
Oberverwaltungsgericht: Ausgangsbeschränkung der Region Hannover voraussichtlich rechtswidrig
In Deutschland und Österreich halten die Politiker und deren Virologen unbeirrt daran fest, Maßnahmen zu verlängern und strenger zu machen, die bisher nicht gewirkt haben und von denen immer mehr wissenschaftliche Arbeiten nachweisen, dass sie nichts nützen. Man verfährt nach dem Motto: „more of the same“.
Dem stemmen sich aber immer mehr die Gerichte entgegen. Vor allem die Verwaltungsgerichte, wie kürzlich das in Wien, sowie eines in Brüssel, heben Maßnahmen auf, manchmal leider erst nachträglich. Wie wenig evidenzbasiert die Maßnahmen sind, sieht man unter anderem daran, dass Wien und Hannover mehr weniger gleichlautende drakonische Einschränkungen gegen ihre Bevölkerung verfügen.
Dem hat das Verwaltungsgericht in Hannover aber einen Riegel vorgeschoben und die Ausgangsbeschränkung aufgehoben. Die Region hat dagegen berufen, aber das Obergericht hat die Beschwerde zunächst im Eilverfahren abgeschmettert.
Im Urteil heißt es:
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag die Beschwerde der Region Hannover gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. April 2021 (Az.: 15 B 2883/21) zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung, dass die in der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März 2021 angeordnete Ausgangsbeschränkung voraussichtlich rechtswidrig ist, bestätigt (Az.: 13 ME 166/21).
Die Begründung des Urteils ist lesenswert, weshalb ich sie hier zu einem großen Teil wörtlich wiedergebe. In weiten Teilen zeigt sich die gleiche Unbekümmertheit wie bei den österreichischen Behörden, wie jüngst vom Verwaltungsgericht Wien, sowie immer wieder vom österreichischen Verfassungsgericht festgestellt. Es wird entweder gar nichts begründet, oder evidenzwidrig, oder einfach nur Nonsense produziert. Das Gericht ist sichtlich “not amused” nach einem Jahr Pandemie noch immer Unsinn aufgetischt zu bekommen:
Die Ausgangsbeschränkung sei in ihrer hier allein zu beurteilenden konkreten Ausgestaltung keine notwendige Schutzmaßnahme, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. …
Die Ausgangsbeschränkung sei nicht erforderlich. Ausgangsbeschränkungen seien als „ultima ratio“ nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen. …
Die Antragsgegnerin habe zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, dass und in welchem Umfang sie bisher Bemühungen unternommen habe, die behauptete unzureichende Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch staatliche Kontrolle und staatliches Eingreifen zu verbessern, und dass auch gesteigerte Bemühungen von vorneherein erfolglos bleiben würden. Der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin lasse sich auch nicht annäherungsweise entnehmen, in welchem Umfang die von ihr angeführten regelwidrigen nächtlichen Zusammenkünfte im privaten Raum tatsächlich stattfänden. Nicht nachprüfbare Behauptungen reichten zur Rechtfertigung einer derart einschränkenden und weitreichenden Maßnahme wie einer Ausgangssperre nicht aus. Insbesondere sei es nicht zielführend, ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Beleg in erster Linie mit fehlender Disziplin der Bevölkerung sowie verbotenen Feiern und Partys im privaten Raum zu erklären. Nach mehr als einem Jahr Dauer des Pandemiegeschehens bestehe die begründete Erwartung nach weitergehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege. Der Erlass einschneidender Maßnahmen lediglich auf Verdacht lasse sich in diesem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie jedenfalls nicht mehr rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin auf die Unterbindung spätabendlicher Treffen junger Menschen an beliebten Treffpunkten in der Öffentlichkeit hinweise, dränge sich der Erlass von Betretensverboten hinsichtlich dieser Örtlichkeiten als milderes Mittel geradezu auf.
Die mangelnde Erforderlichkeit lasse die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung zwangsläufig auch als nicht angemessen erscheinen. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundene freiheitsbeschränkende Wirkung sei ganz erheblich, denn den betroffenen Personen werde für einen mehrstündigen Zeitraum an jedem Tag das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund untersagt. Dieser Eingriff sei unter Berücksichtigung der nur begrenzten Eignung und der mangelnden Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung nicht angemessen und deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Ausgangsbeschränkung anzuordnen, um etwaige Defizite bei der Befolgung und nötigenfalls staatlichen Durchsetzung bestehender anderer Schutzmaßnahmen, insbesondere der Kontaktbeschränkungen, auszugleichen, sei jedenfalls solange unangemessen, wie von den zur Durchsetzung berufenen Behörden nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um die Befolgung anderer Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Bevor dies nicht geschehen sei oder bevor nicht feststehe, dass solche Maßnahmen nicht erfolgversprechend ergriffen oder verbessert werden könnten, erscheine es nicht angemessen, alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Personen einer Ausgangsbeschränkung zu unterwerfen, nur weil einzelne Personen und Personengruppen die geltenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht freiwillig befolgten oder nicht staatlicherseits alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um gegenüber diesen Personen und Personengruppen die Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen durchzusetzen, zumal auch die Ausgangsbeschränkung der freiwilligen Befolgung oder nötigenfalls der staatlichen Durchsetzung bedürfte. Dabei verkenne der Senat nicht, dass die Antragsgegnerin alleine nicht in der Lage sei, die erforderlichen aktiven Bekämpfungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Bei der Frage der Angemessenheit einer Maßnahme seien aber die gesamten Möglichkeiten staatlichen Handelns in den Blick zu nehmen und der getroffenen Maßnahme gegenüberzustellen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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3 Kommentare
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Es wäre an der zeit im universitären bereich die Drittmittelpolitik einzustellen. Durch diese Geldbeschaffung haben die Pharmafirmne billige Forschung auf Kosten der dort arbeitenden Studenten etc. die um einen Hungerlohn teilweise auch am Wochenende arbeiten in der Hoffnung , weiter verlängert zu werden.
Man wäre gut beraten wieder auf altbewährte Forschungsarbeit zurückzukommen.
Das die Pharma dadurch viel zu viel Zugriff auch auf öffentliche Forschungsstellen bekommt istz irgendwann das Ende der freien und offenen Forschung
Daß die Pharmaindustrie unsere Gesellschaft ziemlich infiltriert, ist schon lange klar, aber daß es dieses katastrophale Ausmaß, v.a. in der Politik angenommen hat, ist mehr als erschreckend. Aktuell wird für die Pharmaindustrie die Funktionsweise unseres Körpers auf den Kopf gestellt. Es geht hier NUR um Geld und nullkommanull um die Gesundheit der Menschen. Scheinbar muß die Mehrheit durch bittere Erfahrungen durch die Impfungen aufwachen.
“In Deutschland und Österreich halten die Politiker und deren Virologen unbeirrt daran fest, Maßnahmen zu verlängern und strenger zu machen…” Auch in der Schweiz, die sog. Covid-19-Task-Force. Warum das so ist, obwohl in der Schweiz die Hospitalisierten-Zahlen seit Wochen sinken, schreibt die Konsumentenzeitung K-Tipp in der gestrigen Ausgabe. Dieses Gremium, das sich auf Initiative von 4 privat organisierten Fachleuten selbst installiert hatte, bot sich in der Folge selber dem Ministerium (BAG) an zu helfen, inzwischen ist die Taskforce auf 76 Mitglieder angewachsen, die allesamt aber nur vom Präsidenten der TF eingesetzt werden, die Regierung bestimmt da nichts. Sie sind also demokratisch mitnichten legitimiert, drängen aber auf Massnahmen und Verschärfungen usw. Die Zeitschrift beschreibt nun auf 2 Seiten die Beziehungen der Mitglieder, besonders des Präsidiums, zu den Pharmakonzernen. Alle, die dort was zu sagen haben, haben weitgehende Beziehungen zur Impfbranche und zu den Testherstellern. Mir ging ein Licht auf, als ich das las.