Ausnahme in Gentechnik Verordnung der EU erlaubt Corona Impfungen

16. Mai 2021von 4,3 Minuten Lesezeit

Es ist schon etwas in Vergessenheit geraten und deshalb soll es hier wieder in Erinnerung gerufen werden: Die klinische Erprobung der Corona Impfstoffe in der EU wurde erst ermöglicht durch eine Veränderung der Gentechnik Verordnung. Denn gemäß dieser Verordnung war diese Art von Impfstoffen bis zum zum 15. Juli 2020 in der EU verboten.

Die Verordnung wurde in EUR-Lex veröffentlicht. Schon allein der Titel sagt recht viel aus:

Verordnung (EU) 2020/1043 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) und deren Abgabe

Das EU-Parlament hatte der neuen Regelung am 10. Juli zugestimmt, der Rat (Ministerrat) am 14. Juli 2020.

Anlass für diese Änderung war die Entwicklung von mRNA- oder DNA-Impfstoffen, die unter die EU-Richtlinien zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) fallen. Wegen der behaupteten epidemischen Notlage, wurden diese Vorgaben für alle EU-Länder außer Kraft gesetzt, auch wenn diese in ihren nationalen Anwendungen der EU-Richtlinien eine restriktive Politik zur Freisetzung von GVOs verfolgt haben.

Das bedeutet, es wird vor der klinischen Prüfung an (vielen) Menschen weder verlangt die Umweltfolgen noch die langfristigen Folgen für Menschen und das menschliche Genom durch diese gentechnisch veränderten Impfstoffe zu prüfen. Auch wird eine vorgelagerte Genehmigung für klinische Tests nicht mehr verlangt.

Die Ausnahmeregeln gelten auch für die Kennzeichnungspflicht von Produkten mit GVO-Bestandteilen. Dies lässt daher die zu impfenden Personen über die Natur des Impfstoffes im Unklaren.

Und diese Regelung, die für die „Durchführung klinischer Prüfungen“ erlassen wurde gilt ebenso für die derzeit millionenfach durchgeführten Impfungen. Denn die Präparate haben keine reguläre, sondern in der EU eine bedingte Zulassung, in den USA und im UK eine Notfallszulassung.

Um also nochmals klarzustellen: Die derzeit angewendeten Präparate von Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Janssen werden im Rahmen der „klinischen Prüfung“ mit einer Ausnahmegenehmigung  in Oberarme injiziert. Dafür wurden die sonst zwingend vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von GVO zeitweilig (!) außer Kraft gesetzt.

Im Paragraph (17) der Verordnung heißt es dazu:

…. Angesichts des beispiellosen gesundheitlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Pandemie muss der Schutz der öffentlichen Gesundheit Vorrang erhalten. Daher ist es erforderlich, für die Dauer der COVID-19-Pandemie oder solange COVID-19 eine gesundheitliche Notlage darstellt, eine befristete Ausnahme von den Anforderungen im Hinblick auf eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung und Zustimmung nach den Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG zu gewähren. Die Ausnahme sollte auf klinische Prüfungen mit GVO enthaltenden oder aus GVO bestehenden Prüfpräparaten zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 beschränkt sein.

Deshalb also, ist es so wichtig mittels permanenten Tests Fälle zu finden, um den Anschein der „beispiellosen gesundheitlichen Notlage“ aufrecht zu erhalten. Tatsächlich kann von dieser Notlage keine Rede mehr sein und damit ist natürlich die Grundlage für die Fortführung der „klinische[n] Prüfungen mit GVO enthaltenden oder aus GVO bestehenden Prüfpräparaten“ entfallen. Die Impfungen müssten augenblicklich eingestellt werden.

Im Gesetzestext fallen zwei Gesundheitsbegriffe auf: “Schutzniveau für die menschliche Gesundheit ” und “Schutz der öffentlichen Gesundheit”. Das Ziel des “hohen Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt” bei der Freisetzung von GVOs wird wegen Covid aufgegeben und ersetzt durch “Schutz der öffentlichen Gesundheit”.

(17) Zentrales Ziel des Arzneimittelrechts der Union ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dieser Rechtsrahmen wird durch die Vorschriften … für den Schutz der Prüfungsteilnehmer ergänzt. Die Richtlinien … haben das Ziel, durch die Bewertung der Risiken, die mit der absichtlichen Freisetzung oder der Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen verbunden ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Angesichts des beispiellosen gesundheitlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Pandemie muss der Schutz der öffentlichen Gesundheit Vorrang erhalten.

Die „öffentliche Gesundheit“ ist ein sehr vager Begriff, der in jede beliebige Richtung gedehnt werden kann. Er erinnert stark an die Volksgesundheit der Nazisozialisten. Im Grunde genommen steht darin, dass die persönliche Gesundheit für die öffentliche geopfert werden darf. Das ist tatsächlich die Voraussetzung für die Impfung von jüngeren Menschen und vor allem für Jugendliche und Kinder. Denn deren Gesundheit ist durch eine Corona Infektion absolut nicht gefährdet, durch eine Impfung mit gentechnisch veränderten Organismus mit dem massiven Nebenwirkungen gerade bei jüngeren Menschen aber sehr wohl.

Die Verordnung ist der Rechtsrahmen, durch den die Gesundheit der Jugendlichen und Kinder aber auch aller anderen Menschen, die nicht gefährdet sind wie bereits durch Infektion immunisierte, auf dem Altar der „öffentlichen Gesundheit“ den Profiten geopfert werden, die die Pharmaindustrie durch Massenimpfungen erzielt – umgesetzt werden heuer immerhin 100 Milliarden Dollar.


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Bild von Jeyaratnam Caniceus auf Pixabay

21 Kommentare

  1. Andre Frost 15. Dezember 2021 at 11:25

    Mich deucht hier soll die EU durch eine Hintertür als Markt für GVO’s geöffnet werden,die bisherigen Reglungen in Bezug auf GVO waren und sind sehr restriktiv und auf Grund dessen GVO-Produkte in der EU so gut wie komplett verboten. Lediglich eine kleine Hintertür in der EU-Lebensmittelverordnung blieb offen um Verbraucher über den wahren Inhalt von Fertigprodukten hinweg täuschen zu können….jetzt wundert mich auch nicht mehr, warum Pfizer/Biontech hier über’n Klee gelobt und gepuscht wird und Standardimpfstoffe von ausserhalb überhaupt nicht zugelassen werden.
    Der neue in der EU bereits als Totimpfstoff gehypte Impfstoff ist in wirklichkeit keiner,er ist ein Rekombinanter Proteinimpstoff dessen eigentlicher Wirkstoff auf Basis von Genediting künstlich im Labor erzeugt und dann massenhaft in Insekten vermehrt wird . Klassischer Weise zählt er dadurch zur Gruppe der GVO’s.

  2. carpe noctem 9. August 2021 at 2:41

    Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

    Gentechnisch veränderte Organismen (Abkürzung GVO) sind entsprechend der Richtlinie 2001/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 (Freisetzungsrichtlinie) definiert. Danach handelt es sich um biologische Einheiten mit Ausnahme des Menschen, deren genetisches Material so verändert wurde, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich wäre.

    Die genetischen Veränderungen kann man mit verschiedenen Techniken herbeiführen: durch gezieltes Abschalten einzelner Gene oder durch den Einbau von arteigenen oder artfremden Genen. Letzteres ist mit DNS-Rekombinationstechniken möglich oder durch direktes Einführen von Erbgut fremder Arten, Zellfusion oder Hybridisierungsverfahren.

    Bei gentechnisch veränderten Organismen, mit denen der Verbraucher in Berührung kommt, […]

    https://www.bfr.bund.de/de/a-z_index/gentechnisch_veraenderte_organismen__gvo_-4749.html

    Nicht der sogenannte Impfstoff ist das GMO – engl., auf Deutsch GVO -, sondern der „geimpfte“ Mensch, der in seinen Körperzellen (in welchen?) mindestens einige Zeit (wie lange?) etwas Körperfremdes herstellende Mensch ist das GMO.

    Deshalb anordnete, veranlasste Big Pharma das oben genannte

    „mit Ausnahme des Menschen“

  3. Helmut Kaufmann 17. Mai 2021 at 20:45

    Sehr geehrter Herr Mayer,

    zuerst vielen Dank für Ihre unermüdliche großartige Arbeit!

    In Ihrem Beitrag vom 16.Mai Einspruch gegen Änderung des Epidemiegesetzes für Überwachung und Grünen Pass

    verweisen Sie auf die EU Verordnung vom 15.Juli 2020.

    In dieser Verordnung wird eine Ausnahme von der EU Richtlinie 23001/18/EG (absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt zu anderen Zwecken als zum Inverkehrbringen ….) erteilt.

    Diese Ausnahme gilt für die Durchführung klinischer Studien!

    In (17) der Erwägungen heißt es u.a.:

    Die Ausnahme sollte auf klinische Prüfungen mit GVO enthaltenden oder aus GVO bestehenden Prüfpräparaten zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 beschränkt sein. Solange die befristete Ausnahmeregelung gilt, sollten die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Zustimmung gemäß den Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG keine Voraussetzung für die Durchführung dieser klinischen Prüfungen sein.

    ________________________

    In der

    RICHTLINIE 2001/20/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
    UND DES RATES
    vom 4. April 2001
    zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
    Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis
    bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit
    Humanarzneimitteln

    steht:

    Artikel 2
    Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Begriff:

    a) „Klinische Prüfung“ jede am Menschen durchgeführte Untersu-
    chung, um klinische, pharmakologische und/oder sonstige pharma-
    kodynamische Wirkungen von Prüfpräparaten zu erforschen oder
    nachzuweisen und/oder jede Nebenwirkung von Prüfpräparaten fest-
    zustellen und/oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel
    und die Ausscheidung von Prüfpräparaten zu untersuchen, mit dem
    Ziel, sich von deren Unbedenklichkeit und/oder Wirksamkeit zu
    überzeugen.
    Dies umfasst klinische Prüfungen, die in einer oder mehreren Prüf-
    stellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt wer-
    den.

    weiters:

    d) „Prüfpräparat“ eine pharmazeutische Form eines Wirkstoffs oder
    Placebos, die in einer klinischen Prüfung getestet oder als Referenz-
    substanz verwendet wird; ferner ein zugelassenes Produkt, wenn es
    in einer anderen als der zugelassenen Form verwendet oder bereit-
    gestellt wird (andere Darreichungsform oder Verpackung) oder für
    ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet eingesetzt oder zum Er-
    halt zusätzlicher Informationen über die zugelassene Form verwen-
    det wird.

    e) „Sponsor“ Person, Unternehmen, Institution oder Organisation, die
    bzw. das die Verantwortung für die Einleitung, das Management
    und/oder die Finanzierung einer klinischen Prüfung übernimmt.
    f) „Prüfer“ einen Arzt oder eine Person, die einen Beruf ausübt, der in
    den Mitgliedstaaten für Forschungsarbeiten wegen des wissenschaft-
    lichen Hintergrunds und der erforderlichen Erfahrungen in der Pa-
    tientenbetreuung anerkannt ist. Der Prüfer ist für die Durchführung
    der klinischen Prüfung in einer Prüfstelle verantwortlich. Wird eine
    Prüfung in einer Prüfstelle von einem Team vorgenommen, so ist
    der Prüfer der verantwortliche Leiter des Teams und kann als
    Hauptprüfer bezeichnet werden.

    h) „Prüfplan“ Unterlagen, in denen Zielsetzung(en), Planung, Metho-
    dik, statistische Überlegungen und Organisation einer Prüfung be-
    schrieben sind. Der Begriff „Prüfplan“ bezieht sich auf den Prüfplan
    an sich sowie auf seine nachfolgenden Fassungen und Änderungen.

    i) „Prüfungsteilnehmer“ eine Person, die entweder als Empfänger des
    Prüfpräparats oder als Mitglied einer Kontrollgruppe an einer klini-
    schen Prüfung teilnimmt.
    j) „Einwilligung nach Aufklärung“ Entscheidung über die Teilnahme
    an einer klinischen Prüfung, die in Schriftform abgefasst, datiert und
    unterschrieben werden muss und nach ordnungsgemäßer Unterrich-
    tung über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Prüfung
    und nach Erhalt einer entsprechenden Dokumentation freiwillig von
    einer Person, die ihre Einwilligung geben kann, oder aber, wenn die
    Person hierzu nicht in der Lage ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter
    getroffen wird. Kann die betreffende Person nicht schreiben, so
    kann in Ausnahmefällen entsprechend den einzelstaatlichen Rechts-
    vorschriften eine mündliche Einwilligung in Anwesenheit von min-
    destens einem Zeugen erteilt werden.

    Aus den Begriffsbestimmungen kann doch unmöglich entnommen werden, dass diese Ausnahmebewilligung für Massenimpfungen gilt!
    Siehe zum Bsp.: j) Einwilligung nach Aufklärung!

    Das ist doch ein Fall für den Staatsanwalt!

    Was meinen Sie dazu?

    Mit freundlichen Grüßen

    DI Helmut Kaufmann

    • Leah 4. Februar 2022 at 20:38

      Hallo, ich habe den interessanten Beitrag leider eben erst entdeckt. §17 GVO lässt sich allerdings mit keiner Suchmaschine finden. Wurde die Richtline/Verordnung/Gesetz (?) inzwischen auch schon abgeschafft?

  4. Guido Vobig 16. Mai 2021 at 21:14

    So vorhersehbar:

    https://www.welt.de/wissenschaft/article231174809/US-Wissenschaftler-warnen-vor-grosser-Grippewelle-im-Winter.html

    Und der “passende“ mRNA-Impfstoff gegen Influenza wird in Kürze wahrscheinlich bereits produziert werden, um in wenigen Monaten zur Verfügung zu stehen. Nach dem Problem ist vor dem Problem, weil nur vereinfachte Lösungen für einfache Zusammenhänge angeboten werden.

    • Markus 17. Mai 2021 at 7:52

      Sind dann das die Folgen der Impfung wenn das Wildvirus auf die geimpften trifft?
      Es wäre ja nicht abwägig da genau dies bereits bei den Tierversuchen passiert ist, die man diesesmal übergangen hat.
      Muß man das jetzt schon vorsichtshalber als grosse Grippewelle deklarieren damit es niemanden auffällt wenn es wahr werden sollte?
      >Oder ist das wieder eine gewollte Aktion die uns Gates ja erst vor kurzem angedeutet hat?

      • Guido Vobig 17. Mai 2021 at 16:05

        “Muß man das jetzt schon vorsichtshalber als grosse Grippewelle deklarieren damit es niemanden auffällt wenn es wahr werden sollte?“

        Ist auf jeden Fall nicht abwegig, nach allem, was man in den letzten Monaten so an Statistiken und Erhebungen erlebt hat.

        Bisher wurden wahrscheinlich auch viele Influenza-Fälle als COVID-19 deklariert und ab Herbst geht es dann andersherum. Wundern täte es mich nicht.

  5. Markus 16. Mai 2021 at 20:21

    Wir werden belogen und betrogen,
    Reitschuster hat nun ein Video drauf-
    https://youtu.be/fkuTTTb323I

  6. Gast 16. Mai 2021 at 13:49

    Im übrigen halte ich die Bestimmung

    …Die Ausnahmeregeln gelten auch für die Kennzeichnungspflicht von Produkten mit GVO-Bestandteilen. Dies lässt daher die zu impfenden Personen über die Natur des Impfstoffes im Unklaren…

    für sittenwidrig und damit für unwirksam.

    • Markus 16. Mai 2021 at 19:03

      und wen interessiert es? der VfGH wird wieder reagieren wenn alles unter Dach und Fach ist oder wenn die Maßnahmen vorbei sind.
      ich habe kein vertrauen mehr – ich fühle mich da wirklich verschaukelt.

  7. Markus 16. Mai 2021 at 13:48

    Diese EU ist und bleibt eine vertrauensunwürdige Institution der es um Macht und Gier geht.
    Es wird jetzt zeit dass die ganzen Ärzte aufstehen – auch der WHO der Prozess gemacht wird – genauso wie den Herrschaften die dieses ganze Szenario ausgelöst haben.
    Vond der EU Spitze konnte man nichts anderes erwarten, die ist ohnehin nicht glaubhaft.
    Diese ganze Herrscherkaste gehört sofort vor ein Gericht gestellt.

  8. Guido Vobig 16. Mai 2021 at 13:48

    Anbei zwei Texte, die aufzeigen, warum der moderne Mensch immer anfälliger, immer fragiler werden muss, wenn er die Verwobenheit der Biologie mit Füßen trittt und sich in Vereinfachungen und Kontextlosigkeit verstrickt:

    “Unsere Darmflora ist auch nicht mehr das, was sie einmal war. 2000 Jahre alte menschliche Verdauungsprodukte zeigen, dass es im Gedärm einst vielfältiger zuging.“

    https://www.spektrum.de/news/mikrobiom-massenaussterben-in-unserem-darm/1873411?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE

    Ko-Evolution mit dem Leben “tickt“ einfach ANDERS, auch wenn moderne Menschen sich fortwährend einreden, dass Gentechnik nur die Natur kopiert und solcherart Vereinfachung ohne Konsequenzen bleibt:

    “Keine Frage, überall in den Gefilden von Natur, die sich noch einen Kern ihrer Natürlichkeit bewahren konnten, geschieht etwas, das den Möglichkeiten der modernen Gentechnik entspricht. Überall bringen Viren und Bakterien Gensequenzen in das Genom anderer Lebewesen ein, z. B. das Bakterium Agrobacterium tumefaciens. Viren machen nichts anderes, als fortwährend in andere Genome zu gelangen und dort Veränderungen hervorzurufen, die denen der Genschere in den Labors der Forschung entsprechen.“

    https://guidovobig.com/2018/09/16/mit-der-natur-ist-nicht-gut-kirschen-essen/

    Man mag sich nicht ausmalen, was all das für die (nahe) Zukunft und die flächendeckende, permanente Verabreichung von mRNA-Impfstoffen und dergleichen bedeutet.

  9. Gast 16. Mai 2021 at 13:35

    Vielen Dank für diesen Artikel!

    § 17 Verordnung (EU) 2020/1043 sieht aber mAn nur eine Ausnahme von der Art und Weise vor, wie das Arzneimittel zu prüfen ist. Ich habe jedenfalls bei Überfliegen der verschiedenen Verordnungen keine Bestimmung gefunden, die die Aufklärung und Einwilligung gem §§ 38 f AMG sowie Schutz bestimmter Personengruppen §§ 42 ff AMG betroffen, eingeschränkt oder aufgehoben hätte.

    Die derzeit verwendeten Aufklärungsbögen entsprechen in keinster Weise den Anforderungen der oben angesprochenen Stellen im AMG. Allein daraus schon ergibt sich ein strafbares Verhalten gem. § 84(1) Zi. 18 AMG.

    Ich gehe davon aus, dass die Menschen bei einer korrekten Aufklärung über sämtliche Fakten und Risiken, wie sie hier in diesem Blog regelmäßig und anschaulich dargestellt werden, nur sehr zögerlich die Impfung in Anspruch nehmen würden. Die ungenügende Aufklärung, wie sie derzeit betrieben wird und die Einbeziehung der geschützten Personengruppen ist mAn strafbar und unverzüglich einzustellen.

    Bezüglich
    …Die Ausnahmeregeln gelten auch für die Kennzeichnungspflicht von Produkten mit GVO-Bestandteilen. Dies lässt daher die zu impfenden Personen über die Natur des Impfstoffes im Unklaren…

    ist es mAn gleichgültig, ob die Prüfungsteilnehmer darüber informiert werden, ob es ein Arzneimittel mit GVO-Bestandteilen ist. Alle anderen gesetzlich notwendigen Informationen würden bereits viele Menschen davon abschrecken, sich impfen zu lassen. Und mit diesen Informationen im Hintergrund wäre auch nicht lange geheimzuhalten, dass GVO-Bestandteile enthalten sind.

  10. Albrecht Storz 16. Mai 2021 at 12:02

    Das ist auch mE der zentrale Punkt, der angestrebte Paradigmenwechsel: „Im Grunde genommen steht darin, dass die persönliche Gesundheit für die öffentliche geopfert werden darf.“

    Damit wird nämlich der zentrale alte Grundsatz der Medizin: „Zuerst nicht schaden!“ ausgehebelt. Es sind Ärzte, die aufgrund eines angeblich höheren Wertes, der „öffentlichen Gesundheit“, früher hieß das „Volksgesundheit“, das zentrale Dogma ihres Ärzteberufes über den Haufen werfen.

    Es waren schon immer, zu allen Zeiten, angebliche „höhere Werte“ durch die Anstand, Moral, Menschlichkeit, Empathie ausradiert wurden. Kein Terrorregime keiner Zeit hat ohne „höhere Werte“, in deren vermeintlichen Dienst die Büttel und auch die Mitläufer agierten, bestand gehabt.

    An dieser Stelle ein kleine Anmerkung: Propaganda ist dazu das A und O.

    Ist es Zufall, dass vor dem ersten Weltkrieg des Zeitungswesen breit in der Bevölkerung ankam (dazu ein Blendlicht: „Es war der Höhepunkt der Yellow Press. 1905 wies Hearst seine Redakteure an, Schlagzeilen zu verfassen, die „die Öffentlichkeit wie eine Bulldogge beißen“.“), vor dem zweiten Weltkrieg dazu der Rundfunk (jeder weiß zB von der im Rundfunk übertragenen „Sportpalast-Rede“) und dazu noch Kino mit den Wochenschauen, (das aufkommende Fernsehen könnte für den „Kalten Krieg“ und die Stellvertreter-Kriege in Asien passen), und jetzt, vor dem Corona-Wahnsinn des Internet (unübersehbar)? Ist gesellschaftlicher Wahn in der Neuzeit immer medienbasiert, ja, medieninduziert? Jedes neu aufkommende Massen-Medium führt zu einer gesellschaftsweiten Wahnphase?

    • Bananita 16. Mai 2021 at 12:32

      Die These halte ich für gar nicht so abwegig. Auch der Buchdruck in Europa fiel in eine Zeit als die Macht der Kirche ihren Höhepunkt hatte und jede Menge Konflikte, die zur Reformation, dem 30 jährigen Krieg und Hexenverbrennungen geführt haben.

      • Albrecht Storz 17. Mai 2021 at 8:42

        Danke für den Hinweis. Zu Luthers Zeiten gab es den Buchdruck gerade noch keine hundert Jahre (Gutenberg 1450, Lutherbibel 1522). Und da war wirklich viel in Bewegung, Gutes wie Schlechtes.

  11. Albrecht Storz 16. Mai 2021 at 11:38

    Und zum Artikel-Thema: mit den EU-Organen hat man sich eine völlig lebens- und normalmenschen-fremde Administration herangezüchtet, die in ihrem eigenen Saft schmort und alles was aus einer bestimmten Richtung kommt, abnickt – sogar die Hofnarren DIE Partei – hat man sich zugelegt. Alle dort sind durchgängig durchkorrumpiert oder wenigstens fehlgeleitet, da diese Leute keinerlei Existenzfähigkeit ohne ihre Netzwerke besitzen.

    Je weiter die Verwaltungs-Organe von den Menschen entfernt sind, umso weniger Demokratie, umso weniger Vertretung sondern umso mehr Fremdeinfluss und Verwaltung. Die EU-Bildung ist eine der Stufen, vielleicht die vorvorletzte oder vorletzte, zur völligen Fremdbestimmung unseres jeden Lebens.

    • Arturo 16. Mai 2021 at 12:35

      „Je weiter die Verwaltungs-Organe von den Menschen entfernt sind, umso weniger Demokratie, umso weniger Vertretung sondern umso mehr Fremdeinfluss und Verwaltung.“

      Diese Erkenntniss sollte im Zentrum Unserer Neuen Welt stehen: hin zur Regionalisierung, hinein in die Gemeinden mit ALLEN Entscheidungen, die die Gemeinde betreffen!

      Es muss nicht neu erfunden werden. Das Prinzip der Subsidiarität ist nicht neu.

  12. Albrecht Storz 16. Mai 2021 at 11:29

    Auf die Gefahr, dass hier schon vermeldet, aber einfach sehr gut und inhaltsvoll und wichtig:

    https://respekt.plus/moralischer-polsprung/

    „Dr. Hannes Hofbauer diskutiert mit einer illustren Runde an bekannten Coronamaßnahmen-Kritikern: Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Sucharit Bhakdi, Dr. Claus Köhnlein und Dr. Peter Weish. Themen sind die zunehmende Aufteilung der Gesellschaft in „Geimpfte und Ungeimpfte“, die psychosozialen Folgen, die sich aus dem Impfzwang ergeben und mögliche Zukunftsperspektiven.“

  13. Guido Vobig 16. Mai 2021 at 11:17

    Vielen Dank für diese Darlegungen.

    “Angesichts des beispiellosen gesundheitlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Pandemie muss der Schutz der öffentlichen Gesundheit Vorrang erhalten.“

    Allein dieser Satz beinhaltet derart viele Un-WAHRHEITEN, dass einem vor lauter Schwindel schwindelig wird. Und da das beste Versteck die Offensichtlichkeit ist, zeigt sich irgendwann in aller Öffentlichkeitt, dass ANDERE Lebewesen besser in unseren Städten überleben können als jene, die diese Städte errichtet haben:

    http://guidovobig.com/2019/04/26/stadt-statt-land/

    Öffentliche Gesundheit gleichbedeutend mit chronischer Erkrankung?

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