Die Ohnmacht des Rechtsstaates gegenüber der Covid-Regierung

30. Januar 2021von 5,6 Minuten Lesezeit

Seit der Ausrufung der Pandemie durch die WHO wird mit Verordnungen regiert, die die Überlastung der Spitäler verhindern sollen. Dabei werden weitgehend die Grund- und Menschenrechte außer Kraft gesetzt, obwohl es in allen Fällen gelindere Mittel gibt, wobei das gelindeste Mittel die Prophylaxe wäre, so dass gar niemand schwer erkrankt, ins Spital muss oder gar auf der Intensivstation landet. Aber lassen wir das, sehen wir uns nur die rechtliche Situation an.

Gerichte haben weltweit Verordnungen insbesondere zum Lockdown aufgehoben, oder zumindest scharfe Kritik in Urteilsbegründungen dazu verfasst. Solche Urteile gibt es aus dem US-Bundesstaat Pennsylvania, Portugal, Rom, Weimar und es kommen laufend welche hinzu. Und 9 derartige Urteile gibt es vom österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Die Wirkung der Urteile ist eingeschränkt, die Verwaltungen agieren daran vorbei oder ignorieren, wie im Fall Österreichs, schlicht und einfach die Urteile des höchsten Gerichts des Landes. Aufgezeigt wurde das in einer Strafanzeige wegen des „Verdachts des Amtsmissbrauch und des Landzwanges“ gegen Anschober, Kurz und Kogler.

Und damit wird ein großes Problem sichtbar: Es gibt offenbar selbst für Höchstgerichte in Österreich – und vermutlich auch in anderen Ländern – keine Möglichkeit die Einhaltung der Verfassung gegenüber Regierung und Behörden zu erzwingen.

Rechtsanwalt Dr. Roman Schiessler schreibt gestern in seinem Blog dazu:

Wir erleben ferner auch eine völlige Ohnmacht des Rechtsstaates, welche insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass insbesondere der Verfassungsgerichtshof eine Reihe von Bestimmungen in diversen Lockerungs-Schutzmaßnahmen- und Notmaßnahmenverordnungen aufhebt bzw. nachträglich für gesetz- und verfassungswidrig erklärt und diese Entscheidungen dieses Höchstgerichts ohne Auswirkungen bleiben. (vgl. Der Verfassungsgerichtshof wird ignoriert)

Ungeachtet dessen rollt eine Verordnungswalze aber weiter über die Gesellschaft, welche so noch nicht dagewesen ist und dies auf allen Verwaltungsebenen.

Derzeit ist es so, dass der Verfassungsgerichtshof insgesamt schon 22 Entscheidungen dieser Art getroffen und keine im politischen Leben eine entsprechende Beachtung gefunden hat.

Dieser Zustand ist bedingt durch eine extrem ausgebaute Machtstellung der Verwaltung (Exekutive) in unserem Gemeinwesen, welcher die anderen Staatsgewalten kaum etwas entgegen zu setzen haben. Die Judikative und vor allem die Legislative sehen praktisch tatenlos zu, wie das Prinzip der Gewaltenteilung ausgehebelt wird und zunehmend erodiert.“

Schiessler analysiert weiter, dass die Gesetzgebung in Österreich grundsätzlich auf Regierungsvorlagen basiert, die – so möchte ich anmerken – in der Regel durchgewunken werden.

So ist es ziemlich leicht nachvollziehbar, warum es zu einem Covid-19 Maßnahmengesetz kommen konnte und sich die Legislative in der Folge auch formell selbst entmachtete und seit dem praktisch nichts mehr im Rahmen der sogenannten Corona-Krise zu bestimmen hat.

Somit hat sich auch formal das verfassungsrechtliche Grundprinzip in der Verfassung (vgl. Art. 44 Abs. 3 B-VG), die Gewaltenteilung in der Praxis erledigt.“

Der Bundeskanzler hat offen erklärt, dass ihn „juristische Spitzfindigkeiten“ nicht interessieren würden, also die Verfassung und verfassungskonformes Regieren. Nebenbei bemerkt, ihn und seine Minister interessieren ja auch nicht Fakten und Evidenz und dafür, dass Angst empfindlich gegen Infektion macht (jeder wird jemand kennen…). Wer es wissen wollte, konnte schon Mitte März erkennen, dass sich die IFR (Infektionssterblichkeit) im Bereich von 0,12 bis 0,20 Prozent bewegt (siehe John Ioannidis in Statnews vom 17. 3. 2020 „A fiasco in the making?“)

Was tun?

Schiessler diagnostiziert der Defizite, die beseitigt werden müssen. Da ist erstens die Rolle und die Möglichkeit des VfGH, die deutlich gestärkt werden müssen. Das zweite große Problem ist die mangelnde Möglichkeit der Bewohner dieses Landes auf die Verwaltungstätigkeit und Gesetzwerdung Einfluss zu nehmen, das Volksbegehren ist ein völlig zahnloses Instrument. Und das dritte ist die schwache Stellung des direkt gewählten Bundespräsidenten.

Zum Verfassungsgerichtshof

Da der VfGH nur vier mal für jeweils drei Wochen im Jahr tagt, braucht es eine Senatsstruktur um dauernd handlungsfähig zu sein.

Das wichtigste wäre aber, bei Verordnungen dieser Art, mit denen wir jetzt konfrontiert sind, eine Vorabprüfung durchzuführen. In diesem Fall können die Verordnungen erst dann erlassen und in der Folge kundgemacht werden, wenn sie vorher durch den Verfassungsgerichtshof einer Prüfung unterzogen worden sind. Die Exekutive, somit die Regierung wäre dann verpflichtet, einen Antrag beim Höchstgericht auf Erlassungen einer solchen Verordnung zu stellen.“

Dadurch wird folgendes erreicht:

„Ausgeschlossen wäre aber ein Chaos, eine Katastrophe, wie wir sie derzeit erleben. Es wäre ferner ausgeschlossen, daß Minister in den derzeit anhängigen Verfahren leere Verordnungsakten dem Höchstgericht präsentieren oder sich gar nicht an dem Verfahren beteiligen und so den VfGH gleich von Anfang an ignorieren.“

Schiessler könnte sich zum Beispiel einen plebiszitären Misstrauensantrag gegen Mitglieder der Regierung vorstellen. Dann könnten zum Beispiel 10% (etwa 600.000) einen solchen Misstrauensantrag erwirken, über den dann das Parlament zu befinden hätte.

Im Falle eines plebiszitären Misstrauensvotums wäre aber nicht die einfache Mehrheit ausreichend um das einzelne Regierungsmitglied oder die Regierung im Amt zu halten, sondern eine 2/3 Mehrheit. Dies bedeutet, dass die bloße Regierungsmehrheit im Nationalrat nicht ausreichen würde, diesen jeweiligen Minister zu halten, da auch die Opposition, jedenfalls teilweise, zustimmen müsste.

Durch diese Art des Misstrauensvotums wäre ein gewisser Einfluss des Souveräns auf die Regierungsbildung möglich, da Regierungsmitglieder immer nur vom Bundespräsidenten ernannt werden (Art. 70 Abs. 1 B-VG) und somit nur eine – wohlwollend formuliert – indirekte demokratische Legitimation besitzen.“

Zur Stellung des Bundespräsidenten

Nach der jetzigen gesetzlichen Lage hat UHBP einigen Einfluss bei der Ernennung der Binderegierung, der aber auch damit gleich wieder endet. Danach hat er eine rein zeremonielle Funktion. Schiessler schlägt vor:

Es ist an der Zeit, dem Bundespräsidenten, die gleichen Antragsrechte im Parlament, im Nationalrat einzuräumen, die auch die Regierung selbst besitzt, welche er auch ernennt.

Dadurch hat er die Möglichkeit, als direkt gewähltes Vollzugsorgan konkreten Einfluss auf die parlamentarische Arbeit zu nehmen und so auf den Gang der Gesetzwerdung im Einzelfall, wenn es beispielsweise um verfassungsrechtliche bzw. grundrechtliche Fragen geht, einzuwirken.

Es mutet schon etwas eigenartig an, dass auf der einen Seite der Bundespräsident selbst kaum über politische Instrumente verfügt, während auf der anderen Seite von der Regierung, welche er ernennt, alle Macht im Staat ausgeht.“

Zum Glück für Österreich gibt es noch Juristen, wie die in der Gruppe „Rechtsanwälte für Grundrechte“, die sich für die Einhaltung von Recht und Verfassung gerade auch in einer durch Corona Maßnahmen der Regierung herbeigeführten Krise kümmern.


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8 Kommentare

  1. Andrea 1. Februar 2021 at 11:21

    Wir ars cogitandi richtig feststellte, es wird soweit kommen, dass dieses Regime vor Gericht kommt. Und genau davor haben Kurz, Anschober, Nehammer und Co. eine Heidenangst.

    Aber der Tag wird kommen! Er ist unausweichlich!

  2. ars cogitandi 31. Januar 2021 at 11:25

    Wie lange will dieses Land noch verdrängen, worum es eigentlich geht?
    Darf man daran nicht denken, nur weil es sich um unsere „Regierung“ handelt?
    Nur weil Juristen damit wenig bis gar keine Erfahrung haben?

    DAS GEBAHREN DIESES REGIMES IST GLASKLARER HOCHVERRAT, jenseits des Versuchsstadiums.

    § 242 StGB Hochverrat
    (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern […], ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
    (2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.

    Nur dieses Strafgesetz schützt uns vor Despotie. Vergesst das Verbotsgesetz, es richtet sich nur gegen Symboliken, nicht gegen Strukturen und gelebte Politik.

    Die Regierung befehligt die Staatsgewalt und setzt mit ihrer Hilfe Gesetze und Verordnungen durch, auch durch Ermächtigung am Parlament vorbei. Das Aushöhlen und Umdefinieren der Österreichischen Bundesverfassung ist in vollem Gange (eine Änderung muss nicht buchstäblich sein, nur faktisch). In Kollaboration mit dem Verfassungsschutz werden mittlerweile Demonstrationen geframed und diffamiert, es werden Ärzte verfolgt und Bürger medial aufgehetzt. Eine Justiz, die einer Querulantin (Staatsverweigerer), die dumme Briefe an das Bundesheer schreibt, 12 Jahre Haft für Bestimmung zum Hochverrat auferlegen kann (für einen klar untauglichen Versuch), muss jetzt umso mehr aus der Deckung kommen. Aber: sie nässt sich ein und versagt kläglich.

    * Warnschüsse wegen Parkbanksitzens
    * Rechtswidriges Eindringen in Privatwohnungen
    * Verfolgung Unschuldiger ohne Gesetzesgrundlage
    * Verfolgung Unschuldiger durch rechtswidrige Verordnungen
    * Freiheitsberaubungen ohne wissenschaftliche Evidenz
    * Freiheitsberaubungen ohne richterliche Kontrolle
    * Ignorieren jeglicher Rechtsgüterabwägung
    * Außerkraftsetzung von Rechtfertigungsgründen
    * Befürwortung von Denunziantentum
    * Etablierung von Polizei- und Überwachungsstaat
    * Umkehrung der Unschuldsvermutung (Atteste etc.)
    * Verächtlichmachung der Verfassung
    * Ignorieren der Entscheidungen des VfGH
    * Regieren mit Ermächtigungsgesetz
    * Aushöhlung aller relevanten Grund- und Menschenrechte
    * Politische Ungleichbehandlung im Versammlungsrecht
    * Zerstörung der Wirtschaft und des Sozialgefüges
    * Kollaboration mit ungewählten Interessenzirkeln (WEF etc.)
    * Aussetzung des demokratischen Diskurses
    * Förderung von Zensur, Kauf der Medien
    * Ausgrenzung, Verfolgung und Entlassung von Kritikern

    Dieses Regime muss vor Gericht!

    Noch habe ich Hoffnung: Der Tag wird kommen, an dem der Große Schwurgerichtssaal im Wiener Landesgericht für Strafsachen berstend voll sein wird; die Massen vor den Toren werden laut skandierend Einlass begehren. Und im ganzen Land werden Feiern und Zusammenkünfte stattfinden, die Alten werden die Sonne genießen, die Kinder werden lächeln.

  3. Paul Sperling 30. Januar 2021 at 18:19

    1) Auch die beste Verfassung, auch die strengste Gewaltenteilung, auch die stabilste Demokratie haben nur solange Funktion und Bestand als ihre Repräsentanten sich ihres Schutzes stets bewußt sind und ständig danach streben, ihre Rechte auch auszuüben.
    2) Der BP hat in der öst. Verfassung aus guten, sich vor allem historisch ergebenen Grund nur wenig Rechte; man stelle sich einen BP Hofer mit erweiterten Befugnissen vor. Der ös. BP kann sich aber aufgrund seiner Unantastbarkeit jederzeit zu Wort melden und mahnend auf das Handeln der Regierung einwirken. Der BP hat einen eigenen unabhängigen Apparat zur Verfügung und ist auch niemanden rechenschaftspflichtig. BP VdB hat also abseits der Verfassung einen großen Gestaltungsspielraum, den er allerding – zumindest für unsere Augen – nicht nutzt.
    3) In Ö wurde schon immer wenig Wert auf die verfassungsmäßig vorgesehene Mitgestaltung der Legislative, des Parlaments, gelegt. Es gibt zuviele parallele Ausgleichsmöglichkeiten: die Kammern, die Sozialpartner, die großen Koalitionen, die staatsnahen Wirtschaftsunternehmen, die starken Länder und ihre Ansprüche auf Posten im Bund. Da wird doch schon alles ausgeschnapst, bevor nur ein Wörtchen im Parlament geredet wird.
    4) Wir haben derzeit eine nie dagewesene Situation, dass es der Regierung und den beteiligten Parteien schlicht egal ist, was die Gerichte entscheiden. Parallelen in jüngerer Zeit finden sich in Deutschland, wo verschiedene Länderregierungen gerichtliche Entscheidungen zur Fahrverboten ignorieren und sich dafür verhängte Bußgelder zurück in die eigene Kasse zahlen.
    5) Verfassungsrechtlich ergibt sich doch gerade die spannende Frage, ob der Souverän – also das Volk – im Falle des weiteren Nichbefolgens der Urteile der 3. Gewalt den durch diese Urteile auch indirekt betroffenen, weil inhaltlich ähnlich gearteten Verordnungen und Gesetzen Folge leisten darf bzw. muss. Es gibt ja keine Möglichkeit des Eilantrages, sondern immer nur die nachträgliche Aufhebung, das bedeutet also immer wieder die Möglichkeit der Duldung eines unrechtmäßigen Zustandes; kann dieses auf Dauer und erwartbar zugemutet werden, auch wenn die Gewaltenteilung aufrecht ist?
    Ich bin leider kein Jurist, man kann echt nicht alles lernen, um irgendwie wachen Geistes durch den derzeitigen Unsinn zu gehen.
    P.S.

  4. Albrecht Storz 30. Januar 2021 at 17:21

    Das A und O ist die meines Erachtens völlig stiefmütterlich behandelte Frage nach der 4. Gewalt im demokratisch verfassten Rechtsstaat. Es erweist sich heute in aller Deutlichkeit, dass eine kapitalistisch strukturierte Medienwelt plus Öffentlich-Rechtlichen in Parteienhand völlig leicht gleichgeschaltet werden kann wenn nur ausreichend große Vermögen (und damit Geld und Personal) hinter den Interessen stehen.

    Eine Demokratie ohne völlig neu gedachte öffentliche Meinungsbildung wird auch zukünftig anfällig sein und bleiben. Das andere, hier zu den ersten drei Gewalten gesagte, bleibt unbenommen.

  5. Lothar Glück 30. Januar 2021 at 15:16

    Im antiken Griechenland gab es den „Graphe Paranomon“.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Graphe_paranomon
    Telepolis hatte dazu mal einen Beitrag verfasst:
    „Die Lösung ist – wie so vieles im antiken Athen – gleichzeitig ausgeklügelt und verblüffend einfach: Durch eine graphe paranomon genannte Klagemöglichkeit konnte nicht nur ein verfassungswidriger Beschluss für ungültig erklärt, sondern auch diejenigen, die ihn eingebracht hatten, mit Strafe bedroht werden. Deren Maß war zwar nicht festgeschrieben, wurde jedoch der gleiche Initiator dreimal eines solchen Vergehens überführt, dann verlor er in jedem Fall seine politischen Rechte. Brigitte Zypries und einige andere deutsche Politiker müssten also im antiken Athen nicht nur aufgrund der dort ebenfalls möglichen Klage wegen „Täuschung des Volkes“ um ihre Karriere bangen. “
    https://www.heise.de/tp/features/Graphe-Paranomon-3419341.html
    Karl Jaspers warnte bereits 1966 in seinen Überlegungen „Wohin treibt die Bundesrepublik“:
    „Die Demokratie der Bundesrepublik wandelt sich vor unseren Augen. Es werden Wege beschritten, an deren Ende es weder eine Demokratie noch einen freien Bürger geben würde, vielleicht ohne daß die, die sie gehen, dieses Ende wollen. Diese Wege sind nicht unausweichlich. Aber nur ein zur Freiheit drängendes, seiner selbst darin bewußtes Volk kann die Demokratie in freier republikanischer Verfassung, die bisher nur eine Chance ist, verwirklichen.
    Wie werden wir regiert? Wer regiert uns? Woher kommen die Politiker? Wie ist die Struktur der Bundesrepublik, nicht nur juristisch und in der Theorie, sondern im faktischen Geschehen? – Welcher Wandel vollzieht sich in der Struktur der Bundesrepublik? Es scheint: von der Demokratie zur Parteienoligarchie, von der Parteienoligarchie zur Diktatur.“

  6. Gast 30. Januar 2021 at 13:19

    https://www.austriandemocracylab.at/die-rolle-des-bundespraesidenten-in-der-gesetzgebung/

    Diese könnte durchaus stärker sein, weshalb es für die Regierungsparteien immer wichtig ist, einen schwachen Bundespräsidenten zu haben.

  7. Gast 30. Januar 2021 at 13:02

    Verfassungsdienst im Fokus der Politik
    https://orf.at/stories/3163167/
    Widerspricht ein Gesetzesentwurf der Verfassung? Um diese Frage zu beantworten, können Ministerien den Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt konsultieren. Dass nicht immer auf das Wissen des Rechtsdienstes der Republik zurückgegriffen wird, zeigt sich auch anhand der Coronavirus-Gesetzgebung, die am Dienstag ein weiteres Kapitel aufschlagen wird.
    28. April 2020

  8. sascha313 30. Januar 2021 at 12:42

    So’n Quatsch! Schon mal was davon gehört: Der Staat ist das Machtinstrument der herrschenden Klasse. Und die herrschende Klasse, das ist die Monopolbourgoeisie und die Finanzoligarchie (und deren Lakaien) – ein absolute Minderheit gegenüber den Millionenmassen des werktätigen Volkes, der industriellen Reservearmee und der in die Armut gedrängten Erwerbblosen und Almosenempfänger..

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