, die LGBTQXYZ-Propaganda und der Sorge um eine Verwicklung Deutschlands in den Ukraine-Krieg es nicht im Interesse der Herrschenden liegt, einen neuen Protest zu provozieren. Würden sich wie bei der Wahlrechtsreform über 4.000 Bürger der Beschwerde anschließen, könnte das Eindruck machen. Sinnvoller als eine reine Unterschriftensammlung wäre aber, wenn die Bürger den Text des Verfassers zur Vorlage nehmen und als eigene Beschwerde per Brief, evtl. mit Änderungen, an das BVerfG schicken würden. Dann müssten über 4.000 eigene Aktenzeichen vergeben und 4.000 Beschlüsse gefasst werden. Dafür muss die Information über diese Initiative aber verbreitet werden.

Eine Diskussion über den Zustand der Volkssouveränität und der Gewaltenteilung ließe sich dann nicht mehr verhindern. Die Mächtigen könnten sich dann vielleicht doch genötigt fühlen, dem Volk im Sinne von Martin Luther „aufs Maul zu schauen“, statt ihm ständig „aufs Maul zu hauen“!

Nicola Quarz, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der fixen Autoren von TKP wieder. Rechte und inhaltliche Verantwortung liegen beim Autor.

Prof. Dr. Werner Müller, ehem. Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Mainz, seit 2023 pensioniert und wohnhaft in Spanien.


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14 Kommentare

  1. Andreas I. 4. Januar 2025 um 10:04 Uhr - Antworten

    Hallo,
    habe ich die Gewaltenteilung falsch verstanden, oder ist die gegenseitige Kontrolle nicht gerade der Sinn & Zweck der Sache?
    Ist es nicht in der Gewaltenteilung ausdrücklich die Aufgabe und Verantwortung des BVerfG, Regierung und Parlament und Ministerien und Behörden in die Schranken des Grundgesetzes zu verweisen, wenn diese es brechen?
    In der Theorie.

    (Dass die Parteibuch-Richter ihrer Verantwortung nicht nachkommen und dass deswegen, wenn der Kostenpunkt BVerfG gestrichen und aufgelöst würde, es außer ein paar Juristen niemand mitbekommen würde, weil die sowieso nix tun und es deshalb auch niemand mitbekommt, dass es die gibt, also auch niemand mitbekäme, wenn es die nicht mehr gäbe … das ist was anderes, nämlich die Praxis.)

  2. Sabine Schoenfelder 4. Januar 2025 um 9:20 Uhr - Antworten

    An der Abschaffung der Gewaltenteilung, auf dem Weg in den Faschismus qua freche Verfassungsänderungen in den Hinterzimmern der Macht beschlossen, e r k e n n t jedermann die PLANUNG und ABSICHT eines inszenierten weltweiten Umsturzes hin zu einer Stakeholder-finanzierten Weltdiktatur.
    Unter Ausschaltung jeglicher Freiheiten, hin in eine computergesteuerte, algorithmische Untertanenverwaltungsautokratie. 🤮
    In den „Think-Tanks“ des international agierenden Deep States sitzt die verschlagene Intelligenz und beschäftigt sich ausschließlich mit allen strategischen, illegalen und korrupten Möglichkeiten für eine effiziente Transformation in eine gut steuerbare Alleinherrschaft.
    In der ersten Reihe, in Politik und Medien, steht die verschlagene Blödheit im Lichte bester und teuerster Fotografen und in modernstem Outfittery präsentiert….
    Blödheit schämt sich nicht mehr…Blödheit liegt im Trend…😂🤓🤌

  3. Satya 4. Januar 2025 um 8:40 Uhr - Antworten

    Ähnlich bei Art. 146 GG.

  4. Dr. Rolf Lindner 4. Januar 2025 um 2:23 Uhr - Antworten

    Kreuzen an der rechten Stelle

    Retardierten Völkermord
    seh‘ ich auf Berlins Straßen.
    Den Anblick in ein sanft’res Wort
    ich kann’s leider nicht fassen.

    Seht denn ihr dummen Deutschen nicht,
    auf der Wahlurne steht geschrieben:
    Wir blasen aus das letzte Licht
    von dem, was euch geblieben.

    Frieden, Freiheit, Demokratie,
    das war alles einmal,
    der nahen Zukunft Dystopie,
    eure Entscheidung, eure Wahl.

    Ja doch, die Zukunft gibt es immer,
    Frage ist: Wer wird die gestalten?
    Hör‘ ich schon heute das Gewimmer,
    wenn Mord und Chaos walten.

    Die unbequemen Wahrheiten,
    die man euch schreit in das Gesicht,
    die Warner vor den Widrigkeiten,
    hören wollt ihr die meistens nicht.

    So geht dann hin, ihr deutschen Toren,
    und wählt den Schierlingsbecher,
    sind Land und Volk bereits verloren,
    seid ihr auch Mitverbrecher.

    Für eure Enkel, euren Kindern
    seid ihr des Leidens Quelle,
    wer das nicht will, kann es verhindern
    mit Kreuzen an der rechten Stelle.

  5. euoia 3. Januar 2025 um 14:40 Uhr - Antworten

    Hier muss ich mich mal melden @TKP. Entscheidungen des BVerfG hatten schon immer diese Eigenschaften, aktuell ist das noch in § 31 BVerfGG geregelt. Ich nehme mal an, dass das jetzt nur ins Grundgesetz aufgenommen wird, um den potentiellen Einfluss der AfD einzuschränken. Insofern nichts neues und auch kein Verstoß gegen die Gewaltenteilung. Das Parlament kann die Entscheidungen des BVerfG jederzeit „überschreiben“.

    • Sabine Schoenfelder 4. Januar 2025 um 9:41 Uhr - Antworten

      „Das Parlament kann die Entscheidungen des BVerfG jederzeit „überschreiben“.
      Teile der neuen Verfassungsänderung waren v o r h e r bereits in einem Gesetz enthalten.
      JETZT ist es allerdings in der Verfassung verankert, aus Diskriminierungsgründen der AFD gegenüber, und kann eben deshalb nicht mehr beliebig von einem Parlament „überschrieben“, bzw. korrigiert werden.
      Diese Abschottung, dieser Schutzwall, zielt im Grunde auf und gegen a l l e Parteien und schwächt die Parteiendemokratie per se.

      • euoia 4. Januar 2025 um 12:54 Uhr

        Ich muss das vielleicht nochmal anders ausdrücken: Die Gesetzeslage hat sich überhaupt nicht geändert. Nur die Anordnung, dass die Urteile des BVerfG die Verwaltung etc. binden (was ja ohnehin selbstverständlich sein sollte) und teilweise (!) Gesetzesqualität haben, steht jetzt in der Verfassung und stand vorher in einem einfachen Gesetz. Die Urteile des BVerfG selbst haben aber nicht den Rang von Verfassungsrecht und können daher jederzeit vom Parlament mit einfacher Mehrheit geändert werden, so wie alle anderen Gesetze auch. Das einzige was sich geändert hat, ist, dass diese gesetzliche Anordnung jetzt eben in der Verfassung steht, und die kann das Parlament auch ändern, aber eben nur mit einer 2/3-Mehrheit. In diesem Punkt hat sich mithin praktisch überhaupt nichts verändert, es ist alles genauso wie vorher und wie es seit Jahrzehnten (!) bereits der Fall ist. In diesem Fall ist das einfach viel Lärm um überhaupt gar nichts.

      • Sabine Schoenfelder 4. Januar 2025 um 18:12 Uhr

        „ Die Urteile des BVerfG selbst haben aber nicht den Rang von Verfassungsrecht und können daher jederzeit vom Parlament mit einfacher Mehrheit geändert werden, so wie alle anderen Gesetze auch.“
        Was jetzt im GG anstatt im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt ist, kann eben n i c h t mehr mit einfacher Mehrheit verändert werden.
        Genau das ist der Unterschied. Die 2/3 Mehrheit. Die Brandmauer-2/3Mehrheit ist jetzt im GG verankert. 😁👍🏼

      • euoia 4. Januar 2025 um 18:33 Uhr

        Wenn Sie mich nicht verstehen wollen… nochmals: Es hat sich in der Sache überhaupt nichts geändert. Es steht jetzt nur in Verfassung, dass die Urteile des BVerfG für die Behörden etc. verbindlich sind, und nicht mehr im einfachen Recht. Das war inhaltlich früher schon so und ist heute auch so. Man sollte eigentlich kein Problem damit haben, dass sich der Staat an die Urteile des BVerfG halten muss. Ich verstehe nicht, warum Sie so ein Problem damit haben, dass es jetzt schwerer ist, das abzuschaffen. Das ist doch was absolut Selbstverständliches.

      • Sabine Schoenfelder 5. Januar 2025 um 12:30 Uhr

        Warum sind Sie so verstockt ? Warum wird etwas mit erhöhtem „Schwierigkeitsgrad“ im GG verankert, 👉 infam an sich👈, wenn sich doch dadurch nichts verändert ?
        Das Grundgesetz ist keine Speisekarte. Änderungen sollten nicht in den Hinterzimmern der Macht stattfinden, sondern m e d i a l erst einmal den Bürgern vorgeschlagen und zur Diskussion freigegeben werden.
        „ Man sollte eigentlich kein Problem damit haben, dass sich der Staat an die Urteile des BVerfG halten muss“.
        Die Gewalten-TEILUNG sollte im Idealfall eine gegenseitige Überwachung ermöglichen. So das Prinzip. Sonst reichte es aus, das oberste Gericht einfach politisch zu indoktrinieren. 😳…zu harbarthisieren….🤌

  6. Glass Steagall Act 3. Januar 2025 um 14:16 Uhr - Antworten

    Ich finde es immer lustig, wenn von Verfassungsbeschwerden oder Verfassungsänderungen gesprochen wird, da es ja nicht einmal eine Verfassung in Deutschland gibt.

    Und da es die meisten Bürger auch nicht wissen, gibt es dementsprechend auch keine Forderungen nach einer Verfassung, dessen Inhalte der Bürger bestimmen sollte. Man hat sich inzwischen an die Bevormundung durch die Politik gewöhnt. Genauso wie an die Illusion einer Demokratie. Die Bürger müssen erst einmal lernen, was diese Begriffe wirklich bedeuten. Dass sie es nicht wissen zeigt sich daran, dass kein Protest erfolgt und auch keine Forderung nach einer Verfassung! Die Machteliten verstehen es genau, dem Bürger das Wissen um diese Vorgänge vorzuenthalten!

    Deswegen werden im Januar auch wieder die „Mama-Parteien“ (traditionell) gewählt, denn Mama wird schon für den unmündigen Bürger sorgen … so denken sie. Dass aber „Mama“ inzwischen der gefräßige Wolf ist und sie fressen will, ahnen sie nicht!

    • Sabine Schoenfelder 4. Januar 2025 um 9:59 Uhr - Antworten

      Wie auch immer Sie es nennen mögen, diese „Verfassung“ gilt seit Anbeginn der BRD, seit 1949.
      Mangelnde Bildung ist ein „systemischer Fehler“. Er gilt für a l l e Bereiche. Eine „Verfassung“ muß nicht per Plebiszit entschieden werden.
      Artikel 146 besagt, daß das deutsche Volk ( steht da noch….so rächts..😂) jederzeit dieses Regelwerk ändern und gegebenenfalls modifizieren, neu verfassen kann.
      Doch mit welcher VOLKS-Kompetenz ?
      Der Bürger wird hier auf dem Blog von einigen Herren gerne als geimpfter Vollidiot dargestellt…😳

      • DerAllgaeuer 7. Januar 2025 um 21:26 Uhr

        Das Grundgesetz:

        Da ein Grundgesetz völkerrechtlich gemäß Artikel
        43 der Haager Landkriegsordnung dem Grunde
        nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe
        und Ordnung in einem militärisch besetztem Gebiet
        für eine bestimmte Zeit ist, ist es keine vom Volk
        gewählte Verfassung.

        Somit hat ihr Vorredner eventuell, doch auch ein klein wenig „recht“!
        Wenn das Grundgesetz eine Verfassung ist, warum wird es dann nicht Verfassung genannt? Da ich, als Nachfahre vertriebener Ostpreußen, betroffen bin, kann ich zu den Besatzungszonen nur sagen, es gab derer 6. Die polnische und tschechische wird immer vergessen, weil diese „völkerrechtswidrig“ annektiert wurden. Das nur am Rande, weil das viel zu weit führen würde. Nicht nur ich habe einen Hausschlüssel!
        Warum haben die Alliierten eine Präambel zugelassen, in der die Rede von „den Grenzen von 1937“ ist. Nein, der 2+4 Vertrag ist kein Friedensvertrag! Das Deutsche Reich hat im 2. WK sage und schreibe, 69 Nationen den Krieg erklärt und auch sein Nachfolger müsste damit mit allen einen Friedensvertrag abschließen. Eine große Aufgabe, die noch zu bewältigen wäre um tatsächlich vollständig souverän zu sein.
        Wie meinte Sigmar Gabriel wortwörtlich? „Wir haben gar keine Bundesregierung. Wir haben Frau Merkel als Geschäftsführerin einer neuen Nicht-Regierungsorganisation in Deutschland.“
        Er war nicht der einzige Politiker, der diese These öffentlich äußerte. Seltsamerweise, gilt bei der UN immer noch die Feindstaatenklausel gegen das Deutsche Reich und auch gegen Japan. Bedeutet, die BRD als Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs ist als Mitglied der UN Feind, gegenüber sich selbst.
        Die „deutsche Verfassung“ ist nicht nur ein abendfüllendes Thema. Wollen wir hoffen, dass das irgendwann zu den Akten kann und erledigt ist. Mit den Blockparteien (da zähle ich die Goldman Sachs AFD dazu) wird das leider nie passieren.

      • DerAllgaeuer 7. Januar 2025 um 21:37 Uhr

        Das habe ich leider vergessen: Art. 1 bis 20 inkl. Völkerrecht finde ich einen richtig guten Ansatz!

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